{"status":"available","doknr":"OLD270665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.13A2521.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"13 A 2521/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten \nzurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der in Bezug \ngenommenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 \n- 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A -) ist nicht dargelegt. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat keinen das angefochtene Urteil tragenden \nRechtssatz aufgestellt, der von der zitierten Rechtsprechung des Senats abweicht \noder mit ihr unvereinbar ist. Der Senat hat entschieden, dass eine PTBS im Kosovo \nregelmäßig soweit behandelbar ist, dass eine wesentliche \nGesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar \nist, dass der ausreisepflichtige Ausländer keinen Anspruch auf Behandlung nach \nwesteuropäischem Standard hat und zumutbarerweise seinen Lebensmittelpunkt im \nKosovo dort einrichten kann, wo ihm keine Gesundheitsgefahren drohen. Diese \nRechtsprechung schließt nicht die Ausnahme aus, dass im begründeten Individualfall \ndem PTBS-Kranken unter bestimmten engen Voraussetzungen trotz der gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche \nGesundheitsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen kann. Zu einem \nsolchen Ergebnis gelangt das die Klägerin betreffende Gutachten vom 29. März 2006 \nin seinem Teil 6, insbesondere ab Blatt 87. Danach wird auch eine Behandlung der \nan PTBS leidenden Klägerin im Kosovo - nach den dortigen Möglichkeiten - wegen \ndes fehlenden Gefühls innerpsychischer Sicherheit einen ungünstigen Verlauf \nnehmen und zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung mit hoch \neinzuschätzender Suizidalität führen. Das hat die Beklagte nicht angegriffen und \nerscheint auch überzeugend. Denn die sexuelle Gewalt an der Klägerin ist mit sehr \ngroßer Wahrscheinlichkeit vor religiösem Hintergrund - die Familie der Klägerin ist \nchristlichen Glaubens und widersetzte sich extrem-islamistischen Bedrängungen - \nund dem Hintergrund des beruflichen Erfolgs des Ehemanns erfolgt und die quasi-\nstaatlichen Schutzorganisationen im Kosovo konnten den von der Familie erbetenen \nSchutz nicht bewirken. Den insoweit von der Klägerin verständlicherweise als \nfeindlich empfundenen Rahmenbedingungen kann sich diese im Kosovo gegenwärtig \nnicht in zumutbarer Weise entziehen. Zu Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ohne \ndie Provinz Kosovo und deren Erreichbarkeit sowie Zumutbarkeit fehlt es der \nAntragsbegründung an den erforderlichen Darlegungen.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/13-a-2521-06-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/13-a-2521-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270665","retrieved":"2026-07-09 02:40:41.989787+00:00"}}