{"status":"available","doknr":"OLD270686","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0807.12A26.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-07","aktenzeichen":"12 A 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 \nund 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n3\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B.: \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) und die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein \neinfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die \nFähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die o.g. Sachverhalte in \ngrundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau \ngenügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, \nwenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. \nErforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und \nGegenrede. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte \nohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht ausreichend ist \nauch ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem \nBahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni \n2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff.\n\n5\n\nGemessen hieran ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen \nZweifeln ausgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der \nKläger im Rahmen des Sprachtests vom 25. April 2001 nicht in der Lage, ein \nGespräch im Sinne eines einigermaßen flüssigen, grundsätzlich in ganzen Sätzen \ngehaltenen Gedankenaustauschs zu führen.\n\n6\n\nNichts Anderes ergibt sich auf der Grundlage der Anhörung des Klägers zu 1. in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. November 2004. \nVon einer Fähigkeit des Klägers zu 1. zu einem einigermaßen flüssigen \nGedankenaustausch kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Der Kläger war \nim Wesentlichen erst nach mehrfachen Wiederholungen und Umstellungen der \nFragen mit nachhaltiger Unterstützung des Prozessbevollmächtigten in der Lage, die \nFragen zu verstehen und konnte sie weitaus überwiegend lediglich in rudimentären \nSatzfragmenten beantworten, wobei die punktuellen Antworten regelmäßig keinen \nweiterführenden Ansatz zu einem Gedankenaustausch enthielten. Insoweit wird \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergänzend auf die zutreffende Bewertung des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n7\n\nDiese Bewertung findet mittelbar eine Bestätigung in der Erklärung, die der \nKläger \n\n8\n\nzu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. \nNovember 2004 zur familiären Vermittlung zu Protokoll gegeben hat. Darin heißt es: \n\n9\n\n\"Als ich klein war, haben sich meine Oma und mein Opa auf Deutsch \nunterhalten. Uns gegenüber haben sie nicht gefordert, dass wir Deutsch sprechen. \nMeine Großeltern haben sich dann scheiden lassen und meine Oma, die fließend \nDeutsche gesprochen hat, ist 1969 oder 1970 nach Moskau verzogen (Einfügung \ndes Senats: Alter des am 1965 geborenen Klägers zu diesem Zeitpunkt etwa \n4 bis 5 Jahre). Mein Großvater hat sich auch mit seinen Freunden aus der \nArbeitsarmee auf Deutsch unterhalten. Ich habe dort einiges auf Deutsch gehört. Ich \nhabe jedoch nur sehr wenig gesprochen. Ich konnte lediglich einige Gegenstände auf \nDeutsch benennen. Als ich noch nicht in die Schule ging, habe ich meine Mutter nur \nselten gesehen. Ich war die Woche über bei dem Großvater. Am Sonntag war ich bei \nder Mutter. Seitdem ich zur Schule gekommen war (1972), habe ich bei der Mutter \ngewohnt. Mit der Mutter habe ich ebenfalls nicht Deutsch gesprochen. Meine Mutter \nkonnte gut Deutsch sprechen. Sie wollte mich auch zwingen, dass ich mit ihr Deutsch \nspreche, aber als Kind wollte ich mich nicht damit beschäftigen. Meine Mutter hat zu \nHause mehr Russisch als Deutsch gesprochen. Ich habe von ihr nur Deutsch gehört, \nhabe ihr aber nie Deutsch geantwortet ...\"\n\n10\n\nDem ist aus der Sicht des Senats nichts mehr hinzuzufügen.\n\n11\n\nEine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der angefochtenen Entscheidung \nvon den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003, a.a.O., \nliegt nicht vor, da das Verwaltungsgericht keinen von der zitierten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen \nEntscheidung aufgestellt hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-07/12-a-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-07/12-a-26-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270686","retrieved":"2026-07-09 02:40:43.643360+00:00"}}