{"status":"available","doknr":"OLD270685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0807.7D67.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-07","aktenzeichen":"7 D 67/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 \"X.-----\nweg \" der Stadt X1. vom 3. Mai 2005 ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer insbesondere der Flurstücke 177 und 182 der \nFlur 3 der Gemarkung L. . Sie wenden sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen die die vorgenannten Grundstücke erfassende \nAufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 \"X.-----weg \".\n\n3\n\nDie Flurstücke 177 und 182, die bis heute unbebaut sind, liegen nordwestlich der \nvon Nordosten nach Südwesten verlaufenden L1. Straße und werden im \nNordosten durch die S. Straße (K 31) und im Südwesten durch den X.-----\nweg begrenzt. Nordwestlich der Flurstücke 177 und 182 schließen sich die im \nEigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 176 und 180 an, die ebenfalls \nunbebaut sind. Nordwestlich dieser Flurstücke befindet sich zunächst der Talweg. \nDaran schließt das Naturschutzgebiet \"F. \" an. Südöstlich der Flurstücke 177, \n182 und der L1. Straße liegt der denkmalgeschützte T. Hof. Die Bereiche \nsüdlich des Wiesenwegs, östlich der L1. Straße und nördlich der S1. \nStraße sind bebaut.\n\n4\n\nDie einen zusammenhängenden Geländestreifen entlang der Nordostseite des \nX2.-------wegs bildenden heutigen Flurstücke 182 und 180 waren neben einem \nsüdwestlich des X3.-----wegs verlaufenden Geländestreifen vom räumlichen \nGeltungsbereich des im Jahre 1963 als Satzung beschlossenen \nBebauungsplans\n\n5\n\nNr. 2/10 erfasst. Dieser Bebauungsplan setzte neben der Verkehrsfläche des zu \nerweiternden X3.-----wegs für den nahe der L1. Straße gelegenen \nsüdöstlichen Teil des Flurstücks 182 ein Mischgebiet mit viergeschossiger Bebauung \nund ansonsten reine Wohngebiete mit dreigeschossiger Bebauung fest.\n\n6\n\nMit dem im Jahre 1972 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 2/54 überplante \ndie Antragsgegnerin die Ortsrandlage L. neu. Dieser Bebauungsplan setzte u.a. \nfür die Flurstücke 177 (dieses war vom Bebauungsplan Nr. 2/10 nicht erfasst) und \n182 (dieses war im Bebauungsplan Nr. 2/10 als Misch- bzw. reines Wohngebiet \nausgewiesen) ein reines Wohngebiet mit mindestens vier- und höchstens \nachtgeschossiger Bebauung fest; darüber hinaus erfasste der Bebauungsplan Nr. \n2/54 weitere Bereiche südwestlich des X3.-----wegs , südöstlich der L1. Straße \nund nordöstlich der S2. Straße.\n\n7\n\nMit notariellen Verträgen vom 4. Dezember 1997 verkaufte die Antragsgegnerin \nden Antragstellern das heutige Flurstück 177 (ehemals der südöstliche Teil des \nFlurstücks 129) und erwarb von der Antragstellerin das heutige Flurstück 180 \n(ehemals der nordwestliche Teil des Flurstücks 87). Infolge dieser Veräußerungen \nwaren die Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht mehr Eigentümer eines \nzusammenhängenden Geländestreifens entlang der Nordostseite des X3.-----wegs , \nder im Bebauungsplan Nr. 2/10 im Wesentlichen als Bauland überplant war, sondern \nEigentümer des zwischen X.-----weg , L1. Straße und S2. Straße \ngelegenen Areals, das im Bebauungsplan Nr. 2/54 als Bauland überplant war. Zum \nAbschluss eines im Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13. \nNovember 1997 erwähnten Rücktrittsrechts für den Fall, dass nicht bis spätestens \n31. Dezember 1999 ein neues Baurecht auf der Grundlage der bekannten \nEntwurfsplanung für den Grundstücksbereich L1. Straße/X.-----weg \n/S2. Straße geschaffen sei, ist es nicht gekommen.\n\n8\n\nNach Abschluss der Kaufverträge leitete der Rat der Antragsgegnerin im Juni \n1998 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 ein. Die \nBekanntmachung des am 15. Juni 1999 als Satzung beschlossenen \nBebauungsplans erfolgte am 14. Juli 1999. Mit diesem Plan wurde das vom \nBebauungsplan Nr. 2/54 erfasste, seit Abwicklung der Kaufverträge insgesamt im \nEigentum der Antragsteller stehende Areal zwischen X.-----weg , L1. Straße \nund S2. Straße als allgemeines Wohngebiet mit ein- bzw. zweigeschossiger \nBebauung überplant. Darüber hinaus überplante der Bebauungsplan Nr. 2/99 das in \netwa von den Bebauungsplänen Nr. 2/54 bzw. Nr. 2/10 erfasste Gelände südwestlich \ndes X3.-----wegs als allgemeines Wohngebiet.\n\n9\n\nEinige Monate nach Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 2/99 fand eine \nKommunalwahl statt, die zu neuen Mehrheitsverhältnissen im Rat der \nAntragsgegnerin führte. Kurz nach dieser Wahl, nämlich bereits am 10. November \n1999, fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der \nAntragsgegnerin die Aufstellungsbeschlüsse für die 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 2/99 und die 43. Änderung des Flächennutzungsplans im \nBereich des Bebauungsplans, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Februar \n2000 bekannt gemacht wurden. Die Aufstellung erfolgte mit dem städtebaulichen \nZiel, u.a. die Erhaltung der im Bebauungsplan Nr. 2/99 als Bauland überplanten \n\"U. `s Wiese\" zu sichern.\n\n10\n\nIm Bereich südwestlich des X3.-----wegs sind im Wesentlichen seit 1999 auf der \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 2/99 6 Wohngebäude errichtet worden. Der \nzwischen X.-----weg , L1. Straße und S2. Straße liegende, im \nEigentum der Antragsteller stehende Teil des Plangebiets wird als Obstwiese und \nPferdeweide genutzt.\n\n11\n\nDie Antragsteller stellten 2002 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines \nEinfamilienwohnhauses am X.-----weg im südlichen Wiesenbereich, die Anlass zu \neiner Zurückstellung und zum Erlass einer Veränderungssperre war, um die von der \nAntragsgegnerin zunächst beabsichtigte Änderung und sodann beabsichtigte \nAufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 zu sichern.\n\n12\n\nDas Verfahren zur hier strittigen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 nahm \nim Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n13\n\nAm 23. Juli 2003 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nUmweltschutz\n\n14\n\nder Antragsgegnerin u.a. die Aufstellungsbeschlüsse zur Aufhebung der \nBebauungspläne Nrn. 10, 54 und 2/99 und den Beschluss, das Verfahren zur 43. \nÄnderung des Flächennutzungsplans weiterzuführen. Die Beschlüsse wurden im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 13. August 2003 bekannt gemacht. Nach \nentsprechendem Beschluss und Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin \nam 17. November 2004 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt, \naufgrund deren die Antragsteller unter dem 20. Dezember 2004 Bedenken erhoben. \nSie führten im Wesentlichen aus, die Aufhebung des Bebauungsplans sei weder \nstädtebaulich erforderlich noch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. \nGleichzeitig wiesen sie auf ihnen zustehende Entschädigungsansprüche hin. Die \nunter dem 10. November 2004 angeschriebenen Träger öffentlicher Belange \nbegrüßten zum großen Teil die Aufhebung. Am 25. Januar 2005 beschloss der \nAusschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Antragsgegnerin, den \nSatzungsentwurf offen zu legen. Diese Offenlage erfolgte gemäß Bekanntmachung \nvom 2. Februar 2005 in der Zeit vom 10. Februar bis einschließlich 14. März 2005. \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Sie begrüßten zum Teil die Aufhebung. \nDie Antragsteller wiederholten ihre bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 \nvorgebrachten Bedenken. Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich am 3. Mai 2005 \nmit den Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher \nBelange. Sodann beschloss er die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 \"X.-----\nweg \" als Satzung sowie dessen Begründung. Die Satzung wurde im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin am 11. Mai 2005 bekannt gemacht.\n\n15\n\nIn der Begründung zur Aufhebungssatzung ist u.a. ausgeführt, die Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 2/99 beruhten auf einem Planungskonzept, das Mitte der \n90-iger Jahre erarbeitet worden sei. Die Umsetzung des Bebauungsplans hätte das \nunmittelbare Heranrücken von Bebauung zum einen an die historische \nOrtsrandgrenze L2. mit dem denkmalgeschützten T. Hof und der noch \nweitgehend erhaltenen, kleinteiligen Bebauung an der L1. Straße und zum \nanderen an das Naturschutzgebiet Entenfang zur Folge gehabt. Aus heutiger Sicht \nseien weder die denkmalpflegerischen Aspekte noch die Belange des Natur- und \nLandschaftsschutzes angemessen berücksichtigt worden. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans seien mit den heutigen städtebaulichen und \nlandschaftsplanerischen Zielen nicht mehr vereinbar. Die die Wiesenflächen \nbetreffenden Bebauungspläne seien daher aufzuheben. Aufgrund der Geltung des \n§ 35 BauGB für die Wiesenflächen lasse sich eine Fehlentwicklung des Gebiets \nweitestgehend unterbinden. Zudem erfolge die Aufhebung des Bebauungsplans \nauch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, da im Rahmen einer \nÜberprüfung verschiedener Bebauungspläne festgestellt worden sei, dass erhebliche \nZweifel an der Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne Nrn. 2/10, 2/54 und 2/99 \nbestünden. Der Bebauungsplan Nr. 2/99 sei unwirksam, weil bei der Aufstellung \ndieses Bebauungsplans zu Unrecht angenommen worden sei, Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die dieser Plan zulasse, \nseien nicht erforderlich.\n\n16\n\nAm 23. Juni 2005 haben die Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n17\n\nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Aufhebungssatzung fehle \nes an einer ausreichenden städtebaulichen Erforderlichkeit, da sich die \nstädtebauliche Situation seit Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 nicht verändert \nhabe. Der Bebauungsplan Nr. 2/99 sei kurz vor der Kommunalwahl 1999 aufgestellt \nworden. Unmittelbar danach sei ein Verfahren zur Änderung eingeleitet worden, das \ndas gleiche Ziel wie die streitgegenständliche Aufhebung verfolgt habe. Vor dem \nHintergrund des politischen Machtwechsels erscheine es haltlos, dass sich das \nplanerische Konzept geändert haben solle. Geändert habe sich lediglich die \nBewertung der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele der \nAntragsgegnerin. Die Änderung politischer Zielvorstellungen ohne Veränderung der \ntatsächlichen Umstände bedürfe jedoch eines besonderen Grundes, da sich die \nÄnderung einer Auffassung anderenfalls als Willkür darstelle. Ein derartiger \nbesonderer Grund liege nicht vor.\n\n18\n\nZudem habe die Antragsgegnerin in der Abwägung ihr - der Antragsteller - \nVertrauen verkannt und die privaten Rechte mit falschem Gewicht in die Abwägung \neingestellt. Die Bebaubarkeit der von der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücke \nsei Geschäftsgrundlage und damit Teil des Kaufvertrages vom 4. Dezember 1997 \ngewesen. Der fehlende Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans sei aufgrund des \nBebauungsplans durch ein Baurecht und damit einen Anspruch auf Erlass einer \nBaugenehmigung ersetzt worden. Eine endgültige Verwirklichung des Baurechts und \ndamit eine Finalisierung des Vertrauens sowie der getroffenen \nVermögensdispositionen sei ihnen, den Antragstellern, nach Stellung der \nBauvoranfrage am 16. Mai 2002 aufgrund der plötzlichen Bewertungsänderung der \nAntragsgegnerin und der daraus folgenden Veränderungssperre nicht mehr möglich \ngewesen. Die privaten Rechte seien daher aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens \nmit höherem Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen. Aufgrund dieser \nFehlgewichtung vermöge das öffentliche Interesse an der Aufhebung des \nBebauungsplans die privaten Rechte der Antragsteller nicht zu überwinden.\n\n19\n\nDes Weiteren gehe die rechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin, die \nAufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 sei aus Gründen der Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit geboten, da er mangels Festsetzung von Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen an einem Abwägungsfehler leide und daher unwirksam sei, aus \nmehreren Gründen fehl. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin enthalte der \nBebauungsplan zahlreiche Festsetzungen von Maßnahmen und Flächen für einen \nAusgleich des mit der Bebauung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft und \nentspreche damit der Eingriffsregelung des § 8a BNatSchG. Selbst wenn in den \nFestsetzungen kein ausreichendes Ausgleichskonzept gesehen werden sollte, führe \nder daraus entstehende Abwägungsfehler mangels Offensichtlichkeit nicht zur \nUnwirksamkeit. Die fehlende Offensichtlichkeit zeige sich bereits an der Begründung \nder Unwirksamkeit, die sich mittelbar aus der bisher unerkannt gebliebenen \nUnwirksamkeit der vorher bestehenden Bebauungspläne Nr. 10 und 54 ergeben \nhaben soll. Die Antragsgegnerin selbst sei bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 \nnoch von der Wirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 10 und 54 ausgegangen. Erst \nnach rechtsgutachterlicher Prüfung im Jahr 2001 sei die Unwirksamkeit der \nBebauungspläne zu Tage getreten. Außerdem sei der Abwägungsmangel, sofern er \nüberhaupt vorgelegen habe und offensichtlich gewesen sei, auf das \nAbwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. Der Rat der Antragsgegnerin hätte \nkeinen anderen Bebauungsplan beschlossen, wenn er gewusst hätte, dass für einen \nAusgleich im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen hätten festgesetzt werden \nmüssen. Auch solche zusätzlichen Festsetzungen hätten die Planung nicht \nbeeinflusst, zumal bereits umfangreiche Festsetzungen für Maßnahmen und Flächen \nfür einen Ausgleich festgesetzt worden seien. Selbst bei Vorliegen eines \noffensichtlichen und erheblichen Abwägungsmangels sei die Antragsgegnerin \nverpflichtet gewesen, zunächst den Bebauungsplan aufgrund des Grundsatzes der \nPlanerhaltung zu heilen, um nicht gegen Art. 14 und 20 Abs. 3 GG zu verstoßen. Bei \nErlass des Plans habe die Gemeinde ihren Willen zur Schaffung von Baurecht \nhinreichend zum Ausdruck gebracht. Diesem Willen liefe eine Verweigerung einer \nmöglichen Heilung im Sinne eines \"venire contra factum proprium\" zuwider und \nwürde einem willkürlichen Auffassungswechsel der Gemeinde - je nach Interesse \nund Sachlage - Vorschub leisten. Eine Heilung sei auch möglich.\n\n20\n\nAuch die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes bei Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 2/99 sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Ausführungen in der \nPlanbegründung würden zum Ausdruck bringen, dass die Antragsgegnerin den vom \nRheinischen Amt für Denkmalpflege geltend gemachten Belangen eine andere \nGewichtung beimesse.\n\n21\n\nAußerdem sei die Abwägung bei Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 \nfehlerhaft, weil die Gemeinde in fehlerhafter Weise von der Unwirksamkeit dieses \nBebauungsplans ausgegangen sei. Damit verbunden sei die fehlerhafte Grundlage \nder Abwägung, es seien keine Entschädigungsansprüche zu leisten. Die für die \nEntschädigungsansprüche erforderliche Erschließung sei zum einen aufgrund \nvorhandener Versorgungsleitungen an der S. Straße, der L1. Straße \nund im X.-----weg und zum anderen aufgrund eines zumutbaren Angebotes der \nAntragsteller über die Vornahme der Erschließung gesichert.\n\n22\n\nSchließlich habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen zwischen Planaufhebung \nund Planerhaltung fehlerhaft ausgeübt, da sich der Verweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB unter Berücksichtigung des veranlassten Vertrauens als treuwidrig \nerweise.\n\n23\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n24\n\ndie Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 \"X.-----weg \" der \nAntragsgegnerin vom 3. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nSie tritt dem Vorbringen entgegen und führt im Wesentlichen aus, der \nBebauungsplan Nr. 2/99 sei unwirksam gewesen, weil zu Unrecht angenommen \nworden sei, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. \nDie Anwendung der Eingriffsregelung hätte sich gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in \nder seinerzeit maßgeblichen Fassung nur dann erübrigt, wenn nach dem bisher \ngeltenden Recht die durch den Bebauungsplan Nr. 2/99 ermöglichten Eingriffe \nbereits genehmigungsfähig gewesen wären. Daran habe es gefehlt, weil der \nBebauungsplan Nr. 2/10 unwirksam gewesen sei und die für die in dem \nBebauungsplan Nr. 2/10 vorgesehene Bebauung notwendige Erschließung gefehlt \nhabe, da der X.-----weg lediglich als befahrbarer Weg ohne Nebenanlagen und Ver- \nund Entsorgungsanlagen angelegt sei. Zwar enthalte der Bebauungsplan Nr. 2/99 \nRegelungen zum Schutz von Natur und Landschaft, aber weder die Eingriffe noch \ndie Schutzmaßnahmen seien bewertet und in Beziehung zueinander gesetzt worden. \nDieser Abwägungsmangel sei auch offensichtlich gewesen, da er sich unmittelbar \naus dem Bebauungsplan Nr. 2/10 und der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2/99 \nergeben habe. Zudem hätte sie, die Antragsgegnerin, bei Kenntnis des Mangels aller \nVoraussicht nach weitergehende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gefordert oder \ninsgesamt von der Planung abgesehen.\n\n28\n\nFehlerhaft sei außerdem die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes \ngewesen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege habe im Verfahren der Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 2/99 erhebliche Bedenken gegen die Planung erhoben. \nDiese Bedenken seien nicht zutreffend erfasst und in die Abwägung einbezogen \nworden. Fehlerhaft sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass für das \nPlangebiet ein behördenverbindlicher Flächennutzungsplan und rechtsverbindliche \nBebauungspläne bestünden, die auch das Rheinische Amt für Denkmalpflege \nanzuerkennen habe. Zum einen sei der Bebauungsplan Nr. 2/10 unwirksam und \ndaher nicht rechtsverbindlich gewesen. Zum anderen ergäben sich aus diesen \nPlänen keine Bindungen, die einer Berücksichtigung der Bedenken des Rheinischen \nAmtes für Denkmalpflege entgegenstünden.\n\n29\n\nDen festgesetzten Mindestschalldämmwerten liege keine Lärmprognose \nzugrunde, so dass es an der notwendigen Ermittlung des Abwägungsmaterials \nfehle.\n\n30\n\nDie Aufhebung des Bebauungsplans sei auch städtebaulich gerechtfertigt. Eines \nbesonderen Grundes habe es nicht bedurft. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht an \neinmal entwickelte städtebauliche Zielvorstellungen gebunden. Es stehe ihr vielmehr \nkraft ihres Selbstverwaltungsrechts zu, neue städtebauliche Zielvorstellungen zu \nentwickeln und bei der Verwirklichung dieser Zielvorstellungen öffentliche und private \nBelange anders zu bewerten als in der Vergangenheit. Dabei dürfe sie \nselbstverständlich schutzwürdige, aus einer früheren Planung entwickelte Interessen \nvon Bürgern nicht vernachlässigen, sondern müsse sie in die Abwägung \neinbeziehen. Dies sei bei der Entscheidung über die Aufhebung des \nBebauungsplans Nr. 2/99 fehlerfrei geschehen.\n\n31\n\nDas Interesse der Antragsteller an einer Bebauung ihrer Grundstücke im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/99 habe der Rat der Antragsgegnerin bei \nseiner Entscheidung über die Aufhebung angemessen in die Abwägung der \nöffentlichen und privaten Belange einbezogen. Die Antragsteller vermischten ein \nangeblich durch den Abschluss der Verträge vom 4. Dezember 1997 begründetes \nVertrauen mit einem Vertrauen, das durch den Bebauungsplan entstanden sein solle. \nZwar sei für die Antragsteller bei der Entscheidung über den Erwerb von Flächen die \ndamalige Absicht der Antragsgegnerin, einen Bebauungsplan aufzustellen, \nmöglicherweise von Bedeutung gewesen. Durch diese Absicht sei jedoch lediglich \neine rechtlich nicht geschützte Chance begründet worden. Aufgrund der \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 habe die Antragsgegnerin vor der \nFrage gestanden, ob sie den Bebauungsplan aufheben oder heilen solle. Das \nInteresse der Antragsteller an einer Heilung des Bebauungsplans sei \nabwägungserheblich gewesen und sei vom Rat der Antragsgegnerin auch in die \nAbwägung einbezogen worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe in dieser Abwägung \nden gegen eine Realisierung des Bebauungsplans sprechenden öffentlichen \nBelangen den Vorrang eingeräumt, ohne das Gewicht der Interessen der \nAntragsteller oder die Bedeutung der städtebaulichen Belange zu verkennen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Antragsgegnerin \neingereichten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n35\n\nDer Antrag ist statthaft. Auch eine Satzung über die Aufhebung eines \nBebauungsplans ist eine Satzung, die im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \"nach \nden Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist\". Die Aufhebung eines \nBebauungsplans kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB n.F. selbstständiger Gegenstand \nder gemeindlichen Beschlussfassung sein.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 \n\n37\n\n- 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.\n\n38\n\nDem Begehren der Antragsteller steht nicht § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. (früher: \n§ 2 Abs. 3 BauGB) entgegen, nach dem auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein \nAnspruch besteht. Das vorliegende Normenkontrollverfahren dient nicht der \nDurchsetzung eines solchen Anspruchs, sondern der Überprüfung der Gültigkeit \neiner nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassenen Satzung. Dies betrifft \nnicht nur Bebauungspläne und spätere Satzungen über ihre Änderung oder \nErgänzung, sondern ebenfalls Satzungen über ihre Aufhebung. Dass im Fall der \nFeststellung der Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung der nach dem Willen des \nPlangebers eigentlich aufzuhebende Bebauungsplan weitergilt, steht zu § 1 Abs. 3 \nSatz 2, Abs. 8 BauGB n.F., wonach es weder einen Anspruch auf positive noch auf \nnegative Bauleitplanung gibt, nicht im Widerspruch. Dieser rechtliche Umstand ist die \nzwangsläufige Folge der vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeit, auch Satzungen \nüber die Aufhebung von Bebauungsplänen im Wege der Normenkontrolle angreifen \nzu können. Im Übrigen steht mit der Unwirksamkeitserklärung der \nAufhebungssatzung nicht etwa fest, dass der fortgeltende Plan auf Dauer Bestand \nhat. Es ist dem Plangeber unbenommen, den fortgeltenden Plan jedenfalls zu ändern \noder in formell und materiell nicht zu beanstandender Weise seine Aufhebung zu \nbeschließen.\n\n39\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. \n\n40\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche Person einen \nNormenkontrollantrag stellen, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - \nhier die als Satzung beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 der \nAntragsgegnerin - in ihren Rechten verletzt zu sein. An die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen \nzu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen einer \nSatzung nach dem Baugesetzbuch in einem Recht verletzt wird.\n\n41\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 \n-, BRS 62 Nr. 48.\n\n42\n\nAls verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB n.F. \nauf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in \nBetracht. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber \nein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" \nwerden.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n\n44\n\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n45\n\nEntsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall der Aufhebung von \nbauplanungsrechtlichen Festsetzungen durch Satzung, denn nach § 1 Abs. 8 BauGB \nn.F. ist auch im Aufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot gemäß \n§ 1 Abs. 7 BauGB n.F. zu beachten.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30; \nOVG NRW,\n\n47\n\nUrteil vom 24. Juli 2006 - 7 D 26/06.NE -.\n\n48\n\nDie Antragsteller machen geltend, in ihrem subjektiven Recht auf \nabwägungsgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Abwägung im \nZusammenhang mit der Aufhebung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/99 \nverletzt zu sein.\n\n49\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss \ner allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung zu \nbeachten war. Das in § 1 Abs. 7 BauGB n.F. enthaltene Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die \nAbwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind Interessen, auf deren \nFortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n\n51\n\n- 4 CN 2.98 -, a.a.O..\n\n52\n\nIn Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen \nVertrauens gibt es zwar insbesondere keinen Anspruch auf den Fortbestand eines \nBebauungsplans.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 1993\n\n54\n\n- 4 NB 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 235 und vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, \nBRS 58 Nr. 3.\n\n55\n\nDas geltend gemachte Interesse der Antragsteller am Fortbestand des \nBebauungsplans ist indessen im Rahmen der Abwägung insoweit von Belang, als \nihre Grundstücke in Folge der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 und der \nweiteren Bebauungspläne Nr. 2/10 und 2/54 nicht mehr im (beplanten) Allgemeinen \nWohngebiet, sondern im Außenbereich liegen. Die darin liegende Herabstufung der \nzulässigen Nutzung der Grundstücke der Antragsteller berührt in erheblicher Weise \nprivate, abwägungserhebliche Belange der Antragsteller.\n\n56\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den \nvorliegenden Normenkontrollantrag, denn die Feststellung der Unwirksamkeit der \nAufhebungssatzung ist geeignet, ihre rechtliche Position zu verbessern. Im Fall der \nUnwirksamkeit der Aufhebungssatzung würde für den Planbereich der \nBebauungsplan Nr. 2/99 weiter gelten, so dass die Grundstücke der Antragsteller in \neinem Allgemeinen Wohngebiet lägen und nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans bebaubar wären.\n\n57\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n58\n\nAllerdings leidet die strittige Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 nicht an \nbeachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. \nRügepflichtige Mängel sind nicht geltend gemacht worden.\n\n59\n\nDie Aufhebungssatzung wird aber den an sie gestellten materiell-rechtlichen \nAnforderungen nicht gerecht.\n\n60\n\nInsoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Aufhebung des Bebauungsplans\n\n61\n\nNr. 2/99 städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n.F. \nwar, wofür Überwiegendes spricht.\n\n62\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der \nplanerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 \nAbs. 3 BauGB n.F. setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis \nzugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der \nGemeinde umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \"Wann\" planerischer \nGestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. \nGrundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen \nBebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen \nstädtebaulichen Vorstellungen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003\n\n64\n\n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n65\n\nDiesen Maßstäben dürfte die streitige Aufhebungssatzung gerecht werden. Als \nPlanungsziel der Antragsgegnerin wird zum einen in der Begründung unter Nr. 2.1 \ndie Weiterführung der \"Kulturlandschaft F1. \" bis an die Ortslage L. durch \nEinbeziehung der unbebauten Wiesenflächen zwischen Naturschutzgebiet F1. , \nX.-----weg , L1. Straße und S2. Straße genannt. Im Einzelnen führt \ndie Antragsgegnerin aus, dass entsprechend der Planungsziele künftig der gesamte \nWiesenbereich von Bebauung freigehalten und in die \"Kulturlandschaft F1. \" \neinbezogen werden soll, um die Wiesenflächen als natürlichen Schutz- und \nÜbergangsbereich für das Naturschutzgebiet F1. zu sichern und das \nkulturhistorisch prägende Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Des Weiteren sei \nsie, die Antragsgegnerin, in Folge der rechtlichen Bedenken gegen die \nBebauungspläne Nrn. 2/10, 2/54 und 2/99 gehalten, die gebotene Rechtssicherheit \nund -klarheit für die Bauleitplanung zu schaffen. Diese beiden Aspekte können \ngrundsätzlich die Aufhebung rechtfertigen.\n\n66\n\nEin besonderer Grund für die städtebauliche Erforderlichkeit der Aufhebung \neines Bebauungsplans, wie ihn die Antragsteller fordern, ist nicht stets erforderlich, \nda jede Planung die bestehende Rechtslage ändert und in sie eingreift. Im \nvorliegenden Verfahren ist allerdings die besondere Konstellation zu beachten, dass \ndie Antragsgegnerin den Antragstellern kurz vor Aufstellung des Bebauungsplans Nr. \n2/99 das Flurstück 177 zu einem relativ hohen Preis verkauft hat. Zwar ist es \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, einen Bebauungplan aufzuheben, wenn die \nGemeinde seine Unwirksamkeit erkannt hat. Bei Unwirksamkeit eines \nBebauungsplans ist es sogar angezeigt, durch ausdrückliche Aufhebung für \nRechtsklarheit zu sorgen, wenn die Gemeinde die die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit \nbegründenden Fehler nicht beheben will.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986\n\n68\n\n- 4 C 22.83 -, BRS 46 Nr. 3.\n\n69\n\nAber auch die Aufhebung unwirksamer Pläne zwecks Klarstellung ist nicht stets \nohne weitere Rechtfertigung für die Aufhebung möglich. Wegen der Art des Mangels \nund des Grundes der Unwirksamkeit kann im Einzelfall - wie weiter unten noch \nauszuführen sein wird - das Vertrauen der Eigentümer von im Plangebiet gelegenen \nGrundstücken in den Rechtsschein der Norm schützenswert sein.\n\n70\n\nEiner abschließenden Entscheidung der Frage der städtebaulichen \nRechtfertigung bedarf es aber letztendlich nicht, da die strittige Aufhebungssatzung \ndes Bebauungsplans Nr. 2/99 der Antragsgegnerin an einem durchgreifenden \nAbwägungsmangel leidet. Sie wahrt nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 7 BauGB n.F..\n\n71\n\nDa nach § 1 Abs. 8 BauGB n.F. bei der Aufhebung von Bebauungsplänen die \nVorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen Anwendung finden, ist das \nAbwägungsgebot auch im Aufhebungsverfahren zu beachten.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, a.a.O..\n\n73\n\nDie Antragsgegnerin hat hier die von der Planung berührten Belange im Sinne \nvon § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. in wesentlichen Punkten nicht zutreffend \nermittelt und bewertet, nämlich insbesondere die Bedeutung der gegenläufigen \nBelange, namentlich die durch Baurechte gekennzeichnete Situation der privaten \nEigentümer im Plangebiet, insbesondere der Antragsteller, verkannt.\n\n74\n\nEin maßgebendes Element für den Entschluss des Rates der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan Nr. 2/99 aufzuheben, war die Annahme, dieser Plan sei \nunwirksam; bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/99 sei zu Unrecht \nangenommen worden, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur \nund Landschaft, die dieser Plan zulasse, seien nicht erforderlich. An diese Annahme \nanknüpfend hat der Rat der Antragsgegnerin diesen Belangen den Vorrang vor den \nInteressen der betroffenen Eigentümer, insbesondere der Antragsteller, gegeben, \nweil Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB aufgrund der fehlenden \nRechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 ausschieden, ohne dass es auf die \nPrüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen ankäme.\n\n75\n\nDie der Aufhebungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin zugrunde \nliegende Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 war allerdings \nzutreffend.\n\n76\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hatte sich bei der Abwägung, die der Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 2/99 zugrundelag, mit den Belangen von Natur und \nLandschaft nicht in einer den Anforderungen der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB \na.F. genügenden Weise befasst. Hiernach ist eine abwägungsgerechte \nBerücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft und hieran \nanknüpfend eine abwägungsgerechte Abwicklung des \nFolgenbeseitigungsprogramms der Eingriffsregelung unter Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses von Natur und Landschaft erforderlich. Eingriffe in Natur \nund Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die \ndie Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich oder \nnachhaltig beeinträchtigen können (§ 8 Abs. 1 BNatSchG).\n\n77\n\nDie Antragsgegnerin hat bei der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 2/99 dem \nnaturschutzrechtlichen Ausgleichsgebot nicht genügend Rechnung getragen. Ihr Rat \nist davon ausgegangen, dass auf einen Ausgleich des Eingriffs in Natur und \nLandschaft völlig verzichtet werden könne, da \"keine weiteren bzw. über das \nderzeitige Planungsrecht hinausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu \nerwarten sind, so dass die Eingriffsregelung im Sinne des § 8a \nBundesnaturschutzgesetz nicht anzuwenden ist\" (Seite 3 der \nBebauungsplanbegründung zum Bebauungsplan Nr. 2/99). Gemäß § 1a Abs. 3 Satz \n4 (heute § 1a Abs. 3 Satz 5) BauGB a.F. ist ein Ausgleich jedoch nur dann nicht \nerforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt \nsind oder zulässig waren. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB für \neinen völligen Verzicht lagen jedenfalls für die südwestlich des X3.-----wegs \ngelegenen, vor Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 nur von dem Bebauungsplan \nNr. 2/10 überplanten Flächen nicht vor, da der Bebauungsplan Nr. 2/10 seinerseits \nunwirksam war und er somit keine Baurechte vermitteln konnte.\n\n78\n\nDie dem Bebauungsplan Nr. 2/10 ablesbare Unwirksamkeit - von der auch die \nBeteiligten ausgehen - folgt daraus, dass verschiedene textliche Festsetzungen nicht \nvon hinreichenden Rechtsgrundlagen gedeckt sind. Die BauNVO 1962 bietet keine \nRechtsgrundlage für die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe. Die \nMöglichkeit, die Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO festzusetzen, \nwurde erstmals mit der BauNVO 1968 für Industrie- und Sondergebiete eröffnet. \nNicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt und deshalb ungültig sind \nferner die textlichen Festsetzungen, Wohnblöcke mit einer Länge von mindestens 30 \nm zu errichten, und zwischen den Baukörpern einen Abstand von mindestens 30 m \neinzuhalten. Möglicherweise waren diese Festsetzungen als solche einer \nabweichenden Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 gedacht. Da jedoch mit \nder Festsetzung der Bauweise allein die Anordnung der Gebäude auf den \nBaugrundstücken im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen und nicht die Regelung \nder Abstände von Gebäuden untereinander bzw. der Mindestlänge von Gebäuden \nohne Bezug zu Grundstücksgrenzen bestimmt werden kann, sind diese \nFestsetzungen nicht von § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 gedeckt. Ein weiterer \ndurchgreifender Mangel liegt in der durch eine einheitliche Signatur getroffenen \nFestsetzung \"neue Baulinie und Baugrenze\", da diese Festsetzung widersprüchlich \nist. Eine im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellte \"Linie\" kann aufgrund der sich \ngegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen für die Bebaubarkeit nicht gleichzeitig als \nBaulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO 1962 - mit Bauverpflichtung auf der \"Linie\" - \nund als Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO 1962 - mit der Möglichkeit des \nbeliebigen Zurückbleibens hinter der \"Linie\" - festgesetzt werden. Nach alledem \nerweist sich der Bebauungsplan Nr. 2/10 insgesamt als unwirksam, da die \nverschiedenen unwirksamen Festsetzungen das zulässige Maß der baulichen \nNutzung und die Bauweise innerhalb der Plangebiets bestimmen und damit \nwesentliche Grundzüge des mit dem Bebauungsplan Nr. 2/10 verfolgten \nPlanungskonzepts erfassen.\n\n79\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme der Antragsgegnerin, \nder Bebauungsplan Nr. 2/99 sei unwirksam, zwar nicht zu beanstanden ist. Hieran \nanknüpfend hat sie bei der Aufhebung dieses Bebauungsplans jedoch die von der \nPlanung berührten Belange im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. in \nwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet, nämlich insbesondere \ndie Bedeutung der gegenläufigen Interessen verkannt.\n\n80\n\nKommt eine Gemeinde zu der Erkenntnis, dass ein bestehender Bebauungsplan \nunwirksam ist, hat eine weitere Abwägung dahingehend stattzufinden, ob der \nRechtsschein des Bebauungsplans beseitigt oder ob der Bebauungsplan durch \n\"Reparatur\" gerettet werden soll. Diese Abwägung setzt eine hinreichende Ermittlung \nder insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange voraus. Hierbei ist \ninsbesondere die Art und die Qualität des zur Unwirksamkeit führenden Mangels und \ndas konkrete Gewicht der gegenläufigen (privaten) Interessen an einer Beibehaltung \ndes Bebauungsplans mit dem fehlgeschlagenen Rechtsschein maßgeblich. Dabei \nhaben Eingriffe in privates Eigentum besondere Bedeutung, denn privates Eigentum \ngehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den \nabwägungserheblichen Belangen.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974\n\n82\n\n- IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6 und Beschluss\n\n83\n\nvom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54\n\n84\n\nNr. 57.\n\n85\n\nDie Betonung des Schutzes der Eigentumssubstanz verdeutlicht, dass bei der \nPlanung primär das Eigentum in seiner Substanz zu erhalten ist.\n\n86\n\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rdnr. \n221.\n\n87\n\nHiervon ausgehend musste vorliegend bei der abwägenden Entscheidung über \ndie Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 insbesondere berücksichtigt werden, \ndass der bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans aufgetretene Mangel ohne \nweiteres behebbar war. Bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung für den \nBebauungsplan Nr. 2/99 hat die Antragsgegnerin bereits durchaus umfangreich \nRücksicht auf Natur und Landschaft genommen und weitreichende Festsetzungen \ngetroffen, die die Eingriffsfolgen minimieren bzw. beheben sollten. So wurde \nbeispielsweise der im städtischen Besitz stehende Bereich am E. als \nöffentliche Grünfläche (Obstbaumwiese,Weide) festgesetzt, um den dringend \nbenötigten \"grünen Übergangsbereich\" zum Naturschutzgebiet F. zu schaffen. \nIn Ergänzung hierzu wurden ausweislich der Bebauungsplanbegründung Nr. 2/99 \naus städtebaulichen Gründen und zur Einbindung der möglichen Neubebauung \nFlächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. Einzelbepflanzungen \nund auch Heckeneinfriedungen festgesetzt. Zur Deckung eines eventuell \nverbleibenden Ausgleichsbedarfs hätte im Ergebnis ggf. auch auf Bereiche \naußerhalb des Plangebiets zurückgegriffen werden können (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 \nBauGB a.F. bzw. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB n.F.).\n\n88\n\nDarüber hinaus hätte der Rat der Antragsgegnerin in seine Abwägung, ob der \nBebauungsplan Nr. 2/99 aufgehoben oder geheilt werden soll, auch objektiv \ngewichtige private Belange einstellen müssen. Hier ist zunächst der Eingriff in das \nEigentum der Antragsteller zu berücksichtigen. Die bloße Unwirksamkeit des \nBebauungsplans Nr. 2/99 hat keineswegs zur Folge, dass die Antragsteller \nEigentümer von grundsätzlich unbebaubaren Außenbereichsflächen gemäß § 35 \nBauGB waren; es bestanden vielmehr - zumindest in gewissem Umfang - Baurechte \naufgrund des Bebauungsplans Nr. 2/54, weil die Erschließung zumindest teilweise \ngesichert und der Bebauungsplan Nr. 2/54 nicht seinerseits unwirksam war.\n\n89\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Bebauungsplan Nr. 2/54 \nnicht deswegen unwirksam, weil dieser für die südlichen Wiesenflächen die offene \nBauweise mit der zusätzlichen Regelung \"nur Hausgruppen zulässig\" festsetzt. Die \nAntragsgegnerin meint, diese Festsetzung dürfte nicht den Intentionen des Rates für \ndie Bebauung der Wiesenflächen entsprochen haben und deshalb \nabwägungsfehlerhaft sein.\n\n90\n\nDie Festsetzung \"nur Hausgruppen zulässig\" ist von einer einschlägigen \nRechtsgrundlage gedeckt und deshalb gültig. Zwar sind Hausgruppen nach heutigem \nVerständnis mindestens drei auf mehreren Grundstücken ohne Grenzabstand \naneinandergebaute Häuser von höchstens 50 m Gesamtlänge, deren äußere \nKopfhäuser einseitig einen seitlichen Grenzabstand einhalten müssen.\n\n91\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 22 Rdnr. 6.4.\n\n92\n\nNach der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung konnten Hausgruppen \nhingegen sowohl auf einem als auch auf mehreren Grundstücken errichtet \nwerden.\n\n93\n\nHessischer VGH, Beschluss vom 28. Juli 1982\n\n94\n\n- IV TG 37/82 - und OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1986 - 1 A 56.85 -, BRS \n46 Nr. 98.\n\n95\n\nSomit spricht insbesondere die frühere Rechtsprechung gegen die Annahme der \nAntragsgegnerin, der Rat der Antragsgegnerin hätte nicht erkannt, dass die \nVerwirklichung dieser Festsetzung eine kleinteilige Parzellierung voraussetze. Denn \nnach dieser Rechtsprechung war eine Parzellierung gerade nicht erforderlich. Aber \nselbst wenn das Verständnis des Rates der Antragsgegnerin von Hausgruppen ein \nsolches gewesen wäre, dass die Hausgruppen nur auf mehreren Grundstücken \nerrichtet werden können, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn für die Spekulation \nder Antragsgegnerin, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans offenbar nicht \nerkannt worden sei, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 2/54 für den \n\"Teilbereich X.-----weg /L1. Straße\" eine kleinteilige Parzellierung der \nWiesenflächen voraussetze, findet sich im Aufstellungsvorgang kein Hinweis. Bei \nÜberplanung des Außenbereichs ist es durchaus üblich, dass\n\n96\n\n- insbesondere sehr große - Grundstücke erst im Rahmen der Bebauung geteilt \nwerden. Auch die Ausführung in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2/54, \nwonach der Bebauungsplan die baurechtliche Grundlage für eine verdichtete \nBebauung im Ortskern des Gemeindeteiles L. bilden sollte, spricht für eine \nParzellierung, um die großen Parzellen in möglichst viele kleine Parzellen zwecks \nBebauung aufzuteilen.\n\n97\n\nDarüber hinaus wäre ein Abwägungsfehler, von dem die Antragsgegnerin \nausgeht, gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. \nDezember 1986 (BGBl. I, 2191) unbeachtlich.\n\n98\n\nHinsichtlich der zwischen X.-----weg , L1. Straße und S. Straße \ngelegenen Baufläche, die von der L1. Straße aus erschlossen werden konnte, \nwar die Erschließung gemäß § 30 BauGB - wie die Antragsgegnerin anlässlich der \nErörterung in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - gesichert. Die \nL1. Straße war vor Erlass des Bebauungsplans Nr. 2/99 bereits hergestellt \nund sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen waren nach dem unwidersprochen \ngeblieben Vortrag der Antragsteller vorhanden.\n\n99\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme der Antragsgegnerin, \nden Antragstellern hätten zu keiner Zeit wirksame Baurechte zugestanden, nicht \nzutreffend war. Diese Baurechte stellen demzufolge einen gewichtigen privaten \nBelang des Eigentums dar.\n\n100\n\nEin weiterer gewichtiger privater Belang ist das Vertrauen der betroffenen \nEigentümer auf einen scheinwirksamen Plan, vorliegend den Bebauungsplan Nr. \n2/99. Die Antragsgegnerin hat diesen Bebauungsplan (zunächst) selbst als \nrechtswirksam angesehen und es wurden Maßnahmen zur Realisierung der hierfür \nvorgesehenen Erschließungsanlagen getroffen sowie Baugenehmigungen erteilt. So \nist im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 2/99 die Verbreiterung der L1. \nStraße (K 60) durch den Träger der Straßenbaulast, den S3. -F2. -Kreis, erfolgt. \nDer Ausbau des Kreuzungsbereichs L1. Straße/L3.-------straße /X.-----weg mit \nöffentlichen Parkplätzen ist fertiggestellt und das Eckgrundstück an der Kreuzung ist \nals öffentliche Grünfläche angelegt worden. Schließlich wurden seit 1999 auf der \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 2/99 südlich des X3.-----wegs 6 Wohnhäuser \nerrichtet.\n\n101\n\nDes Weiteren kommt vorliegend als gewichtiger privater Belang das besondere \nVertrauen der Antragsteller in die künftige Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2/99 \nhinzu, weil dieser Bebauungsplan Grundlage der finanziell zu Gunsten der \nAntragsgegnerin getätigten Investition der Antragsteller (Kauf städtischer Parzellen) \nwar. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1997 haben die Antragsteller von \nder Antragsgegnerin das heutige Flurstück 177 zu einem Preis von 834.600 DM \ngekauft, bei dem wertmäßig eine Baulandqualität vorausgesetzt war. Zu diesem \nZeitpunkt war das Flurstück 177 im Bebauungsplan Nr. 2/54 bereits seit langem als \nBauland ausgewiesen und es gab auch eine Entwurfsplanung für eine Überarbeitung \ndes Bebauungsplans, wie das Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller \nvom 13. November 1997 belegt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben sogar \nein Rücktrittsrecht erwähnt, zu dessen Abschluss es aber letztendlich nicht \ngekommen ist.\n\n102\n\nDem Gewicht dieser beschriebenen Belange trägt die Abwägung, die der \nAufhebung des Bebauungsplans Nr. 2/99 zugunde lag, nicht Rechnung. Die \nAntragsgegnerin hat sich ersichtlich keine näheren Gedanken über die Qualität des \nMangels und dessen leichte Behebbarkeit gemacht. Sie hat zudem die \nEigentumsposition der Antragsteller und deren besonders schützenswertes \nVertrauen in einen Fortbestand der Baulandqualität (auch) des zu einem hohen Preis \nvon der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücks nicht in die Abwägung eingestellt. \nDamit hat sie die Belange fehlerhaft bewertet und hieran anknüpfend im Rahmen des \nAusgleichs der Belange das Gewicht der gegenläufigen Belange verkannt.\n\n103\n\nDer Mangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich.\n\n104\n\nDie Offensichtlichkeit des Mangels folgt bereits daraus, dass die \nVertrauensschutzgesichtspunkte und die Möglichkeit der Behebung des \nAbwägungsmangels des Bebauungsplans Nr. 2/99 hinsichtlich des Ausgleichs für die \nEingriffe in Natur und Landschaft im Planaufhebungsverfahren von den \nAntragstellern ausdrücklich verlautbart wurden.\n\n105\n\nSchließlich ist der Mangel auch in dem erforderlichen Sinne \"auf das Ergebnis \ndes Verfahrens von Einfluss gewesen\". Hinsichtlich dieses Merkmals gelten keine \nanderen Maßstäbe als die, die von der Rechtsprechung bereits zu dem \nTatbestandsmerkmal \"auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen\" in § 214 \nAbs. 3 Satz 2 BauGB a.F. entwickelt worden sind.\n\n106\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 1981\n\n107\n\n- 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37 und Beschluss\n\n108\n\nvom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57\n\n109\n\nNr. 22.\n\n110\n\nHiernach kommt es auf eine konkrete Betrachtung an. Rein spekulative \nErwägungen, etwa dass ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen erscheint, \nreichen hierfür nicht aus. Vielmehr muss nach den Umständen des Falles die \nkonkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel bei der \nErmittlung und Bewertung der Belange anders ausgefallen wäre.\n\n111\n\nEine solche konkrete Möglichkeit besteht hier. Insoweit ist davon auszugehen, \ndass die Antragsgegnerin, hätte sie die oben im einzelnen dargelegten \nschutzwürdigen Rechtspositionen der Antragsteller in Rechnung gestellt, den \nBebauungsplan Nr. 2/99 nicht - wie geschehen - ohne weiteres aufgehoben hätte. \nDie Antragsgegnerin hätte zumindest konkret anderweitige Lösungen vorrangig in \nBetracht ziehen müssen. Insbesondere hätte sich die Erwägung aufgedrängt, den \nAbwägungsmangel hinsichtlich des Eingriffsausgleichs zu heilen, zumal eine \n\"Reparatur\" wie oben dargelegt ohne weiteres möglich gewesen wäre.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n113\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \n\n114\n\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n115\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n116","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-07/7-d-67-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-07/7-d-67-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270685","retrieved":"2026-07-09 02:40:43.540419+00:00"}}