{"status":"available","doknr":"OLD270592","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0810.19B1513.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"19 B 1513/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf \nderen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem \nAntragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zu 1. (W. ) als noch nicht \nschulpflichtiges Kind auf Antrag seiner Eltern vorläufig in die vom Antragsgegner \ngeleitete Grundschule aufzunehmen. Die Antragsteller haben auch im \nBeschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der am 9. Juli 2000 geborene \nW. im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW schulfähig ist. Auf seine \nSchulfähigkeit kommt es auch nach dem In-Kraft-Treten der neuen Stichtagsregelung \nin § 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in der Fassung des \n2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) zum \n1. August 2006 weiter an. Denn aus der Übergangsvorschrift in Art. 7 Abs. 2 des \n2. Schulrechtsänderungsgesetzes ist zu entnehmen, dass diese Stichtagsregelung \nauf die Einschulung zum Schuljahr 2006/2007 noch nicht angewendet werden soll. \nFür den Antragsteller zu 1., der das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni 2006 \nvollendet hat, verbleibt es also auch nach neuem Recht bei dem Eintritt der \ngesetzlichen Schulpflicht erst zum 1. August 2007.\n\n3\n\nDie Entscheidung über die vorzeitige Einschulung trifft nach § 35 Abs. 2 Satz 2 \nSchulG NRW die Schulleiterin oder der Schulleiter der Grundschule unter \nBerücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei der Prüfung und Feststellung \nder Schulfähigkeit, die in § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durch unbestimmte \nRechtsbegriffe umschrieben ist, steht ihr oder ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum kommt in Betracht, wenn eine komplexe Bewertung auf der \nGrundlage von Kriterien getroffen werden muss, die durch persönliche Erfahrungen \ngeprägt und weder rechtlich zu steuern noch durch das Verwaltungsgericht, auch \nnicht durch Hinzuziehung von Sachverständigen, zu ersetzen sind.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443 (443); \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 19 A 5051/05 -; Niehues, Prüfungsrecht, \n4. Auflage, 2004, Rdn. 642 und 847, m. w. N.\n\n5\n\nDas ist bei der Entscheidung über die Schulfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 \nSatz 1 SchulG NRW der Fall. Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben zu prüfen, \nob das Kind im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die für den Schulbesuch \nerfor-derlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem \nsozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist, um in der Schule erfolgreich erzogen \nund gebildet werden zu können. Dabei hat sie oder er die individuellen \nVoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG NRW). Das erfordert die pädagogische Prognose, ob das Kind bei der \ngebotenen und möglichen Förderung der Grundschule die Erziehungs- und \nBildungsziele gemäß § 2 SchulG NRW erreichen kann. Insbesondere ist zu prüfen, \nob eine vorzeitige Einschulung die für eine erfolgreiche Erziehung und Bildung in der \nSchule unerlässliche Erhaltung und Förderung der Lernfreude des Kindes (§ 2 Abs. 8 \nSatz 1 SchulG NRW) möglicherweise beeinträchtigt. Für die Anwendung und Prüfung \ndieser Beurteilungskriterien ist neben der schulärztlichen Begutachtung (§ 35 Abs. 2 \nSatz 2 SchulG NRW) ganz wesentlich die persönliche Erfahrung der Schulleiterin \noder des Schulleiters, die sie aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in der Schule \ngewonnen haben. Diese persönlichen Erfahrungen kann das Verwaltungsgericht \nauch nicht mit Hilfe von Sachverständigen ersetzen.\n\n6\n\nVgl. zum Beurteilungsspielraum bei der Prognose erfolgreicher Mitarbeit in der \nnächsthöheren Klasse OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 19 B \n2561/03 - und 22. April 2002 - 19 B 575/02 - sowie bei Anwendung und Auswahl von \nSchulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 19 E \n799/06 - .\n\n7\n\nDie gerichtliche Überprüfung der Beurteilung der Schulfähigkeit durch den \nSchulleiter beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen dem gemäß darauf, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der \nSchulleiter von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungs-grundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten \nlassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\n8\n\nDies zugrunde gelegt ist die Beurteilung des Antragsgegners, dass W. nicht \nschulfähig ist, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der \nAntragsteller nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist. Abgesehen von der Berücksichtigung des \nschulärztlichen Gutachtens geben schulrechtliche Rechtsvorschriften dem Schulleiter \nweiter nicht vor, wie er den für die Beurteilung der Schulfähigkeit erheblichen \nSachverhalt zu ermitteln hat. Die Sachverhaltsermittlung richtet sich daher nach den \n- gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für den Bereich der Schule anwendbaren - \nallgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 24, 26 VwVfG \nNRW. Danach ermittelt die Behörde - hier der Schulleiter - den Sachverhalt von Amts \nwegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW); \nsie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur \nErmittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). \nDarin liegt die - von den Antragstellern zu Unrecht vermisste - gesetzliche Grundlage \ndafür, dass der Antragsgegner den Schulreifetest am 1. März 2006 nach dem \"Kieler \nEinschulungsverfahren\" durchgeführt hat. Daran war der Antragsgegner nicht durch \ndie von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegte Publikation des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung für das Land Nordrhein-Westfalen im \n\"Bildungsportal. NRW\" gehindert; diese enthält lediglich Hinweise auf Entscheidungs- \nund Orientie-rungshilfen und entfaltet als Empfehlung so schon aus sich heraus für \nden Antragsgegner keine Bindung. Es ist auch nicht aufgezeigt oder sonst \nersichtlich, dass das dort als Handreichung angesprochene Schulfähigkeitsprofil eine \ndem vom Antrags-gegner herangezogenen \"Kieler Einschulungsverfahren\" derart \nüberlegene und diesem gegenüber eindeutig tauglichere Grundlage für die \nBeurteilung der Schulfähigkeit ist, dass die Prüfung der Schulfähigkeit im \nvorliegenden Fall nicht mehr ermessensgerecht ist. Die Prüfung der Schulfähigkeit \nanhand des \"Kieler Einschulungsverfahrens\" ist im Übrigen auch nicht wegen \nErmessensunterschreitung deshalb ermessensfehlerhaft, weil es, wie der \nAntragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung anführt, vom Schulamt für den S. -\nF. -Kreis \"angeordnet\" worden ist. Es kann dahinstehen, ob das Schulamt die \nVerwendung dieses Verfahrens verbindlich angeordnet hat und ob dies \nbejahendenfalls zulässig wäre. Der Antragsgegner hat jedenfalls, wie seine \nBeschwerdeerwiderung zeigt, das \"Kieler Einschulungsverfahren\" verwendet, weil es \nihm aufgrund seiner eigenen pädagogischen Einschätzung und Erfahrung die \nerforderlichen Erkenntnisse verschafft, um seinen Beurteilungsspielraum gemäß § 35 \nAbs. 2 Satz 1 SchulG NRW fehlerfrei ausüben zu können. Das Verfahren biete \nnachweislich gesicherte Erkenntnisse und sei als Gruppentest, in dem die Kinder in \neiner die Situation in einer Schulklasse möglichst vergleichbar simulierenden \nGruppensituation getestet würden, dem Einzeltest überlegen, indem der Gruppentest \nnicht nur kognitive Funktionen prüfe, vielmehr das Sozial- und Gruppenverhalten in \nden Vordergrund rücke.\n\n10\n\nDiese durch die Verwaltungsgerichte eingeschränkt überprüfbare Einschätzung, \ndass das \"Kieler Einschulungsverfahren\" eine taugliche Grundlage für die Prüfung \nder Schulfähigkeit sei, ist weder willkürlich noch sonst zu beanstanden. Nach dem im \n- auszugsweise vorgelegten - Beiheft zum \"Kieler Einschulungsverfahren\" \nwiedergegebenen Konzept fußt das Verfahren auf in der pädagogischen \nWissenschaft anerkannten Erkenntnissen zur Schuleingangsdiagnostik und deckt es \ndie für die Schulfähigkeit (auch) im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW \nwesentlichen Bereiche ab wie Wahrnehmung, Denkfähigkeit, Gedächtnis, Sprache \n(Sprach- und Sprechverhalten, Sprach- und Anweisungsverständnis), Motorik, \nLeistungsmotivation und Selbstständigkeit, Arbeitsverhalten (Konzentrationsfähigkeit, \nAusdauer, Belastbarkeit), Sozialverhalten (Ansprechbarkeit, Kontaktaufnahme) und \nden emotionalen Bereich (Spannungen, Ängstlichkeit). Dass das Verfahren nicht den \nTestvorgaben entsprechend im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist, machen \ndie Antragsteller nicht geltend. \n\n11\n\nEin Fehler der Sachverhaltsermittlung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen \nder Antragsteller, W. sei am 1. März 2006 gesundheitlich \"nicht in guter \nVerfassung\" gewesen bzw. habe sich in einem \"schlechten Gesundheitszustand\" \nbefunden und die Antragstellerin zu 2. habe den Antragsgegner \"wegen des damals \nschlechten Gesundheitszustandes\" von W. gebeten, den Termin für die \nDurchführung des Schulreifetests zu verschieben. Hätten die Antragsteller rechtzeitig \nund hinreichend konkret und substantiiert unter Vorlage etwa einer aussagekräftigen \närztlichen Bescheinigung geltend gemacht, W. sei krankheitsbedingt nicht in der \nLage, sich dem Schulreifetest zu unterziehen, wäre der Antragsgegner allerdings \ngehalten gewesen, den Termin für den Gruppentest, wenn er an dieser Testform \nfestgehalten hätte, zu verschieben oder für W. einen späteren Termin für einen \nEinzeltest anzusetzen; denn es liegt auf der Hand, dass bei einer \nkrankheitsbedingten \"Prüfungsunfähigkeit\" der Schulreifetest seinen Zweck verfehlt \nhätte, Aufschluss über die Schulfähigkeit des Kindes zu geben. Die Antragsteller \nhaben aber eine krankheitsbedingte Verhinderung W1. , an dem Gruppentest \nam 1. März 2006 teilzunehmen, nicht hinreichend konkret und substantiiert geltend \ngemacht. Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten den Antragsgegner \"wegen des \nschlechten Gesundheitszustandes\" W1. um Verschiebung des Termins \ngebeten. Nach dem - nicht bestrittenen - Vortrag des Antragsgegners hat die \nAntragstellerin zu 2. kurz vor dem 1. März 2006 um eine Verschiebung des Termins \nnur mit der Begründung gebeten, W. sei krank, ohne dies zu erläutern oder eine \närztliche Bescheinigung vorzulegen. Angesichts dessen und mit Blick auf das \nschulärztliche Gutachten vom 17. Januar 2006, das nur von einem Zustand nach \nMittelohrentzündung spricht, hatte der Antragsgegner bis zum 1. März 2006 keinen \nAnlass, von der Durchführung des Schulreifetests bei W. abzusehen. Es ist auch \nnicht glaubhaft, dass die Antragsteller zu 2. und 3. durch die Äußerung des \nSchulleiters, der Gruppentest könne nicht verschoben werden, trotz Vorliegens einer \nernsthaften Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung von der Vorlage \neiner ärztlichen Bescheinigung abgehalten worden sind. Wären die Eltern selber von \neiner - die \"Prüfungstauglichkeit\" ausschließenden oder erheblich einschränkenden - \ngesundheitlichen Beeinträchtigung ihres Sohnes ausgegangen, hätte sich \naufgedrängt, rechtzeitig vor dem Testtermin eine ärztliche Bescheinigung des \nKinderarztes, bei dem W. von Februar bis April 2006 in Behandlung war, \nvorzulegen.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben weiter nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner \nsonst bei der Beurteilung der Schulfähigkeit W1. gegen allgemeine \nBeurteilungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat \nleiten lassen. Die Beurteilung des Antragsgegners, dass W. nicht die \nerforderliche Schulfähigkeit besitzt, ist anhand der mit \"Beobachtung\" \nüberschriebenen handschriftlichen Aufzeichnung des Antragsgegners selbst \nnachvollziehbar; in dieser Aufzeichnung ist die Beurteilung der einzelnen \nTestergebnisse aus sieben Testaufgaben zu den Kriterien bzw. \nBeurteilungsbereichen Motorik, Emotionalität, Kontakt zu anderen Kindern in der \nGruppe, Sprach- und Sprechverhalten, Deutfähigkeit/Logik, Gedächtnis, \nKonzentrationsfähigkeit, Anweisungsverständnis, Gliederungsfähigkeit und \nArbeitstempo zusammengefasst worden. Diese Beurteilung hat der Antragsgegner in \nder Beschwerdeerwiderung ebenfalls nachvollziehbar und willkürfrei dahin erläutert, \ndass W. lediglich zu den Merkmalen Gedächtnis und Gliederungsfähigkeit \naltersentsprechende Leistungen gezeigt habe; in den sonstigen \nBeurteilungsbereichen seien aber elementare, für das erfolgreiche Absolvieren des \nSchulalltags erforderliche Verhaltensmerkmale nur in unzureichendem Maße \nfestzustellen. W. habe sich gerade in der Gruppe sehr zurückhaltend, ja fast \nängstlich verhalten, sodass zu erwarten sei, dass er durch dieses Verhalten in einer \ngrößeren Gruppe wie einer Schulklasse nicht die erforderliche Präsenz im Unterricht \nzeigen werde. Zudem ließen seine Leistungen bei einer nur 1 1/4stündigen \nTestdauer erheblich nach, sodass er aus pädagogischer Sicht dem wesentlich \nlängeren Schulalltag nicht gewachsen sein werde. Diese pädagogische Beurteilung \nwird nicht durch die vorgelegten tabellarischen Aufzeichnungen des Antragsgegners, \ndie dieser nach seiner Erläuterung in der Beschwerdeerwiderung zu den einzelnen \nKindern und zu den einzelnen Testaufgaben als Gedächtnishilfe stichwortartig oder \nmit Zeichen anfertigte, durchgreifend in Frage gestellt. Nach den Erläuterungen des \nAntragsgegners bedeutet das wiederholt bei W. verwendete Zeichen \"+0\" eine \nzum Testende hin immer geringere Leistungsfähigkeit, die für die Schulreife nicht \nausreiche. Auch sonst ist die zusammenfassende Beurteilung des Antragsgegners \ndurch seine tabellarischen Aufzeichnungen nicht durchgreifend in Frage gestellt.\n\n13\n\nDie der Grundschullehrerin Frau G. zugeschriebenen Äußerungen, alle \ngetesteten Kinder seien gut gewesen (unmittelbar nach dem Test) und W. habe \nden Schulreifetest positiv bestanden (am 19. Mai 2006), sind ohne Relevanz. Auch \nunter Berücksichtigung der Erläuterungen der Lehrerin vom 1. August 2006 kann \nnicht angenommen werden, dass sie mit Äußerungen der wiedergegebenen Art \ngegenüber der Antragstellerin zu 2. die abschließende Beurteilung der Schulfähigkeit \ndurch den Antragsgegner - worauf es hier allein ankommt - wiedergegeben hat und \ndass dieser ursprünglich die Frage der Schulfähigkeit von W. bejaht hat. \nAbgesehen davon wäre er nicht gehindert, eine erste Beurteilung aus sachlichen \nGründen zu ändern.\n\n14\n\nSchließlich wird das Ergebnis des Schulreifetests vom 1. März 2006 nicht durch \ndie erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Arztes \nfür Kinder- und Jugendmedizin vom 21. Juli 2006, bei dem W. von Februar bis \nApril 2006 (u. a. wegen Schallleitungsstörung bei Paukenhöhlenergüssen) in \nBehandlung war, in seiner Aussagekraft in Frage gestellt; nach der Bescheinigung \nsei W1. Hörvermögen während des vorgenannten Zeitraums stark \neingeschränkt und er aufgrund dieser Erkrankung erheblich in seiner \nWahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. In der \nBescheinigung ist schon nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, wie \nstark W1. Hörvermögen - zumal durchgehend in einem Zeitraum von zwei bis \ndrei Monaten - eingeschränkt war, wie sich die Einschränkung des Hörvermögens \nkonkret auswirkte, wie sie sich in dem genannten Zeitraum entwickelte und welche \ntherapeutischen Maßnahmen durchgeführt wurden, was auszuführen angesichts der \nangegebenen, gerade bei einem Kind langen Dauer der Erkrankung nahegelegen \nhätte. Ferner ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie erheblich aufgrund der \nErkrankung die Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt war. Die \nAussagekraft der ärztlichen Bescheinigung wird in Bezug auf den Testtermin \nzusätzlich gemindert durch die Aussage des Antragsgegners, W. habe während \ndes Schulreifetests ihm in einem Abstand von etwa einem Meter gegenüber \ngesessen und nach seinem Eindruck alle Fragen und Aufgabenstellungen \nunzweifelhaft verstanden, nicht ein Mal nachgefragt und auch durch seine Antworten \nkeinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass er etwas nicht verstanden oder \nmissverstanden habe. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner näheren Erörterung, ob \nder Antragsgegner - wofür Vieles spricht - auch bei einer Erkrankung des \nangemeldeten Kindes prinzipiell in der Lage ist, verlässlich dessen Schulfähigkeit zu \nbeurteilen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-10/19-b-1513-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-10/19-b-1513-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270592","retrieved":"2026-07-09 02:40:35.494013+00:00"}}