{"status":"available","doknr":"OLD270660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.19B1566.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"19 B 1566/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens 19 B 1566/06.\n\nDer Streitwert wird für dieses Verfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. \n\nDer Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre \nTochter L. im Schuljahr 2006/2007 in die Klasse 5 der K. -D. -T. -\nSchule, Gesamtschule O. , vorläufig aufzunehmen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 18. Juli 2006 im Ergebnis \nrichtig und hinsichtlich der ermessensgerechten Aufnahmekriterien mit zutreffenden \nGründen entschieden, dass die Aufnahmekapazität an der vom Antragsgegner \ngeleiteten Gesamtschule nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich erschöpft ist, \nweil der Antragsgegner das Aufnahmeverfahren ermessensfehlerfrei durchgeführt \nund auf dieser Grundlage die Aufnahme der Tochter L. der Antragsteller \nfehlerfrei abgelehnt hat. Das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n7\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist die bevorzugte Aufnahme von fünf \nSchülern aus Härtefallgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dieses \nAufnahmekriterium und seine Anwendung - wegen der Eilbedürftigkeit der \nvorliegenden Entscheidung auf gerichtliche Anfrage fernmündlich - nachvollziehbar \ndahin erläutert, dass die Erziehungsberechtigten vor der Anmeldung auf das \nKriterium Härtefall und die Möglichkeit eines Härtefallantrags hingewiesen werden \nund dass gestellte Anträge im jeweiligen Einzelfall anhand der vorgebrachten \nGründe, der vorgelegten Unterlagen, z. B. ärztlichen Bescheinigungen, und der \nHinweise der abgebenden Grundschule gesondert geprüft werden, ohne dass \nabstrakt Härtefallkriterien aufgestellt sind, und dass nach den bisherigen Erfahrungen \netwa der Tod oder eine schwere Erkrankung eines Elternteils oder der Umstand, \ndass in der Familie ein schwerstbehindertes Kind lebt, als Härtegründe in Betracht \nkommen. Diese Handhabung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben \nselbst keinen Härtefallantrag gestellt und auch sonst nichts dafür angeführt, dass bei \nihnen ein Härtefall vorliegen könnte oder der Antragsgegner bei aufgenommenen \nSchülern in der Sache zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls angenommen \nhat.\n\n8\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen brauchte der Antragsgegner nicht zu \nberücksichtigen, dass bereits der ältere Sohn der Antragsteller die Gesamtschule \nbesucht. Das Aufnahmekriterium \"Geschwisterkind\" brauchte der Antragsgegner \nnicht anzulegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n9\n\nDas Anlegen des Aufnahmekriteriums Schulweglänge in der zweiten \nLeistungsgruppe in der Weise, dass Schüler, deren Schulweg 3,5 km nicht \nüberschreitet, bevorzugt aufgenommen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDie Zulässigkeit des Kriteriums ist in der Rechtsprechung des Senats prinzipiell \nanerkannt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Das Abstellen \nauf eine Entfernung von 3,5 km ist nicht willkürlich. Es orientiert sich an der \nschülerfahrkostenrechtlichen Voraussetzung für die notwendigen Fahrkosten nach \n§ 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung und erweist sich als sachgerecht.\n\n10\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen führt das Aufnahmekriterium auch nicht \nzur faktischen Bildung eines Schuleinzugsbereichs. Da es, worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, nur innerhalb der zweiten \nLeistungsgruppe angewendet worden ist, hat es weder zum völligen Ausschluss von \naußerhalb der Begrenzung wohnenden Schülern noch dazu geführt, dass solche \nSchüler nur ausnahmsweise aufgenommen worden sind. So sind von 120 \naufgenommenen Schülern neben zahlreichen Schülern aus Nachbargemeinden \ninsbesondere auch aus dem außerhalb der Begrenzung gelegenen Ortsteil D1. \nder Gemeinde O. sechs Schüler - drei in der ersten Leistungsgruppe, drei \ndurch Losentscheid - und ferner aus dem Ortsteil T1. zwei Schüler durch \nLosentscheid aufgenommen worden.\n\n11\n\nEs ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner das in Rede \nstehende Aufnahmekriterium fehlerhaft angewendet hat. Hinreichende Anhaltspunkte \ndafür ergeben sich nicht aus der - unsubstantiierten - Anmerkung der Antragsteller, \ndieses Kriterium habe dazu geführt, dass Eltern den Wohnsitz ihrer Kinder für das \nAnmeldeverfahren (zum Schein) in den 3,5 km-Bereich umgemeldet hätten, und \nauch nicht aus dem Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung, bereits \nbeim \"letzten\" (beim vorliegend zu prüfenden) Anmeldeverfahren hätten mehrere \nEltern von der Möglichkeit, vor dem Anmeldeverfahren in den Ortsteil O. \numzuziehen, Gebrauch gemacht.\n\n12\n\nAllerdings ist der Antragsgegner, wenn er das Aufnahmekriterium der \nSchulweglänge von 3,5 km zur Schule anlegt, gehalten, bei den Anmeldungen, bei \ndenen es darauf ankommt, ob der Schulweg des Schülers innerhalb der 3,5 km-\nBegrenzung liegt, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und den Sachverhalt \nweiter aufzuklären, wenn dazu im Einzelfall Anlass besteht. Die Art und Weise der \nvom Schulleiter vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung richtet sich nach den \n- gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für den Bereich der Schule anwendbaren - \nallgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 24, 26 VwVfG \nNRW. Danach ermittelt die Behörde - hier der Schulleiter - den Sachverhalt von Amts \nwegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 VwVfG NRW); \nsie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur \nErmittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). \nDie Sachverhaltsaufklärung ist unter vorgenanntem Aspekt geboten, wenn dem \nSchulleiter Umstände bekannt werden, die auf eine rechtsmissbräuchliche \nUmgehung der genannten Voraussetzung, etwa durch einen Umzug zum Schein, \nhindeuten. Die bevorzugte Berücksichtigung darauf gestützter Anmeldungen \nvermindert die Zahl der Schülerplätze, die im Losverfahren vergeben werden und \nverkürzt - unter Verletzung der Schulformwahlfreiheit und des Gleichheitssatzes - die \nAufnahmechance solcher angemeldeter Schüler, die keines der anderen \nAufnahmekriterien erfüllen. Daraus folgt, dass der Schulleiter, wenn er einen Schüler \naufgenommen hat, bei dem nach der Aufnahmeentscheidung konkrete \nAnhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sein Wohnsitz durch Ummeldung nur zum \nSchein in den 3,5 km-Bereich gelegt worden ist, dem nachgehen muss. Stellt er fest, \ndass im konkreten Fall eine auf das Aufnahmekriterium gestützte bevorzugte \nAufnahmeentscheidung wegen arglistiger Täuschung oder unrichtiger Angaben \nhinsichtlich des Wohnsitzes rechtswidrig ist, ist er gehalten, über die Rücknahme der \n- rechtswidrigen - Aufnahmeentscheidung nach Maßgabe des § 48 VwVfG NRW zu \nentscheiden. Im Einzelfall kann sein Rücknahmeermessen dahin reduziert sein, dass \nallein die Rücknahme der rechtswidrigen Aufnahme ermessensgerecht ist.\n\n13\n\nDie auf diese Weise wieder frei werdenden Plätze hat der Schulleiter nach seinen \nAufnahmekriterien an diejenigen Schüler zu vergeben, die ihren bisher erfolglos \ngebliebenen Aufnahmeantrag aufrecht erhalten. Mangels Entscheidungserheblichkeit \nlässt der Senat offen, ob der Schulleiter ermessensfehlerfrei Schüler, bei denen \nunrichtige Angaben über Aufnahmekriterien gemacht wurden, in die ergänzende \nVerteilung einbeziehen oder ob er deren Aufnahme, etwa aus generalpräventiven \nErwägungen oder weil aufgrund der Art und Schwere der Täuschung eine \nvertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) \nnicht erwartet werden kann, ablehnen kann.\n\n14\n\nHier haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner \neinen Schüler in der irrigen Annahme bevorzugt aufgenommen hat, er erfülle das \nKriterium der Schulweglänge. Der Antragsgegner hat - wegen der Eilbedürftigkeit der \nvorliegenden Entscheidung fernmündlich - nachvollziehbar dargetan, wie er das \nWohnsitzkriterium anhand glaubhafter Angaben bei der Anmeldung, eines amtlichen \nAusweises oder einer Meldebescheinigung überprüft und dass er konkreten, nicht \nnur als Gerücht bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine unrichtige \nWohnsitzangabe nachgeht; im konkreten Aufnahmeverfahren sei in drei Fällen der \n- tatsächliche - Umzug in den Ortsteil O. durch Vorlage der meldeamtlichen \nUmmeldebescheinigung belegt worden, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der \nUmzug nur zum Schein vorgenommen worden sei und die Meldebescheinigungen \nunrichtig seien, habe es nicht gegeben. Dies ist nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nSchließlich ist die Aufnahmeentscheidung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, \nweil der Antragsgegner ungeprüft gelassen hat, ob ein (aufgenommener) Schüler an \nanderen Gesamtschulen angemeldet und dort aufgenommen worden ist. Das \nVerwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. Juli 2006 zutreffend ausgeführt, dass \nDoppel- und Mehrfachanmeldungen von Schülern zulässig sind und der \nAntragsgegner - schon aus praktischen Gründen - nicht verpflichtet war, die eigenen \nAufnahmeentscheidungen oder Ablehnungen mit den Aufnahmeverfahren anderer \nGesamtschulen zu koordinieren und die Aufnahme von Schülern (etwa aus \nNachbargemeinden), die an einer anderen Gesamtschule aufgenommen worden \nsind, schon aus dem Grunde zugunsten anderer Schüler abzulehnen, die nicht an \neiner anderen Gesamtschule angemeldet oder aufgenommen worden sind. Der von \nden Antragstellern zum Vergleich angeführte Beispielsfall einer Schülerin aus X. , \ndie sowohl an der - wesentlich näher zum Wohnort gelegenen - Gesamtschule in \nC. -I. als auch an der Gesamtschule in O. aufgenommen worden sei und \nderen Eltern sich unter Inkaufnahme eines täglichen Schulwegs für ihre Tochter von \netwa 20 km für die Gesamtschule in O. entschieden hätten, wohin gegen ihre, \nder Antragsteller, Tochter für den Besuch etwa der Gesamtschule in C. -I. \nanstelle der nur etwa 6 km entfernten Gesamtschule in O. ebenfalls einen \nSchulweg von etwa 20 km zurücklegen müsste, rechtfertigt keine andere Beurteilung. \nDie Schülerin aus X. ist, wenn sie in die zweite Leistungsgruppe gehörte, an der \nvom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule durch Losentscheid und so mit der \ngleichen Chance, die auch die Tochter der Antragsteller im Losverfahren hatte, (aber \nmit mehr Glück) in die Gesamtschule in O. aufgenommen worden, und die \naufgezeigten Aspekte hinsichtlich der Schulwege sind Konsequenz der Entscheidung \nder Eltern der Schülerin aus X. , der Gesamtschule in O. den Vorzug zu \ngeben, die die Antragsteller nichts angeht. Dass es ihrer Tochter unzumutbar ist, eine \nandere Gesamtschule - etwa bei einer angegebenen Entfernung von 20 km diejenige \nin C. -I. - zu besuchen, haben sie nicht glaubhaft gemacht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1 GKG und \nentspricht der ständigen Praxis des Senats, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit \ndem Ziel vorläufiger Schulaufnahme die Hälfte des Auffangstreitwertes \nfestzusetzen.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/19-b-1566-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/19-b-1566-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270660","retrieved":"2026-07-09 02:40:41.529668+00:00"}}