{"status":"available","doknr":"OLD270657","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.6A2256.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"6 A 2256/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung, über den im \nEinverständnis der Prozessbeteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 \nVwGO), hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 schriftlich und mit Rechtsbindungswillen \nzugesichert worden, ihr werde die begehrte Altersteilzeit bei entsprechender Antragstellung \nzum 1. Februar 2004 gewährt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Das beklagte \nLand argumentiert vielmehr ausschließlich zu der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht \nangenommene und für das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche \nZusicherung im Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 durch den im vorliegenden \nVerfahren streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 12. März 2004 und den zugehörigen \nWiderspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 konkludent zurückgenommen worden ist.\n\n5\n\nDiese Argumentation verhilft dem Zulassungsantrag jedoch nicht zum Erfolg.\n\n6\n\nDass eine solche konkludente Rücknahme entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts tatsächlich erfolgt ist, hat das beklagte Land nicht dargetan.\n\n7\n\nAls Rechtliche Grundlage für die Rücknahme der Zusicherung käme allein § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG NRW in Betracht, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem \ner unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden kann. Begünstigende Verwaltungsakte, wozu auch \ndie hier in Rede stehende Zusicherung gehört, dürfen nur unter den Einschränkungen des § 48 \nAbs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG \nNRW).\n\n8\n\nDer Ausgangsbescheid vom 12. März 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Juli \n2004, mit denen der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Altersteilzeit zum 1. Februar \n2004 abgelehnt worden ist, könnten allenfalls dann als konkludente Rücknahme der besagten \nZusicherung gelten, wenn sich die Behörde dabei zweifelsfrei der tatbestandlichen \nErfordernisse für eine rückwirkende Beseitigung dieser Zusicherung und ihres nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst \ngewesen wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Den angefochtenen Bescheiden lässt sich \nauch in Verbindung mit den sonstigen Umständen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass \ndie Behörde Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der Zusicherung angestellt \nhat.\n\n9\n\nInsbesondere sind auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, das heißt in Fällen, \nbei denen es um die Rücknahme von Verwaltungsakten geht, die nicht eine einmalige oder \nlaufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind \n(§ 48 Abs. 2 VwVfG NRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des von der \nRücknahmeentscheidung Betroffenen bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW zu berücksichtigen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, NWVBl 2005, 71, \nm.w.N.\n\n11\n\nDemgegenüber hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass im Falle des § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG NRW die Grundsätze über das gelenkte beziehungsweise intendierte Ermessen \nanzuwenden sind, wonach es keiner Ausführungen zu den Ermessenserwägungen bedarf, \nwenn die ermessenseinräumende Vorschrift im Regelfall von einer Ermessensausübung in \neinem bestimmten Sinne ausgeht, kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und \nsich das Ergebnis der Abwägung daher von selbst versteht. Aus der in seinem Schriftsatz vom \n13. Juli 2006 zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233,\n\n13\n\nergibt sich für die von dem beklagten Land vertretene Rechtsansicht nichts. In dem dort \nentschiedenen Fall waren die fraglichen ermessenslenkenden Vorgaben den landesrechtlichen \nVorschriften über die Rückforderung des Grünbrache-Zuschusses in Verbindung mit dem \nLandeshaushaltsrecht zu entnehmen. Auch soweit diese Entscheidung auf ein weiteres Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Nr. 1,\n\n15\n\nlässt sich daraus die Anwendung der Grundsätze über das gelenkte beziehungsweise \nintendierte Ermessen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht herleiten. Die letztgenannte \nEntscheidung befasste sich vielmehr mit der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, der \ndas der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die \nFälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für \ndie Vergangenheit als Regel festlegt. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG regelt den Ausschluss des \nVertrauensschutzes aus Gründen, die jeweils in der Person des Begünstigten liegen. Ein \nsolcher Fall ist hier jedoch auszuschließen. Vielmehr lagen die Gründe, die zu der - wie das \nbeklagte Land meint - rechtswidrigen Zusicherung im Widerspruchsbescheid vom \n22. Oktober 2003 geführt haben, eindeutig im Verantwortungsbereich der Behörde.\n\n16\n\nSonstige Zulassungsgründe hat das beklagte Land nicht geltend gemacht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/6-a-2256-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/6-a-2256-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270657","retrieved":"2026-07-09 02:40:41.294653+00:00"}}