{"status":"available","doknr":"OLD270664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.12A4189.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"12 A 4189/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. \nhabe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung \ndes Klägers zu 2. in diesen Aufnahmebescheid, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDem Zulassungsvorbringen des Klägers, der die Erteilung des \nAufnahmebescheides ausschließlich zum Zwecke der Einbeziehung seines Sohnes, \ndes Klägers zu 2., in diesen Aufnahmebescheid begehrt, mangelt es bereits an der \ninsoweit erforderlichen Darlegung, dass sämtliche Voraussetzungen, die nach § 27 \nAbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung \ndes Zuwanderungsgesetzes für eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers zu 2. \ngelten, im vorliegenden Fall erfüllt sind. Hierzu hat schon deshalb Anlass bestanden, \nweil - was den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen ist - nach der \nnunmehr geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in \nformeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem \nAussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck \nder gemeinsamen Aussiedlung voraussetzt und diese \"sonstige\" Voraussetzung im \nRahmen des § 27 Abs. 2 BVFG unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden \nHärte Geltung beansprucht.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Beschluss vom 7. Juli \n2005 - 5 B 133/04 -, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -.\n\n6\n\nEinen derartigen Antrag hat der Kläger zu 1. vor seiner Einreise im Jahr 1995 \nersichtlich nicht gestellt. Dazu, dass in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall \neine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der \"sonstigen \nVoraussetzungen\" des § 27 Abs. 2 BVFG vorzunehmen ist, obwohl der Gesetzgeber \neine Einbeziehung generell von einem ausdrücklichen Antrag abhängig machen \nwollte (\"Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung \nnicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt \nwerden darf\"),\n\n7\n\nvgl. die insoweit gleichlautende Begründung des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der \nBundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar \n2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120,\n\n8\n\nist in der Zulassungsbegründung nichts ausgeführt. \n\n9\n\nAngesichts dessen fehlt es dem Zulassungsantrag auch an der Darlegung der \nEntscheidungserheblichkeit der im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfenen Frage,\n\n10\n\n\"ob eine Person, die mit einer Übernahmegenehmigung zugereist ist und keinen \nAufnahmebescheid hat, dann, wenn der Ehegatte oder der Abkömmling in den \nAufnahmebescheid einbezogen werden soll, gem. § 27 Abs. 2 BVFG ein \nAufnahmebescheid unter Einbeziehung des Ehemannes oder des Abkömmlings zu \nerteilen ist\".\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/12-a-4189-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-08/12-a-4189-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270664","retrieved":"2026-07-09 02:40:41.859672+00:00"}}