{"status":"available","doknr":"OLD270684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0807.1B653.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-07","aktenzeichen":"1 B 653/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer im Beschwerdeverfahren unter entsprechend begehrter Änderung des \nangefochtenen Beschlusses weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag, \n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \ndrei Dienstposten „Landebasisführer-/in\" der Besoldungsgruppen A 7 bis 9 (m) \nBBesO bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel X. (T. B. ) mit anderen \nMitbewerbern, insbesondere mit den Beigeladenen, zu besetzen, und ihr \naufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines \nMitbewerbers in die vorgenannten Stellen bewirken könnte, bis sie über die \nBewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von 2 Wochen \nnach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, \n\n5\n\nist nicht begründet. Zum einen vermag das Beschwerdevorbringen, welches \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die maßgebliche Grundlage für die \nBeschwerdeentscheidung bildet, soweit es um eine Abänderung des Ausspruchs der \nerstinstanzlichen Entscheidung geht, den vom Verwaltungsgericht verneinten \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Zum anderen kommt hinzu, dass \nes - wozu sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausdrücklich verhält - auch \nbereits an einem Anordnungsgrund für die erstrebte vorläufige Regelung fehlt.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Kern aus den \nfolgenden Gründen abgelehnt: Dem Antragsteller stehe kein \nBewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, der verletzt sein könne. \nDa die hier in Rede stehende Ausschreibung das Eingangsamt des mittleren \nDienstes einschließe, habe sich der Dienstherr zwangsläufig für eine Besetzung der \nstreitigen Dienstposten im Wege der Umsetzung/Versetzung entschieden. Hiervon \nausgehend liege es im Ermessen des Dienstherrn, bestimmte Bewerber (auch noch \nnach erfolgter Ausschreibung) aus sachlichen Gründen aus dem Bewerberkreis \nauszuscheiden. Bezogen auf den Antragsteller lägen derartige Gründe vor. Die im \nVerfahren geäußerte Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sie den betroffenen \nBeamten an seiner bisherigen Dienststelle am E. Flughafen - zumal vor dem \nHintergrund der seinerzeit bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft 2006 und der \nhierdurch zusätzlich zu erwartenden Belastung des Streifendienstes - für \nunentbehrlich gehalten habe, sei gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Die \nzwangsläufig prognostische Elemente enthaltende Einsatzplanung gehöre dabei zu \nden ureigensten Aufgaben des Dienstherrn. \n\n7\n\nDer Antragsteller hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, \nwelche auch von der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, u.a. des 6. \nSenats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts, ganz überwiegend geteilt werde. \nHiernach sei der Dienstherr an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG \n(Bestenauslese) gebunden und habe dementsprechend diese Grundsätze auf alle \nBewerber anzuwenden, wenn er zuvor eine Organisationsentscheidung dahin \ngetroffen habe, dass in die Auswahlentscheidung neben Beförderungsbewerbern \nauch Versetzungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos einbezogen würden. \nEine solche Organisationsentscheidung liege bereits dann vor, wenn die \nAusschreibung der betreffenden Dienstposten hinsichtlich der angesprochenen Arten \nvon Bewerbern keine Einschränkungen, Differenzierungen oder Vorbehalte enthalte. \nLetzteres treffe auf die hier in Rede stehende Ausschreibung zu. Die \nAntragsgegnerin habe ihn, den Antragsteller, deshalb zu Unrecht aus Gründen aus \ndem Bewerberkreis ausgeschieden, die vor Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bestand \nhätten. Abgesehen davon habe sie ihn zu Unrecht nicht als „Beförderungsbewerber\" \nqualifiziert.\n\n8\n\nDem ist jedenfalls für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht zu folgen. \nAbgesehen davon, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte in ihren konkreten Auswirkungen \nvom Antragsteller möglicherweise schon im Grundsätzlichen fehlinterpretiert bzw. \nüberspannt wird, weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die es im Ergebnis \nausschließen, dass bereits aufgrund des Ausschreibungsinhalts eine Selbstbindung \ndes Dienstherrn dahingehend stattgefunden hat, sämtliche potenziellen Bewerber, \nsofern sie nur dem der Ausschreibung zu entnehmenden (konstitutiven) \nAnforderungsprofil entsprechen, zwingend in einen Bewerbervergleich nach den \nGrundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) \neinzubeziehen und die Auswahlentscheidung am Ende ausschließlich nach diesen \nGrundsätzen zu treffen. \n\n9\n\nEs ist schon fraglich, ob die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung,\n\n10\n\nvgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, \nBVerwGE 122, 237 = DÖD 2005, 165 = RiA 2005, 238; OVG NRW, Urteil vom \n6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, NVwZ-RR 2006, 340 = NWVBl. 2006, 139,\n\n11\n\nzwingend dahin zu verstehen ist, dass allein aus dem Vorliegen eines „offenen\", \nd.h. hinsichtlich des angesprochenen Bewerberkreises nicht nach Beförderungs-, \nVersetzungs- und/oder Umsetzungsbewerbern differenzierenden \nAusschreibungstextes, wie er hier vorliegt, über die Bedeutung eines gewissen \nAnhalts (Indizes) hinaus, \n\n12\n\nvgl. - insoweit eingrenzend - in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschluss \nvom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -, NVwZ-RR 2002, 362 = DÖD 2002, 260 (dort \nVersetzungsbewerber aus dem Bereich eines anderen Landesdienstherrn \nbetreffend),\n\n13\n\ngefolgert werden muss, dass zu dem betreffenden frühen Zeitpunkt der \nEinleitung eines Auswahlverfahrens bereits eine verbindliche, vorbehaltslose \nOrganisationsentscheidung des Inhalts getroffen werden sollte, dass sich der \nDienstherr gegenüber allen künftigen Bewerbern einschließlich der Versetzungs- und \nUmsetzungsbewerber auf eine Auswahl ausschließlich nach Maßgabe des \nBestenausleseprinzips (Leistungsgrundsatzes) festlegen will. Würde man das anders \nsehen, wäre nämlich diese Rechtsprechung gewichtigen Bedenken ausgesetzt, auf \ndie schon in der Literatur hingewiesen wurde,\n\n14\n\nvgl. namentlich Günther, Zum Anspruch des Versetzungsbewerbers als \nKonkurrent, RiA 2005, 279 ff.,\n\n15\n\nund die der beschließende Senat für zumindest beachtenswert hält. Eine „offene\" \nAusschreibung in dem genannten, vom Antragsteller für zutreffend gehaltenen Sinne \nzu verstehen, liefe in aller Regel sowohl den Interessen als auch dem (an diese \nInteressen typischerweise anknüpfenden) Willen des Dienstherrn entgegen. Das liegt \ndermaßen auf der Hand, dass sich auch vom maßgeblichen „Empfängerhorizont\" der \nmit der Ausschreibung angesprochenen Adressaten, also der potenziellen Bewerber, \nein anderes Verständnis schwerlich aufdrängen dürfte. Sinn und Zweck der \nAusschreibung ist es primär, solche Bewerber, welche in fachlicher und sonstiger \nHinsicht das mit der Ausschreibung verlautbarte Anforderungsprofil des \nDienstpostens erfüllen, zunächst einmal zu ermitteln, um auf diese Weise eine \npersonelle Grundlage für die weitere Durchführung des Auswahlverfahrens zu \ngewinnen. Prinzipiell besteht dabei ein Interesse, möglichst alle nach dem \nAnforderungsprofil „grundsätzlich geeigneten\" Bewerber zunächst einmal zu erfassen \nund den Bewerberkreis sodann ggf. durch weitere (Vor-)Auswahlschritte \nabschichtend zu verkleinern. Berücksichtigt man, dass der Dienstherr Versetzungs- \nund Umsetzungsbewerbern gegenüber weder kraft Verfassungsrechts noch \neinfachgesetzlich zur Beachtung des Prinzips der Bestenauslese verpflichtet ist, so \nwiderspricht es grundsätzlich seinen Interessen und Absichten, sich schon frühzeitig, \nnämlich bei der Ausschreibung, verbindlich festlegen zu müssen, ob er den ihm \norganisatorisch bis zu einer Bindung seines Organisationsermessens unstreitig \nzukommenden „Spielraum\" behält, z.B. einen Versetzungsbewerber, den er aus \npersonalwirtschaftlichen Gründen auf seinem bisherigen Dienstposten für \nunabkömmlich hält, für die ausgeschriebene Stelle auch dann unberücksichtigt zu \nlassen, wenn er der „Beste\" bzw. Leistungsstärkste sein sollte. Gründe „der \nGleichbehandlung\" (mit den Beförderungsbewerbern) können für die Auffassung, die \nvon einer Selbstbindung auf der (alleinigen) Grundlage einer „offenen\" \nAusschreibung ausgeht, nicht durchgreifend ins Feld geführt werden, weil es an einer \nhinreichenden Vergleichbarkeit der relevanten, den juristischen Sachverhalt \ncharakterisierenden Elemente fehlt. \n\n16\n\nVgl. näher Günther, RiA 2005, 279 (281).\n\n17\n\nDies bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles im Übrigen keiner \nabschließenden Vertiefung. \n\n18\n\nZunächst erscheint es nämlich schon nicht eindeutig, ob es im Verhältnis des \nAntragstellers zu den Beigeladenen, in Bezug auf die die Dienstpostenübertragung \nmit der begehrten einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt werden soll, \nüberhaupt um die Konkurrenz von Beförderungsbewerbern mit Versetzungs- \nund/oder Umsetzungsbewerbern innerhalb desselben Auswahlverfahrens geht, an \nwelche die von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sowie einiger Obergerichte maßgeblich anknüpft und für \ndie sich allenfalls die Frage einer Anwendung der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 \nGG „aus Gründen der Gleichbehandlung\" stellen kann. Unter Umständen hat in \ndiesem Verhältnis nur die Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers (hier: des \nAntragstellers) mit Umsetzungsbewerbern vorgelegen. Sämtliche Beigeladene haben \nnämlich dem Inhalt des Besetzungsvorgangs zufolge bereits einen Dienstposten \ninne, der eine Bewertung nach den Besoldungsgruppen A 7 bis 9m BBesO umfasst; \ndas entspricht im Kern der Bewertung des ausgeschriebenen Dienstpostens, der \nallerdings - das ist die verbleibende Besonderheit - durch einen entsprechenden \nZusatz, wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, am Ende eine \nAufstiegsmöglichkeit bis A 9 mit Amtszulage eröffnet. Da sämtliche Beigeladene sich \nderzeit noch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden, steht ihre \nBeförderung nach A 9 mit Amtszulage - unterstellt die Ämter werden regelmäßig \ndurchlaufen - nicht unmittelbar, sondern erst im Anschluss an eine etwaige \nBeförderung nach A 9 an. Ob man die Beigeladenen gleichwohl schon jetzt als \n„Beförderungsbewerber\" qualifizieren muss, liegt hiernach jedenfalls nicht zwingend \nauf der Hand. Der Antragsteller seinerseits ist dagegen auch nach Auffassung des \nSenats von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht den \n„Beförderungsbewerbern\" zugeordnet worden. Seine derzeitige Verwendung \nentspricht nämlich (einschließlich der Aufstiegsmöglichkeit in ein Amt nach A 9 \nmittlerer Dienst mit Amtszulage) von der Dienstpostenbewertung her derjenigen auf \ndem erstrebten Dienstposten, vermittelt somit keine weitergehende \nBeförderungschance, als er sie auch jetzt schon hat. Allein der Umstand, dass er \nauch auf dem angestrebten neuen Dienstposten - wie auch auf dem innegehabten - \nggf. noch weiter befördert werden kann, reicht entgegen seiner Auffassung nicht aus, \nihn als „Beförderungsbewerber\" zu qualifizieren oder ihn einem solchen Bewerber \nauch nur gleichzustellen. \n\n19\n\nNoch unter einem anderen Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall \nvon dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n25. November 2004 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat. In jenem Fall bezogen sich die \nausgeschriebenen Dienstposten auf Ämter der Besoldungsgruppen A 8 bis 9 mZ, \nkonnten sich aber auch Bewerber der Besoldungsgruppe A 7 auf die Stellen \nbewerben, lag für Letztere mithin eindeutig ein „Beförderungsdienstposten\" vor. \nVorliegend bezog die Bewertung der ausgeschriebenen Dienstposten, worauf schon \ndas Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dagegen auch das Eingangsamt des \nmittleren Bundespolizeidienstes (A 7) ein.\n\n20\n\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beigeladenen, worauf der Inhalt des \nBesetzungsberichts vom 10. Januar 2006 jedenfalls stark hindeutet, tatsächlich den \n„Beförderungsbewerbern\" zugeordnet hat, wirkt sich hier ebenso wenig aus wie die \nweitere Frage, ob wenigstens einige andere Bewerber, die am Ende nicht zum Zuge \ngekommen sind (darunter solche mit Dienstposten der Bewertung A 7/8 BBesO), als \n„Beförderungsbewerber\" zu qualifizieren sein mögen, sodass insgesamt auch \nBeförderungsbewerber am Auswahlverfahren teilgenommen haben. Denn selbst von \ndem Ausgangspunkt aus, dass hier die Grundsätze der Konkurrenz von \nVersetzungsbewerbern mit Beförderungsbewerbern prinzipiell anzuwenden wären, \nweist der vorliegende Fall (weitere) Besonderheiten auf, welche der Bewertung, die \nAntragsgegnerin habe sich bereits durch den Inhalt der Ausschreibung dahin \ngebunden, den Bewerbervergleich im Rahmen des Auswahlverfahrens allein anhand \nder Kriterien der Bestenauslese durchzuführen, durchgreifend entgegenstehen: \n\n21\n\nEnthält der Ausschreibungstext - wie hier - keinen ausdrücklichen Hinweis dazu, \nwie sich nach Eingang der Bewerbungen das Auswahlverfahren für die potenziellen \nBewerbergruppen weiter gestaltet, so kommt in dem durch das Gesetz und das \nVerfassungsrecht eröffneten Rahmen namentlich der tatsächlichen \nVerwaltungspraxis des Dienstherrn Bedeutung für die Frage zu, ob und inwieweit - \njenes weitere Verfahren betreffend - eine (Selbst-)Bindung des organisatorischen \nErmessens eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin aber in ihrer \nBeschwerdeerwiderungsschrift nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, die \nbisherige Praxis im Bereich des Bundespolizeipräsidiums X. sei dahin gegangen, \nnicht schon in Verbindung mit der Ausschreibung, sondern erst unmittelbar nach \nEingang der Bewerbungen darüber zu entscheiden, ob unter den Bewerbungen ggf. \nbefindliche Versetzungsbewerber unter Einschränkung der im Rahmen des § 26 \nBBG möglichen Ermessenserwägungen unterschiedslos in das weitere \nAuswahlverfahren einbezogen und wie Beförderungsbewerber allein am Grundsatz \nder Bestenauslese gemessen würden. Jedenfalls vor dem Hintergrund einer solchen \nanderweitigen ständigen Praxis kann der Ausschreibung und ihrem Inhalt im \ngegebenen Fall nicht ein Aussagegehalt beigemessen werden, der ihm nach dem \nerkennbaren Willen der verlautbarenden Stelle gerade nicht zukommen sollte. Auch \ndie Gesichtspunkte fehlender Transparenz einer erst im Anschluss an die \nAusschreibung erfolgenden (weiteren) Organisationsentscheidung des Dienstherrn \nzu den hier interessierenden Fragen und einer damit einhergehenden \nManipulationsgefahr \n\n22\n\n- vgl. hierzu insbesondere OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A \n1903/03 -, a.a.O. -\n\n23\n\nrechtfertigen es für sich genommen nicht, die in Rede stehende \nOrganisationsentscheidung auf einen Zeitpunkt „vorzuverlegen\", in dem sie der \nDienstherr ersichtlich (noch) nicht treffen wollte, und zudem eine - so vom \nDienstherrn nicht gewollte - Selbstbindung an diesen Umstand zu knüpfen; anderes \nliefe letztlich auf eine reine „Fiktion\" hinaus, für die das Gesetz keine Grundlage \nbietet.\n\n24\n\nAbgesehen von alledem kann dem Antrag und der Beschwerde noch aus einem \nanderen Grunde nicht stattgegeben werden. Der Antragsteller hat nämlich nicht den - \nneben dem Anordnungsanspruch - erforderlichen Anordnungsgrund für die erstrebte \neinstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. \n\n25\n\nAn der Prüfung dieses Erfordernisses ist der Senat nicht durch die Vorschrift des \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im \nRahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründe - diese beziehen sich ausschließlich auf den vom \nVerwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch - prüft. Die Regelung erfasst \nnämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, \nder Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige \nBeschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen \nsich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem \nangeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als \nrichtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem \nAntragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist, ohne dass der \nSenat an Gesichtspunkte gebunden wäre, die das Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend \nentschieden hat.\n\n26\n\nVgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50, \nund vom 8. März 2005 - 1 B 2414/04 -.\n\n27\n\nNach diesen Maßgaben ist dem Antragsteller der begehrte einstweilige \nRechtsschutz - als selbstständig tragender Grund - (auch) deshalb nicht zu \ngewähren, weil für sein Begehren ein Anordnungsgrund fehlt (und von Anfang an \ngefehlt hat).\n\n28\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats,\n\n29\n\nvgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, Juris, vom 12. Oktober 2001 - \n1 B 1221/01 -, Juris, vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, a.a.O., vom 16. Oktober 2003 - \n1 B 1348/03 -, NVwZ-RR 2004, 437, vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, NWVBl. 2004, \n466, vom 26. Mai 2004 - 1 B 835/04 - und vom 8. März 2005 - 1 B 2414/04 -,\n\n30\n\nan der festgehalten wird, fehlt es in Fällen einer sog. reinen \nDienstpostenkonkurrenz in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur \nSicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs. Erfasst werden \nhiervon nicht nur die Fälle, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber \n(d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten \nMitbewerber) kein Beförderungsdienstposten darstellt, sondern auch die Fälle, in \ndenen ein Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber nur auf einer Seite steht, also mit \nihm entweder der Dienstposten besetzt werden soll (dann regelmäßig kein \nAnordnungsgrund für den konkurrierenden Beförderungsbewerber) oder aber er sich \nim einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Besetzung mit einem \nBeförderungsbewerber wendet. Allen diesen Fällen ist gemein, dass es hier zu der \nverfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne \ndes Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes bedarf, weil entweder keine „vollendeten Tatsachen\" drohen, wie sie \ntypischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des \nbeamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, \noder aber - wenn die Auswahl des Dienstherrn auf den Beförderungsbewerber fällt - \nder Antragsteller mit Blick darauf, dass der Dienstposten für ihn selbst nicht \n(unmittelbar) „beförderungsrelevant\" ist, regelmäßig keine irreparablen, nicht \nzumutbaren Nachteile erleidet, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache \nverwiesen wird. Diese Rechtsprechung erfasst auch den vorliegenden Fall, weil - wie \noben bereits dargelegt - jedenfalls der Antragsteller kein Beförderungsbewerber, \nsondern ein Versetzungsbewerber ist. \n\n31\n\nEin Anordnungsgrund kann im Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wie hier \nallenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass die \nBeigeladenen vorläufig die streitigen Dienstposten besetzen können, individuelle und \nkonkrete, dabei zugleich schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile \nerleidet. Derartige Nachteile sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. \nNamentlich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Chancen eines \nweiteren beruflichen Aufstiegs auf dem erstrebten Dienstposten deutlich besser \nwären als auf dem vom Antragsteller bisher innegehabten Posten; der vom \nAntragsteller hierzu erstinstanzlich gegebene, recht allgemeine Hinweis auf einen \n„kleineren Stellenkegel\" bei der neuen Dienststelle reicht nicht aus, um in diesem \nZusammenhang eine unzumutbare Benachteiligung dadurch darzutun, dass er \nzunächst auf seinem bisherigen Dienstposten verbleibt. Auch das Interesse des \nAntragstellers an einem Wechsel des Dienstortes, wie es dem Inhalt der \nBeschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zufolge bei der Bewerbung des \nAntragstellers im Vordergrund stehen soll, ist nicht schon prinzipiell von einem \nsolchen Gewicht, dass ein Anordnungsgrund zugebilligt werden müsste. Es wäre \nAufgabe des Antragstellers gewesen, in diesem Zusammenhang etwaige \nbestehende schwerwiegende Härtegründe in das Verfahren einzuführen. Das ist \nindes weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren geschehen, obwohl die \nAntragsgegnerin die Frage des Anordnungsgrundes in ihrem (erstinzstanzlichen) \nSchriftsatz vom 5. März 2006 eingehend problematisiert und dabei auch auf \neinschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat. \n\n32\n\nDen Umstand, dass sich der angefochtene Beschluss auf die Erörterung der \nFrage des Anordnungsanspruchs beschränkt hat (was wegen dessen Verneinung \ndurchaus konsequent gewesen ist), durfte der Antragsteller - zumal in Ansehung der \nvon der Antragsgegnerin insoweit geltend gemachten Bedenken - nicht dahin deuten, \ndass sich vorliegend das Bestehen eines Anordnungsgrundes als unproblematisch \ndarstellt. Auch aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs brauchte der Senat \ndeshalb den Antragsteller vor einer Entscheidung über die Beschwerde nicht \ngesondert darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung ggf. auch auf die Frage \ndes Anordnungsgrundes erstrecken würde. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEtwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind hier nicht aus \nBilligkeitsgründen erstattungsfähig, weil die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhaben.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. \n1 Satz 1 GKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-07/1-b-653-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-07/1-b-653-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270684","retrieved":"2026-07-09 02:40:43.456707+00:00"}}