{"status":"available","doknr":"OLD270551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0811.1A2650.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"1 A 2650/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1990 als auf \nLebenszeit verbeamteter Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst \nder Beklagten und wird seit seiner planmäßigen Anstellung im sogenannten \nfeuerwehrtechnischen Einsatzdienst der städtischen Berufsfeuerwehr in den \nTätigkeitsbereichen „Brandschutz, technische Hilfeleistungen, Umweltschutz und \nRettungsdienst\" verwendet. Die bei der Beklagten im Einsatzdienst tätigen \nFeuerwehrbeamten leisten ihren Dienst derzeit nach einem Schichtplan, der bei \nununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche grundsätzlich \nDienstschichten von jeweils 24 Stunden Dauer („24-Stunden-Alarmdienst\") vorsieht, \nan die sich jeweils eine 48-stündige Freischicht anschließt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. April 2002 stellte der Kläger gegenüber dem Personalamt \nder Beklagten den sinngemäßen Antrag, seine Diensteinteilung in der Weise zu \nändern, dass er künftig regelmäßig in der Zeit „von Sonnenuntergang am Freitag bis \nzum Sonnenuntergang am Samstag\" keinen Dienst mehr zu verrichten habe. Zur \nBegründung machte der Kläger geltend, er sei seit April 2000 getauftes Mitglied der \n„Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten\", einer Körperschaft des öffentlichen \nRechts. Die Dienstpflicht an Wochenenden hindere ihn daran, die biblischen Gebote \nGottes einzuhalten, insbesondere den Sabbat zu heiligen. Diesen Antrag lehnte die \nOberbürgermeisterin der Beklagten durch formloses Schreiben vom 5. Juni 2002 mit \nder Begründung ab, aufgrund der Tätigkeit des Klägers im „24-Stunden-Alarmdienst\" \nsei eine regelmäßige Freistellung vom Dienst von Freitagabend bis Samstagabend \nnicht möglich.\n\n4\n\nDaraufhin wiederholte der Kläger durch Schreiben vom 17. Juni 2002 seinen \nzuvor abgelehnten Antrag und beantragte ferner hilfsweise seine Umsetzung auf \neinen Dienstposten in einem anderen Tätigkeitsbereich der Berufsfeuerwehr, für den \nkein „24-Stunden-Alarmdienst\" bestehe. Ergänzend zu seinem bisherigen Antrag \nbegründete er sein Anliegen damit, zu den wesentlichen Glaubensüberzeugungen \nder „Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten\" gehöre die Einhaltung der \nbiblischen Gebote Gottes, insbesondere des vierten Gebots, den Sabbat zu heiligen. \nDies gebiete den siebenten Tag der Woche von Sonnenuntergang am Freitag bis \nzum Sonnenuntergang am Samstag als Tag der Ruhe, der Anbetung und des \nDienens durch aktive Teilnahme am Gemeindeleben zu begehen. Seit seiner Taufe \nhabe er eine Übergangslösung dadurch erreichen können, dass er mit \nverständnisvollen Arbeitskollegen den Dienst an Wochenenden getauscht habe. \nDies stelle aber keinen auf Dauer einhaltbaren Zustand dar und gewährleiste nicht, \ndass er sich entsprechend den Geboten seines Glaubens verhalten könne. Um ihm \ndie ungestörte Ausübung seiner Religion zu ermöglichen, sei die Beklagte bei \nBeachtung der grundrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit und der \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, seine Arbeitszeiteinteilung \nantragsgemäß zu ändern, hilfsweise im Wege seiner Umsetzung auf einen anderen \nDienstposten in der städtischen Berufsfeuerwehr außerhalb des Einsatzdienstes.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Bescheid vom \n23. Juli 2002 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) abermals ab. In dessen Gründen führte \nsie im Wesentlichen aus, die Erfüllung der der Berufsfeuerwehr obliegenden \nöffentlichen Aufgaben erfordere von den dort tätigen Beamten des mittleren \nfeuerwehrtechnischen Dienstes regelmäßig eine Dienstverrichtung im 24-stündigen \nSchichtdienst. In der Berufsfeuerwehr der Beklagten stünden für Beamte dieser \nLaufbahn nur wenige Dienstposten im Tagesdienst zur Verfügung, die derzeit alle \nbesetzt seien. Ein Dienst in der Leitstelle oder im Bereich der Brandsicherungswache \ndes Stadthauses entspreche nicht dem Anliegen des Klägers, da auch dort \nSchichtdienst zu leisten sei.\n\n6\n\nDen dagegen am 20. Januar 2003 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die \nOberbürgermeisterin der Beklagten gemäß Beschlussfassung des \nPersonalausschusses ihres Rates mit Bescheid vom 26. Mai 2003 als unbegründet \nzurück. Der Kläger könne weder aufgrund des Grundrechtes der Religionsfreiheit \nnoch aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die beantragte, ihn von der \nDienstpflicht befreiende Diensteinteilung verlangen, da bei einer Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen dem öffentlichen Interesse an der jederzeitigen \nEinsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr und ihrer permanenten Besetzung in allen \ntaktischen Positionen, die nur durch den „24-Stunden-Alarmdienst\" gewährleistet \nwerden könne, der Vorrang vor den persönlichen Belangen des Klägers gebühre. Ein \nregelmäßiger Tausch des Dienstes an Wochenenden sei innerhalb des \nfeuerwehrtechnischen Einsatzdienstes nicht realisierbar, da die besonderen \nGegebenheiten dieses Dienstes eine unbedingte und verlässliche Zusammenarbeit \nder in diesem Bereich eingesetzten Beamten in einem 24-stündigen Schichtdienst \nverlangten. Derzeit bestehe auch keine Möglichkeit, den Kläger auf einen anderen \nDienstposten außerhalb des „24-Stunden-Alarmdienst\" umzusetzen. Die Beklagte \nverfüge für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nur über wenige \nDienstposten im Tagesdienst, die gegenwärtig sämtlich mit \nfeuerwehrdienstuntauglichen Beamten besetzt seien, die nicht mehr im \n„Alarmdienst\" eingesetzt werden könnten. Der Kläger erfülle als Brandmeister zudem \nnicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung auf einen \nDienstposten im Tagesdienst. Die diesbezüglichen Planstellen in der Kleiderkammer, \nder Atemschutzwerkstatt, der Kfz-Werkstatt sowie für die Feuerwehr-Schließkästen \nseien nach Besoldungsgruppe A 8 BBesO und die Planstellen in der Brand- und \nNachschau sowie für „Einsatzleitrechner\" und für „Lehrsanitäter\" nach \nBesoldungsgruppe A 9 bzw. A 9 mit Zulage BBesO bewertet und demgemäß Ober- \nbzw. Hauptbrandmeistern vorbehalten; die letztgenannten Dienstposten der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO erforderten außerdem die durch Bestehen einer \nPrüfung nachzuweisende Zusatzqualifikation als Gruppenführer. Eine Umsetzung \ndes Klägers auf einen Dienstposten im Katastrophenschutz, in der zivilen \nVerteidigung oder als Hausarbeiter komme schon deshalb nicht in Frage, weil diese \nTätigkeiten nicht zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes gehörten, \nsondern mit Beamten bzw. Verwaltungsangestellten des mittleren nichttechnischen \nDienstes oder mit Arbeitern besetzt seien.\n\n7\n\nNachdem der Kläger am Samstag, dem 10. Juli 2004, nicht zum Dienst \nerschienen war, wurde mit ihm am 4. August 2004 im städtischen Personalamt ein \nPersonalgespräch geführt, in dem er u.a. angab, an dem fraglichen Samstag nicht \ndienstfähig gewesen zu sein, weil ihn nach einem gescheiterten Versuch, den Dienst \nan diesem Tage zu tauschen, die Verpflichtung, am biblischen Sabbat entgegen \nseiner Glaubensüberzeugung arbeiten zu müssen, psychisch und physisch stark \nbelastet habe. Er befürchte auch in der Zukunft im Falle der Unmöglichkeit eines \nDiensttauschs an Wochenenden wegen einer solchen seelischen Belastung aus \ngesundheitlichen Gründen am Sabbat nicht arbeiten zu können. In dem \nPersonalgespräch legte der Kläger eine privatärztliche Bescheinigung des \nNervenarztes Dr. med. E. X. in Siegburg vom 2. August 2004 mit folgendem \nWortlaut vor:\n\n8\n\n„Herr D. wurde heute von mir untersucht. Aus medizinischer Sicht ist es \nerforderlich, dass er aus dem Schichtdienst herausgenommen und lediglich im \nTagesdienst eingesetzt wird.\"\n\n9\n\nDaraufhin veranlasste die Beklagte eine „betriebsärztliche Untersuchung\" des \nKlägers zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit im „24-Stunden-Alarmdienst\" \ndes feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes, insbesondere am biblischen Sabbat, \ndurch die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. C. L. von der Gesundheitsvorsorge \nund Sicherheitstechnik GmbH in C. . Die Fachärztin führte in ihrer Stellungnahme \nvom 1. Dezember 2004 nach einer eigenen Untersuchung des Klägers aus:\n\n10\n\n„Grundsätzlich ist Herr D. im Schichtdienst einsetzbar. Aufgrund seiner \nreligiösen Überzeugungen, die nach seinen Angaben eine berufliche Tätigkeit am \nbiblischen Sabbat ver BBesO bieten, stellt ein Schichtdienst an diesem Tage für ihn \neine starke psychische Belastung dar. Dadurch können gesundheitliche \nBeeinträchtigungen entstehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht wird deshalb \nempfohlen, Herrn D. am biblischen Sabbat nicht einzusetzen.\"\n\n11\n\nDas Personalamt teilte der Leitung der Berufsfeuerwehr das Ergebnis dieser \narbeitsmedizinischen Untersuchung unter dem 12. Januar 2005 mit und bat zugleich \ndarum, eventuellen Wünschen des Klägers nach Urlaub, Freizeitausgleich oder \nDiensttausch am Sabbat möglichst zu entsprechen, soweit die dienstlichen \nErfordernisse dies zuließen.\n\n12\n\nBereits zuvor hatte der Kläger am 9. Januar 2003 gegen die Bescheide der \nOberbürgermeisterin der Beklagten vom 5. Juni 2002 und 23. Juli 2002 Klage \nerhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren \nwiederholt und vertieft hat.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Bescheide ihrer Oberbürgermeisterin vom 5. Juni \nund 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2003 \naufzuheben und seine Diensteinteilung als Brandmeister in der städtischen \nBerufsfeuerwehr in der Weise zu ändern, dass er regelmäßig in der Zeit von \nFreitagabend (Sonnenuntergang) bis Samstagabend (Sonnenuntergang) keinen \nDienst zu leisten hat,\n\n15\n\nhilfsweise, ihn auf einen Dienstposten im sog. Tagesdienst der Berufsfeuerwehr \numzusetzen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nWiderspruchsbescheid bezogen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder einen Anspruch \nauf Dienstbefreiung von Freitag auf Samstag noch auf Umsetzung auf einen \nDienstposten im Tagesdienst. Die gegenwärtige Dienstplaneinteilung stehe im \nEinklang mit den einschlägigen Bestimmungen und ein Verstoß gegen \nhöherrangiges Recht sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf \ndas Grundrecht der Religionsfreiheit berufen, dessen Wesensgehalt durch die auf \nder verfassungsimmanenten Einschränkung der hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums, hier der vollen Hingabe zu seinem Beruf, beruhenden \nArbeitszeitregelung nicht angetastet werde. Dem Kläger sei es unbenommen, seine \nReligion außerhalb seiner Dienstzeit, also auch dann, wenn er an einem Sabbat \ndienstfrei habe, ungehindert auszuüben. Er sei im Übrigen nicht verpflichtet, im \nfeuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten zu verbleiben. Eine Diensteinteilung, \nwelche gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen \nBerufsfeuerwehr und den religiösen Belangen des Klägers Rechnung trage, sei \nangesichts der Unbedingtheit seines auf die Gewährung einer Freischicht an jedem \nSabbat gerichteten Begehrens nicht denkbar. Auch der hilfsweise geltend gemachte \nAnspruch auf Umsetzung bestehe nicht, da die Beklagte dargelegt habe, dass im \nmittleren feuerwehrtechnischen Dienst der städtischen Berufsfeuerwehr außerhalb \nder Bereichs, der einen 24-Stunden-Alarmdienst erfordere, kein unbesetzter \nDienstposten für einen Brandmeister zur Verfügung stehe. Die Verwaltungspraxis der \nBeklagten, freiwerdende Dienstposten in diesem Bereich vorrangig mit Beamten zu \nbesetzen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Einsatzdienst mehr leisten \nkönnten und sonst wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt werden müssten, sei \nnicht zu beanstanden.\n\n20\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu \nderen Begründung rügt er, dass das Verwaltungsgericht das Spannungsfeld \nzwischen der in Art. 4 GG gewährleisteten Religions- und Gewissensfreiheit, dem \nBenachteiligungsverbot des Art. 33 Abs. 3 GG und den in Art. 33 Abs. 5 GG \nverankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unzureichend gewürdigt habe. \nDas Gericht habe einseitig die dienstlichen Interessen der Beklagten berücksichtigt \nund die Möglichkeiten einer die Belange des Klägers berücksichtigenden \nUmorganisation des Dienstbetriebs nicht hinreichend aufgeklärt. Hier sei vielmehr auf \ndie in der sozial- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze \nabzustellen. Der Beklagten stehe - verteilt auf drei Feuerwachen - ein „Pool\" von 120 \ndem Kläger vergleichbaren Brandmeistern zur Verfügung. Es sei Ausfluss ihrer \nFürsorgepflicht, eine Diensteinteilung einzurichten, die seine Gewissensfreiheit \nhinreichend respektiere. Dies sei angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten auch \nmöglich. Statt dessen werde er wegen seiner Religionszugehörigkeit benachteiligt. \nIhm sei von seinen Vorgesetzten mehrfach in Gesprächen mitgeteilt worden, dass er \neine schlechtere Beurteilung erhalten und von Aufstiegsmöglichkeiten \nausgeschlossen werde. Auch der früher mögliche Tausch von Dienstschichten mit \nverständnisvollen Kollegen werde durch seine Vorgesetzten zunehmend \nerschwert.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, die Bescheide der Oberbürgermeisterin der \nStadt C. vom 5. Juni und 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 26. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine \nDiensteinteilung als Brandmeister in der städtischen Berufsfeuerwehr in der Weise zu \nändern, dass er regelmäßig in der Zeit von Freitagabend (Sonnenuntergang) bis \nSamstagabend (Sonnenuntergang) keinen Dienst zu leisten hat,\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Der Kläger werde weder bei \nder dienstlichen Beurteilung noch bei dem Tausch von Dienstschichten in irgendeiner \nWeise benachteiligt. Im Gegenteil sei sie nach wie vor darum bemüht, dem Kläger so \nviele Schichtwechsel wie möglich zu gestatten. Aus zahlreichen Gründen gestalte \nsich ein solcher Tausch oftmals als schwierig. Eine dauerhafte Freistellung des \nKlägers vom Schichtdienst von Freitag- bis Samstagabend sei aufgrund der \ndienstlichen Gegebenheiten und der aus der Aufgabe der Berufsfeuerwehr folgenden \ndienstlichen Notwendigkeiten nicht möglich. Insoweit stünden auch die \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums der Gewissens- und \nReligionsausübungsfreiheit des Klägers entgegen, da die vorhandene \nDienstplangestaltung der Laufbahn eines Feuerwehrbeamten wesensgemäß und zur \nAufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sei. Selbst bei Anwendung der in \nder arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die ein völlig \nanderes Grundverhältnis beträfen, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch des \nKlägers nicht. Käme man den Wünschen des Klägers nach, komme es zu im \nEinzelnen dargelegten erheblichen Störungen des Betriebsablaufs. Diese resultierten \nunter anderem daraus, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung nicht mit allen \nweiteren Brandmeistern vergleichbar sei.\n\n26\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte folgende \nErklärung abgegeben:\n\n27\n\n„Die Beklagte erklärt ihre Bereitschaft, den Kläger auf einen \nstatusgerechten/statusangemessenen und seiner Qualifikation entsprechenden \nDienstposten umzusetzen, der ihm die Einhaltung der Sabbat-Ruhe (Freitagabend \n(Sonnenuntergang) bis Samstagabend (Sonnenuntergang)) ermöglicht, sobald ein \nderartiger Posten im Feuerwehrtagesdienst oder in einer anderweitigen \nVerwaltungsstelle frei wird und sofern insoweit nicht rechtlich vorrangig die \nInteressen anderer Bediensteter zu berücksichtigen sind.\"\n\n28\n\nEinen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung \nder Diensteinteilung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 24. Juni \n2004 - 19 L 1022/04 - abgelehnt. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos, \nBeschluss vom 4. August 2004 - 1 B 1451/04 -.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Verfahrensakten auch des Verfahrens VG Köln - 19 L \n1022/04 - einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakten 1 - 5).\n\n30\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n32\n\nDie Klage hat im Einklang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen \nErfolg. Sie ist als (allgemeine) Leistungsklage zulässig. Bei der \nstreitgegenständlichen Änderung des Dienstplans handelt es sich um einen Realakt \nund nicht um einen Verwaltungsakt, sodass die Leistungsklage und nicht die \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft ist.\n\n33\n\nVgl. Senatsurteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 -, Schütz BeamtR ES/E III 2 \nNr 15.\n\n34\n\nDer Klageantrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \neine individuelle Änderung seiner Diensteinteilung als Brandmeister in der \nBerufsfeuerwehr der Beklagten derart, dass er regelmäßig in der Zeit von \nFreitagabend (Sonnenuntergang) bis Samstagabend (Sonnenuntergang) - dieser \nZeitraum erfasst zwei Schichten - keinen Dienst zu leisten hat. Die Bescheide der \nOberbürgermeisterin der Beklagten vom 5. Juni 2002 und 23. Juli 2003 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 26. Mai 2003 sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger \ndaher nicht in seinen Rechten.\n\n35\n\nDie Diensteinteilung bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten entspricht - was \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Arbeitszeitregelung des § 1 Abs. 1 der \nVerordnung für die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in \nden Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein - \nWestfalen - AZVOFeu - (SGV NRW 20302). Die Ausgestaltung der Arbeitszeit im \nEinzelnen obliegt gemäß § 2 Abs. 3 AZVOFeu dem Dienstvorgesetzten. Die von der \nBeklagten auf dieser Grundlage getroffene Arbeitszeiteinteilung, 24 Stunden Dienst, \nanschließend 48 Stunden dienstfrei, ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt, mit der \naus Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über \nbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) folgenden Maßgabe, \ndass die wöchentliche Dienst- und Bereitschaftszeit (mit Anwesenheitspflicht) 48 \nStunden nicht übersteigen darf, \n\n36\n\nvgl. Senatsurteil vom 18. August 2005 a.a.O.,\n\n37\n\ninsbesondere nicht zu Lasten des Klägers gegen höherrangiges Recht.\n\n38\n\nMit seinem Begehren verfolgt der Kläger nicht das Unterlassen eines staatlichen \nEingriffs in seinen durch Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Bereich der \nReligions-, Glaubens- oder Bekenntnisfreiheit, sondern einen Leistungsanspruch. \n\n39\n\nDer Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG umfasst auch den Anspruch, nach \neigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen leben und handeln zu \ndürfen. Dabei sind nicht nur Ansichten, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, \ndurch Art. 4 GG geschützt. Vielmehr umspannt diese Freiheit auch religiöse \nÜberzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine religiöse Reaktion zwar \nnicht zwingend fordern, diese aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die \nLebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das \nGrundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.\n\n40\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Entscheidung vom 19. Oktober 1971 \n- 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98,\n\n41\n\nDass der Kläger sich an die Pflicht zur Einhaltung der Sabbat-Ruhe gebunden \nfühlt und von ihr nicht abweichen könnte, ohne unzumutbare Beeinträchtigungen - \nwie beispielsweise die von ihm geltend gemachte und möglicherweise seine \nDienstfähigkeit beeinträchtigende psychische Belastung - in Kauf zu nehmen, hat er \nim Verlaufe des Verfahrens überzeugend dargelegt. Das Einhalten des biblischen \nSabbats von Freitagabend (Sonnenuntergang) bis Samstagabend \n(Sonnenuntergang) stellt eine der zentralen Glaubensüberzeugungen der \nGemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten dar.\n\n42\n\nVgl. Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, www.adventisten.de, Baer \n(Hrsg.), Lexikon neureligiöser Gruppen, Szenen und Weltanschauungen, S. 1210, \nReller, Handbuch Religiöse Gemeinschaften und Weltanschauungen, 5. Auflage, S. \n195.\n\n43\n\nOb die von dem Kläger vertretene und in der mündlichen Verhandlung \nbekräftigte, möglichst ausnahmslose Einhaltung des Sabbatgebots tatsächlich in \ndieser Strenge mit der Glaubensüberzeugung und -ausübung der anderen Mitglieder \nder Religionsgemeinschaft übereinstimmt oder aber auf der alleinigen Überzeugung \ndes Klägers beruht, kann in diesem Zusammenhang ebenso offen gelassen werden, \nwie die Frage, ob eine solche „Einzelüberzeugung\" dem Schutzbereich des Art. 4 GG \nunterfällt. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, stellt die Dienstplaneinteilung \nbereits keinen „klassischen\" staatlichen Eingriff in die Religions(ausübungs)freiheit \ndar, weil sie in ihrem Regelungsgehalt nicht auf die Beschränkung der religiösen \nÜberzeugungen oder Betätigungen des Klägers zielt, sondern auf die \nEinsatzfähigkeit der Feuerwehr. Sie greift nicht geplant in die durch Artikel 4 GG \ngeschützte Religions- Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers ein und führt \nauch nicht unmittelbar dazu, dass der Kläger durch sie in jedem Fall und vollständig \ngehindert ist, den Sabbat zu begehen. Die von dem Kläger angeführten \nAuswirkungen der Dienstplangestaltung auf seine Religionsausübung am Sabbat \nsind lediglich mittelbarer Natur und resultieren einzig daraus, dass der von ihm als \nreligiöser Feiertag angesehene Zeitraum für ihn nicht (ständig) arbeitsfrei ist. Dies \nstellt jedoch keinen staatlichen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, sondern ist Folge \nder - bei Wahrung der Institutsgarantie - verfassungsrechtlich unbedenklichen \nBefugnis des Gesetzgebers, zu regeln, ob und in welchem Umfang religiöse \nFeiertage staatlich geschützt werden sollen.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 1995 - 1 BvR 1456/95 -, \nNJW 1995, 3378, Berliner Vefassungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 1995 - \n1/95 -, NJW 1995, 3379.\n\n45\n\nHieraus mögen sich Erschwernisse für die Orientierung der Lebensweise des \nKlägers an seinen Glaubensgrundsätzen ergeben. Diese stellen jedoch keinen \nstaatlichen Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung dar, sondern haben ihren \nGrund allenfalls darin, dass der hier in Rede stehende religiöse Feiertag nicht zu den \ngesetzlichen Feiertagen zählt und damit ein Werktag ist. Vor solchen \nBeeinträchtigungen, die Folge des sozialen Zusammenlebens der Menschen sind, \nschützt Art. 4 GG nicht. Die vom Grundgesetz anerkannte Gemeinschaftsbindung \ndes Individuums macht nämlich auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte \ngewissen äußersten Grenzziehungen zugänglich.\n\n46\n\nVgl. BVerfGE, Entscheidung vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 -, BVerfGE 23, \n127, Beschluss vom 18. April 1984 - 1 BvL 43/81 -, BVerfGE 67, 26, Entscheidung \nvom 19. Oktober 1971, a.a.O., Kammerbeschluss vom 18. September 1995, \na.a.O.\n\n47\n\nMit dem Klagebegehren verfolgt der Kläger daher bei objektiver Betrachtung \neinen auf die Änderung des bestehenden Dienstplans gerichteten \nLeistungsanspruch. Dieses Klageziel erschließt sich nicht unmittelbar aus dem \nWortlaut des Klageantrags, der auch auf die Abwehr eines Eingriffs gerichtet sein \nkönnte. Aus der weiteren Klagebegründung lässt sich jedoch eindeutig schließen, \ndass der Kläger seine gegenwärtige, durch die in der Verordnung für die Arbeitszeit \nkonkretisierte beamtenrechtliche Pflicht zur Dienstleistung geprägte Rechtsposition \nändern möchte. Dieses Begehren ist somit zumindest auf eine Veränderung, wenn \nnicht sogar Erweiterung seines Rechtskreises durch die Beklagte, mithin auf eine \n(hier organisatorische) staatliche Leistung gerichtet. \n\n48\n\nEin derartiger Leistungsanspruch des Klägers folgt namentlich nicht aus dem \ndurch Art. 4 GG geschützten Bereich der Religions-, Glaubens- oder \nBekenntnisfreiheit, und zwar weder unmittelbar noch als (denkbare) Kehrseite eines \netwaigen Anspruchs auf Unterlassung eines verfassungsrechtlich nicht \ngerechtfertigten Eingriffs in dieses Grundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat \ninsoweit in ständiger Rechtsprechung eindeutig entschieden, dass aus Art. 4 Abs. 1 \nund Abs. 2 GG kein Anspruch des Einzelnen gegen den Staat folgt, die \nRechtsordnung nach seinen Glaubens- und Gewissensvorstellungen zu gestalten \nund zu verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller \nRechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird. Insbesondere kann niemand \naus diesem Grundrecht den Anspruch herleiten, den Gesetzgeber zu verpflichten, \nbestimmte religiöse Feiertage ganztägig als Tag der Arbeitsruhe auszuweisen und \nBeamte oder Arbeitnehmer von ihrer aus dem Beamtenverhältnis oder ihrem \nArbeitsvertrag folgenden Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG Entscheidung vom 19. Oktober 1971, a.a.O., Kammerbeschluss vom \n18. September 1995, a.a.O., Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom \n16. August 1995, a.a.O., sowie Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum \nGrundgesetz Rn. 42 zu Art. 4 GG und Sachs, Grundgesetz-Kommentar, Art. 140 GG \nRn. 4.\n\n50\n\nDem entspricht die über Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes \ngewordene Regel des Art. 139 WRV, nach welcher der Sonntag und die staatlich \nanerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung gesetzlich \ngeschützt bleiben. Einen gleichwertig hervorgehobenen Schutz für die nicht staatlich \nanerkannten Feier- und Ruhetage der Religionsgemeinschaften im Übrigen gibt es \nnicht.\n\n51\n\nDie Beklagte ist zu der individuellen Änderung der begehrten Diensteinteilung \ndes Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ausstrahlungswirkung von Art. 4 \nAbs. 1 und Abs. 2 GG auf das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums \nnach Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 Landesbeamtengesetz - LBG - vom Dienstherrn zu \nbeachtende Fürsorgegebot verpflichtet. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten \nFreiheitsrechte sind zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar \nhöchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art ihre \nWertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt.\n\n52\n\nStändige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 31. \nMai 2006 - 2 BvR 1693/04 - m.w.N., Juris. \n\n53\n\nDie sich daraus ergebende Schutzpflicht des Staates, die ihren Ausdruck in \neinem allgemeinen staatlichen \"Wohlwollensgebot\" gegenüber demjenigen findet, der \nsich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft , ist aber ebensowenig wie die Religions- bzw. \nBekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG selbst grenzen- bzw. \nschrankenlos gewährleistet. Zwar sind Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht durch einen \nGesetzesvorbehalt eingeschränkt, aber dennoch Einschränkungen zugänglich, die \nsich aus der Verfassung selbst ergeben.\n\n54\n\nVgl. BVerfGE, Entscheidungen vom 5. März 1968 und vom 19. Oktober 1971, \na.a.O., Beschluss vom 18. April 1984, a.a.O., Kammerbeschlüsse vom 15. August \n1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 89, 3269 und vom 18. September 1995, a.a.O.\n\n55\n\nDass ein Anspruch auf Schutz durch die begehrte Änderung der Diensteinteilung \nfür den Kläger nicht besteht, folgt darüber hinaus im Besonderen aus dem Umstand, \ndass er Beamter der Beklagten ist. Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass die \nGrundrechte prinzipiell auch innerhalb des Beamtenverhältnisses Geltung \nbeanspruchen. Andererseits sind die rechtlichen Möglichkeiten des Beamten, von \nden ihm zustehenden Grundrechten Gebrauch zu machen, durch seinen \nPflichtenkreis begrenzt. Dieser erlaubt es dem Dienstherrn, der \nGrundrechtsausübung des Beamten im Dienst durch gesetzlich ausgestaltete \nDienstpflichten Grenzen zu setzen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an \nden öffentlichen Dienst oder aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen \nöffentlichen Amtes ergeben.\n\n56\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 210, Lemhöfer \nin: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 2 BBG \nRdnr. 12, jeweils m.w.N. \n\n57\n\nDies gilt auch für die wie hier vorbehaltlos, nicht aber „schrankenlos\" gewährten \nGrundrechte wie die Religionsfreiheit im weiteren Sinne, sofern sie mit einem der in \nArt. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums kollidieren. \n\n58\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, a.a.O., Lemhöfer in: \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/\n\n59\n\nBayer, a.a.O., jeweils m.w.N.\n\n60\n\nIn einem solchen „Kollisionsfall\" sind die dienstliche Stellung und der Aufgaben- \nund Pflichtenkreis des Beamten einerseits und das Grundrecht andererseits unter \nBeachtung des Wesensgehalts des Grundrechts nach Maßgabe der \ngrundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses \ngrundrechtlichen Wertsystems situationsgebunden nach dem Grundsatz des \nschonendsten Ausgleichs in eine sinnvolle Balance zu bringen. Nur wenn ein solcher \nAusgleich nicht möglich ist, muss geprüft werden, welches Grundrecht nach den \nUmständen des Einzelfalls das größere Gewicht hat.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Mai 2006, a.a.O., m.w.N., Entscheidung \nvom 19. Oktober 1971, a.a.O., Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, \n202 ff, BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 - II C 7.71 -, BVerwGE 42, 79, \nSchnellenbach a.a.O., Rdnr. 211.\n\n62\n\nIn diesem Zusammenhang kann weder eine „Ausgangsvermutung\" für die volle \nGeltung aller Grundrechte auch für den Beamten angenommen werden noch ein \nregelmäßiger Vorrang der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Jede \ndieser Sichtweisen würde dem Prinzip der Einheit der Verfassung widersprechen, als \ndessen Konsequenz sich die Notwendigkeit praktischer Konkordanz darstellt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1973 a.a.O., Schnellenbach a.a.O., Rdnr. \n211.\n\n64\n\nEs ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich aus dem den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechenden Dienst- und Treueverhältnis \nPflichten ergeben, denen gegenüber dem betreffenden Grundrecht das höhere \nGewicht zukommt.\n\n65\n\nVgl. Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 2 BBG Rdnr. 14.\n\n66\n\nHier kollidiert das durch die - wie dargelegt nicht schrankenlos - gewährte \nReligions- bzw. Religionsausübungsfreiheit geschützte Recht des Klägers, sein \nLeben an seiner religiösen Überzeugung auszurichten, indem er seiner \nglaubensgeprägten Gewissensentscheidung folgt und am Sabbat nicht arbeitet, mit \nder durch den Dienstherrn vorgegebenen Arbeitszeitregelung. Diese ist als \nhergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG \nverfassungsrechtlich verankert. Zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums gehört der Grundsatz, dass der Beamte sich mit voller Hingabe \nseinem Beruf zu widmen hat, der u. a. in § 36 Satz 1 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - und § 57 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - LBG - Ausdruck gefunden hat. Dieser Grundsatz schließt \nbei den Beamten, die ihren Dienst innerhalb bestimmter Dienststunden abzuleisten \nhaben, die Pflicht ein, während der Dienststunden an dem vorgesehenen Dienstplatz \nanwesend zu sein. Die öffentliche Verwaltung kann nämlich im Interesse der \nAllgemeinheit nur dann zuverlässig arbeiten, wenn sichergestellt ist, dass die \nBeamten zur jeweils bestimmten regelmäßigen Dienstzeit die ihnen obliegenden \ndienstlichen Verrichtungen auch tatsächlich wahrnehmen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1999 - 1 D 104/97 -, BVerwGE 113, 361 und \nvom 15. März 1973, a.a.O.\n\n68\n\nDies gilt in besonderem Maße für den feuerwehrtechnischen Dienst. Das \nüberragende öffentliche Interesse an dessen Funktionsfähigkeit ist offensichtlich und \nbedarf keiner näheren Erläuterung.\n\n69\n\nDa sich diese Beschränkung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten \nGrundrechte ebenfalls auf eine Verfassungsbestimmung, nämlich Art. 33 Abs. 5 GG \nzurückführen lässt, kann vorliegend offen gelassen werden, ob Art. 140 GG i.V.m. \nArt. 136 Abs. 1 WRV die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unter den \nVorbehalt der allgemeinen Gesetze stellt.\n\n70\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 40/99 -, BVerwGE 112, \n227 m.w.N.\n\n71\n\nDiesem hiernach jedenfalls verfassungsrechtlich bedeutsamen Belang des \nDienstherrn steht das auf seine religiöse Überzeugung gestützte Verlangen des \nKlägers gegenüber, ohne Einschränkungen regelmäßig von der Dienstleistung in der \nZeit von Freitagabend bis Samstagabend freigestellt zu werden. Wie seinen \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, versteht er den \nauch im Klageantrag verwendeten Begriff „regelmäßig\" nicht dahingehend, dass er in \nAusnahmefällen, beispielsweise bei Personalengpässen zu Ferienzeiten oder als \nsogenannter „Verfüger\", der als „Ersatzmann\" für plötzlich erkrankte Kollegen auf \nAbruf bereitsteht, dazu bereit wäre auch am Sabbat Dienst zu leisten. Er hat in der \nmündlichen Verhandlung vielmehr mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er den \nSabbat unbedingt einhalten und dann keinen Dienst leisten wolle. Lediglich wenn \nsich ein Einsatz bis in den Sabbat hineinerstrecken würde, sei er dazu bereit, bis zum \nEinsatzende weiter Dienst zu leisten.\n\n72\n\nEin Ausgleich dieser kollidierenden Interessen im Wege praktischer Konkordanz \nwird vorliegend dadurch ausgeschlossen, dass einerseits der Kläger - ausgehend \nvon seinem, den Streitgegenstand bestimmenden Klageantrag - das Sabbatgebot \nuneingeschränkt als Brandmeister in der städtischen Berufsfeuerwehr umsetzen will, \nandererseits die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, eine Änderung der \nindividuellen Dienstzeiten des Klägers oder eine Umsetzung innerhalb der Feuerwehr \nder Stadt C. sei nicht möglich. Das von der Beklagten schon schriftsätzlich ins \nEinzelne gehend dargestellte und in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterte \nSchichtmodell sichert die erforderliche jederzeitige Einsatzbereitschaft der Bonner \nBerufsfeuerwehr in den drei vorhandenen Feuerwachen, indem es die Beamten in \nGruppen zusammenfasst, welche die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die \nMischung der unterschiedlich qualifizierten Beamten einerseits und durch die für \neinen Einsatz notwendige Mindestpersonalstärke andererseits gewährleistet. \nDarüber hinaus sichert das - im Bereich der Feuerwehren Nordrhein-Westfalens zum \njetzigen, entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch überwiegend übliche - Modell \ndurch die zeitliche Abfolge von 24 Stunden Dienst und daran anschließenden 48 \nStunden Freizeit neben der zeitlich ununterbrochenen Einsatzfähigkeit der \nFeuerwehr auch die zur Erhaltung der physischen Einsatzfähigkeit der Beamten \nerforderlichen Erholungsphasen. In dieses System müssen außerdem die im \nWesentlichen durch Urlaub und Krankheit bedingten Abwesenheitszeiten sowie die \ndurch den Ausgleich von Mehrarbeitsstunden von Beamten entstehenden \n„Fehlzeiten\" so integriert werden, dass der reibungslose Dienstablauf im Übrigen \ngewährleistet ist. Es ist offensichtlich, dass eine abweichende Dienstzeitregelung für \neinen einzelnen Beamten in diesem komplexen System ohne eine grundsätzliche \nÄnderung des Gesamtsystems praktisch nicht durchführbar ist. Dies gilt \ninsbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nicht - wie er vorträgt - mit \njedem der 120 Brandmeister im Dienst der Beklagten vergleichbar ist, da sich \naufgrund der teilweise bestehenden Qualifikationsunterschiede der Beamten \ninnerhalb der Vergleichsgruppe der Brandmeister (A 7 BBesO) durchaus \nUnterschiede in der - bezogen auf den Kläger deutlich beschränkten - Eignung für \nbestimmte Einsatzfunktionen ergeben. Hinzu kommt, wie die mündlichen \nErläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, dass \ndie Einsatzabläufe bei der Feuerwehr die Zusammenarbeit der eingesetzten \nBeamten innerhalb eines aufeinander eingespielten Teams zumindest \nwünschenswert erscheinen lassen. Diesem dienstlichen Belang würde ein \nregelmäßiger Einsatz des Klägers in ständig wechselnden Gruppen und in allen drei \nFeuerwachen der Beklagten widersprechen. Entgegen den Vorstellungen des \nKlägers, wie er sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat, \nkommt eine Lösung des Konflikts auch nicht durch die regelmäßige Unterschreitung \ndes Solls der Mannschaftsstärke der jeweiligen Brandwache während der \nSabbatruhe des Klägers in Betracht. Denn insoweit hat die Vertreterin der Beklagten \nunwidersprochen vorgetragen, dass die Sollstärke vom Brandschutzplan gefordert \nund ohnehin auf das sachlich vertretbare Minimum reduziert worden sei.\n\n73\n\nUnabhängig von diesen tatsächlichen Gegebenheiten, die bereits für eine \ntatsächliche Unmöglichkeit der von dem Kläger begehrten Umstellung des \nDienstplans - jedenfalls für die (Kern)Urlaubszeit, in der es auch ihm regelmäßig \nnicht möglich ist, durch Tausch der Schichtzeiten eine ihn zufriedenstellende \nDiensteinteilung zu verwirklichen - sprechen, ist die Beklagte aus Rechtsgründen \ndaran gehindert dem Begehren des Klägers nachzukommen. Es ist keine alternative \nallgemeine Dienstzeitregelung ersichtlich, welche auf gleiche Weise die ständige \nEinsatzfähigkeit der Feuerwehr sicherstellen würde, ohne dabei auf \nSchichtdienstmodelle zurückgreifen zu müssen. Ein solcher Schichtdienst könnte \naber nicht so gestaltet werden, dass der Kläger regelmäßig von der Dienstleistung \nwährend des Sabbats befreit wäre. Jedes denkbare Arbeitszeitmodell hat nämlich - \nauch unter dem Aspekt der allgemeinen Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. \nAbs. 1 GG - auf eine gleichmäßige Belastung der Beamten zu achten. Dazu gehört \ninsbesondere auch eine gleichmäßige Verteilung des Dienstes zu „ungünstigen\" \nZeiten, wie an Wochenenden oder Feiertagen. Eine einseitige Berücksichtigung der \nreligiösen Belange des Klägers durch die Beklagte im Rahmen der \nDienstzeiteinteilung stünde auch in Widerspruch zu Art. 33 Abs. 3 Satz 2 und Art. 3 \nAbs. 3 Satz 1 GG. Sie würde nämlich eine Bevorzugung des Klägers aufgrund seiner \nReligion gegenüber den anderen Beamten darstellen, die an Sonn- und kirchlichen \nFeiertagen ihren Dienst versehen und dadurch auch in ihrer Religionsfreiheit berührt \nwerden, sofern sie z.B. das auch in anderen christlichen Religionen bestehende \nGebot der Ehrung des - üblicherweise - Sonntags als religiösem Ruhetag befolgen \nwollen. Eine Gleichbehandlung der bei der Feuerwehr eingesetzten Beamten \ndahingehend, dass die jeweiligen konfessionellen Ruhe- und Feiertage bei der \nDiensteinteilung generell berücksichtigt würden, führt offensichtlich dazu, dass die \nEinsatzfähigkeit der Feuerwehr an diesen Tagen nicht mehr gewährleistet wäre. Das \ndeswegen in dem Begehren des Klägers liegende einseitige Bestreben, sich auf \nKosten der Kollegen kompromisslos durchzusetzen, ist von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 \nGG nicht gedeckt,\n\n74\n\nvgl. dazu allgemein: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz \nRn. 42 zu Art. 4 GG,\n\n75\n\nund kann deshalb auch im Rahmen der im Licht des Art. 4 GG \nauszugestaltenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein zu berücksichtigender \nBelang sein.\n\n76\n\nDieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass es dem Kläger über einen \nerheblichen Zeitraum hinweg gelungen ist, durch das „Tauschen\" von Schichten und \nunter Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs regelmäßig am Sabbat dienstfrei \nzu haben. Unabhängig davon, dass es dem auf die Erhaltung der Dienstfähigkeit \ngerichteten Zweck des Erholungsurlaubs nicht entspricht, wenn dieser über das \ngesamte Jahr verteilt nur tageweise genommen wird (vgl § 8 Abs. 1 \nErholungsurlaubsverordnung NRW - EUV -), kann der freiwillige Tausch von \nSchichten oder auch Teilschichten nicht mit einer durch den Dienstherrn \nangeordneten Dienstaufteilung verglichen werden. Der freiwillige Tausch unterliegt \nnach der von den Parteien dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten der \nEigenorganisation der Beamten. Die von hoher Hand angeordnete Schichteinteilung \nist dagegen - wie bereits dargelegt - rechtlichen Einschränkungen unterworfen, \nwelche für eine auf freiwilliger Übereinkunft der beteiligten Beamten beruhenden \nEinzelfallregelung nicht gelten. Soweit der Kläger vorträgt, dieser Tausch werde ihm \ndurch der Beklagten zuzurechnendes Verhalten seiner Vorgesetzten zunehmend \nerschwert, ergeben sich dafür bislang keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Die \nBeklagte hat vielmehr durch interne Verfügung vom 12. Januar 2005 an das \nzuständige Fachamt darum gebeten, den diesbezüglichen Wünschen des Klägers zu \nentsprechen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen. Sowohl die Beklagte \nals auch der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, \ndass der Kläger im vergangenen Jahr, bis auf Ausnahmen während der Ferienzeit, \ndurch entsprechenden Tausch von Diensten am Sabbat dienstfrei gehabt habe.\n\n77\n\nEine praktische Konkordanz der widerstreitenden Verfassungsrechte kann nach \nalledem vorliegend nur durch eine Umsetzung des Klägers auf einen Dienstposten \naußerhalb des schichtabhängigen Einsatzdienstes erreicht werden. Die Beklagte hat \nsich durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung grundsätzlich \nzu einer solchen Lösung bereit erklärt. Einen über den Inhalt dieser Erklärung \nhinausgehenden Anspruch hat der Kläger weder unmittelbar aus Artikel 4 GG noch \naus der den Dienstherrn treffenden und durch Art 4 GG beeinflussten Fürsorgepflicht. \nDies gilt namentlich etwa für eine sofortige Umsetzung oder die Einrichtung einer \nentsprechenden Planstelle. Die - grundsätzlich im Organisationsermessen des \nDienstherrn stehende - Umsetzung wird neben der durch seine Qualifikation \neingeschränkten Verwendungsbandbreite des Klägers dadurch erschwert, dass \ngeeignete Dienstposten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten in erster Linie \nBeamten vorbehalten sind, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im \nallgemeinen Einsatzdienst verwendet werden können. Diese Praxis ist vor dem \nHintergrund, dass jene Gruppe der Beamten anderenfalls vorzeitig wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müsste, im Grundsatz nicht zu \nbeanstanden. Dass derzeit darüber hinaus keine weiteren freien Stellen bei der \nFeuerwehr der Beklagten vorhanden sind, steht nach den Erörterungen in der \nmündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest. Dafür, dass die \npersonalwirtschaftlichen Spielräume der Beklagten stark eingeschränkt sind, spricht \nauch die Tatsache, dass die Stadt C. für das Jahr 2006 einen defizitären Haushalt \nund die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts erwartet.\n\n78\n\nVgl. Rede des Stadtkämmerers Prof. Dr. M. T. vom 17. März 2005 zur \nEinbringung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2005 in den Rat, \nZusammenfassung S. 32, www.C1. .de/haushalt2005.\n\n79\n\nDas Organisationsermessen der Beklagten wird auch weder durch die in Art. 4 \nAbs. 1 und 2 GG geschützten Grundrechte des Klägers noch durch das allgemeine \nbeamtenrechtliche Fürsorgeprinzip dahingehend eingeschränkt, dass sie dazu \nverpflichtet wäre, eine entsprechende Stelle zu schaffen, sei es durch Ausweisung \neiner zusätzlichen Planstelle oder im Wege der Unterbesetzung eines höherwertigen \nDienstpostens. Es ist allgemein anerkannt, dass einem Beamten grundsätzlich kein \nAnspruch auf Beförderung zusteht und die Zuweisung eines Dienstpostens, sei es \ndurch Beförderung oder im Wege der Umsetzung, unter dem haushaltsrechtlichen \nVorbehalt (hier aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 8 \nGemeindehaushaltsverordnung NRW) steht, dass eine besetzungsfähige Planstelle \nüberhaupt zur Verfügung steht.\n\n80\n\nvgl. für den Fall der Beförderung BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September \n2005 - 2 A 5.04 - m.w.N., Juris.\n\n81\n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, denn der \nSchutzbereich dieses Grundrechts gewährt - wie dargelegt - keinen Anspruch auf \neine bestimmte Gestaltung der Rechtsordnung oder ihrer Anwendung. Vorliegend \nsteht dieser Erwägung nicht entgegen, dass der Kläger bereits eine Planstelle bei der \nBeklagten innehat und diese im Falle seiner Umsetzung lediglich organisatorisch aus \ndem Bereich der Einsatzkräfte in einen anderen, nicht im Schichtbetrieb arbeitenden \nBereich der Feuerwehr verlagert werden müsste. Diese Sichtweise berücksichtigt \nnämlich nicht die Notwendigkeit im Einsatzbereich einen Ersatz für den Kläger zu \nschaffen. Nach den Darlegungen der Beklagten kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Stelle des Klägers im Einsatzbereich entbehrlich wäre und dessen \nAufgaben auf andere Beamte umgeschichtet werden könnten. Sie hat in der \nmündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Sollstärke der diensthabenden \nEinsatzkräfte in den letzten Jahren so weit „optimiert\" wurde, dass die \nUnterschreitung dieser Sollstärke schon um nur eine Kraft zu Einschränkungen der \nEinsatzfähigkeit führe. Diese Situation werde durch die europarechtlich bedingte \nHerabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- und Bereitschaftszeit auf 48 \nWochenstunden, welche bei der Beklagten Anfang 2007 umgesetzt werde, noch \nverschärft. Eine Planstellenverlagerung aus dem Einsatz- in den schichtfreien \nTagesdienst, wie sie in der Vergangenheit gelegentlich bei einem Stellenüberhang im \nEinsatzdienst praktiziert wurde, sei angesichts dieser Gegebenheiten nicht mehr \nmöglich. Soweit der Kläger dem entgegen gehalten hat, dass er in der Vergangenheit \nan einem Freitag den Dienst zu Beginn des Sabbats habe verlassen dürfen, obwohl \ndadurch eine Unterschreitung der Sollstärke eingetreten sei, entkräftet dies den von \nder Beklagten dargestellten Sachverhalt nicht. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, \ndass nach der Schilderung des Klägers an diesem Tag zum Schichtende des Klägers \nam Freitagmorgen ungeplant die Situation eintrat, dass die Sollstärke der folgenden \nSchicht nicht hergestellt werden konnte. Der Kläger wurde daraufhin gebeten, nach \ndem Ende seiner Schicht am Freitagmorgen länger zu bleiben, um die Einsatzstärke \nso weit wie möglich herzustellen. Dass der Kläger in dieser Situation nicht zwei volle \n24 -Stunden - Alarmdienste hintereinander ableisten kann (und darf) liegt auf der \nHand und ist mit einer „geplanten\" dauerhaften Unterschreitung der Sollstärke, wie \nsie entstehen würde, wenn der Kläger unter Mitnahme seiner Planstelle umgesetzt \nwürde, nicht zu vergleichen. Eine solche Umsetzungsmaßnahme könnte ohne die \nhaushaltsrechtliche Bereitstellung einer zusätzlichen Stelle daher zur Zeit nur im \nWege eines „Tauschs\" durchgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass ein dem \nKläger vergleichbarer Beamter außerhalb des Schichtdienstes eingesetzt wird und \nseinen Dienstposten mit ihm tauschen könnte, ergeben sich jedoch nicht. \n\n82\n\nStellt sich somit ein Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsgrundsätze im \nWege der praktischen Konkordanz zum jetzigen Zeitpunkt als unmöglich und in der \nZukunft aufgrund der Erklärung der Beklagten, den Kläger im Rahmen der \nMöglichkeiten umzusetzen, zwar als möglich, aber jedenfalls hinsichtlich des \nZeitpunkts der Umsetzung als ungewiss dar, sind die betroffenen Belange \ngegeneinander abzuwägen. Die Abwägung, welchem der betroffenen \nVerfassungsrechte der Vorrang einzuräumen ist, geht zu Lasten der \nReligions(ausübungs)freiheit des Klägers aus.\n\n83\n\nDass sowohl die Erfüllung des aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden \nVerfassungsauftrags an die Gemeinden, im Rahmen der Daseinsvorsorge die \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener \nVerantwortung zu regeln, als auch die Funktionsfähigkeit jeglicher staatlicher \nVerwaltung ernstlich bedroht wären, könnte ein Beamter sich unter bloßer Berufung \nauf seine Glaubensgrundsätze oder sein Gewissen einer dienstlichen Weisung (wie \nz.B. der Festlegung des Dienstplans) entziehen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. \nDaher muss es der Beamte grundsätzlich hinnehmen, dass ihm Verhaltensweisen \noder Verrichtungen angesonnen werden - vorausgesetzt, dass diese weder gegen \ngesetzliche Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen -, die dem durch seine, \nvon ihm nach seinem freien Willensentschluss gewählte Laufbahn geprägten \nBerufsbild wesensgemäß sind.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1978 - 2 B 31.78 -, BVerwGE 56, \n227.\n\n85\n\nDer Schichtdienst auch an Sonn- und (religiösen) Feiertagen gehört zum \nBerufsbild des Brandmeisters und ist daher eine typische und von dem Beamten \nhinzunehmende Folge dieses Berufsbildes. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen stellt \nsich grundsätzlich auch nicht als sittenwidrig dar. Hierbei ist nicht auf die subjektive \nSicht des Klägers abzustellen, sondern auf die Sozialgeltung sittlicher Regeln, die \nsich aus dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ergibt. Diese \nSichtweise schließt es aus, dass das Sittlichkeitsempfinden des Einzelnen zum \nMaßstab gemacht wird.\n\n86\n\nVgl. z.B. Staudinger - Dilcher, BGB § 138 Rdnr. 7 f.\n\n87\n\nDiesem öffentlichen Belang steht die religiöse Überzeugung des Klägers \ngegenüber. Wie bereits dargelegt, werden die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährten \nGrundrechte durch die Dienstpflicht des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum des \nbiblischen Sabbats nicht in ihrem Grundwertgehalt berührt. Die Dienstzeitregelung \nmacht dem Kläger weder seinen Glauben noch dessen Ausübung unmöglich, \nsondern führt lediglich zu Erschwernissen bei der Religionsausübung. Weiterhin ist \nzu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur im Sinne einer „Abwehr\" von \nstaatlichen Eingriffen unbehelligt bleiben möchte, sondern ein bestehendes \nRechtsverhältnis unter Berufung auf seine Religionsausübungsfreiheit verändern \nmöchte. Angesichts der durch den Sozialbezug der Grundrechte bestehenden und \nbereits ausführlich dargestellten grundrechtsimmanenten Schranken des Art 4 Abs. 1 \nund insbesondere Abs. 2 GG, betreffen die durch die Dienstzeitregelung \nverursachten Erschwernisse lediglich den Randbereich der durch Art 4 Abs. 1 und 2 \nGG geschützten Rechte des Klägers. Misst der Kläger diesem Bereich seiner \nGrundrechtssphäre persönlich dennoch eine zentrale Bedeutung zu, steht es ihm \nfrei, sich dem Konflikt dadurch zu entziehen, dass er seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis beantragt, um sich damit von den seinen \nGlaubensüberzeugungen widersprechenden Pflichten zu lösen, die er mit seinem - \nauch in Bezug auf die Laufbahn, der er angehört - freiwilligen Eintritt in das \nBeamtenverhältnis übernommen hat. Diese Alternative stellt sich für den Betroffenen \n- insbesondere dann, wenn er wie der Kläger bereits seit langer Zeit dem öffentlichen \nDienst angehört - sicherlich als gravierend dar. Sie steht jedoch nicht im Widerspruch \nzu der verfassungsrechtlichen Wertordnung. Art. 33 Abs. 2 und 3 und Art. 140 GG \ni.V.m. Art. 136 Abs. 2 WRV eröffnen jedem Deutschen ungeachtet seiner Religion \nden Zugang zum öffentlichen Dienst. Diese Verfassungsgarantie umfasst jedoch nur \nden öffentlichen Dienst in seiner bestehenden Form, mit den ihm eigenen und oben \ndargestellten laufbahntypischen Einschränkungen auch einzelner Grundrechte des \nBeamten. Ein über die Eröffnung dieses Zugangs hinausgehender Anspruch des \nEinzelnen auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, folgt \ndaraus nicht.\n\n88\n\nDieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der von dem Kläger in Bezug \ngenommenen Rechtsprechung,\n\n89\n\nz.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 Rar 93/79 -, OVG \nNRW, Beschluss vom 7. August 1984 - 5 B 1257/84 -, Landesarbeitsgericht \nSchleswig - Holstein, Urteil vom 22. Juni 2005 - 4 Sa 120/05 - und Sozialgericht \nBerlin, Urteil vom 25. Januar 1989 - S 60 Ar 76/88 -.\n\n90\n\nGegenstand dieser Entscheidungen ist - wie hier - die einzelfallbezogene \nAbwägung miteinander kollidierender Grundrechte unter Anwendung der oben \ndargestellten, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten \nGrundsätze. Diesen Entscheidungen lässt sich - abgesehen von der Notwendigkeit \ndie bestehenden Grundrechtskollisionen im Wege der praktischen Konkordanz bzw. \nder Gewichtung der betroffenen Grundrechte zu lösen - keine, über das oben \nDargestellte hinausgehende verallgemeinerungsfähige und auf den hier zu \nentscheidenden Fall zu übertragende Aussage entnehmen.\n\n91\n\nAus alledem folgt zugleich, dass sich ein Anspruch des Klägers auf eine \nÄnderung des Dienstplans auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in \nVerbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt. Ein solcher Anspruch ist mit Blick auf \ndie dem Kläger ärztlicherseits bescheinigte Möglichkeit einer durch die Dienstpflicht \nam Sabbat ausgelösten Erkrankung in Betracht zu ziehen. Er besteht jedoch nicht. \nDie vorliegenden ärztlichen Einschätzungen drücken lediglich eine auf \nmedizinischem Sachverstand basierende Befürchtung aus, ohne konkrete Aussagen \nüber das akute Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Eintritts einer \nErkrankung zu machen. Ob die vage Möglichkeit, die attestierte psychische \nBelastung könne sich zu einer Erkrankung entwickeln, bereits dazu ausreicht \nMaßnahmen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorge für den Beamten auszulösen, \nerscheint zweifelhaft, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn diese denkbare \nRechtsgrundlage gewährt keinen gegenüber Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und dem \nFürsorgeprinzip weitergehenden Schutz. Dies folgt schon daraus, dass Art. 2 Abs. 2 \nSatz 3 GG einen namentlich die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \numfassenden Vorbehalt der Einschränkung durch einfaches Gesetz, hier z.B. die \nArbeitszeitverordnung und die er wähnten aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden \nRechtsgrundsätze, enthält. Abgesehen davon ist die mögliche \nGesundheitsbeeinträchtigung des Klägers im Kern auf seinen religiös bedingten \nWertekonflikt zurückzuführen, so dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hier nicht \nweiter gehen kann, als bei der Lösung des eigentlichen Grundrechtskonflikts. Es \nkann dem Kläger daher auch zur Vermeidung einer durch seinen religiös bedingten \nGewissenskonflikt ausgelösten Gesundheitsbeeinträchtigung zugemutet werden, \ngegebenenfalls seine Entlassung aus dem Dienst zu beantragen.\n\n92\n\nDie Behauptungen des Klägers, er werde aufgrund seiner Religionszugehörigkeit \nschlecht beurteilt und nicht befördert, vermögen, unabhängig davon ob sie zutreffen, \ndem Kläger den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht zu vermitteln. Es ist \nihm unbenommen sowohl seine Beurteilungen als auch etwaige \nBeförderungsauswahlentscheidungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren und \ngegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit dem Streitgegenstand in diesem \nVerfahren besteht insoweit jedoch kein Zusammenhang, da diese Vorwürfe nicht die \nFrage der Dienstausübung am Sabbat betreffen.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO. \n\n94\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.\n\n95\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-11/1-a-2650-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-11/1-a-2650-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270551","retrieved":"2026-07-09 02:40:32.072046+00:00"}}