{"status":"available","doknr":"OLD270627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0809.8A1359.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"8 A 1359/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung \nvom 23. Februar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten am 1. April 2003 ursprünglich die \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den \nBetrieb von fünf Windkraftanlagen des Typs GE Wind Energy 1,5 sl mit jeweils einer \nNennleistung von 1.500 kW und einer Gesamthöhe von 138,5 m auf dem Grundstück \nGemarkung S. , Flur , Flurstücke und , in T. . Das Baugrundstück liegt \nunmittelbar an der Gemeindegrenze zur Stadt T1. -T2. und befindet sich \nin einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Stadt T. als \nKonzentrationszone für Windkraftanlagen dargestellt ist. Ferner setzte der \nBebauungsplan Nr. 32 - \"M. \" - (im Folgenden: Bebauungsplan) für diesen \nBereich ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung \"Windpark\" fest. \nDurch Baugrenzen bestimmte er drei quadratische überbaubare Grundstücksflächen \nmit einer Kantenfläche von jeweils 40 m, innerhalb derer die Errichtung jeweils einer \nWindkraftanlage zulässig sein sollte. Ferner beschränkte der Bebauungsplan die \nzulässige Gesamthöhe der Windkraftanlagen auf 74 m und gab für jede der drei \nmöglichen Windkraftanlagen einen maximalen Schallleistungspegel von 101 dB (A) \nvor. \n\n3\n\nIn ihrem Antrag kündigte die Klägerin an, sie werde die Unterlagen zur \nVorprüfung der Umweltverträglichkeit nachreichen und wolle mit der zuständigen \nFachbehörde abstimmen, wie die standortbezogene Vorprüfung erfolgen solle.\n\n4\n\nDas Staatliche Umweltamt C. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. April \n2003 mit, dass es im Auftrag der Beklagten den Antrag vorprüfe. Ferner wies es \ndarauf hin, welche Antragsunterlagen einer Ergänzung bedürften, um alle \nGenehmigungsvoraussetzungen beurteilen zu können. Insbesondere machte es auf \ndas Fehlen der UVP-Screening-Unterlagen aufmerksam. Außerdem teilte es der \nKlägerin mit, dass das Vorhaben hinsichtlich der Anzahl der Windkraftanlagen, der \nHöhe und des Schallleistungspegels von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nabweiche, so dass es sachgerecht sei, zunächst die Stellungnahme der \nBeigeladenen abzuwarten, ob diese als Trägerin der Planungshoheit bereit sei, \ndiesen Abweichungen zuzustimmen. Im Anschluss daran solle über die Anforderung \nergänzender Unterlagen, die Einleitung weiterer Prüfschritte \n- insbesondere auch die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem \nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - entschieden werden.\n\n5\n\nDie Beigeladene teilte dem Staatlichen Umweltamt C. mit Schreiben vom 8. \nMai 2003 mit, dass das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht erteilt \nwerde. Zur Begründung führte sie aus: Das beantragte Vorhaben weiche in \nerheblichem Maße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Zudem stelle \ndas Vorhaben einen Eingriff in die Natur und Landschaft dar und trage den \ndenkmalschutzrechtlichen Belangen der Burg T2. , der Stadtsilhouette von \nT2. sowie den Vorgaben der Wehrbereichsverwaltung für das dort \nbestehende Tieffluggebiet nicht Rechnung.\n\n6\n\nAuch die Stadt T1. -T2. äußerte Bedenken gegen das Vorhaben, da \ndieses Auswirkungen auf den auf ihrem Gemeindegebiet vorgesehenen Windpark \nund die neue Wohnbaufläche im Ortsteil M1. haben könne. Zudem ergäben sich \nmit Blick auf die Burg T2. und die Stadtsilhouette auch aus \ndenkmalpflegerischer Sicht erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. \nZur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben weiche von den Festsetzungen des \nBebauungsplans ab. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen verweigert. Eine \nBefreiung könne nicht erteilt werden, da das Vorhaben nicht städtebaulich vertretbar \nsei. Auch habe die Stadt T1. -T2. städtebauliche und denkmalrechtliche \nBedenken geäußert. Ferner seien die Antragsunterlagen, insbesondere im Hinblick \nauf die UVP-Screening-Unterlagen, unvollständig, jedoch sei von einer \nentsprechenden Anforderung abgesehen worden, da bereits auf der Grundlage der \nvorgelegten Antragsunterlagen und der eingeholten Stellungnahmen habe beurteilt \nwerden können, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten \nund ihre Erfüllung auch nicht durch Nebenbestimmungen hätten sichergestellt \nwerden können.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2003 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Der Bebauungsplan sei \nGegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen und sei auf den ersten Blick erkennbar nichtig. \nÖffentliche Belange, insbesondere Natur und Landschaft, stünden dem im \nAußenbereich privilegierten Vorhaben nicht entgegen. Dies ergäbe sich bereits \ndaraus, dass die Beigeladene den in Rede stehenden Bereich in ihrem \nFlächennutzungsplan als Konzentrationszone für Windkraftanlagen dargestellt habe. \nAuch der Umgebungsschutz der Baudenkmäler sei wegen der sehr großen Abstände \nnicht berührt. \n\n9\n\nWährend des laufenden Widerspruchsverfahrens nahm die Klägerin den \nGenehmigungsantrag im Hinblick auf die nördlichste der beantragten \nWindkraftanlagen zurück und reduzierte ihren Antrag im Übrigen auf die Erteilung \neines Vorbescheids gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens. Ferner reichte sie die Koordinaten für die Standorte der \nWindkraftanlagen, ein Schattenwurfgutachten und eine Schallimmissionsprognose \nnach.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2003 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen \nauch nicht für das insoweit reduzierte Vorhaben. Zur Begründung führte sie aus, \ndass das Vorhaben weiterhin in erheblichem Maße von den Festsetzungen des \nBebauungsplans abweiche.\n\n11\n\nDie Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. November 2003 zurück und führte zur Begründung \naus: Der Erteilung des beantragten Vorbescheids stehe das fehlende, aber zwingend \nerforderliche Einvernehmen der Beigeladenen entgegen. An diese Entscheidung der \nGemeinde sei sie sowohl als Genehmigungs- wie auch als Widerspruchsbehörde \ngebunden.\n\n12\n\nAm 24. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n13\n\nZur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Der \nBebauungsplan sei grob abwägungsfehlerhaft und diene zusammen mit der \nFlächennutzungsplanung offensichtlich nur dem Ziel, die Errichtung von \nWindkraftanlagen auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen zu verhindern. Die \nplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens habe daher nach § 35 BauGB zu \nerfolgen. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Das Vorhaben \nsei auch mit den Bauleitplanungen auf dem Gebiet der benachbarten Stadt T1. -\nT2. vereinbar. \n\n14\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid \nvom 4. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen \nVorbescheid gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens zu erteilen.\n\n16\n\nWährend des anhängigen Rechtstreits hat der 7. Senat des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan Nr. \n32 - \"M. \" - der Beigeladenen durch Urteil vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE - \nfür nichtig erklärt. Der Bau- und Planungsausschuss der Beigeladenen hat am 8. Juni \n2004 die erneute Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 32 und der Rat der \nBeigeladenen hat am 19. Juli 2004 eine Veränderungssperre für den hier in Rede \nstehenden Bereich beschlossen, die am 30. Juli 2004 in Kraft getreten ist.\n\n17\n\nDie Klägerin hat dann beantragt,\n\n18\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 rechtswidrig war und die \nBeklagte bis zum 29. Juli 2004 verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 \nBImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu \nerteilen,\n\n19\n\nhilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2003 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. November 2003 rechtswidrig war \nund sie bis zum 29. Juli 2004 einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids \ngemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens hatte.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat zur Begründung vorgetragen: Ein Vorbescheid beinhalte immer auch die \nvorläufige Gesamtbeurteilung der Anlage. Der Widerspruchsbescheid sei zwar auf \ndas verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen gestützt worden. Im \nAusgangsbescheid habe sie aber auch bauplanungs- und denkmalrechtliche Gründe \nangeführt. Diese Gründe hätten einer Genehmigungserteilung entgegen gestanden, \nauch wenn das verweigerte Einvernehmen ersetzt worden wäre. \n\n23\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hat ausgeführt: Der Erteilung des Vorbescheids hätten neben der Versagung \ndes gemeindlichen Einvernehmens auch erhebliche städtebauliche und \ndenkmalrechtliche Gründe entgegen gestanden. Diese Gründe seien seitens der \nKlägerin bis heute nicht ausgeräumt worden. Darüber hinaus seien die \nAntragsunterlagen nicht vollständig gewesen. Insbesondere hätten die UVP-\nScreening-Unterlagen gefehlt. Auch nach Aufhebung des Bebauungsplans hätten die \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheids nicht vorgelegen. Ferner sei \ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bis zum \nInkrafttreten der Veränderungssperre am 30. Juli 2004 noch nicht rechtskräftig \ngewesen, da die erhobene Revisionsnichtzulassungsbeschwerde erst mit Schriftsatz \nvom 4. August 2004 zurückgenommen worden sei.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem auf die mündliche Verhandlung \nvom 23. Februar 2005 ergangenen Urteil abgewiesen und zur Begründung \nausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig und der hilfsweise gestellte Antrag \nunbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Klägerin begehrten \nVorbescheids hätten nicht vorgelegen, da die Auswirkungen der geplanten Anlage \nbis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht hätten ausreichend beurteilt \nwerden können. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines \nVorbescheids gehabt, weil die Entscheidung im behördlichen Ermessen liege und \ndieses nicht auf Null reduziert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung \nwegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. \n\n27\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 15. März 2005 zugestellte Urteil am 11. April \n2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Spätestens unmittelbar nach \nAbschluss des Normenkontrollverfahrens hätte die Beklagte feststellen müssen, ob \neine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. \nUnter der Voraussetzung der Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans oder \nweitergehender Umweltauswirkungen hätte die Beklagte diese Entscheidung sogar \nbereits zu Beginn des Verfahrens treffen müssen. Da das Vorhaben keine \nAuswirkungen auf Gebiete im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG habe, hätte eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung keinesfalls verlangt werden dürfen. Selbst wenn man \nanderer Auffassung wäre, hätte der Beklagten bei Weiterverfolgung der \nVerpflichtungsklage und im Rahmen der nunmehr geänderten \nFortsetzungsfeststellungsklage aufgegeben werden müssen, die Vorprüfung und ggf. \nauch die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Beide Feststellungen bzw. \nHandlungen seien nicht mit selbständigen Rechtsbehelfen zu erzwingen bzw. \nangreifbar. Die Entscheidung über einen Vorbescheid sei nur im ersten Schritt eine \nErmessens- und im Übrigen eine Rechtsentscheidung. Das Ermessen der Behörde \nbestehe nur hinsichtlich der Frage, ob der Vorbescheid überhaupt zum Einsatz \nkomme. Die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Vorbescheids sei \nsodann eine gebundene Entscheidung. Der vom Verwaltungsgericht \neingenommenen Rechtsauffassung, wonach das behördliche Ermessen bei der \nEntscheidung über einen Vorbescheid nicht eingeschränkt sei, stehe der \nEigentumsschutz gemäß Art. 14 GG und die mit ihm grundsätzlich gewährleistete \nBaufreiheit entgegen. Daraus folge, dass die inhaltliche Entscheidung über einen \nAntrag oder eine Voranfrage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz stets eine \ngebundene Entscheidung darstelle. Hinsichtlich der Bewertung der \nbauplanungsrechtlichen Fragen sei das Ermessen der Beklagten auch auf Null \nreduziert gewesen, so dass der beantragte Vorbescheid hätte erteilt werden müssen. \nBauordnungsrechtlich relevante Unterlagen seien nicht einzureichen gewesen, da es \nim vorliegenden Verfahren allein um die Frage der bauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit des Vorhabens gegangen sei. \n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass der bisherige \nHauptantrag nicht darauf gerichtet gewesen sei, eine Pflichtwidrigkeit oder ein \nVerschulden der Beklagten festzustellen. Mit dem Begriff \"Verpflichtung\" im \nHauptantrag habe lediglich die \"Kehrseite\" des geltend gemachten Anspruchs zum \nAusdruck gebracht werden sollen.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der \nBeklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n4. November 2003 rechtswidrig war und sie bis zum 29. Juli 2004 einen Anspruch auf \nErteilung eines Vorbescheides gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hatte.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nSie führt aus: Die Auswirkungen des Vorhabens hätten nicht ausreichend \nbeurteilt werden können. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung hätte \ninsbesondere noch die untere Landschaftsbehörde beteiligt werden müssen. Deren \nStellungnahme wäre bei der Frage, ob für das Vorhaben eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, berücksichtigt \nworden.\n\n34\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen zur Erteilung des \nVorbescheids hätten nicht vorgelegen, da die Auswirkungen des geplanten \nWindparks bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht ausreichend hätten \nbeurteilt werden können. Eine standortbezogene Vorprüfung sei noch nicht \ndurchgeführt worden, so dass bis zum Eintritt des Erledigungszeitpunktes nicht \ngeklärt worden sei, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden \nmüssen. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung sei auch noch völlig offen gewesen. \nDie in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien seien nicht allein \nausschlaggebend. Auch bei standortbezogenen Vorhaben würden die Kriterien nach \nder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zum UVPG benötigt, um die relevanten \nUmweltauswirkungen sachgerecht erfassen zu können. Für die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung spreche, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden \nsolle, ob es tatsächlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu \nerheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen komme. Vielmehr gehe es um die \nEinschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich seien, also um die \nFeststellung eines Besorgnispotentials. Im Zweifel sei eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Beklagte habe sich ihrer \nVerpflichtung zur standortbezogenen Prüfung auch nicht entziehen wollen. Die \nPrüfung sei deshalb noch nicht durchgeführt worden, weil die Beklagte das von der \nKlägerin geplante Vorhaben ohnehin für nicht genehmigungsfähig gehalten habe, da \ndie Beigeladene das zwingend erforderliche Einvernehmen aus triftigen Gründen \nverweigert habe. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend ausgeführt, dass die \nEntscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids im behördlichen Ermessen \nstehe. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte zum \nVerfahren 7a D 55/03.NE und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n40\n\nI. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.\n\n41\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass \nauch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung \nvon § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, \nwenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes \nEreignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein \nFeststellungsinteresse vorliegt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, NVwZ 1992, 563, und \nvom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, NVwZ 1998, 1295.\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n44\n\nInsbesondere ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. Mit Inkrafttreten der \nVeränderungssperre am 30. Juli 2004 - die durch Beschluss des Rates der \nBeigeladenen vom 19. Juni 2006 mit Wirkung zum 1. August 2006 um ein weiteres \nJahr verlängert wurde - hat sich die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende \nRechtsgrundlage derart verändert, dass dem ursprünglichen Begehren der Klägerin \nauf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids der Boden entzogen \nwurde. Eine solche Konstellation ist nach ständiger Rechtssprechung einer \nErledigung gleichzustellen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 \n- 4 B 72.98 -, NVwZ 1999, 523; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A \n3413/03 -, juris, und Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A 2683/99 -; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 3 S 1/93 -, BRS 57 Nr. 201.\n\n46\n\nDie Klägerin hat im Hinblick auf die zu klärende Frage, ob sie bis zum \nInkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des beantragten \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids hatte, auch ein berechtigtes Interesse an \nder Feststellung. Das Verfahren dient der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder \nEntschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht. Eine solche \nbeabsichtigte Schadensersatzklage begründet ein Feststellungsinteresse für eine \nFortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur dann, wenn ein entsprechender \nProzess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich \naussichtslos ist.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926, vom 3. \nMai 1989 - 4 C 33.38 -, NVwZ 1989, 1156, vom 29. April 1992 \n- 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092, und vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, DVBl. 2004, \n1294.\n\n48\n\nDavon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie einen \nsolchen zivilgerichtlichen Prozess gegen die Beklagte und die Beigeladene \nanstrengen wird, wenn sie im vorliegenden Verfahren Erfolg hat. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass die behaupteten Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche \nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen können. Neben einem \nverschuldensabhängigen Anspruch aus § 839 BGB gegenüber der Beigeladenen \nkommt auch ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW gegenüber der \nBeigeladenen und der Beklagten in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Schaden, \nden jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden - auch durch \ndie rechtswidrige Versagung eines Vorbescheids - erleidet, unabhängig davon zu \nersetzen, ob die Behörde ein Verschulden trifft oder nicht.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. November 1998 - 11 A 2641/94 - und vom 17. \nJanuar 2006 - 10 A 3413/03 -, a.a.O.\n\n50\n\nII. Die Klage ist aber nicht begründet.\n\n51\n\nDie Klägerin hat bis zum 29. Juli 2004 keinen Anspruch auf Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gehabt.\n\n52\n\nNach § 9 Abs. 1 BImSchG kann durch Vorbescheid über einzelne \nGenehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden \nwerden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden \nkönnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. \nDer Standort einer Anlage umfasst insbesondere bauplanungsrechtliche Fragen, die \nals einzelne Genehmigungsvoraussetzung zum Gegenstand eines Vorbescheids \ngemacht werden können.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 7 B 119.02 -, DVBl. 2003, \n543; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Band 1, \nTeil 1, § 9 Rdnr. 10.\n\n54\n\n1. Im vorliegenden Fall kam die Erteilung eines Vorbescheids schon deshalb \nnicht in Betracht, weil die Auswirkungen des geplanten Vorhabens bis zum \nInkrafttreten der Veränderungssperre am 30. Juli 2004 nicht ausreichend beurteilt \nwerden konnten.\n\n55\n\na) Für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gelten \ninsoweit folgende Grundsätze: \n\n56\n\nHinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen \ngleicht die im Vorbescheidsverfahren durchzuführende Prüfung der, die im \nGenehmigungsverfahren stattfinden muss. Das heißt, dass sich auf der Grundlage \nder vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Zeichnungen, Erläuterungen und \nsonstigen Unterlagen, den hiergegen erhobenen Einwendungen und den \neinzuholenden Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das \nVorhaben berührt wird, mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen muss, ob die \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen (vgl. § 10 Abs. 9 i.V.m. \n§ 10 Abs. 1, 2, 3 und 5 BImSchG). \n\n57\n\nVgl. Ule/Laubinger, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, Teil 1, § 9 \nRdnr. 3; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, § 9 Rdnr. \n30 f.\n\n58\n\nDie Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids setzt weiter \nvoraus, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden \nkönnen. In Anlehnung an die Regelung zur Teilgenehmigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n3 BImSchG fällt die danach vorzunehmende vorläufige Gesamtbeurteilung der \nAnlage positiv aus, wenn dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen \nrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1972 - 1 C 49.70 -, DVBl. 1972, 678, vom 9. \nJuli 1982 - 7 C 54.79 -, DVBl. 1982, 960, und vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, \nNVwZ 1986, 208; OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 - 21 A 952/88 -, NWVBl. 1990, \n91; Peschau, in: Feldhaus, a.a.O., BImSchG, § 9 Rdnr. 15 bis 19, Jarass, Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2005, § 9 Rdnr. 8.\n\n60\n\nDementsprechend sind nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 der \n9. BImSchV bei Anträgen auf Erlass eines Vorbescheids zusätzlich Angaben zu \nmachen, die bei einer vorläufigen Beurteilung des Gesamtvorhabens ein \nausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen \nim Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen \nwerden.\n\n61\n\nBei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich \n\n62\n\ndie vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der \ngesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. \n4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen die Auswirkungen des \nVorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein \nVorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. auch § 13 UVPG). Diese Regelung \nträgt nicht nur dem Gesichtspunkt der Frühzeitigkeit der \nUmweltverträglichkeitsprüfung Rechnung (vgl. § 1 UVPG). Vielmehr soll \ninsbesondere auch sichergestellt werden, dass keine für die Genehmigung des \nGesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass \ninsoweit eine (ggf. erforderliche) Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. \n\n63\n\nBei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des \nEinzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die \nvorläufige Gesamtbeurteilung daher auch auf die Frage erstrecken, ob für das \nVorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. \n\n64\n\nb) In Anwendung dieser Grundsätze konnten bis zum Inkrafttreten der \nVeränderungssperre die Auswirkungen des geplanten Vorhabens nicht ausreichend \nbeurteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war noch offen, ob für das Vorhaben eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.\n\n65\n\naa) Für das von der Klägerin geplante Vorhaben - Errichtung von vier \nWindkraftanlagen mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 138,5 m - war nach § 3 c \nSatz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine \nstandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (sog. Screening) durchzuführen. Nach \n§ 3 c Satz 2 UVPG wird im Rahmen eines solchen Verfahrens von der Behörde \nüberschlägig geprüft, ob von dem geplanten Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher \nGegebenheiten gemäß den in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten \nSchutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ist dies \nnach der \"Einschätzung\" der Behörde der Fall, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchzuführen.\n\n66\n\nIm vorliegenden Verfahren ist bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses eine \nsolche Vorprüfung nicht durchgeführt worden, weil die Beklagte das Vorhaben der \nKlägerin schon wegen des nicht erteilten Einvernehmens der Beigeladenen als nicht \ngenehmigungsfähig eingestuft hat.\n\n67\n\nbb) Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer \nstandortbezogenen Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen, kann im \nvorliegenden Fall nicht vom Gericht getroffen werden. Zwar ist das Gericht auch im \nRahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich gehalten, die \nSpruchreife herzustellen, um die begehrte Feststellung treffen zu können.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, NVwZ 1998, 1295; OVG \nNRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, a.a.O.\n\n69\n\nDaran ist der Senat hier aber deshalb gehindert, weil der Genehmigungsbehörde \nim Rahmen der Vorprüfung ein - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - \nBeurteilungsspielraum eingeräumt ist, \n\n70\n\nVgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, UVPG, § 3 c \nRdnr. 5, 15; Dienes, in: Hoppe, UVPG, 2. Auflage, 2002, § 3 c Rdnr. 7.; Beckmann, \nDVBl. 2004, 791 (799); Junker/de LaRiva/Schwarz, Genehmigungsverfahren und \nUmweltschutz, Band I, UVPG, § 3 c,\n\n71\n\nder nicht derart reduziert war, dass die Erforderlichkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung von vorneherein ausschied.\n\n72\n\n(1) Nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG kommt es für die Frage, ob eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auf die \"Einschätzung\" der \nzuständigen Behörde an. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass \nder Gesetzgeber auf eine Bewertung der Genehmigungsbehörde abstellt. Diese \nAuslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. So hatte sich der \nWirtschaftsausschuss des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren dafür \neingesetzt, die Worte \"nach Einschätzung der zuständigen Behörde\" in Absatz 1 Satz \n1 zu streichen, um die Eröffnung eines gerichtlich nicht nachprüfbaren \nBeurteilungsspielraums der Behörde zu vermeiden. \n\n73\n\nVgl. BR-Drucks. 674/1/00, S. 19\n\n74\n\nDass die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung \nbeibehalten wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber den Genehmigungsbehörden \nbewusst einen solchen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. \n\n75\n\nDie Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Für die im \nRahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das \nVorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer \nwertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die insbesondere auch von \nPrognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das \nVerwaltungsgericht nicht ersetzt werden.\n\n76\n\n(2) Der behördliche Beurteilungsspielraum war im vorliegenden Fall nicht \ndahingehend eingeschränkt, dass für das Vorhaben der Klägerin die Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung unter keinem denkbarem Gesichtspunkt in \nBetracht kam. \n\n77\n\nIm Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles hat die \nBehörde einzuschätzen, ob von dem Vorhaben aufgrund der besonderen örtlichen \nGegebenheiten gemäß den Schutzkriterien nach § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 2 der \nAnlage 2 zum UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. \nFür die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nreicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher \nBeeinträchtigungen aus. \n\n78\n\nVgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., UVPG, § 3 Rdnr. 33; ähnlich \nBeckmann, DVBl. 2004, 791 (792).\n\n79\n\nHiervon ausgehend war nicht ausgeschlossen, dass nach Einschätzung der \nGenehmigungsbehörde die begründete Möglichkeit bestand, von dem Vorhaben der \nKlägerin könnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen. Das \ngeplante Vorhaben umfasste zwar lediglich die Errichtung von vier Windkraftanlagen. \nAuf der Grundlage der bereits vorliegenden Stellungnahmen des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - \nvom 24. Oktober 2002 sowie der Stadt T1. -T2. vom 13. Mai 2003 und \nder Beigeladenen vom 3. Juni 2003 gab es aber gewichtige Gesichtspunkte, die die \nNotwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen konnten. \n\n80\n\nNach § 3 c Satz 4 UVPG kommt es insoweit unter anderem darauf an, inwieweit \ndie Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden. Eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist umso eher durchzuführen, je deutlicher die \nPrüfwerte über schritten werden.\n\n81\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf des UVPG, BT-Drucks. 14/4599, S. 97\n\n82\n\nInsoweit wäre im Rahmen der Vorprüfung auch zu berücksichtigen gewesen, \ndass die geplanten Anlagen eine Höhe von jeweils 138,5 m haben sollten. Damit \nhätten die Anlagen die Höhe von 35 m, die nach Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG in \nder bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung,\n\n83\n\nvgl. UVPG in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350, 2360), \ngeändert durch Artikel 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes \nüber die Umweltverträglichkeit vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687),\n\n84\n\ndie standortbezogene Einzelfallprüfung notwendig gemacht hat, fast um das \nVierfache überschritten. \n\n85\n\nEs bestanden auch hinreichende Anhaltspunkte für Auswirkungen des \nVorhabens auf denkmalschutzrechtliche Belange, die nach Nr. 2.3.9 der Anlage 2 \nzum UVPG zu berücksichtigen sind. Insoweit hatten sowohl der Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe als auch die Stadt T1. -T2. und die Beigeladene \nerhebliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben geäußert, weil die vier \nWindkraftanlagen die Blickbeziehungen auf die denkmalgeschützte Burg T2. \nempfindlich stören würden. \n\n86\n\nFerner gab es auf der Grundlage der vorgenannten Stellungnahmen \nAnhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung der Natur und Landschaft gemäß \nNr. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte \ndarauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zusammenwirken von \nLandschaftstopographie, Stadtsilhouette und Burg T2. sowie der zugehörigen \nFreiflächen gerade aus südwestlicher Richtung um eine selten anzutreffende und \ndeshalb schützenswerte Situation handele. Auch die Beigeladene hatte vorgetragen, \ndass das geplante Vorhaben einen Eingriff in die Natur und Landschaft darstelle. \n\n87\n\nDem steht nicht entgegen, dass es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten \nErrichtung eines Windparks um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben \nhandelt. Die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nsowie die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 \nBauGB können grundsätzlich auch einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten \nVorhaben entgegen stehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, \ndass der Standort des geplanten Vorhabens im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen als Konzentrationszone für Windkraftanlagen dargestellt ist. Der \nFlächennutzungsplan kann - unabhängig von der Frage, ob darin die öffentlichen \nBelange des Natur- und Landschaftsschutzes angemessen abgewogen worden sind \n- jedenfalls als vorbereitender Bauleitplan einen Anspruch auf Zulassung eines \nVorhabens nicht begründen; im Außenbereich kann er einem Vorhaben als \nöffentlicher Belang lediglich entgegen stehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 \nBauGB).\n\n88\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 B 7.06 -, juris.\n\n89\n\nc) Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles ist im vorliegenden Fall \nauch nicht während des gerichtlichen Verfahrens durch die Genehmigungsbehörde \nnachzuholen, weil sie nicht entscheidungserheblich wäre. Denn im maßgeblichen \nZeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre war die Bewertungsgrundlage \nfür die Vorprüfung noch so lückenhaft, dass auch eine nachträglich durchgeführte \nVorprüfung nichts daran ändern würde, dass eine ausreichende Beurteilung der \nAuswirkungen des geplanten Vorhabens jedenfalls bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses nicht möglich war. Denn die Beklagte hielt noch die Einholung einer \nStellungnahme der unteren Landschaftsbehörde für erforderlich.\n\n90\n\nZwar hat die Vorprüfung nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG nur aufgrund einer \nüberschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung \n(insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige \nUmweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.\n\n91\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.\n\n92\n\nDas heißt allerdings nicht, dass es der Genehmigungsbehörde verwehrt ist, \nbereits im Screening-Verfahren zur Ausräumung von Bewertungsunsicherheiten im \nEinzelfall Stellungnahmen der Fachbehörden einzuholen.\n\n93\n\nAnderer Ansicht Sangenstedt, in: Landmann/\n\n94\n\nRohmer, a.a.O., UVPG, § 3 a Rdnr. 12 f.\n\n95\n\nEine solche Vorgehensweise liegt auch im Interesse der Vorhabensträger. Denn \nanderenfalls würde die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Vorhaben, für die - \nwie hier - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, bei \nBewertungsunsicherheiten dazu neigen, im Zweifel immer die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung zu fordern. Dies würde für den Vorhabensträger einen \nerheblich größeren Verfahrens- und Zeitaufwand mit sich bringen und dem \nBeschleunigungseffekt, den § 3 a Satz 1 UVPG im Blick hat, gerade \nzuwiderlaufen.\n\n96\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch \nim gerichtlichen Verfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie \ninsbesondere vor dem Hintergrund der Einwände des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe, der Stadt T1. -T2. und der Beigeladenen zur \nausreichenden Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur und \nLandschaft vor Durchführung der Vorprüfung eine Stellungnahme der unteren \nLandschaftsbehörde eingeholt hätte. \n\n97\n\nDie Einholung einer solchen Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde war \nauch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits im Verfahren über die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 32 \"M. \" die Umweltauswirkungen von Windkraftanlagen für \ndiesen Bereich untersucht und abgewogen worden sind. Diese Untersuchungen \nenthielten keine Aussagen zu den Umweltauswirkungen des konkreten Vorhabens \nder Klägerin. Gegenstand der Standortuntersuchungen im Verfahren über die \nAufstellung des Bebauungsplans waren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe bis \nzu 74 m. Demgegenüber sollten die Anlagen, für die die Klägerin die Erteilung eines \nVorbescheids beantragt hat, eine Gesamthöhe von 138,5 m haben. Das Vorhaben \nder Klägerin hätte schon aufgrund der Höhe der Anlagen - die nach § 14 \nLuftverkehrsgesetz auch mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung auszustatten \ngewesen wären - qualitativ andere Umweltauswirkungen gehabt, als die Anlagen, die \nim Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Gegenstand umweltbezogener \nUntersuchungen waren. \n\n98\n\nVor diesem Hintergrund war ohne die einzuholende Stellungnahme der unteren \nLandschaftsbehörde für die Beklagte die Bewertungsgrundlage für die Vorprüfung im \nHinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch so \nlückenhaft, dass - für den Senat nachvollziehbar - eine ausreichende Beurteilung der \nAuswirkungen des hier in Rede stehenden Vorhabens bis zum Eintritt des \nerledigenden Ereignisses noch nicht möglich war. Abgesehen davon hatte auch die \nKlägerin bis zu diesem Zeitpunkt - obwohl die Beklagte hierauf in dem Bescheid vom \n25. Juni 2003 gesondert abgestellt hat - keine eigene Stellungnahme zur \nErforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anhand der Prüfkriterien der \nNr. 2 der Anlage 2 zum UVPG vorgelegt.\n\n99\n\n2. Ob die Klägerin im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch deshalb \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids hatte, weil der \nGenehmigungsbehörde möglicherweise (erneut) ein verfahrensrechtliches Ermessen \nim Hinblick auf eine Entscheidung durch Vorbescheid zustand, kann offen bleiben; \ndenn aus den dargelegten Gründen war bereits eine ausreichende Beurteilung der \nAuswirkungen des geplanten Vorhabens bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses i.S.d. § 9 BImSchG nicht möglich.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit \nerstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 \nVwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n101\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n102\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/8-a-1359-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/8-a-1359-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270627","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.743045+00:00"}}