{"status":"available","doknr":"OLD270628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0809.8A3726.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"8 A 3726/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. August 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster\ngeändert.\n\nDie dem Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2001\nerteilte \"Baugenehmigung\" in der Fassung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung N. vom 7. September 2001, der Nachtragsgenehmigung vom\n2. Oktober 2002 und der Teilverzichtserklärung des Beigeladenen vom 2. November\n2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des erst- und\nzweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen\naußergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selber tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige\nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung\nzur Errichtung einer Windkraftanlage.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks E.\nin S. (Gemarkung S. , Flur XX, Flurstück XX), das neben ausschließlich\nlandwirtschaftlich genutzten Gebäuden auch mit einem Wohn- und\nWirtschaftsgebäude und einem Altenteilerhaus bebaut ist. \n\n4\n\nUnter dem 28. Februar 2000 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die\nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ\nEnercon E-58/10.58 mit einer Nennleistung von 1.000 kW, einer Nabenhöhe von\n70,5 m und einem Rotordurchmesser von 58 m auf dem Grundstück Gemarkung\nS. , Flur XX, Flurstück XX. Der Standort der geplanten - und noch nicht\nerrichteten - Windkraftanlage liegt 209,3 m südöstlich von dem Wohnhaus des\nKlägers entfernt und befindet sich in einem Bereich, der durch Verordnung zum\nSchutze von Landschaftsteilen im Kreis C. vom 5. Juli 1972 als\nLandschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Zudem war dieser Bereich zum Zeitpunkt\nder Antragstellung im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Münsterland - als\nWindeignungsbereich BOR 30 dargestellt. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die\nbeantragte Baugenehmigung sowie eine Ausnahmegenehmigung nach dem\nLandschaftsgesetz NRW zur Errichtung der vorbezeichneten Windkraftanlage. In Nr.\n16 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde festgelegt, dass die von\nder Windkraftanlage verursachten Geräuschemissionen an dem Wohnhaus des\nKlägers die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht\nüberschreiten dürfen. Mit Nr. 17 der Nebenbestimmungen wurde dem Beigeladenen\naufgegeben, dass die Anlage zur Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur\nschalloptimiert mit einer elektrischen Leistung von maximal 850 kW betrieben werden\ndürfe. Ferner wurde in den Nebenbestimmungen Nr. 22 bis 25 festgelegt, dass die\nWindkraftanlage mit einer Schattenabschaltung auszurüsten sei, um sicherzustellen,\ndass der Schattenwurf an dem Wohnhaus des Klägers maximal 30 Stunden pro Jahr\nund 30 Minuten pro Tag beträgt.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2001\nWiderspruch ein und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seines\nWiderspruchs anzuordnen. Zur Begründung führte er aus: Es sei davon auszugehen,\ndass die Windkraftanlage in erheblichem Umfange Infraschall emittiere und auch\neine Ton- und Impulshaltigkeit aufweise. Ferner seien die Regelungen hinsichtlich\ndes Schattenwurfs rechtswidrig.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 20. Juni 2001 lehnte der Beklagte die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab und begründete dies wie folgt: Die\nnachgewiesenen Infraschallanteile einer Windkraftanlage lägen deutlich unterhalb\nder Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Für die in Rede stehende\nWindkraftanlage sei auch kein Impulszuschlag zu vergeben. Die Messungen hätten\nkeine impulshaltige Geräuschauffälligkeit gezeigt. Durch die Regelungen zu dem von\nder Anlage ausgehenden Schattenschlag würden unzumutbare Beeinträchtigungen\ndes Klägers hinreichend ausgeschlossen. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch des Klägers durch\nWiderspruchsbescheid vom 7. September 2001 zurück. Zur Begründung führte sie\naus: Durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sei sichergestellt, dass\nam Wohnhaus des Klägers zur Nachtzeit der Immissionsrichtwert von 45 dB(A)\neingehalten werde und dass von der Anlage keine unzumutbaren Beeinträchtigungen\ndurch Schattenwurf und von Lichtreflexionen ausgingen. Durch das Bauvorhaben\nseien auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten. \n\n9\n\nAm 9. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nWährend des anhängigen Rechtsstreits teilte das Staatliche Umweltamt I. in\nseiner Stellungnahme vom 27. Februar 2002 dem Beklagten unter Berufung auf eine\nbeim Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen durchgeführte Berechnung mit, dass es\nan einem Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses des Klägers durch die\nÜberlagerung von Direktschall und reflektierendem Schall zu einer Erhöhung des\nSchalldruckpegels von bis zu 3 dB(A) kommen könne. Insgesamt werde für die\nNachtstunden eine Leistungsbegrenzung auf 650 kW bis 450 kW für erforderlich\ngehalten.\n\n11\n\nAm 8. Juli 2002 beantragte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht die\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes, da der Beigeladene mit den Bauarbeiten\nder Windkraftanlage begonnen hatte. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss\nvom 2. August 2002 - 2 L 992/02 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die\ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an. \n\n12\n\nDer Beklagte und der Beigeladene legten gegen diesen Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Beschwerde ein. \n\n13\n\nWährend des Beschwerdeverfahrens erteilte der Beklagte dem Beigeladenen auf\ndessen Antrag hin und nach Vorlage einer weiteren Immissionsprognose mit\nBescheid vom 2. Oktober 2002 eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der die\nAuflagen Nr. 17, 19, 20 und 22 bis 25 der Baugenehmigung vom 23. Januar 2001\naufgehoben und durch neue Auflagen ersetzt wurden. In der\nNachtragsbaugenehmigung wurde in Nr. 17 der Nebenbestimmungen geregelt, dass\ndie Windkraftanlage zur Nachtzeit nur noch mit einem Schallleistungspegel von 97,8\ndB(A), entsprechend einer elektrischen Leistung von maximal 520 kW betrieben\nwerden darf, solange nicht durch eine Immissionsmessung die Einhaltung des für die\nNacht vorgegebenen Immissionsrichtwertes am Wohnhauses des Klägers\nnachgewiesen ist. In Nr. 22 der Nebenbestimmungen wurde festgelegt, dass an dem\nWohnhaus des Klägers kein von der Anlage ausgehender Schattenwurf entstehen\ndarf. Zu diesem Zweck ist dem Beigeladenen aufgegeben worden, die Anlage mit\neiner technischen Schattenabschaltung auszurüsten. \n\n14\n\nMit Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 - wies das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerden des\nBeklagten und des Beigeladenen zurück. Zur Begründung führte der 10. Senat unter\nanderem aus, dass die Nebenbestimmung Nr. 17 in der ursprünglichen Fassung vom\n23. Januar 2001 keineswegs sicherstelle, dass in den Nachtstunden an dem\nWohnhaus des Klägers der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten werde.\nAußerdem handele es sich angesichts der Entfernung zum Grundstück des Klägers\num einen absoluten Nahbereich. Zwar könne nicht hinreichend sicher beurteilt\nwerden, ob das Vorhaben wegen einer optisch bedrängenden Wirkung rücksichtslos\nsei, jedenfalls sei aber angesichts des geringen Abstandes zum Wohnhaus des\nKlägers von erheblichen optischen Beeinträchtigungen auszugehen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 2. November 2004 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit,\ndass er in schallimmissionsrechtlicher Hinsicht auf die - weitergehenden - Rechte aus\nder Baugenehmigung insoweit verzichte, als der Nachtbetrieb von 22.00 Uhr bis 6.00\nUhr über einen Schallleistungspegel von 92,9 dB(A) hinaus, entsprechend einer\nelektrischen Leistung von maximal 420 kW, zulässig wäre. Ferner legte der\nBeigeladene einen Messbericht und eine dritte Immissionsprognose vor. In der\nImmissionsprognose wurden für den Nachtbetrieb der Anlage bei einem\nSchallleistungspegel von 92,9 dB(A) an zwei Immissionspunkten auf dem\nGrundstück des Klägers Immissionswerte von 42,6 dB(A) - IP 4/1 - und 42,4 dB(A) -\nIP 4/2 - (= Fenster an der östlichen Gebäudeseite im Erdgeschoss)\nprognostiziert.\n\n16\n\nNach Einholung einer Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I. vom 8.\nNovember 2004 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom\n9. Dezember 2004 mit, dass er die Verzichtserklärung zur Kenntnis genommen und\nder Baugenehmigung vom 23. Januar 2001 beigefügt habe.\n\n17\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die\nWindkraftanlage habe zu seinem Wohnhaus nur eine sehr geringe Entfernung und\nliege in einem Landschaftsschutzgebiet. Besonders lästig sei auch der\nSchattenschlag und der Discoeffekt, der von Windkraftanlagen insbesondere im\nFrühjahr und Herbst ausgehe. Ferner dürften die Sichtimmissionen nicht unterschätzt\nwerden. Zudem gehe von Windkraftanlagen eine erhebliche Unfallträchtigkeit aus.\nTrümmer könnten bis zu 350 m weit herumfliegen. Auch gingen von Blitzeinschlägen\nin Windkraftanlagen erhebliche Gefährdungen aus. Mit Blick auf den Abstand der\nbereits errichteten Windkraftanlagen sei die Standsicherheit der Anlage nicht\ngewährleistet. Darüber hinaus seien von der geplanten Anlage unzumutbare\nBeeinträchtigung durch Lärmimmissionen zu erwarten. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 23. Januar 2001 (in der\nFassung des Bescheides vom 2. Oktober 2002 sowie der Verzichtserklärung vom 2.\nNovember 2004) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 7.\nSeptember 2001 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: Die Tatsache, dass sich das Bauvorhaben in\neinem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befinde, sei für den Ausgang des\nVerfahrens nicht relevant. Es sei nichts dafür erkennbar, dass der Kläger hierdurch in\nsubjektiven Rechten verletzt sei. Ein von der Windkraftanlage ausgehender\nSchattenwurf am Wohnhaus des Klägers sei ausgeschlossen. Zu diesem Zweck sei\ndem Beigeladenen in der Nachtragsbaugenehmigung vom 2. Oktober 2002\naufgegeben worden, die Anlage mit einer Schattenabschaltung auszurüsten. Eine\noptisch bedrängende Wirkung durch die Rotorblätter sei nicht erkennbar. Es sei auch\nfraglich, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt im Rahmen des Gebots der\nRücksichtnahme Berücksichtigung finden könne. Psychische Einflüsse durch die\nRotorbewegung ließen sich nur unzureichend objektivieren. Selbst wenn man eine\nsolche Anlage als störend empfinden würde, sei dies im Außenbereich hinzunehmen,\nzumal es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handele. Jedenfalls habe das\nBauvorhaben keine erdrückende Wirkung, zumal die Anlage das Vierfache der\nbauordnungsrechtlich geregelten Abstandsvorschriften zu dem Wohnhaus des\nKlägers einhalte. Außerdem sei nur das von dem Kläger bewohnte Wohn- und\nWirtschaftsgebäude in den Blick zu nehmen, da das Altenteilerhaus von der Familie\nder Tochter des Klägers bewohnt sei. Die Wohnzimmerfenster seien vergleichsweise\nklein. Auch könne durch eine Umgestaltung der Möbel und der Sitzgelegenheiten\nerreicht werden, dass die Rotorbewegung nicht mehr von allen Sitzplätzen aus\ngesehen werden könne. Zudem seien die Rotorblätter der Windkraftanlage nur bei\nNord- und Südwinden in vollem Umfange zu sehen. Bei West und Ostwinden seien\ndie Rotorblätter nur als schmaler senkrechter Streifen wahrnehmbar. Mit den vom\nKläger beschriebenen Unfällen sei grundsätzlich nicht zu rechnen. Hierbei handele\nes sich allenfalls um Einzelfälle. Ferner gingen von der hier in Rede stehenden\nWindkraftanlage auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus, da die Anlage\nwährend der Nacht nur schallreduziert betrieben werden dürfe.\n\n23\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr hat ausgeführt: Für das Bauvorhaben seien bereits erhebliche finanzielle\nVorleistungen erbracht worden. Die in der Baugenehmigung vorgegebenen\nImmissionsrichtwerte würden ausweislich der Immissionsprognosen am Wohnhaus\ndes Klägers eingehalten. Eine erdrückende Wirkung ginge von der geplanten Anlage\nnicht aus. Im Übrigen befinde sich entlang der Straße E1. eine bis zu 10 m\nhohe Wallhecke.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. August 2005 ergangenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei durch die Baugenehmigung in der derzeit\naktuellen Fassung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das Bauvorhaben\nhalte die Abstandsflächen ein. Es handele sich um einen Normalfall, der keine\nBesonderheiten aufweise. Der Standort des Bauvorhabens befinde sich in einem\nWinkel von etwa 20 bis 30 Grad zum Wohnhaus des Klägers. Die anderen Anlagen\nseien deutlich weiter entfernt, so dass der Kläger nicht das Gefühl habe, auf eine\n\"Mauer\" zu schauen. \n\n27\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2006 auf den Antrag des Klägers\ndie Berufung zugelassen.\n\n28\n\nDer Kläger begründet seine Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen\nVortrages im Wesentlichen damit, dass im Nachtbetrieb der Anlage der\nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht eingehalten werden könne. Ferner stelle der\ngeringe Abstand der geplanten Anlage zu seinem Wohnhaus einen Verstoß gegen\ndas Gebot der Rücksichtnahme dar. Die visuelle Unruhe durch die sich mehr oder\nweniger drehenden Rotoren führe zu psychischen und physischen Belastungen. Eine\nGewöhnung an solche Zustände sei ausgeschlossen. Die Aussicht seiner\nWohnräume sei ungehindert auf den Standort der geplanten Anlage gerichtet. Die\nWallhecke entlang des Entwässerungskanals werde alle drei Jahre vollständig\nzurückgeschnitten. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass im\nLandschaftsschutzgebiet eine Windkraftanlage errichtet werde. Zudem sei er in\nunzumutbarer Weise einer erhöhten Unfallgefahr durch die geplante Windkraftanlage\nausgesetzt. Die genehmigte Windkraftanlage stelle einen erheblichen\neigentumsgleichen Eingriff für ihn dar.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndas auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005 ergangene Urteil des\nVerwaltungsgerichts N. zu ändern und die dem Beigeladenen durch Bescheid\ndes Beklagten vom 23. Januar 2001 erteilte \"Baugenehmigung\" in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 7. September 2001, der\nNachtragsgenehmigung vom 2. Oktober 2002 und der Teilverzichtserklärung des\nBeigeladenen vom 2. November 2004 aufzuheben.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Es sei nicht zu befürchten, dass von der\nstreitbefangenen Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Zwar\nhätten die landesrechtlichen Abstandsvorschriften keine normative Auswirkung auf\ndie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, jedoch komme ihnen eine\nbedeutende indizielle Wirkung zu. Es bedürfe daher schon besonders gewichtiger\nUmstände, um ein mit § 6 BauO NRW konformes Vorhaben als rücksichtslos\nanzusehen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Die streitgegenständliche Anlage\nhalte die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche um ein Mehrfaches ein. Auch aus\nder Drehbewegung des Rotors lasse sich nicht herleiten, dass die Anlage\nrücksichtslos wäre. Selbst Bewegungen, die im Gegensatz zur Rotordrehung weder\nim Erscheinungsbild noch in der Frequenz gleichmäßig seien, wie beispielsweise der\nVerkehr auf einer Bahntrasse oder Autobahnbrücke, würden, sofern sie nicht mit\nLärm einhergingen, vom Menschen bestenfalls beiläufig wahrgenommen. Etwas\nanderes gelte nur dann, wenn sie die Lichteffekte in der unmittelbaren Umgebung\nmerklich veränderten. Ein solcher Effekt habe jedoch bei der Inaugenscheinnahme\nder Vergleichsanlagen nicht im Ansatz festgestellt werden können. Je höher sich ein\nObjekt befinde, desto geringer sei dessen Auffälligkeit. Zudem würde der Eindruck\ndadurch abgemildert, dass die Rotorblätter vom Wohnhaus des Klägers überwiegend\nnur lateral zu sehen seien, da die Hauptwindrichtung um Südwest und damit ziemlich\ngenau lotrecht zur Rotorachse liege. Überdies sei es keineswegs so, dass man die\nAnlage aus den Wohnungen ständig im Blickfeld hätte. Auch in den nach Südosten\nausgerichteten Räumen gäbe es zahlreiche Positionen, von denen aus das geplante\nVorhaben nicht oder nur teilweise zu sehen sei. Hinsichtlich der Terrasse bestünden\nzahlreiche, dem Kläger auch zumutbare Alternativstandorte. Dem stehe nicht\nentgegen, dass sich auf der von der Anlage abgewandten Seite des Wohnhauses ein\nWirtschaftsgebäude und ein Misthaufen befinde. Mit geringem Aufwand könne ein\nSichtschutz angebracht oder der Misthaufen verlegt werden. Ferner dürfe nicht\nunberücksichtigt bleiben, dass die Wohnnutzung im Außenbereich nur deshalb\nzulässig sei, weil sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang\nmit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehe. Der Kläger müsse insoweit auch einen\nanderen, auf der jetzigen Terrassenseite liegenden landwirtschaftlichen Betrieb\nhinnehmen.\n\n34\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nEr führt aus: Die genehmigte Windkraftanlage stelle keinen Verstoß gegen das\nRücksichtnahmegebot dar. Insbesondere sei eine von der Anlage ausgehende\noptisch bedrängende Wirkung nicht zu erwarten. Bei der Drehbewegung des Rotors\nhandele es sich nicht um stoffliche Einwirkungen im Sinne von Immissionen, sondern\num irrelevante psychische Belastungen. Eine erdrückende Wirkung könne nur bei\nextremen Fallgestaltungen angenommen werden. Dem Kläger sei es ohne Weiteres\nmöglich, dem Anblick der Windkraftanlage auf seinem verhältnismäßig großen\nGrundstück auszuweichen. Insbesondere habe er die zum Zwecke der Ruhe und\nErholung genutzten Teile seines Gartens so auszurichten, dass diese im\nSichtschatten seines Hauses und der Wallhecke liegen, so dass die Windkraftanlage\nüberhaupt nicht zu sehen sei. Der Kläger habe seinen Gartenteil nach Westen, also\nzur Hofstelle hin verlegt. Das Altenteilerhaus verfüge im nördlichen Bereich über eine\nsehr großzügig angelegte Rasenfläche mit anschließendem Bolzplatz. Auffällig sei,\ndass die Wallhecke gerade auf der Breite des klägerischen Grundstücks Lücken\naufweise und aus niedrigeren Fliederbüschen bestehe. Dies nähre den Verdacht,\ndass der Kläger selbst diese Maßnahmen vorgenommen habe. Gegen ein\nregelmäßiges auf den \"Stock setzen\" der Wallhecke spreche, dass wahrscheinlich\nvon Kindern direkt am Grundstück des Klägers ein Hochsitz in der Hecke errichtet\nworden sei. Die Unfallhäufigkeit bei Windkraftanlagen sei im Vergleich zu anderen\ngewerblichen Anlagen ausgesprochen gering. Die Rotorblätter würden aus extrem\nleichtem Material gefertigt, so dass ein Schaden hierdurch überhaupt nicht\nangerichtet werden könne. Zudem würde die Anlagensteuerung im Falle eines\nUnfalls die Anlage sofort abschalten. \n\n37\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 20. Juni 2006 eine Ortsbesichtigung\nvorgenommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf den Inhalt der\nNiederschrift vom gleichen Tag (Bl. 389 bis 392 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat\nErfolg.\n\n41\n\nI. Die Klage ist zulässig. \n\n42\n\n1. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht im nachhinein\ndadurch entfallen, dass der hier genehmigte Windkraftanlagentyp Enercon E-58 seit\nMitte des Jahres 2005 nicht mehr produziert wird. Das für die Klage erforderliche\nRechtsschutzbedürfnis wäre nur dann nicht gegeben, wenn die streitbefangene\nAnlage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr errichtet werden könnte und die\nangefochtene Baugenehmigung ins Leere ginge. Der Beigeladene hat jedoch\nvorgetragen, dass es ihm aufgrund vertraglicher Verpflichtungen mit dem Hersteller\nweiterhin möglich sei, den genehmigten Anlagentyp zu errichten. Darüber hinaus\nbesteht die Möglichkeit, gebrauchte Windkraftanlagen - und damit grundsätzlich auch\nden hier in Rede stehenden Anlagentyp - auf sog. \"Repowering-Märkten\",\n\n43\n\nvgl. z.B. im Internet unter: http://www.dansk-\nvindenergi.dk/default.asp?show=page&id=2307;\n\n44\n\nhttp://www.windmesse.de/b2b/welcome.html;\n\n45\n\nhttp://www.dr-wyputta.de/ee/repowering.html,\n\n46\n\nzu erwerben.\n\n47\n\n2. Die Klage ist zu Recht weiterhin gegen den Beklagten als\nBaugenehmigungsbehörde gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass nach der am\n1. Juli 2005 in Kraft getretenen Neuregelung in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG \n\n48\n\n- Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung\nder Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren\nUnfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) -\n\n49\n\nBaugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als\n50 Metern, die - wie hier - \"bis zum 1. Juli 2005\" (gemeint ist offensichtlich: vor dem\n1. Juli 2005) erteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz gelten. Unter Berücksichtigung der Parallelität der für\nAnfechtungs- und Verpflichtungssituationen maßgeblichen Regelungen in § 67\nAbs. 9 Satz 1 und Satz 3 BImSchG bleibt die Behörde, die die von einem Dritten\nangefochtene Baugenehmigung erlassen hat, ebenso wie die\nBaugenehmigungsbehörde, die für die Erteilung einer Baugenehmigung in einem\naufgrund der Übergangsregelung nach altem Recht fortzusetzenden Verfahren\nzuständig ist, alleinige Herrin des Verfahrens. Das gilt bis zum unanfechtbaren\nAbschluss des Verfahrens. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -,\nNWVBl. 2006, 97, vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, vom 15. November 2005 - 8\nB 981/05 -, vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 - und vom 29. Juni 2006 - 8 B 413/06 -\n.\n\n51\n\nII. Die Klage ist auch begründet. \n\n52\n\nDie hier angefochtene \"Baugenehmigung\" zur Errichtung einer Windkraftanlage\n- die als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt - verstößt zu Lasten des\nKlägers gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften des\nBauplanungsrechts und verletzt ihn deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n53\n\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die durch Bescheid des\nBeklagten vom 23. Januar 2001 erteilte \"Baugenehmigung\" in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 7. September 2001, der\nNachtragsbaugenehmigung vom 2. Oktober 2002 und der Teilverzichtserklärung des\nBeigeladenen vom 2. November 2004. Auf der Grundlage des Teilverzichts des\nBeigeladenen ist der Betrieb der Anlage zur Nacht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur\nnoch mit einem Schallleistungspegel von 92,9 dB(A) - entsprechend einer\nelektrischen Leistung von maximal 420 kW - genehmigt. Soweit die Baugenehmigung\nin ihrer ursprünglichen Fassung hinsichtlich des Nachtbetriebs der Anlage für den\nBeigeladenen weitergehende Rechte begründet hatte, ist sie auf Grund des\nTeilverzichts auch ohne ausdrückliche Aufhebungsverfügung erloschen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989\n- 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November\n1993\n- 3 S 1120/92 -, juris, Beschluss vom 9. März 1998 - 5 S 3203/97 -, juris.\n\n55\n\n2. Dem Kläger steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben des\nBeigeladenen zu, weil von diesem Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung\nausgehen würde, die im Hinblick auf die Wohnnutzung des Klägers einen Verstoß\ngegen das allgemeine, im Bauplanungsrecht verankerte Rücksichtnahmegebot\ndarstellt.\n\n56\n\na) Unerheblich ist, ob das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen\nAbstandsvorschriften einhält. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht\nregelt nicht abschließend, ob von einer baulichen Anlage wie einer Windkraftanlage,\ninsbesondere wegen der Drehbewegung des Rotors, eine optisch bedrängende\nWirkung auf die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung ausgeht. Ein\nBauvorhaben kann sich gegenüber benachbarter Wohnbebauung auch dann als\nplanungsrechtlich rücksichtslos erweisen, wenn - wie hier - die landesbaurechtlich\ngeregelten Abstandsvorschriften (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) zu den benachbarten\nGrundstücken eingehalten sind. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; OVG NRW,\nBeschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; OVG Nds., Beschluss vom 4.\nApril 2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521.\n\n58\n\nb) Das Rücksichtnahmegebot ist als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3\nSatz 1 BauGB zu beachten; ihm kommt drittschützende Wirkung zu.\n\n59\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich, da die\nWindkraftanlage ebenso wie das Wohnhaus des Klägers im Außenbereich liegt, nach\n§ 35 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1967\n\n61\n\n- 4 C 94.66 -, BRS 18 Nr. 57, vom 21. Oktober 1968 - 4 C 13.68 -, BRS 20 Nr.\n158, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, und Beschluss vom 28. Juli\n1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189,\n\n62\n\nist § 35 BauGB keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt\nlediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich\nnicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das Gebot, auf\nschutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3\nSatz 1 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist\naber in der Rechtsprechung anerkannt. Es hat seinen Niederschlag beispielhaft im\nKatalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefunden, wo das Erfordernis in Nr. 3,\nschädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, eine besondere, auf\nImmissionskonflikte beschränkte gesetzliche Ausformung dieses Gebots darstellt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122,\nvom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196, und vom\n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O.\n\n64\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen im\nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus, \n\n65\n\na.A. offenbar OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 A 11127/02 -, NUR 2003,\n768,\n\n66\n\nauch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in\nRede stehen. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf.,\nUrteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 -, UPR 2004, 198.\n\n68\n\nDeshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben\n- wie hier eine Windkraftanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im\nAußenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu\nvereinbaren sein.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. August 1997\n- 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115, vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR\n2003, 517, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, GewArch 1997, 126,\nvom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, vom 2. April 2003 - 10\nB 1572/02 -, BauR 2004, 475, vom 2. April 2004 - 7 B 335/04 -, juris, und vom 12.\nJanuar 2006 - 8 A 2381/03 -.\n\n70\n\nc) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen\nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem\ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr\nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit\ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das\nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für\ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung\nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und\nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - a.a.O., vom 13. März\n1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DÖV 1981, 672, und\nvom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O.\n\n72\n\nEine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende\nWirkung ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn dem hinzutretenden\nBauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine\n\"erdrückende\" bzw. \"erschlagende\" Wirkung zukommt.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, a.a.O., und vom 23. Mai\n1986 - 4 C\n\n74\n\n34.85 -, a.a.O.\n\n75\n\nDies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des\n\"erdrückenden\" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart\nübermächtig sind, dass das \"erdrückte\" Gebäude oder Grundstück nur noch\nüberwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne\neigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird,\n\n76\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005\n\n77\n\n- 10 A 3138/02 -, juris,\n\n78\n\noder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein\nGefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; OVG\nNds., Urteile vom 29. September 1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164, vom 2. Juli\n1999 - 1 K 4234/97 -, BRS 62 Nr. 25. \n\n80\n\nFür die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend\nwirkt, sind allerdings weitere und andere Kriterien maßgebend. Die\nBaukörperwirkung einer Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen\nklassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine\nerdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windkraftanlage\nvermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das\nGefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windkraftanlage wirkt weniger\ndurch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage\ninsgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden\nDrehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu.\n\n81\n\nZum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft\neine Art \"Unruheelement\". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in\nhöherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert,\nwenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von\ndieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige,\nnach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im\nBlickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf\nDauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu\nzwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf\nandere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung\nerschweren.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997\n\n83\n\n- 7 A 629/95 -, a.a.O., m.w.N.\n\n84\n\nZum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in\nihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor\nbestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen\nAuswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und\nje höher deshalb der Rotor angebracht ist. \n\n85\n\nDie Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung\nwirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren.\nEine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht\nhinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr\nunterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische\nEinwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine\nstarre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB\ngebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht.\n\n86\n\nBei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser\nabzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die\nDrehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von\nder Anlage ausgehende optische Einwirkung.\n\n87\n\nDarüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung\neinzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster\nsowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, a.a.O.,\nvom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ 2002, 1131, vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02\n-, juris, vom 6. August 2002 \n\n89\n\n- 10 B 939/02 -, NWVBl. 2003, 214, und vom 2. April 2004 - 7 B 335/04 -,\njuris.\n\n90\n\nIn diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von\ndem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder\nin zumutbarer Weise hergestellt werden kann.\n\n91\n\nRelevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die\nErheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die\nAnlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von\ndieser befindet.\n\n92\n\nAuch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der\nWindrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher\nGröße die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen\nwird.\n\n93\n\nVon Belang kann im Weiteren die topographische Situation sein. So kann etwa\nvon einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von\neiner auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können\nWaldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten.\n\n94\n\nEinfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon\nvorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem\nZusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen\nals einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt\nund deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt.\nJe nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der\nZusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren\noptisch bedrängenden Wirkung führen.\n\n95\n\nAuch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer\nim Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem\nBereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen\nAuswirkungen rechnen.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -, a.a.O., und\nvom 23. Juli 2004\n- 21 B 753/03 -.\n\n97\n\nDer Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er\nsich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den\nWirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, a.a.O.,\nvom 9. Juli 2002\n- 10 B 669/02 -, a.a.O. und vom 12. Januar 2006\n\n99\n\n- 8 A 2285/03 -, juris.\n\n100\n\nUnter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für\ndie Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren:\n\n101\n\nBeträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage\nmindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der\ngeplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis\nkommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der\nWohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und\ndie Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel\nkeine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber\nder Wohnbebauung zukommt. \n\n102\n\nIst der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte\ndie Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden\nWirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der\nRegel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in\neinem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten\nBetrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung\nüberwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. \n\n103\n\nBeträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das\nZwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer\nbesonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. \n\n104\n\nDiese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der\nAbwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer\nEinzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der\ndreifachen Anlagenhöhe liegen.\n\n105\n\nd) Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem geplanten Bauvorhaben\neine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die Wohnnutzung des Klägers\naus, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt.\n\n106\n\nIm Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu\nberücksichtigen, dass die Anlage - im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe - im engen\nNahbereich zur Wohnnutzung des Klägers liegt, weil die Entfernung zwischen Anlage\nund Wohnhaus des Klägers nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der\nAnlage beträgt.\n\n107\n\nZwar muss der Kläger grundsätzlich mit der Errichtung anderer privilegierter\nVorhaben - wie auch einer Windkraftanlage - in seinem Umfeld rechnen, da sich sein\nWohnhaus im Außenbereich befindet. Auch hat der Kläger zumindest nicht\nüberwiegend den Blick auf die volle Rotorfläche, weil die Hauptwindrichtung in\ndiesem Bereich nach der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 28. Januar\n2004 Westsüdwest ist. Gleichwohl sind aufgrund der Nähe der Anlage zu der\nWohnnutzung und der Ausrichtung der Räumlichkeiten und des Außenwohnbereichs\nunzumutbare optische Beeinträchtigungen zu erwarten. Dabei ist nicht nur das\nWohn- und Wirtschaftsgebäude, sondern auch das - ebenfalls im Eigentum des\nKlägers stehende - Altenteilerhaus zu berücksichtigen.\n\n108\n\nAufgrund der örtlichen Situation kann der Kläger den erheblichen\nSichtbeziehungen zu der geplanten Anlage - deren Rotor eine Fläche von immerhin\nca. 2.640 qm bestreicht - weder durch architektonische Selbsthilfe ausweichen noch\nbestehen hinreichende Abschirmungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück.\n\n109\n\nSowohl das Wohn- und Wirtschaftsgebäude als auch das Altenteilerhaus sind\nfast vollständig in Blickrichtung zur geplanten Anlage ausgerichtet. Im Wohn- und\nWirtschaftsgebäude befinden sich im Erdgeschoss das Wohnzimmer und das\nSchlafzimmer sowie im Obergeschoss die beiden Schlafzimmer mit ihren Fenstern in\nBlickrichtung zu dem Standort der geplanten Anlage. Im Altenteilerhaus befinden\nsich im Erdgeschoss das Esszimmer und die Küche sowie im Obergeschoss die\nbeiden Kinderzimmer mit ihren Fenstern in Richtung zu dem Standort der geplanten\nWindkraftanlage. Auf der Grundlage der in den Bauakten befindlichen Grundrisse\ndes Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie des Altenteilerhauses sind zumutbare\narchitektonische Umgestaltungen, mit denen den Sichtbeziehungen zu der geplanten\nWindkraftanlage ausgewichen werden kann, innerhalb des jeweiligen Wohnbereichs\nnicht möglich.\n\n110\n\nHinsichtlich des Außenbereichs kann dahinstehen, ob es dem Kläger noch\nzuzumuten ist, die Terrasse des Altenteilerhauses auf die der Windkraftanlage\nabgewandte nördliche Hausseite und den gegebenenfalls störenden Misthaufen an\neinen anderen Standort auf dem Betriebsgelände zu verlegen. Zureichende und\nzumutbare Abschirmungsmöglichkeiten im Übrigen stehen dem Kläger aber nicht zur\nVerfügung.\n\n111\n\nDie Wallhecke entlang der Straße E1. - die ausweislich der Feststellungen\nim Ortstermin in der Breite des Grundstücks des Klägers nur eine Höhe von zwei bis\ndrei Metern hat - vermag einen solchen Schutz nicht zu vermitteln. Auf die Frage, ob\ndie Wallhecke durch andere Anpflanzungen hinsichtlich der Höhe aufgestockt\nwerden kann, kommt es nicht an. Der Kläger hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Art\nund Höhe der Anpflanzungen in diesem Bereich, da es sich hierbei um eine\ngemeindeeigene Fläche handelt.\n\n112\n\nAuch im eigenen Vorgarten kann sich der Kläger mit zumutbarem Aufwand keine\nwirksamen Abschirmungsmöglichkeiten gegenüber der geplanten Anlage\nverschaffen. Insbesondere würden neue Anpflanzungen, auch im Hinblick auf die\nRäumlichkeiten im Obergeschoss und die insoweit erforderliche Höhe, jedenfalls\nüber einen Zeitraum von mehreren Jahren keine hinreichende Abschirmung\ngegenüber der Anlage bieten. Die Einpflanzung älteren (und entsprechend hohen)\nBaumbestandes wäre mit einem unzumutbarem finanziellen Aufwand für den Kläger\nverbunden. Zum anderen würden Anpflanzungen in dieser Höhe auch mit Blick auf\ndie Abmessungen des Vorgartens und den hierdurch bedingten geringen Abstand\nsowohl zum Wohn- und Wirtschaftsgebäude als auch zum Altenteilerhaus zu einer\nnicht zumutbaren \"Mauerwirkung\" sowie Abschattung und Verdunkelung der\nRäumlichkeiten führen.\n\n113\n\nDie dargestellten erheblichen optischen Beeinträchtigungen sind auch nicht in\nAnbetracht der schon vorhandenen weiteren Windkraftanlagen für den Kläger\nhinzunehmen. Denn diese Anlagen befinden sich in einer so großen Entfernung zum\nWohnhaus des Klägers, dass sie keinen Einfluss mehr auf die hier vorzunehmende\nEinzelfallwürdigung der örtlichen Situation haben.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. \n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n116\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO\nliegen nicht vor.\n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/8-a-3726-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/8-a-3726-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270628","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.835227+00:00"}}