{"status":"available","doknr":"OLD270550","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0811.1A1437.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"1 A 1437/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für dass Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger \nwendet sich gegen die für seine Person aufgrund des § 14a Abs. 2 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG - erfolgte Durchführung eines Asylverfahrens.\n\n3\n\nDer Kreis M. machte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) mit Schreiben vom 7. April 2005 eine Mitteilung nach § 14a Abs. 2 \nSätze 1 und 2 AsylVfG über die Geburt des Klägers, dessen Eltern nach \nunanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind \nund sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. \n\n4\n\nNachdem es den Eltern des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nhatte, lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 20. Juni 2005 als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - offensichtlich nicht, Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 18. August 2005 rechtzeitig Klage erhoben und geltend \ngemacht, er habe keinen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt. Die \nfiktive Antragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG sei auf ihn nicht anzuwenden, da er \nvor dem Inkrafttreten der Bestimmung geboren sei.\n\n6\n\nEr hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. März 2006 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 14a \nAbs. 2 AsylVfG lägen vor. Es sei unerheblich, dass der Kläger vor Inkrafttreten dieser \nRegelung geboren worden sei, der Gesetzgeber habe durch die Bestimmungen über \ndas Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AsylVfG \neinen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl ausgesprochen.\n\n11\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seinen \nKlageantrag weiter. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen macht er \nunter Inbezugnahme der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin \n- Brandenburg vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 - geltend, dass es eine unzulässige \nRückwirkung darstelle, den § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 \ngeborene Kinder anzuwenden.\n\n12\n\nEr beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2005 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEinen gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom \n13. Oktober 2005 - 4 L 581/05.A - abgelehnt. Ein während des Berufungsverfahrens \ngestellter Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses blieb ebenfalls erfolglos \n(Senatsbeschluss vom 4. August 2006 - 1 B 1561/06 -).\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie (fristgerecht begründete) Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten \ngemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne \nmündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg, denn die von dem \nKläger erhobene (isolierte) Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig. Auf die bloße Aufhebung des ablehnenden Bescheides \ndes Bundesamtes gerichtet ist die Klage als (isolierte) Anfechtungsklage namentlich \nstatthaft, da sich das von dem Kläger verfolgte Klageziel aus anerkennenswerten \nGründen auf die Beseitigung der Ablehnung des fingierten Asylantrages beschränkt. \nEr wendet gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ein, es fehle \nbereits an der als Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlichen \n\n21\n\n- eigenen / gewollten - Asylantragstellung. Er macht damit deutlich, dass er von \nder Möglichkeit ein Asylverfahren durchzuführen (noch) keinen Gebrauch machen \nwill, aber die Wirkung der Ablehnung beseitigen muss, weil mit dieser festgestellt \nwird, dass für ihn kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung von Abschiebungsverboten besteht. Unter diesen Voraussetzungen wird \ndie isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheids ohne gleichzeitige \nVerpflichtungsklage zutreffend als statthaft erachtet.\n\n22\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Urteil vom 15. März \n2006 - 10 LB 7/06 - AuAS 2006, 156, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni \n2006 - A 3 S 258/06 -, Juris.\n\n23\n\nFür eine derartige Anfechtungsklage besteht das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. Dieses folgt daraus, dass sich das Bundesamt der Befugnis \nberühmt, auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers in der Sache über seinen \nAsylanspruch entscheiden zu dürfen, und er sein materielles Klageziel, diese \nBefugnis auszuschließen, allein mit der isolierten Anfechtungsklage erreichen \nkann.\n\n24\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006 a.a.O., m.w.N.\n\n25\n\nDie Klage ist indes nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen \nFehlens eines beachtlichen Asylantrags des Klägers rechtswidrig. Zwar hat der \nKläger selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Es liegen aber \ndie Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylVfG vor. Nach dieser \nVorschrift ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter \n16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das \nBundesgebiet einreist oder hier geboren wird und wenn ein Elternteil eine \nAufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne \nAufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im \nBundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des \nKindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit \nZugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt \n(Satz 3). Eine solche Anzeige hat der Kreis M. als für den Kläger zuständige \nAusländerbehörde dem Bundesamt zugeleitet. Da die Eltern des Klägers abgelehnte \nAsylbewerber sind, die im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige über die Geburt des \nKlägers beim Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig waren und ihr Aufenthalt \nderzeit lediglich geduldet wird, ist allein noch darüber zu befinden, ob der \nAnwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, dass der Kläger zwei Tage \nvor dessen Inkrafttreten im Bundesgebiet geboren wurde. Dies ist nicht der Fall, denn \n§ 14a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet \ngeborene Kinder (sog. „Altfälle\") anzuwenden.\n\n26\n\nDiese Frage offen lassend, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 \n- 18 B 901/05 - und 29. Mai 2006 - 19 A 1483/06.A -, Juris.\n\n27\n\nNach Art. 3 Nr. 10, 15 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl \nI S. 1950) ist § 14a AsylVfG seit dem 1. Januar 2005 geltendes Recht. Dieser \nZeitpunkt des Inkrafttretens ist für den inhaltlichen Wirkungsbereich der Norm ohne \nBelang. Er erlangt allein für die noch darzulegende Frage der tatbestandlichen \nRückanknüpfung Bedeutung.\n\n28\n\nIn Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über ihren \nAnwendungsbereich in der Norm oder entsprechender Übergangs- / \nÜberleitungsregelungen etwa in den Vorschriften der §§ 87 - 87b AsylVfG oder des \nZuwanderungsgesetzes selbst, bezieht sich § 14a Abs. 2 AsylVfG nach seinem \nWortlaut auf alle unter 16 Jahre alten Kinder, die nach der Asylantragstellung der \nEltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. Tatbestandliche \nAnknüpfungspunkte für das Greifen der Norm sind die Antragstellung des Ausländers \n(Elternteils) und die danach stattfindende Einreise oder Geburt des Kindes, nicht \naber, ob diese Umstände vor oder nach dem 1. Januar 2005 eingetreten sind.\n\n29\n\nDer Wortlaut des § 14a AsylVfG bietet demgegenüber keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte für eine Beschränkung der Anwendbarkeit seines Absatzes 2 auf \nKinder, die erst nach seinem Inkrafttreten geboren werden oder einreisen. Die \nTatsache, dass die Vorschrift insgesamt in der Zeitform des Präsens gefasst ist, lässt \nkeinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht \nschon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben können. Diese Zeitform \ndient lediglich der Darstellung der objektiven Tatbestandsmerkmale, wie dies auch in \nzahlreichen anderen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, z.B. in § 1 Abs. 1 \nund § 13 AsylVfG ersichtlich ist. Dies ist für die den Elternteil / die Eltern betreffenden \nTatbestandsmerkmale bislang als selbstverständlich angenommen worden. Der wie \ndargelegt für „Altfälle\" offene Wortlaut der Norm im Übrigen legt auch insoweit \nEinschränkungen nicht nahe. Namentlich die Wendung in § 14a Abs. 2 Satz 1 \nAsylVfG, wonach die Anzeigepflicht als „unverzüglich\" statuiert wird, erlaubt keinen \nüberzeugenden Rückschluss auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Ein \n„unverzügliches\", also ohne schuldhaftes Zögern erfolgendes (vgl. z.B. § 121 BGB) \nHandeln ist - gegebenenfalls anders als ein „sofortiges\" oder „unmittelbares\" \nHandeln, welches in unmittelbarer zeitlicher Folge zu dem auslösenden Ereignis \nerfolgen müsste - auch dann möglich, wenn die Handlungspflicht durch das \nInkrafttreten eines Gesetzes erst neu begründet wird. Nichts anderes folgt daraus, \ndass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst \nmit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden \nist. Eine Vorschrift, die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden \nist, verwendet wegen ihres systematischen Zusammenhangs zwangsläufig die \nBegrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes. Aus der Bezugnahme auf § 25 Abs. 5 \nAufenthG auf einen zeitlich begrenzten Anwendungsbereich der Norm schließen zu \nwollen, würde diesen Umstand ohne sachliche Rechtfertigung unberücksichtigt \nlassen.\n\n30\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006, a.a.O., m.w.N., VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., a.A. OVG Berlin - \nBrandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, ZAR 2006, 113, Juris.\n\n31\n\nDie sprachliche Fassung des § 14a Abs. 2 AsylVfG erlaubt daher nicht den \nzwingenden Schluss, der sachliche Anwendungsbereich der Norm sei auf die Zeit ab \ndem Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt.\n\n32\n\nDas eingangs dargelegte, unmittelbar an den sinngebenden Wortlaut der Norm \nanknüpfende Verständnis des § 14a Abs. 2 AsylVfG, wonach diese Bestimmung \nohne weiteres auch auf solche Fälle anzuwenden ist, die tatbestandlich vor ihrem \nInkrafttreten liegen, wird durch deren systematischen Zusammenhang mit anderen \nVorschriften nachhaltig bekräftigt. Insoweit ist zunächst die gleichzeitig erfolgte \nÄnderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz in den Blick zu nehmen. \nDiese Änderung berücksichtigt die Einführung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, indem sie \nseit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden \nKindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise nicht mehr \nfordert, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nunmehr diese \nAntragstellung sicherstellt.\n\n33\n\nVgl. Gesetzentwurf des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-\nDrucksache 15/420, Seite 109, Begründung zu Art. 3 Nr. 17.\n\n34\n\nDurch diese Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelung des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG würde für Altfälle eine Lücke entstehen, wenn § 14a Abs. 2 AsylVfG lediglich \nfür nach seinem Inkrafttreten geborene Kinder gelten sollte. Dass der Gesetzgeber \neine solche Lücke hätte entstehen lassen wollen, ist gerade angesichts der \nGesetzesmotive für die Einführung des fiktiv gestellten Asylantrags nur schwer \nvorzustellen. Für die auch vergangenheitsbezogene Geltung des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, \ndie nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen \nsollten, im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen hat. So enthält das \nAufenthaltsgesetz mit § 103 und § 104 Abs. 1 und 3 ausdrückliche \nÜbergangsregelungen, welche die Weitergeltung von Teilen des bisherigen Rechts \nüber den 1. Januar 2005 hinaus anordnen. Daneben trifft das Aufenthaltsgesetz in \nden §§ 101, 102 und 105 Bestimmungen über die Fortgeltung von Verwaltungsakten \n(Erlaubnissen). Im Asylverfahrensgesetz werden die Übergangsvorschriften in § 87a \nAsylVfG, welche anlässlich der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen in \ndas Gesetz übernommen worden sind, durch § 87b zur Fortgeltung des § 6 AsylVfG \na.F. ergänzt. Diese Systematik der Übergangsvorschriften verdeutlicht, dass der \nGesetzgeber bei Erlass des Zuwanderungsgesetzes und der darin enthaltenen \nNeuregelungen die regelmäßige Anwendung neuen Rechts auch auf in der \nVergangenheit angelegte Sachverhalte vorausgesetzt hat, sodass ihm - besonders \ndeutlich in § 15a Abs. 6 AufenthG - nur die (gewollten) Ausnahmen von der \nAnwendbarkeit der Vorschrift auf derartige Sachverhalte regelungsbedürftig \nerschienen.\n\n35\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 25. April 2006 - 6 A 10211/06 -, AuAS 2006, 153.\n\n36\n\nAus § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten \nnicht folgern, auch die Bestimmung des § 14a Abs. 2 AsylVfG könnte hinsichtlich \nihrer Tatbestandsmerkmale nur zukunftsbezogen zu verstehen sein. Die - streitige - \nFrage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufs- und \nRücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, \ndass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes \nvorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf diese Entscheidungen \ndazu führen würde, dass einer Behörde - etwa bei unterbliebener \nErmessensausübung - die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im \nZeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C \n21.04 -, DVBl 2006, 511, OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 \nA -, Asylmagazin 2005, 42. \n\n38\n\nDie Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufs- und \nRücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ergibt sich also \ndaraus, dass bei diesen Entscheidungen bereits abgeschlossene \nVerfahrensabschnitte vorliegen, die sachgerecht nur nach dem im Zeitpunkt ihres \nErgehens geltenden Recht beurteilt werden können. Ein derartiges, zumindest in \nTeilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ist in den Fällen des § 14a Abs. \n2 AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle im \ngegebenen Zusammenhang nicht in Betracht kommt.\n\n39\n\nEine Erfassung auch der „Altfälle\" durch § 14a Abs. 2 AsylVfG wird darüber \nhinaus durch den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers \ngestützt, wie er den aus der Gesetzesbegründung abzuleitenden Motiven zu \nentnehmen ist. Die Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG bezweckt danach eine \nBeschleunigung der Asylverfahren von Familien dahingehend, dass den Eltern des \nKindes die Möglichkeit genommen wird, durch die taktisch bestimmte Wahl des \nZeitpunkts der Asylantragstellung die Entscheidung des Bundesamtes und damit \ngegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglichst lange hinauszuzögern. \nSie soll überlangen Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche \nPerspektiven für die Betroffenen entgegenwirken und die in der Vergangenheit \nregelmäßig als notwendig erachteten Altfallregelungen weitgehend entbehrlich \nmachen.\n\n40\n\nVgl. Gesetzentwurf des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-\nDrucksache 15/420, Seite 108, Begründung zu Art. 3 Nr. 10, \nBundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06, \nJuris. \n\n41\n\nDiese sich im offenen Wortlaut der Norm hinreichend widerspiegelnde Motivation \nspricht in Verbindung mit dem systematischen Zusammenhang des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG durchgreifend für die Absicht des Gesetzgebers, auch die sogenannten \n„Altfälle\" zu erfassen. Für die Zielsetzung, aufenthaltsrechtlich perspektivlose \nAufenthaltszeiten zu verhindern, wäre eine „Aufteilung\" des Anwendungsbereiches \nauf Kinder, die vor und solche, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren \nwurden oder eingereist sind, nicht förderlich. \n\n42\n\nDer Umstand, dass die Erfassung der Altfälle die erhebliche Inanspruchnahme \npersoneller Kapazitäten erfordern würde,\n\n43\n\nvgl. z.B. die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A -, www.NRWE.de, \nJuris,\n\n44\n\nspricht nicht für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den Zeitraum \nnach dem Inkrafttreten. Diese Inanspruchnahme stellt sich vielmehr als ein \nvorübergehendes Problem dar, das gegenüber dem vom Gesetzgeber verfolgten \nZweck eher als geringfügig einzustufen ist.\n\n45\n\nOb die Ausländerbehörde zur Anzeige der Geburt des Klägers berechtigt und \nverpflichtet war, ist keine Frage der temporalen Normgeltung des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG, sondern eine solche seines materiellrechtlichen Anwendungsbereichs. \n\n46\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.\n\n47\n\nDie allgemeinen Grundsätze des sogenannten intertemporalen Verfahrensrechts \ntragen in diesem Zusammenhang nichts weiter zur Problemlösung bei. Diese \nGrundsätze, nach denen neue Rechtsnormen grundsätzlich ab sofort für die Zukunft \nund unabhängig davon gelten sollen, wie die Materie bisher geregelt war, gelten nur \nfür bereits begonnene Verfahren.\n\n48\n\nVgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage § 96 Rdnr. 4.\n\n49\n\n§ 14a AsylVfG dagegen regelt, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. \nDer Umstand, dass durch § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet \nwird, für das nach den allgemein anerkannten Regeln des Verwaltungsrechts das \nneue Verfahrensrecht gilt, da es erst unter Geltung diesen Rechts begonnen wurde, \nwobei dieses Verfahrensrecht nicht in ein bestehendes materielles Rechtsverhältnis \neingreift, \n\n50\n\nvgl. dazu im Einzelnen Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006, \na.a.O., m.w.N.,\n\n51\n\nführt in der (Auslegungs-)Frage, ob dieses neue Verfahrensrecht mit seinem \nTatbestand auch an Sachverhalte anknüpft, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten \nsind, ebenfalls nicht weiter. Er steht einer Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf \nden Kläger jedenfalls nicht entgegen. \n\n52\n\nDies gilt auch für § 77 Abs. 1 AsylVfG, nach dem das Gericht bei seiner \nEntscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen \nhat. Auch durch diese Bestimmung wird der materielle Wirkungsbereich des § 14a \nAbs. 2 AsylVfG nicht beeinflusst.\n\n53\n\nDie am Wortlaut, der Systematik und der Genese orientierte Auslegung der \nVorschrift mit der aus ihr folgenden Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf vor \ndem 1. Januar 2005 geborene Kinder - wie den Kläger - verstößt auch nicht gegen \nhöherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.\n\n54\n\nEine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung,\n\n55\n\nzu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom \n23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss vom 14. Mai 1986 \n- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -\n, NWVBl 2006, 252, Senatsurteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - m.w.N., \nIÖD 2006, 180,\n\n56\n\nliegt ersichtlich nicht vor, weil § 14a AsylVfG keine in die Vergangenheit wirkende \nRechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Durch die \nRegelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG soll der zukünftige asylrechtliche Status des \nAusländers durch die Fiktion der Asylantragstellung geklärt werden. Das durch den \nSenat vertretene Verständnis des § 14a Abs. 2 AsylVfG betrifft mithin keine \n(materiellen) Rechtsfolgen für die Vergangenheit, sondern knüpft die zukünftigen \nRechtsfolgen auf der Tatbestandsseite im Sinne einer sogenannten „unechten\" \nRückwirkung - auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt -,\n\n57\n\nvgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2006, a.a.O., m.w.N.\n\n58\n\nan ein vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 liegendes Ereignis, nämlich die \nGeburt des Klägers. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung kann allerdings nicht mit \ndem systematischen Argument verneint werden, die Antragsfiktion entstehe nach § \n14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige der \nAusländerbehörde oder des Vertreters des Kindes beim Bundesamt eingehe, so \ndass keine Rückwirkung eintrete.\n\n59\n\nSo z.B. Bell, Der Einzelentscheider-Brief 5/05, S. 2.\n\n60\n\nDiese Argumentation greift zu kurz, denn die das Asylverfahren auslösende \nAnzeigepflicht selbst wird ebenfalls erst durch die am 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretene Bestimmung (für die Zukunft) begründet. Sie hängt aber von den \nUmständen der Geburt bzw. Einreise des Kindes ab. Die Frage nach dem zeitlichen \nAnwendungsbereich der Vorschrift kann daher nicht durch eine isolierte Betrachtung \ndes § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG beantwortet werden, sondern muss die Anknüpfung \nan die - im jeweiligen Einzelfall möglicherweise vor dem Inkrafttreten der \nBestimmung eingetretenen - Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigen.\n\n61\n\nDie Anordnung von belastenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen in \nAnknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Umstand ist nicht von \nvornherein unzulässig. Bei der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 14a Abs. 2 \nAsylVfG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Sie trifft keine direkten \nRegelungen hinsichtlich der materiellen Rechte des Klägers, sondern lediglich für \ndas Verfahren zur Einleitung des Asylverfahrens. \n\n62\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2006, \na.a.O., m.w.N.\n\n63\n\nEs kann auch davon ausgegangen werden, dass sich diese Regelung als \n„belastend\" für den Ausländer darstellt, denn sie ersetzt die vom Gesetzgeber \nüblicherweise vorgesehene „freiwillige\" Mitwirkung des Antragstellers und setzt ihn \neinem Verwaltungsverfahren und den damit insbesondere im Asylrecht nach § 15 \nAsylVfG verbundenen allgemeinen Mitwirkungspflichten aus.\n\n64\n\nDie tatbestandliche Rückanknüpfung des § 14a Abs. 2 AsylVfG und die damit \nverbundenen Folgen enthalten weder einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche \nPrinzip der Rechtssicherheit noch gegen die auch bei der „unechten\" Rückwirkung \nvon Gesetzen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der \nVerhältnismäßigkeit. Die Regelung entspricht den in der Rechtsprechung \nentwickelten allgemeinen Grundsätzen zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen \nRückanknüpfung von Verfahrensvorschriften auch unter Beachtung der besonderen \nBedeutung, welche diese im Asylverfahren haben. Allerdings gewinnt das \nVerfahrensrecht zur Durchsetzung des Asylgrundrechts verfassungsrechtliche \nRelevanz für dessen Schutz. Das Grundrecht auf Asyl setzt notwendigerweise eine \ngeeignete Verfahrensregelung voraus, weil schon seine Innehabung von einem \nbestimmten Tatbestand, nämlich der drohenden oder bereits erfolgten politischen \nVerfolgung, abhängt, das Vorliegen dieses Tatbestands mithin einer Feststellung \nbedarf.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48.\n\n66\n\nIn welchen Grenzen alledem bei der Rechtssetzung Rechnung zu tragen ist \n(etwa durch Übergangsbestimmungen), ist anhand der für jedermann geltenden \nrechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu \nprüfen. Im Einzelfall können dabei verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung \nund ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des \nmateriellen Rechts.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 a.a.O., Beschluss vom 7. Juli 1992, \na.a.O.\n\n68\n\nDiese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der Einzelne sein \nVertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins Werk gesetzt hat \nund die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der \nAllgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen \nRahmenbedingungen.\n\n69\n\nEine derartige, ihre Einbeziehung in das Regime des § 14a Abs. 2 AsylVfG \nausschließende schutzwürdige Rechtsposition haben die der Regelung des § 14a \nAbs. 2 AsylVfG unterworfenen Kinder von Asylbewerbern, die wie der Kläger vor \nInkrafttreten der Norm hier geboren worden sind, jedoch nicht erlangt.\n\n70\n\nEin materiell-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem asylsuchenden \nAusländer und der Beklagten besteht bis zur Anerkennung des Asylbegehrens nicht. \nDenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgerichts steht das Asylgrundrecht unter einem \nVerfahrensvorbehalt. Dies ergibt sich aus der engen Verknüpfung des materiellen \nAsylrechts mit dem Verfahrensrecht. Das Asylrecht ist ein \"verwaltetes Grundrecht\", \nder politisch Verfolgte muss es erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung \nbringen und einen entsprechenden Feststellungsakt in Form der Anerkennung \nerwirken. Bis dahin hat er keine materiell-rechtlich erhebliche Rechtsposition. Er ist \nlediglich zur Antragstellung befugt und hat ein vorläufiges aus ihr hergeleitetes \nBleiberecht.\n\n71\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006, a.a.O., m.w.N.\n\n72\n\nDas Fehlen einer schutzwürdigen Rechtsposition, welche gegebenenfalls durch \ndie tatbestandliche Rückanknüpfung in § 14a Abs. 2 AsylVfG beeinträchtigt werden \nkönnte, folgt auch aus einem Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des \nKlägers, die er vor der Einleitung des Asylverfahrens innehat, mit derjenigen danach. \nSein aufenthaltsrechtlicher Status in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich \nnicht nach den §§ 32 ff. AufenthG, da seine Eltern nach der Mitteilung der \nAusländerbehörde des Kreises M. an das Bundesamt vom 7. April 2005 \nvollziehbar ausreisepflichtig sind. Sie verfügen weder über eines der in § 32 \nAufenthG genannten Aufenthaltsrechte noch über eine Aufenthaltsgestattung oder \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Der Kläger verfügte vor \nder (fiktiven) Asylantragstellung daher über keinen eigenen (von seinen Eltern \nabgeleiteten) Aufenthaltstitel, sondern war ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig (§§ \n50 Abs. 1, 60a Abs. 3 AufenthG). Er wurde - bis zur Ausreise seiner Eltern - lediglich \nfaktisch geduldet (§60a Abs. 2 AufenthG) und hätte günstigstenfalls - wofür sich \njedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben - eine Aufenthaltserlaubnis nach § \n25 Abs. 5 AufenthG erhalten können. \n\n73\n\nFür die Dauer des Asylverfahrens nach dem fiktiven Asylantrag im Sinne des \n§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ändert sich diese Rechtsposition nicht zum Nachteil des \nKlägers. Zwar kann ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur \nunter den Voraussetzungen des § 10 AufenthG erteilt werden. Allerdings ist ihm \nwährend des Asylverfahrens der Aufenthalt zu gestatten (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), was \nsogar eine rechtliche Verbesserung gegenüber seinem vorherigen Aufenthaltsstatus \ndarstellt. \n\n74\n\nFür die Situation nach Abschluss des Asylverfahrens sind zwei \nFallkonstellationen zu unterscheiden. Wird das Verfahren für Kinder durchgeführt, bei \ndenen der Asylantrag ihrer Eltern noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, sind sie \nim Fall der unanfechtbaren Ablehnung ihres (fiktiven) Asylantrags als „einfach \nunbegründet\" vollziehbar ausreisepflichtig und ihnen darf vor der Ausreise ein \nAufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG erteilt werden (§§ \n10 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 1 AufenthG). Diese Rechtsposition unterscheidet sich nicht \nvon dem aufenthaltsrechtlichen Status, den sie vor der Asylantragstellung hatten. \nWird dagegen - wie für den Kläger - der fiktive Asylantrag für ein unter 16 Jahre altes \nKind gestellt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein \npersonensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind, ist der \nAsylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 \nAsylVfG). In diesem Fall können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der \nAusreise des Kindes keinerlei Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese als nachteilig \ngegenüber dem Zustand vor der Asylantragstellung anzusehenden zwingenden \nRechtsfolgen lassen sich jedoch vermeiden, indem der Vertreter des Kindes gemäß \n§ 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und das \nVerfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt wird. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall nicht ein, da der \nVerzicht nach § 14a Abs. 3 der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht \ngleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG, die allein auf die Rücknahme des Asylantrags \nabstellen, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem \nVerzicht nach § 14a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf \neiner bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14a AsylVfG den \nneuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z.B. \n§§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den \nBegriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. \nEine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 \nAsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen sind weiterhin nicht im Wege \nerweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Einfügung der \nRegelungen zur Familieneinheit (§§ 14a , 32 , 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall \ndes Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG anwendbar. Der Gesetzeszweck der \nRegelungen über die Familieneinheit erfordert es nicht, dass dem unter § 14a \nAsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von \n§ 14a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der \nEntscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von \nlediglich einer Woche gesetzt und die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem 5. \nAbschnitt des Aufenthaltsgesetzes von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht \nwird. Der oben dargestellte Normzweck der Verhinderung einer - taktisch motivierten \n- verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14a \nAbs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts \nzu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende \nAbschiebungsandrohung hätte nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die \nhierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck \ndes § 14a AsylVfG jedoch nicht entgegen. Dieser liegt nach dem oben Dargestellten \nallein darin zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange \nAufenthaltszeiten entstehen. Eine darüber hinausgehende erhebliche Verkürzung der \nAufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist ausweislich der \nGesetzesbegründung vom konkreten Regelungszweck des § 14a AsylVfG hingegen \nnicht umfasst. Dies ist auch nicht aufgrund der übergeordneten allgemeinen \nZwecksetzungen des Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. Zwar verfolgte der \nGesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz unter anderem das Ziel, die \nDurchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem \nMissbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken.\n\n75\n\nVgl. BT-Drucksache 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel.\n\n76\n\nDie ausdrückliche Verzichtsregelung in § 14a Abs. 3 AsylVfG, die dazu dient, die \nDispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren,\n\n77\n\nvgl. BT-Drucksache 15/420, S. 108, zu Nummer 10,\n\n78\n\nwäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts \ndenen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. In diesem Fall \nhätte die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vor der Entscheidung des Bundesamts \nim Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht. Dass der \nGesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14a \nAbs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht vielmehr dafür, dass die Rechtsfolgen der \nAntragsrücknahme für den Fall des Verzichts nicht gewollt waren.\n\n79\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2006, a.a.O., Kammerbeschluss \ndes VG Düsseldorf vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -, www.NRWE.de, \nJuris.\n\n80\n\nDie aufenthaltsrechtliche Situation der Kinder, die auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens verzichten, ändert sich daher gegenüber dem Zustand vor dem \nVerzicht ebenfalls nicht.\n\n81\n\nWegen der fehlenden Rechtsposition des Klägers vor der Asylanerkennung ist \nschließlich ein Vertrauen darauf, dass die materielle und/oder verfahrensrechtliche \nRechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, rechtlich nicht \ngeschützt.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 \n\n83\n\n- 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332.\n\n84\n\nDies gilt erst recht, wenn ein Asylverfahren überhaupt noch nicht betrieben oder \neingeleitet wurde.\n\n85\n\nDurch die fiktive Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG wird den Eltern \ndes Klägers somit allein die oben bereits dargestellte Möglichkeit der \nVerfahrensverschleppung durch taktisch platzierte Asylanträge genommen. Dass \ndiese Verzögerungsmöglichkeit nach der ursprünglichen Rechtslage unter \nBerücksichtigung der oben angesprochenen verfassungsrechtlichen Grundsätze \nschutzwürdig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des oben \ndargestellten aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers erweist sich ein Taktieren mit \nder Stellung des Asylantrages sogar als rechtsmissbräuchlich.\n\n86\n\nSoll im Einzelfall ein Asylantrag überhaupt nicht gestellt werden, so ist angesichts \nder Verzichtsmöglichkeit des § 14a Abs. 3 AsylVfG gar kein schutzwürdiges \nInteresse an dem Erhalt der ursprünglichen Rechtsposition mehr zu erkennen. \nGleiches gilt für die Freiheit des Einzelnen, kein Asylverfahren durchführen zu wollen \n- unabhängig davon, ob diese sich als „negatives Recht\" aus Art. 16a Abs. 1 GG \ndarstellen sollte, oder als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 \nGG).\n\n87\n\nDer Regelungsgehalt des § 14a Abs. 2 AsylVfG stellt sich auch nicht als \nunverhältnismäßig dar. Dies folgt bereits daraus, dass dem betroffenen \nPersonenkreis für den Fall, dass in der Zeit nach eventueller Ablehnung ihres \nAsylbegehrens Asylgründe eintreten sollten, das Verfahren nach § 71 AsylVfG offen \nsteht, um diese geltend zu machen. Angesichts der dargestellten, mit der Regelung \nverfolgten Zwecke, die insbesondere, was die Verhinderung aufenthaltsrechtlich \nperspektivloser Daueraufenthalte angeht, nicht zuletzt auch gerade im Interesse der \nbetroffenen Kinder liegen, sowie der jedenfalls rechtlich nicht erheblichen \nVeränderung des aufenthaltsrechtlichen Status der Betroffenen stellen sich die mit \nder fiktiven Asylantragstellung verbundenen Belastungen (z.B. betreffend die \nMitwirkungspflichten) offensichtlich als sachgerecht und zumutbar und somit auch als \nverhältnismäßig dar.\n\n88\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. März 2006 a.a.O., m.w.N., VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.\n\n89\n\nSelbst der Umstand, dass die Rechtsposition des Klägers sich durch die \nAbweisung seines zulässigerweise fiktiv gestellten Asylantrags nunmehr - wegen des \nfehlenden Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens - gegenüber dem \nvorherigen Zustand verschlechtert hat, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. \nSeine gesetzlichen Vertreter sind hinreichend über die erfolgte Asylantragstellung \nund ihre Folgen sowie über die Möglichkeit des Verzichts belehrt worden. \nUnabhängig davon kann der Kläger angesichts der Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 \nAsylVfG auch nicht für sich geltend machen, in schützenswerter Weise darauf \nvertrauen zu dürfen, dass ein - auch später - von ihm gestellter Asylantrag nicht als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt würde.\n\n90\n\nAus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates der Europäischen Union vom \n1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur \nZuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13), die \nnach ihrem Art. 43 noch eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2007 hat, kann \nder Kläger keine weitergehenden Rechte herleiten. Auch nicht aus deren möglicher \nVorwirkung, \n\n91\n\nvgl. dazu allgemein: Kühling, Vorwirkungen von EG - Richtlinien bei der \nAnwendung nationalen Rechts, DVBl 2006, 857,\n\n92\n\nweil diese Richtlinie in Artikel 6 (4) c) den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die \nMöglichkeit eröffnet, im nationalen Recht die Fälle festzulegen, in denen die Stellung \neines Asylantrages auch als Stellung eines Asylantrages für alle unverheirateten \nMinderjährigen zu werten ist. Angesichts des in Ziffer 11 der Präambel als Motiv der \nRichtlinie zum Ausdruck gekommenen Interesses aller Mitgliedsstaaten, dass auch \nim Interesse der Asylbewerber über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden \nwird, lassen sich die in dieser Richtlinie getroffenen Regelungen nicht dahingehend \nverstehen, dass die in § 14a Abs. 2 AsylVfG vorgesehene fiktive Asylantragstellung \nausgeschlossen sein soll. Durch die vom Senat vorgenommene Auslegung von § \n14a Abs. 2 AsylVfG werden jedenfalls die einschlägigen Ziele der Richtlinie nicht \nauch nur im Ansatz in Frage gestellt. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass \nin dem Referentenentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 3. Januar \n2006,\n\n93\n\nzitiert nach www.migrationsrecht.net,\n\n94\n\neine Änderung des § 14a AsylVfG nicht vorgesehen ist.\n\n95\n\nDer Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des nach alledem auf ihn \nanzuwendenden § 14a AsylVfG vollumfänglich.\n\n96\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nBundesamtes ergeben sich auch nicht in der Sache selbst. Der Bescheid vom \n20. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der \nKläger hat weder in seiner Klagebegründung noch im Rahmen des \nBerufungsverfahrens Einwendungen gegen die Sachentscheidung des Bundesamtes \nvorgebracht, welche die tatsächliche und rechtliche Bewertung dieses Bescheides in \nFrage stellen. Der Senat sieht daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.\n\n98\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO erfüllt sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. \n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-11/1-a-1437-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-11/1-a-1437-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270550","retrieved":"2026-07-09 02:40:31.977835+00:00"}}