{"status":"available","doknr":"OLD270666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.14A2040.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"14 A 2040/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n1.200,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob in Anwendung der Zulassungsgrundsätze bei \nÜberangebot nach den Richtlinien für die Vergabe von Standplätzen überhaupt eine \nablehnende Entscheidung gegenüber dem in M. ortsansässigen Mitbewerber T. \nhätte ergehen dürfen. Denn diese Zulassungsgrundsätze sehen als zu \nberücksichtigendes Kriterium den ortsansässigen Bewerber (Nr. 2) bevorzugt vor Art, \nAusstattung oder Betriebsweise (Nr. 3) vor. Dass sich eine Verwaltungspraxis \ngebildet hat, in der von dieser Reihenfolge abgewichen würde, ist nicht ersichtlich. \nSomit dürfte sich der Mitbewerber T. auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus \nArt. 3 GG berufen können, auch wenn der Beklagte das Kriterium des ortsansässigen \nBewerbers ausdrücklich nicht in seine Auswahlentscheidung hat einfließen \nlassen.\n\n4\n\nDiese Frage kann jedoch dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis \nzutreffend die Klage abgewiesen hat.\n\n5\n\nDie mit dem Zulassungsantrag dagegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht feststellen.\n\n6\n\nDie Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht überprüft, \ninwieweit der Beklagte die Kriterien, die in die Bewertung der Attraktivität eingingen, \nformuliert habe, um dann auf der Grundlage dieser Kriterien die \nAuswahlentscheidung zu treffen, trifft nicht zu. Ausweislich der Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 16. November 2005 hat sich der Beklagte an den in den \nZulassungsgrundsätzen (Nr. 3) beschriebenen Kriterien \"Art, Ausstattung und \nBetriebsweise\" orientiert, die das Verwaltungsgericht offensichtlich mit dem Wort \n\"Attraktivität\" lediglich zusammenfasst.\n\n7\n\nDer Klägerin ist auch nicht zu folgen, als sie die Forderung aufstellt, wenn der \nBeklagte seine Auswahlentscheidung nur auf der Basis habe treffen wollen, dass die \nFahrzeuge nach einem bestimmten Motto gestaltet sein müssten und die \nMusikpräsentation ausschlaggebend sein sollte, hätte dies in den \nRichtlinien/Grundsätzen enthalten sein müssen. Es liegt auf der Hand, dass \nGesichtspunkte zur Bewertung der Attraktivität in den - generalisierenden - \nRichtlinien/Grundsätzen angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden \nMöglichkeit allenfalls schlagwortartig benannt werden können. Diese Auffassung \ndürfte auch in Übereinstimmung mit der der Klägerin selbst stehen, die in der \nBegründung des Zulassungsantrages (S. 4) beispielsweise die Musikpräsentation \nausdrücklich dem Kriterium der auch in den Grundsätzen genannten \"Betriebsweise\" \nzuordnet.\n\n8\n\nDass die Auswahlentscheidung des Beklagten selbst fehlerhaft erfolgt ist, lässt \nsich nicht feststellen.\n\n9\n\nDie Beurteilung von Art, Ausstattung oder Betriebsweise und damit, wie vom \nVerwaltungsgericht formuliert, der \"Attraktivität\", enthält subjektive Elemente und ist \nletztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine \neigene - nicht notwendig richtigere - Einschätzung an die Stelle derjenigen des \nBeklagten setzen. Dem Beklagten steht deshalb insoweit ein Freiraum zu, der \ngerichtlich nur darauf geprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender \nTatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe \nverstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind und ob \nVerfahrensfehler gemacht wurden. Die dem Veranstalter eröffnete \nEinschätzungsprärogative schließt - innerhalb der erwähnten Grenzen - auch die \nBefugnis ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen \n- mögen sie auch geringfügig sein - zu gewichten.\n\n10\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 A 659/03 -, m.w.N. zur \nSenatsrechtsprechung: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 12 B 1203/04 -, \nin: GewArch 2004, S. 419 (jeweils zu § 70 Abs. 3 GewO).\n\n11\n\nDaher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte der Aufmachung als \n\"Formel-1-Fahrzeuge\" ein größeres Gewicht zugemessen hat als etwa dem Alter der \nFahrzeuge. Dahinstehen kann, ob der Beklagte in zulässiger Weise auch eine \nandere Gewichtung hätte vornehmen können. Denn es ist weder dargelegt noch \nersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, in erster Linie auf das Alter \nder Fahrzeuge abzustellen. Dass die Fahrzeuge des Mitbewerbers T. ein Alter \naufgewiesen hätten, das eine fehlende Attraktivität hätte begründen können, ist nicht \ndargelegt. Da die Aufmachung als \"Formel-1-Fahrzeuge\" bereits Inhalt der \nBewerbung des Mitbewerbers T. vom 7. Dezember 2004 war, war sie bei der \nAuswahlentscheidung des Beklagten auch zu berücksichtigen.\n\n12\n\nSoweit es die Musikpräsentation betrifft, kann dahinstehen, ob die Einwendungen \nder Klägerin zutreffen, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihr Vorbringen \neingegangen, auch sie verfüge über Disc-Jockeys, die die Musikpräsentation \nprofessionell vornähmen. Auch könne nicht festgestellt werden, die Bewerbung des \nMitbewerbers T. sei mit dem Hinweis erfolgt, er würde \"geschulte\" Disc-Jockeys \neinsetzen, die \"in örtlichen Diskotheken populär wären und einen gewissen Ruf \nhätten\". Denn die Auswahlentscheidung des Beklagten ist bereits aus anderen \nGründen nicht zu beanstanden. Dass die Art der Musikpräsentation (mit-\n)entscheidendes Kriterium sein kann, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus \nkann der Beklagte im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nur den Sachverhalt \nberücksichtigen, wie er sich im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung insbesondere \nanhand der jeweiligen Bewerbungsunterlagen dargestellt hat. In den \nBewerbungsunterlagen hat lediglich der Mitbewerber T. den Einsatz zweier guter \nDisc-Jockeys angekündigt. Dagegen enthielten die von der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren eingereichten Bewerbungsunterlagen nur den Hinweis auf \neine computergesteuerte Musikanlage, ohne einen Einsatz von Disc-Jockeys zu \nerwähnen. Auch in der Antragsschrift vom 25. Oktober 2005 im Verfahren auf \neinstweiligen Rechtsschutz (3 L 758/05 VG Minden) sowie in den dazu als Anlage \nbeigefügten Bewerbungsunterlagen, die übrigens nicht mit den im \nVerwaltungsverfahren eingereichten Bewerbungsunterlagen übereinstimmen, ist von \neinem Einsatz von Disc-Jockeys keine Rede.\n\n13\n\nAus welchen Gründen Beschuldigungen der mitbewerbenden Firma gegen die \nFirma des Vaters des Geschäftsführers der Klägerin aus dem Jahr 2004 - etwa aus \nGründen der Befangenheit - auf die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung \n\"durchschlagen\" könnten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt \numso mehr, als die Klägerin diese Unstimmigkeiten erstmals im Zulassungsverfahren \nanspricht, während sie im erstinstanzlichen Verfahren nur auf eine - mögliche - \nVerflechtung zwischen dem Mitbewerber T. und dem Beklagten hingewiesen hat, \ndie sich daraus ergebe, dass Herr T. seinerzeit Marktleiter in M. gewesen \nsei.\n\n14\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nbetreffend die Frage, \"ob die Attraktivität eines Fahrgeschäfts im Rahmen einer \nAuswahlentscheidung zu treffen ist, die mehrere Auswahlkriterien beinhalten und \nauch einer Bewertung unterziehen muss\", ist nicht dargelegt. Dass die Beurteilung \nder \"Attraktivität\" anhand von Auswahlkriterien und im Rahmen einer Bewertung zu \nerfolgen hat, ist offensichtlich und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus § 52 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/14-a-2040-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/14-a-2040-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270666","retrieved":"2026-07-09 02:40:42.077752+00:00"}}