{"status":"available","doknr":"OLD270626","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0809.1A53.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"1 A 53/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Streitwertstufe \nbis zu 4.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO liegt vor; \nzum Teil fehlt es bereits an hinreichender Darlegung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO) von deren Voraussetzungen.\n\n3\n\n1. Auf der maßgeblichen Grundlage des Antragsvorbringens bestehen zunächst \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein \ntragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. \nDaran fehlt es hier.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage als unbegründet - soweit \nes die im Berufungszulassungsverfahren allein noch thematisierte Vorschrift des § 10 \nSatz 1 BeamtVG betrifft - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Es \nfehle an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die im privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis verbrachte Zeit zur Ernennung des Klägers geführt habe. Werde - \nwie hier - die Befähigung für die in Rede stehende Laufbahn (gehobener \nnichttechnischer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes) durch einen \nVorbereitungsdienst erworben, so fehle es in aller Regel betreffend eine Vortätigkeit \nan dem erforderlichen funktionellen und zeitlichen Zusammenhang mit der Berufung \nin das Beamtenverhältnis. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Zulassung zum \nVorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern \nvorbehalten gewesen sei, nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgt sei oder die \nDauer des Vorbereitungsdienst verkürzt worden sei. All dies habe hier aber nicht \nvorgelegen. \n\n5\n\nWas der Kläger dem im Berufungsverfahren entgegensetzt, vermag die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht im Sinne des oben angeführten \nMaßstabs in Zweifel zu ziehen. Im Kern wendet der Kläger gegen das Urteil ein, dass \nes die (jüngere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des \n§ 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG insofern unberücksichtigt lasse, als in jener \nRechtsprechung maßgeblich und ausschließlich auf die „Förderlichkeit\" der \nVortätigkeit für die Beamtentätigkeit, d.h. die im Beamtenverhältnis übertragenen \nAufgaben, abgestellt worden sei. Eine „stringente Kausalität\" zwischen der \nVortätigkeit und der Beamtenernennung verlange das Gesetz demgegenüber nicht. \nBei zutreffender Auslegung der Vorschrift hätte somit hier der Klage stattgegeben \nwerden müssen, weil die Beklagte von seiner (den technischen Bereich \neinschließenden) „Doppelqualifikation\" tatsächlich profitiert habe und auch habe \nprofitieren wollen.\n\n6\n\nBereits der Ausgangspunkt des Zulassungsvorbringens, im Rahmen des (von \nden Alternativen des Satzes 1 hier allenfalls in Betracht zu ziehenden) § 10 Satz 1 \nNr. 2 BeamtVG reiche die Feststellung einer „Förderlichkeit\" der Vortätigkeit zugleich \naus, um das dem Gesetzestext zusätzlich zu entnehmende Kausalitätserfordernis \n(„sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat\") bejahen zu können, trifft so \nnicht zu. Eine derartige Sichtweise lässt sich weder der angeführten Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts schlüssig entnehmen noch ließe sie sich mit \nWortlaut und Systematik der Vorschrift vereinbaren. \n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem vom Kläger zur Stützung seiner \nRechtsauffassung in Bezug genommenen Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - (u.a. \nveröffentlicht in ZBR 2003, 47 ff.) entscheidungstragend gar nicht mit der \naufgeworfenen Rechtsfrage befasst. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht \nden durch das hier in Rede stehende Kausalitätserfordernis geforderten inneren \nfunktionellen Zusammenhang der Ernennung des (dortigen) Klägers mit der \nVordienstzeit für gegeben erachtet; mangels zulässiger und begründeter \nVerfahrensrügen war das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht hieran \ngebunden. Es hatte vielmehr allein noch darüber zu befinden, ob das \nBerufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG zu \nRecht verneint hatte und es dabei insbesondere von einem zu engen \nAnwendungsbereich der Vorschrift (ausschließlich handwerklich-technische \nTätigkeiten) ausgegangen war. (Allein) In jenem Kontext sind die im Rahmen der \nAntragsbegründung wiedergegebenen Passagen der Urteilsbegründung des \nBundesverwaltungsgerichts zu sehen; zu dem o.g. Kausalitätserfordernis verhalten \nsie sich hingegen nicht. Mittelbar wird dies auch an anderer Stelle der Begründung \njenes Urteils deutlich, wo es heißt, dass dem gesetzlichen Merkmal der Förderlichkeit \nkaum eigenständige Bedeutung zukomme, „da es in aller Regel von dem weiteren \nnormativen Erfordernis umfasst wird, wonach die Tätigkeit zu der Ernennung geführt \nhaben muss (Hervorhebung durch den Senat)\". Aus Letzterem ist nicht etwa zu \nschließen, dass das sog. Kausalitätserfordernis immer auch schon dann erfüllt wäre, \nwenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist. Vielmehr hat das \nBundesverwaltungsgericht lediglich angedeutet, dass (umgekehrt) dem Merkmal der \nFörderlichkeit kaum eigenständige Bedeutung verbleibt, weil es in den Fällen \nfestgestellter Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung regelmäßig ebenfalls \nvorliegen dürfte. Schließlich macht das Bundesverwaltungsgericht auch an keiner \nweiteren Stelle der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung deutlich, dass \nseine bisherige Rechtsprechung zum sog. Kausalitätserfordernis, an welcher sich \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtene Urteil zutreffend orientiert hat, keinen \nBestand mehr haben bzw. zumindest modifiziert werden soll. \n\n8\n\nDavon abgesehen weist schon der Wortlaut des § 10 Satz 1 BeamtVG betreffend \ndie hier interessierende Passage („ ... zu seiner Ernennung geführt hat\") deutlich in \ndie Richtung, dass die jeweilige Vortätigkeit in dem konkreten Fall unmittelbar eine \nzumindest mitentscheidende Bedeutung für die Übertragung eines (einer bestimmten \nLaufbahn zugehörigen) Amtes gehabt haben muss. Dementsprechend muss im \nRahmen des durch das betreffende Tatbestandsmerkmal geforderten funktionellen \nund zeitlichen Zusammenhangs mehr vorliegen, als dass der Dienstherr von der in \nRede stehenden Vortätigkeit - etwa mit Blick auf ihre hier wohl (teilweise) zu \nbejahende objektive „Förderlichkeit\" für bestimmte Dienstposten oder \nAufgabenbereiche der betreffenden Beamtenlaufbahn - schlicht „profitiert\" hat. In \ndiesem Zusammenhang kann typischerweise nicht davon ausgegangen werden, \ndass früher erworbene technische Fähigkeiten und Fertigkeiten oder auch nur das \nWissen um technische Zusammenhänge die Entscheidung über die Einstellung eines \nBeamtenbewerbers in eine - wie hier - Laufbahn des nichttechnischen \nVerwaltungsdienstes mit einem auf diese Laufbahn bezogenen Vorbereitungsdienst \nals „Grund\" für die Einstellung mitbestimmt haben. Etwaige, hier nicht einschlägige \nSonderfälle hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angesprochen, ohne \ndass das Zulassungsvorbringen hierauf näher eingeht. Schließlich macht auch die \nGesetzessystematik, indem sie innerhalb des § 10 Satz 1 BeamtVG das Merkmal \n„soweit diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat\" gewissermaßen vor die \nKlammer zieht, zusätzlich deutlich, dass die allein in der Nr. 2 des Satzes 1 \nthematisierte Förderlichkeit der Vortätigkeit keineswegs dahin verstanden werden \nkann, dass deswegen in den Fällen der Nr. 2 eine Prüfung des sog. \nKausalitätserfordernisses entbehrlich ist.\n\n9\n\n2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen weist die Sache auch \nkeine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sach- und \nRechtsprobleme, die der Fall aufwirft, sind insgesamt überschaubar und rechtfertigen \nnicht die Prognose, dass sich der Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens \nderzeit als noch „offen\" darstellt. Darüber hinaus legt die Antragsbegründung schon \nnicht dar, unter welchen konkreten Gesichtspunkten sie den schlicht benannten \nZulassungsgrund der Nr. 2 für gegeben hält. \n\n10\n\n3. Der schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von \neiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO ist (ebenfalls) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an der notwendigen \nGegenüberstellung zumindest jeweils einen entscheidungserheblichen abstrakten \nRechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in \nder angeführten Entscheidung des betreffenden Divergenzgerichts. Sinngemäß \nrichtet sich der Angriff des Klägers stattdessen gegen die Rechtsanwendung im \nkonkreten Fall, welche nicht den aus dem bezeichneten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts angeblich zu entnehmenden Grundsätzen entsprochen \nhaben soll. Damit kann indes eine Divergenz nicht dargetan werden. Ergänzend \nnimmt der Senat auf seine Ausführungen unter 1. dieses Beschlusses Bezug, aus \ndenen sich ergibt, dass die vom Kläger angeführten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts auch \nin der Sache nicht entgegensteht. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die - wie beim \nStreitwert für den ersten Rechtszug von der sog. Teilstatus-Rechtsprechung \nausgehende - Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren \nfolgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/1-a-53-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/1-a-53-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270626","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.663530+00:00"}}