{"status":"available","doknr":"OLD270701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.5A2976.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"5 A 2976/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.478,55 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Der Leistungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14. Juli \n2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 sind hinsichtlich \nder unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Kostenpositionen rechtswidrig. Zur Begründung \nwird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die \nzutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die durch das \nAntragsvorbringen nicht erschüttert werden.\n\n4\n\nEntgegen der Antragsschrift widersprechen die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht der Gesetzessystematik des § 19 BGSG (nunmehr § 19 \nBPolG). Zwar ist der Verantwortliche zum Ersatz der Kosten einer Maßnahme \nverpflichtet, die ein Beauftragter ausführt, und hat der Bundesgrenzschutz (die \nBundespolizei) die Wahl, eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten \nauszuführen. Einer daraus abgeleiteten Kostenerstattungspflicht auch für selbst \nausgeführte Maßnahmen steht indes der Wortlaut der Norm entgegen. Angesichts \nder danach vorausgesetzten Kausalität zwischen Gefahrenabwehrmaßnahme und \nKosten entbehrt die Auslegung der Beklagten einer dem Gesetzesvorbehalt \ngenügenden Grundlage in § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG). \n\n5\n\nVgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A \n10619/05 - juris, Rn. 18 (betreffend die § 19 Abs. 2 BGSG/§ 19 Abs. 2 BPolG \nentsprechende Regelung in § 6 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und \nOrdnungsbehördengesetzes).\n\n6\n\nDer Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe bei der Definition der \nMehrkosten im Sinne von § 19 Abs. 2 BGSG (§ 19 Abs. 2 BPolG) nicht ausreichend \nzwischen den Kosten für Einsätze von Regeldiensten und von Spezialdiensten wie \ndem U. F. unterschieden, greift nicht durch. Die Beklagte benennt \nkeine Gesichtspunkte, die eine solche Differenzierung nahe legen, noch ergeben \nsich dafür sonst Anhaltspunkte. Dem Gesetz lässt sich eine Differenzierung weder im \nHinblick auf eine unterschiedliche Höhe von Personalkosten für Spezialdienste und \nfür Regeldienste noch im Hinblick auf eine auf besondere Gefahreneinsätze \nzugeschnittene Sachkompetenz der Spezialdienste entnehmen. \n\n7\n\nDie Rechtssache wirft danach auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. \n\n8\n\nEbenso wenig kommt der Rechtsache die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Es fehlt bereits an der Formulierung einer \nallgemeinen Rechts- oder Tatsachenfrage. Der pauschale Hinweis auf die \"hier zu \nklärende Rechtsfrage der Kostenerstattung nach § 19 Abs. 2 BGSG\" und die \"Frage \ndes Umfangs des Kostenersatzes nach § 19 Abs. 2 BGSG\" genügt den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/5-a-2976-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/5-a-2976-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270701","retrieved":"2026-07-09 02:40:44.849038+00:00"}}