{"status":"available","doknr":"OLD270518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0814.19B1036.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-14","aktenzeichen":"19 B 1036/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 wird \naufgehoben.\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für das \nerstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren und das Beschwerdeverfahren \n19 B 1036/06 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat hat von Amts wegen den Beiladungsbeschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 aufgehoben,\n\n3\n\nvgl. zu dieser Befugnis des Rechtsmittelgerichts: Kopp/Schenke, VwGO, \n14. Auflage, 2005, § 65 Rdn. 40, m. w. N.,\n\n4\n\nund das Rubrum dahin berichtigt, dass Antragsgegnerin die Bezirksregierung \nL. ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO) ist gegen die Bezirksregierung L. zu richten, weil die Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses für die staatliche Prüfung von Altenpflegerinnen und \nAltenpflegern bei der Altenpflegeschule des C. Vereins zur Förderung der Aus- \nund Fortbildung in der Altenpflege (BVA) nicht Behörde im Sinne der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren entsprechend anwendbaren Regelungen in § 78 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO iVm § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW ist. Sie ist organisatorisch ein \nunselbstständiger Teil der Bezirksregierung L. mit der Folge, dass ihre \nEntscheidung über die Nichtzulassung der Antragstellerin zur Abschlussprüfung zur \nstaatlich anerkannten Altenpflegerin ebenso wie die Entscheidungen des \nPrüfungsausschusses der Bezirksregierung L. zuzurechnen ist.\n\n5\n\nBehörden sind Stellen der öffentlichen Verwaltung, die durch \norganisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel der Amtsinhaber \nunabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter \neigenem Namen nach außen eigenständig für den Staat oder einen sonstigen Träger \nöffentlicher Verwaltung durch Verwaltungsakt zu handeln.\n\n6\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. März 1991 - 22 A 871/90 -, NJW 1991, 2586 (2587), \nBeschluss vom 14. Mai 1985 - 3 A 135/85 -, KStZ 1986, 178 (178), Urteile vom \n9. August 1974 - XV A 543/73 -, OVGE 30, 20 (21), und 8. September 1966 - V A \n1639/64 -, OVGE 22, 267 (268); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 S \n961/88 -, SPE n. F., 596 (Prüfungsunfähigkeit), Nr. 35, S. 69 (72); vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, SPE n. F., 548 (Prüfungsausschüsse), Nr. 4, \nS. 1 (3); Kopp, VwVfG, 6. Aufl., 1966, § 1 Rdn. 20; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, \nVwVfG, 4. Aufl. 1993, § 1 Rdn. 127.\n\n7\n\nDas setzt unter anderem eine organisatorische Verselbstständigung voraus.\n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 24. Januar 1991 - 2 C 16.88 -, NJW 1991, 2980 (2980), und \n20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, BVerwGE 70, 5 (13); OVG NRW Beschluss vom 14. Mai \n1985 - 3 A 135/85 -, a. a. O., und Urteil vom 14. Dezember 1962 - V A 834/62 -, \nOVGE 18, 194 (194 f.).\n\n9\n\nEine solche organisatorische Selbstständigkeit besitzt die Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses für die staatliche Prüfung von Altenpflegerinnen und \nAltenpflegern bei der Altenpflegeschule des C. Vereins zur Förderung der Aus- \nund Fortbildung in der Altenpflege nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass sie ihre \nFunktion als Vorsitzende gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-Altenpflege NRW (und \nauch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für \nden Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers des Bundes vom 26. November \n2002, BGBl I S. 4418 - AltPflAPrV) als „Vertreterin der Bezirksregierung\" ausübt. \nDiese Formulierung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-Altenpflege NRW macht deutlich, \ndass sie (auch) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des \nPrüfungsausschusses als in die Bezirksregierung eingebundene Beamtin tätig wird. \nDie fehlende organisatorische Selbstständigkeit der Vorsitzenden verdeutlicht auch, \ndass sie nach ihren Angaben vom 7. August 2006 über Widersprüche gegen die \nNichtzulassung zur Abschlussprüfung und gegen Entscheidungen des \nPrüfungsausschusses entscheidet und deshalb auch den Widerspruchsbescheid \nvom 3. Februar 2006 unterzeichnet hat. Das wäre organisationsrechtlich unzulässig, \nwenn sie als Vorsitzende eine selbstständige Behörde wäre und damit ihre Funktion \nnicht als Beamtin der Bezirksregierung ausüben würde. Denn gemäß § 21 Abs. 1 \nAPO-Altenpflege NRW entscheidet nicht die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, \nsondern die Bezirksregierung über Widersprüche gegen Entscheidungen im Rahmen \nder Abschlussprüfung. Die fehlende organisatorische Selbstständigkeit der \nVorsitzenden verdeutlicht außerdem, dass sie nicht über eigene personelle und \nsächliche Verwaltungsmittel verfügt. Nach ihren Angaben vom 7. August 2006 sind \nihr für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des Prüfungsausschusses keine \neigenen personellen und sächlichen Verwaltungsmittel zugewiesen. Bei ihrer \nTätigkeit als Vorsitzende greift sie auf die personellen und sächlichen \nVerwaltungsmittel der Bezirksregierung, bei der sie als Beamtin angestellt ist, \nzurück.\n\n10\n\nRichtiger Antragsgegner ist auch nicht der Prüfungsausschuss. Dem steht schon \nentgegen, dass ihm bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung \nkeine Befugnisse übertragen sind. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 11 \nAbs. 1 APO-Altenpflege NRW die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf \nVorschlag der Leitung des Fachseminars. Abgesehen davon fehlt auch dem \nPrüfungsausschuss die Behördeneigenschaft. Er ist schon deshalb keine Behörde, \nweil er nicht vom Wechsel der Amtsinhaber unabhängig ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 \nAPO-Altenpflege NRW gehören dem Prüfungsausschuss neben der \nVorsitzenden/dem Vorsitzenden (Nr. 1) und der Leitung des Fachseminars oder \nderen Vertretung (Nr. 2) die Praxisbegleitung oder der Praxisbegleiter oder \nderen/dessen Vertretung (Nr. 3) und mindestens drei weitere Dozentinnen oder \nDozenten des Fachseminars oder eines anderen Fachseminars für Altenpflege an \n(Nr. 4). Die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder zu Nr. 3 und Nr. 4 erfolgt \nwie die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bezirksregierung \n(§ 9 Abs. 2 Satz 2 APO-Altenpflege NRW). Damit besteht der Prüfungsausschuss \njeweils in einer von der Bezirksregierung konkret ad personam bestimmten \nZusammensetzung (so auch nach § 6 AltPflAPrV). Abgesehen davon fehlt dem \nPrüfungsausschuss auch deshalb die erforderliche organisatorische \nSelbstständigkeit, weil er nach den Angaben der Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses vom 7. August 2006 ebenso wie sie selbst nicht über eigene \npersonelle und sächliche Verwaltungsmittel verfügt. Auf die - in der APO-Altenpflege \nNRW nicht ausdrücklich vorgesehene - Weisungsfreiheit des \nPrüfungsausschusses,\n\n11\n\ndarauf abstellend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 4 K \n3867/05 -,\n\n12\n\nkommt es damit nicht mehr an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass \ndie Unabhängigkeit der Mitglieder von Prüfungsausschüssen prinzipiell nur das \nInnenverhältnis zu den Errichtungs- und Aufsichtsbehörden betrifft und deshalb allein \naus der Weisungsfreiheit die Behördeneigenschaft nicht hergeleitet werden \nkann.\n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. September 1966 - V A 1639/64 -, a. a. O., 269 f.; VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 S 961/88 -, a. a. O., 73.\n\n14\n\nRichtiger Antragsgegner ist deshalb die Bezirksregierung L. . Ihre Stellung im \ngesamten Prüfungsverfahren und die ihr nach der APO-Altenpflege NRW \nübertragenen Befugnisse (für die Bestimmungen der AltPflAPrV gilt dasselbe) lassen \nerkennen, dass ihr die Gesamtverantwortung des Prüfungsverfahrens zusteht und \ndass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ebenso wie der Prüfungsausschuss, \nwenn sie nach außen hin (gegenüber den Prüflingen) tätig werden, lediglich als Teile \neiner Behörde, nämlich der Bezirksregierung handeln. Die Bezirksregierung bestellt \ngemäß § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 APO-Altenpflege NRW nicht nur die in § 9 Abs. 1 \nNr. 1, 3 und 4 APO-Altenpflege NRW genannten Mitglieder des \nPrüfungsausschusses, sondern entscheidet auch über die für die Zulassung zur \nAbschlussprüfung wesentlichen Fragen der Anrechnung von Fehlzeiten (§ 5 Abs. 8 \nSatz 3 APO-Altenpflege NRW) und der Verkürzung der Ausbildungszeit (§ 6 Satz 2 \nAPO-Altenpflege NRW). Die Berufsbezeichnungen staatlich anerkannte \nAltenpflegerin und staatlich anerkannter Altenpfleger dürfen auch nicht schon \naufgrund des Bestehens der Abschlussprüfung vor dem Prüfungsausschuss geführt \nwerden. Das Bestehen der Abschlussprüfung dient lediglich dem Nachweis, dass die \nAusbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG NRW erfolgreich abgeschlossen \nwurde. Für die Berufsausübung ist weitergehend die Erteilung der nach § 1 AltPflG \nNRW vorgesehenen Erlaubnis erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis \nist die Bezirksregierung (§ 2 Abs. 1 AltPflG NRW).\n\n15\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Frage, ob die Vorsitzende/der \nVorsitzende von Prüfungsausschüssen und die Prüfungsausschüsse Behörde sind, \nauf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die der APO-\nAltenpflege NRW und der AltPflAPrV vergleichbar sind, ebenfalls zu verneinen ist. \nDas betrifft etwa die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der \nKrankenpflege vom 10. November 2003, BGBl I S. 2263. Die gegenteilige \nAuffassung unter Nr. 1 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2006 - 0410.1.1/0410.1.2 - \ntrifft nicht zu.\n\n16\n\nDie Beschwerde 19 E 669/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung \nnicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Beschluss und die nachfolgenden Gründe verwiesen.\n\n17\n\nDie Beschwerde 19 B 1036/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil sie teilweise den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt und im \nÜbrigen in der Sache nicht durchgreift.\n\n18\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung, auf deren \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, einen \nbestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt die bloße \nBezugnahme der Antragstellerin auf den „bereits getätigten Vortrag\" nicht.\n\n19\n\nSie hat sich auch nicht im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der \n- zutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, ihre \nnachgewiesenen Berufstätigkeiten im Iran als Kindergärtnerin und als Pflegerin in der \nGesundheitsfürsorge könnten nicht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 2 APO-Altenpflege NRW \nauf ihre Fehlzeiten in der Berufsausbildung zur Altenpflegerin angerechnet werden, \nweil sie mit den Arbeitszeugnissen vom 28. November 2002 und 2. Januar 2003 nicht \nbelegt habe, dass ihre Berufstätigkeiten im Iran mit der Tätigkeit als Altenpflegerin \nvergleichbar seien. Hierzu trägt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung \nlediglich pauschal vor, dass „die mehrjährige Tätigkeit im Iran jedenfalls vier Wochen \n(!) die Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland ersetzen\" könne. Warum dies \nder Fall sein soll, hat sie nicht näher begründet. Sie hat insbesondere Einzelheiten \nihrer Berufstätigkeiten im Iran nicht dargelegt. Auf das Erfordernis einer \ndahingehenden substantiierten Darlegung hat bereits das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen.\n\n20\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, Frau C1. S. sei trotz \nerheblicher Fehlzeiten zur Prüfung zugelassen worden, greift in der Sache nicht \ndurch. Daraus lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit \n(Art. 3 Abs. 1 GG) nicht herleiten. Denn die Situation der Antragstellerin ist mit der \nvon Frau S. nicht vergleichbar. Nach dem Vortrag der Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses lag bei Frau S. eine besondere Härte im Sinne des § 5 \nAbs. 8 Satz 2 APO-Altenpflege NRW vor, während dies bei der Antragstellerin aus \nden zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist.\n\n21\n\nDie Antragstellerin hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass Frau E. U. \ntrotz einer Fehlzeit von „fünf bis sechs Monaten\" zur Abschlussprüfung zugelassen \nworden ist. Nach dem Vortrag der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfüllte \nFrau U. die Voraussetzungen für die Zulassung der Prüfung. Bei summarischer \nPrüfung besteht kein Anlass, diesen Vortrag der Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses in Zweifel zu ziehen. Der gegenteilige Vortrag der \nAntragstellerin ist unsubstantiiert, weil sie (schon) die konkreten Fehlzeiten von Frau \nU. nicht näher dargelegt hat. Für die von der Antragstellerin beantragte \nVernehmung von Frau U. als Zeugin ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein \nRaum.\n\n22\n\nDie Antragstellerin beruft sich weiter ohne Erfolg darauf, dass Frau D. E1. \nund Frau H. L1. Gelegenheit gegeben worden sei, Fehlzeiten nachzuarbeiten \nund „so\" an der Abschlussprüfung teilzunehmen. Frau E1. und Frau L1. ist \nnicht vor der Zulassung zur Prüfung Gelegenheit zur Nacharbeit gegeben worden. \nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses sind Frau E1. und Frau L1. ebenso wie die \nAntragstellerin nicht zur Prüfung zugelassen worden. Ihnen ist lediglich von der \nAltenpflegeschule eine Vertragsverlängerung zum Zwecke der Nachholung von \nFehlzeiten angeboten worden. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, sich \nebenfalls um eine dahingehende Vertragsverlängerung ihrer Ausbildung zu \nbemühen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 \nNr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zu einer \nberufsqualifizierenden Prüfung. Bei derartigen Rechtsstreitigkeiten setzt der Senat in \nständiger Rechtsprechung den Streitwert in Hauptsacheverfahren auf das 2 ½-fache \ndes Auffangstreitwertes fest.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 19 A 1069/04 - \n(Zulassung zur Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Techniker) und vom \n12. Januar 2004 - 19 E 1471/03 - (Krankenpflegeprüfung).\n\n26\n\nDer sich daraus ergebende Betrag in Höhe von (5.000 EUR x 2 ½ =) 12.500 EUR \nist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens \nauf die Hälfte zu reduzieren.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-14/19-b-1036-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-14/19-b-1036-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270518","retrieved":"2026-07-09 02:40:29.363333+00:00"}}