{"status":"available","doknr":"OLD270630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0809.12A263.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"12 A 263/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.614,22 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO. \n\n3\n\nDer unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 BSHG und auf den Wortlaut der Regelung des \n§ 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaus-\nsiedler (im folgenden: WoZuG) erfolgte Einwand der Klägerin, das Verwaltungsge-\nricht habe den behaupteten Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG zu Un-\nrecht mit der Begründung verneint, der Umzug der Hilfeempfänger von Q. nach \nL. habe nicht den von § 107 Abs. 1 BSHG verlangten Wechsel der Behördenzu-\nständigkeit bewirkt, begründet jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils. \n\n4\n\nAllerdings dürfte alles gegen die - konkludent zum Ausdruck gebrachte - \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sprechen, § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG sei eine \nSonderregelung, die den im Falle eines Umzuges des Hilfesuchenden vom Bereich \neines Sozialhilfeträgers in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers nach § 97 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG eintretenden Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ausschließe. \nVielmehr dürfte die Annahme nahe liegen, dass diese Regelung die sich aus den §§ \n97, 99 BSHG ergebende örtliche und sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers \nam neuen Aufenthaltsort des Spätaussiedlers unberührt lässt und lediglich in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht die Sozialhilfeansprüche des Betroffenen einschränkt. \n\n5\n\nIn diesem Sinne: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 1996 - 12 CE \n96.1751 -, FEVS 47, 77 (für die vom 1. März 1996 bis zum 30. Dezember 1997 \ngeltende wortgleiche Vorgängerregelung in § 3a Abs. 1 Satz 2 WoZuG) \n\n6\n\nErkennbare Zielrichtung des § 3a WoZuG ist, wie sich schon aus dessen \n(ursprünglicher) Überschrift ergibt, die Regelung der \"Gewährung von Leistungen \nnach dem Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz\" (heute: \"Gewährung \nvon Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch\"). Wegen des übergeordneten \nInteresses an einer gleichmäßigen Verteilung der Vielzahl einreisender \nSpätaussiedler und an deren der Integration dienendem Verbleib am Zuweisungsort \nsollen diese durch wirtschaftlich spürbare Nachteile an den Zuweisungsort gebunden \nwerden (vgl. auch § 1 Abs. 1 WoZuG). Dementsprechend soll - innerhalb der \nfestgelegten Bindungsfrist - allein der für den Zuweisungsort zuständige Träger der \nSozialhilfe verpflichtet sein, die vollständige Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, \nwährend bei einer zuweisungswidrigen Aufenthaltsnahme im Zuständigkeitsbereich \neines anderen Sozialhilfeträgers die Leistungen nach allen Fassungen des § 3a \nWoZuG auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz bzw. auf die nach den Umständen unabweisbar gebotenen \nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch \nSozialgesetzbuch beschränkt wurden bzw. werden. Dieser rein leistungsbezogenen \nZielrichtung widerspricht eine Rechtsauffassung, die, ohne dass der Wortlaut der \nNorm oder die Gesetzesmaterialien hierzu konkrete Anhaltspunkte bieten, in § 3a \nWoZuG zugleich eine Modifizierung der sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nergebenden örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Aufenthaltsortes (hier: \ndes Zuzugsortes) sieht. Dieser Zustän-digkeit trägt die spezeille \nKostenerstattungsregelung des § 3b WoZuG Rechnung. \n\n7\n\nDementsprechend hat der Gesetzgeber in § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG bei der \nBeschränkung der von dem \"für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der \nSozialhilfe\" zu erbringenden Sozialhilfeleistungen ersichtlich an die sich aus § 97 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG ergebende Zuständigkeit des für den Zuzugsort zuständigen \nSozialhilfeträgers angeknüpft. Zudem hat er den für den Zuweisungsort zuständigen \nTräger der Sozialhilfe in § 3a Abs. 2 Satz 3 WoZuG ermächtigt, im Falle eines \nvorübergehenden Aufenthalts des Spätaussiedlers an einem anderen Ort die Hilfe \nweiterzugewähren. Diese einen vorübergehenden Aufenthaltswechsel des \nSpätaussiedlers zum Zwecke der Arbeitssuche betreffende Sonderregelung zu § 3a \nAbs. 2 Satz 2 WoZuG wäre, wenn innerhalb der Bindungsfrist ohnehin immer nur der \nfür den Zuweisungsort zuständige Träger der Sozialhilfe für die Hilfegewährung \nzuständig wäre, als Zuständigkeitsregelung aus eben diesem Grunde überflüssig; sie \nwird daher ebenso wie § 3a Abs. 2 Satz 2 WoZuG allein als materiell-rechtliche \nRegelung von Hilfeansprüchen des Spätaussiedlers zu verstehen sein. \n\n8\n\nGleichwohl begegnet die Abweisung der Klage im Ergebnis keinen ernstlichen \nZweifeln. Denn die Klägerin, die einen Anspruch auf Erstattung der während der \ndreijährigen Bindungsfrist des § 3a Abs. 2 Satz 1 WoZuG erbrachten, nicht \nunabweisbar gebotenen (und deshalb nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG dort \nerforderlich gewordenen) Hilfeleistungen selbst nicht für gegeben hält, hat sich auf \ndie Verfolgung eines Kostenerstattungsanspruchs wegen nach Ablauf der \nBindungsfrist erfolgter Hilfeleistungen beschränkt. Insofern hat sie sich aber mit der \nselbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass und weshalb der \nbehauptete Anspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG (auch) hinsichtlich jener (allein \nstreitgegenständlichen) Sozialhilfeleistungen nicht \"wiederauflebe\" (Seite 10, dritter \nAbsatz bis Seite 11, zweiter Absatz des Abdrucks des erstinstanzlichen Urteils), nicht \nauseinandergesetzt. In Bezug auf den allein streitgegenständlichen \nLeistungszeitraum fehlt es mithin an der erforderlichen Darlegung von Gründen, die \neine Zulassung der Berufung auf der Grundlage des von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) rechtfertigen könnten. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO in der hier anzuwendenden, ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und \nberücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem teilweise bezifferten Antrag insgesamt die \nErstattung des im Tenor ausgeworfenen Betrages begehrt (8.794,88 Euro nach dem \nbezifferten Antrag zuzüglich der nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 17. März \n2005 weiter gewährten Leistungen in Höhe von 11.819,34 Euro). \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. \n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/12-a-263-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-09/12-a-263-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270630","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.997173+00:00"}}