{"status":"available","doknr":"OLD270547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0811.21A1981.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"21 A 1981/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu \n8.000,.Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die \nAntragsbegründungsfrist versäumt worden ist. Das mit zutreffender \nRechtsmittelbelehrung (vgl. § 58 VwGO) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts \nist dem Beklagten ordnungsgemäß am 6. April 2006 zugestellt worden. Die \nAntragsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO lief daher am 6. Juni \n2006 ab. Die Antragsbegründung ist ausweislich des Posteingangsstempels aber \nerst am 9. Juni 2006, also verspätet, beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW \neingegangen.\n\n4\n\nSollte der Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juli 2006, in dem die Aufassung \nvertreten wird, die Post sei bereits „mit Einlegung in das Postfach des \nOberverwaltungsgerichts (gemeint ist das Postfach bei der Poststelle der \nBezirksregierung X) in dessen Machtbereich gelangt\", dahin zu verstehen sein, dass \neine Fristversäumung in Abrede gestellt werden soll, kann dem nicht gefolgt werden. \nDas bei der Bezirksregierung X eingerichtete Fach für die an das OVG NRW \nadressierten Sendungen ist nicht mit einem bei einem Postamt unterhaltenen \nPost(schließ)fach vergleichbar, insbesondere fehlt es an jeglicher \nNachweismöglichkeit, wann eine Sendung in das Fach einsortiert wurde. Dies ist \naber gerade für die häufig fristgebundenen Sendungen an ein Gericht erforderlich. \nDie Verfügungsgewalt des OVG NRW ist zudem deshalb zu verneinen, weil die \neingelegte Post bei einem derartigen Postfach regelmäßig nicht nur von dem \nabholenden Botendienst des Gerichts entnommen werden kann, sondern auch von \ndenjenigen Bediensteten der Behörde, bei der das Postfach unterhalten wird.\n\n5\n\nIm Ergebnis ebenso BFH, Beschluss vom 7. April 1998 - VII R 70/96 - \nJurisdokument; offen gelassen für einen vergleichbaren Fall (Kurierdienst zwischen \nFinanzamt und Oberfinanzdirektion): BFH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - II R 104/93 \n- Jurisdokument.\n\n6\n\nDem Beklagten ist auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte \nFrist zu gewähren, denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet erfolgt. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein \"Verschulden\" i.S.v. \n§ 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für \neinen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden \nProzessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des \nkonkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, \naber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. \nAuch das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen \nbezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen \nPrivatperson.\n\n7\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, Buchholz 310, § 60 \nVwGO Nr. 198.\n\n8\n\nDiesen Grundsätzen gemäß hat der Beklagte die Versäumung der Frist für die \nBegründung der Berufung zu vertreten, weil die Begründung des \nZulassungsantrages nicht - wie es nach Lage der Dinge geboten gewesen wäre - auf \ndem normalen Postweg oder per Telefax, sondern auf dem wesentlich \nzeitaufwendigeren Kurierweg über die Bezirksregierung X befördert wurde. Wer sich \naber für eine Übermittlung fristgebundener Schriftstücke in anderer Weise \nentscheidet, hat bei einem Fehlschlagen der fristwahrenden Beförderung zur \nDarlegung des mangelnden eigenen Verschuldens die Umstände darzulegen (und \nglaubhaft zu machen), aus denen eine hinreichend sichere Organisationsstruktur des \nBeförderungsdienstes deutlich wird, die bei normalem Lauf der Dinge eine \nfristwahrende Beförderung des konkreten Schriftstückes erwarten lassen konnte. \n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 - NJW 1994, 402 \n(zum Botendienst eines Anwaltsvereins).\n\n10\n\n \n\n11\n\nDiesen Nachweis kann der Beklagte nicht erbringen. \n\n12\n\nZur fraglichen Versendung hat der Beklagte zunächst vorgetragen: Die \nAntragsbegründung sei am 31. Mai 2006 in den Postausgang gelegt worden; dies \nkönne durch einen Postausgangsvermerk belegt werden. Bei einer Zeitspanne von \nsechs Tagen habe man davon ausgegangen können, dass der Zugang rechtzeitig \nerfolge; bei Aufgabe mit der Post hätte nach § 41 Abs. 2 VwVfG mit einer \nBekanntgabe innerhalb von drei Tagen gerechnet werden dürfen. Hier sei der \nVersand durch Kurier, der täglich verkehre, erfolgt. Anhaltspunkte für eine gegenüber \nder Post spätere Zustellung habe es bisher nicht gegeben. Nach gerichtlicher \nAufforderung hat der Beklagte sodann erläutert: Die Zustellung von Schriftstücken an \ndas OVG NRW erfolge durch einen Kurier der Bezirksregierung/Versorgungsamt X. \nDem Kurier würden dienstags und donnerstags mittags die Schriftstücke zur \nMitnahme übergeben. Dieser liefere diese am selben Tag bei der Poststelle der \nBezirksregierung ab. Die Schriftstücke würden spätestens am Tag nach Ablieferung \nin das Fach des OVG bei der Bezirksregierung gelegt. Dort würden sie täglich von \neinem Boten des OVG abgeholt. Im konkreten Fall sei der Schriftsatz am 31. Mai \n2006 in den Postausgang gelegt worden und am Mittwochnachmittag dem Boten der \nPoststelle übergeben worden. Dort habe er am Donnerstagmittag dem Kurier \nübergeben werden können; wann die Übergabe tatsächlich erfolgt sei, könne nicht \nfestgestellt werden, weil die Schriftstücke nicht einzeln erfasst würden. Bei einem \nnormalen Verlauf wäre die Post daher am Freitag, dem 2. Juni 2006, also vor \nFristablauf, im Postfach des OVG gewesen. Wann der Bote des OVG NRW die Post \nabgeholt habe, falle nicht in den Machtbereich des Beklagten. Weiter führt der \nBeklagte aus: Die Mitarbeiter der Poststelle würden sorgfältig ausgewählt und \nangeleitet. Sie seien insbesondere über die Bedeutung von Gerichtspost und Fristen \ninformiert. Sollten die Mitarbeiter der Poststelle die Absendung vergessen oder die \nSchriftstücke verspätet übergeben haben, stelle dies einen Vorgang dar, mit dem \nnicht habe gerechnet werden können bzw. müssen. Bei einer Behörde mit fast 1.000 \nMitarbeitern könne der Behörde nicht das Führen eines Postausgangsbuches \nzugemutet werden.\n\n13\n\nDiese Darlegungen genügen nicht, um das fehlende Verschulden des Beklagten \ndarzutun. Zwar dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der \nBetroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu verlangen, nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überspannt werden. \nSo hat es das Bundesverfassungsgericht insbesondere als nicht zulässig \nangesehen, dem rechtsuchenden Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder \nZustellung durch die Deutsche Post AG als Verschulden anzurechnen. In der \nVerantwortung des Absenders liege es allein, das zu befördernde Schriftstück so \nrechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf \nder Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann.\n\n14\n\nBVerfG, std. Rspr., vgl. nur Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR \n1100/01 -, NJW-RR 2002, 1005. \n \n\n15\n\nDies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im \nHinblick auf die Nutzung privater Kurierdienste. Die verfassungsrechtlichen \nAnforderungen verbieten im Regelfall, die Darlegung von Vorgängen innerhalb der \nOrganisationsstruktur der Dienstleistungsanbieter zu verlangen, da diese sich \nregelmäßig der Kenntnis des Nutzers entziehen. Hier bestehe kein Unterschied \nzwischen der Beförderung durch die Deutsche Post AG und der durch andere \nAnbieter.\n\n16\n\nBVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 1999 - 1 BvR 1138/97 - NJW 1999, \n3701 f. \n\n17\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht auch zum Kurierdienst eines Anwaltvereins \nvergleichbare Ausführungen gemacht hat, \n\n18\n\nBVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2000 - 1 BvR 199/00 - \nNJW 2000, 2657; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 1999 - \na.a.O., \n\n19\n\nlassen sich diese nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen, da es \ndort um einen „gerichtsbekannt zuverlässigen\" Kurierdienst ging, dem es gerade \noblag, Schriftsätze für alle Gerichtsbarkeiten (monatlich etwa 25.000 bis 30.000 \nBriefumschläge) zu befördern. Demgegenüber handelt es sich bei dem hier in \nAnspruch genommenen Kurierdienst um eine nicht nach festen (insbesondere \nschriftlich festgehaltenen) Regeln ablaufende Beförderungsart, so dass es an der \nVergleichbarkeit fehlt. Auf die Zuverlässigkeit dieses Kurierdienstes durfte sich der \nBeklagte für die Beförderung fristgebundener Schriftstücke nicht verlassen. Dies \nschließt der Senat aus folgenden Umständen:\n\n20\n\nDass der Beklagte selbst keine genaue Kenntnis von den Abläufen des \nKurierdienstes hatte, zeigt sich schon an seinem wechselnden Vortrag im \nZulassungsverfahren. So hat er zunächst vorgetragen, der Kurier verkehre täglich; \nspäter wurde diese Ausssage ohne nähere Erläuterung in „dienstags und \ndonnerstags mittags\" geändert. Auch die vom Gericht telefonisch eingeholten und in \nAktenvermerken niedergelegten Auskünfte der an dem Kurierdienst beteiligten \nStellen sprechen dafür, dass der postversendenden Behörde die Einzelheiten des \nPostweges - insbesondere die verschiedenen Stationen - nicht bekannt waren. Auch \nim Übrigen haben die Telefonauskünfte den Eindruck eines - jedenfalls für die \nBeförderung von Fristsachen - nicht ausreichend zuverlässigen \nBeförderungssystems bestätigt: Danach erfolgt die Beförderung vom Landesamt für \nBesoldung in Düsseldorf (LBV) zunächst zur Bezirksregierung X Haus Nord, von wo \nsie von einem hauseigenen Kurier 2 x täglich zum Hauptgebäude (....platz) gebracht \nwird. Erst hier erfolgt die Verteilung u.A. in das „Postfach\" des OVG NRW, das \nwiederum durch einen regelmäßigen Botendienst des OVG NRW geleert wird. \nSowohl der Leiter der Poststelle des LBV als auch der Leiter der Poststelle des OVG \nNRW haben erklärt, es könne vorkommen, dass eine Fahrt bzw. ein Botengang \nausfalle; dies werde nicht genau nachgehalten. Die Post sei in keiner Weise (etwa \nals eilig oder fristgebunden) gekennzeichnet. Der Leiter der Poststelle des LBV hat \nsogar ausdrücklich angegeben, er sei bislang davon ausgegangen, dass \nfristgebundene/eilige Post nicht über den Kurierdienst sondern mit normaler Post \nabgewickelt werde. Inzwischen habe die Dezernentin mitgeteilt, dass eilige Post \nkünftig nicht mehr über den Kurierdienst verschickt werden solle.\n\n21\n\nGerade die letzte Äußerung zeigt nach Auffassung des Senats, dass der bislang \noffenbar für Post jeglicher Art verwendete Kurierdienst für die Beförderung \nfristgebundener Schriftstücke nicht geeignet ist. Der Weg eines fristgebundenen \nSchriftstückes vom Ausgangsfach eines Sachbearbeiters bis zur Abholung durch den \nBotendienst des OVG NRW gliedert sich in zahlreiche Arbeitsschritte mit jeweils \neigenem Fehlerrisiko. Angesichts dieser Komplexität des Vorganges hätte es \norganisatorischer Vorkehrungen (etwa in Form von Ausgangskontrollen, \nVertretungsregelungen für Fälle von Urlaub oder Krankheit, zumindest aber \nregelmäßiger Kontrollen der durchschnittlichen Beförderungsdauer) bedurft, um den \nrechtzeitigen Eingang von Gerichtspost sicherzustellen. Hieran fehlt es.\n\n22\n\nVgl. auch BFH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - II R 104.93 - Jurisdokument - zu \neinem vergleichbaren Fall (Kurierdienst zwischen Finanzamt und \nOberfinanzdirektion/Postfach des Finanzgerichts). \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung richtet sich für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § \n72 Nr. 1 GKG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung; für das Zulassungsverfahren ergibt sie sich aus §§ 72 \nNr. 1, 52 Abs. 1 GKG, jeweils in Verbindung mit der sog. Teilstatusrechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts. \n\n25\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es um eine höhere Versorgung, und zwar \nbeschränkt auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das beklagte Land bei der \nFestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers eine nach ausländischem \n(schweizerischem) Recht gewährte Rente berücksichtigen darf. Die sich hieraus \nergebenden rechnerischen Konsequenzen stehen außer Streit, so dass nicht über \neine bezifferte Geldleistung zu befinden ist (§ 13 Abs. 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 3 \nGKG n.F.). Damit betrifft das Verfahren einen Teilstatus, der mit dem zweifachen \nJahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten \nTeilstatus zu bewerten ist.\n\n26\n\nVgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung vom 7./8. Juli 2004 sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. \nSeptember 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom \n15. August 2001 - 6 A 5132/96 - und vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 -; OVG \nHamburg, Beschluss vom 6. September 2002 - 1 So 109/02 -, DÖV 2003, 509.\n\n27\n\nHintergrund der Praxis zum Teilstatus ist die Erwägung, das Kostenrisiko zu \nbegrenzen. Es soll nicht etwa auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden \nLeistungen (§ 17 Abs. 3 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 3 GKG n.F.) abgestellt werden; \nRückstände sind nicht einzurechnen (entgegen § 17 Abs. 4 GKG a.F. bzw. § 42 Abs. \n5 GKG n.F.). Eine zusätzliche Berechtigung erhält die Rechtsprechungspraxis zum \nTeilstatus dadurch, dass das Interesse des Klägers in einem Verfahren über eine \nhöhere Besoldung oder Versorgung niedriger als in einem Verfahren über den \nVollstatus (Einstellung, Entlassung) zu gewichten ist. Dort greift aber nach der \nWertung des Gesetzgebers eine Begrenzung auf die in § 13 Abs. 4 GKG a.F. bzw. § \n52 Abs. 5 GKG n.F. bestimmten Beträge. Vor diesem Hintergrund besagt die \nRechtsprechung zum Teilstatus, dass dann, wenn die Beteiligten dem Grunde nach \nüber die Höhe der Besoldung oder Versorgung streiten, der Streitwert wie dargestellt \npauschalierend zu ermitteln ist. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen \nStreitgegenstand ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist, in denen \nsomit nicht nur um eine grundsätzliche Frage, sondern ím einzelnen um die \nBerechnung gestritten wird.\n\n28\n\nWeil in Verfahren betreffend den Teilstatus pauschalierend auf den zweifachen \nJahresbetrag abzustellen ist und Rückstände keine Rolle spielen, ist es konsequent, \nder im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rückforderung keine Bedeutung für den \nStreitwert beizumessen. Der Kläger wendet sich auch nicht mit Erwägungen, die von \n\n29\n\nder grunsätzlichen Frage der Anrechnung der Rente nach § 55 BeamtVG bis \nzum 31. Mai 2002 und der Absenkung des Ruhegehaltssatzes mit Wirkung vom 1. \nJuni 2002 unabhängig sind, gegen die Rückforderung. Nach den Berechnungen des \nBeklagten führte die Absenkung des Ruhegehaltssatzes um 6 Prozentpunkte im Juli \n2003 zu einer Reduzierung der Versorgung um 287,33 Euro. Nimmt man diesen \nBetrag, ergibt dies unter Berücksichtigung im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni \n2004) und der Stellung des Zulassungsantrags (April 2006) eingetretener \nErhöhungen der Versorgungsbezüge einen Streitwert der Wertstufe bis zu 8.000,- \nEuro (287,33 Euro x 26 = 7.470,58 Euro; vgl. zum Steigerungssatz BverwG, \nBeschluss vom 7. April 2005 - 2 KST 1.05, 2 KST 1.05 [2 C 38.03]). Weil der vom \nVerwaltungsgericht mit abweichender Begründung festgesetzte Streitwert dieser \nWertstufe entspricht, besteht zu einer Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung keine Veranlassung.\n\n30\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-11/21-a-1981-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-11/21-a-1981-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270547","retrieved":"2026-07-09 02:40:31.723238+00:00"}}