{"status":"available","doknr":"OLD270700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.4B292.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"4 B 292/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nKlarstellend ist zunächst anzumerken, dass der Senat das Ablehnungsgesuch \ndes Antragstellers vom 27. Juni 2006 dahin gehend ausgelegt hat, dass es sich nicht \nauf Richter am Oberverwaltungsgericht M. bezieht. Bei anderer Auslegung wäre \ndas Ablehnungsgesuch insoweit wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig \nabzulehnen gewesen. Es fehlte nämlich an konkreten Anhaltspunkten für die \nAnnahme der Besorgnis einer Befangenheit mit Blick auf die Mitwirkung dieses \nRichters in einer Kollegialentscheidung. \n\n4\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - VIII S 11/93 -, juris. \n\n5\n\nSoweit der Antragsteller Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nG. , Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I4. und Richter am \nOberverwaltungsgericht T. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist \ndas Ablehnungsgesuch unbegründet. Tatsachen, die eine Ablehnung dieser Richter \nrechtfertigen, liegen hier nicht vor bzw. sind nicht glaubhaft gemacht worden. \n\n6\n\nNach § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, kann ein Richter \nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der \ngeeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese \nVoraussetzungen liegen vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren \nTatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der \nRichter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen \nentscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Die rein subjektive \nBesorgnis, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht oder für die vernünftigerweise \nbei Würdigung der Tatsachen kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur \nAblehnung nicht aus.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1998 - 2 BvE 2/93 u.a. -, BVerfGE \n99, 51; Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rdnr. 44 f. m.w.N.; \nRedeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 54 Rdnr. 9 m.w.N.\n\n8\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegen derartige objektive Gründe, die eine \nBesorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen, nicht vor. Das gilt \nzunächst insoweit, als der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch auf das Geschehen \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht I. am 23. Juni 2006 im \nVerfahren der Stadt I. , vertreten durch O. , gegen S. U. H. stützt (1.). \nGleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten \nPresseveröffentlichungen (2.). Die von ihm geübte Kritik an Senatsentscheidungen \nim Jahre 2004 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (3.). Die Rüge, der Senat \nhabe weder die für die Verfahren wesentliche Aufforderung des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen an die X. GmbH & Co. OHG (im Folgenden: \nX1. ) noch deren Erwiderung dazu - wie in anderen Verfahren - mit Fristsetzung \nzur Stellungnahme übersandt, führt ebenfalls nicht auf die Besorgnis der \nBefangenheit der abgelehnten Richter (4.). Gleiches gilt für die von ihm behauptete \nReaktion des Senats auf erheblichen politischen Druck aus dem J. des \nLandes Nordrhein-Westfalen (5.). Dass der Senat in einem Eilverfahren entschieden \nhat, \"obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Dutzend \nBefangenheitsanträge vorlagen\", begründet die Besorgnis der Befangenheit der \nabgelehnten Richter ebenfalls nicht (6.). Die Rüge, der Vorsitzende des 4. Senats \nhabe im Dezember 2003 eine Dienstreise zu einem nordrhein-westfälischen \nMinisterium unternommen, bei der er die Akte des Verfahrens G. T. gegen den \nOberbürgermeister der Stadt H1. \"dabei hatte\", führt auch nicht auf eine \nBesorgnis der Befangenheit des Senatsvorsitzenden (7.). Schließlich lässt sich die \nBesorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter weder aus weiteren \nGesichtspunkten noch aus einer Gesamtschau des vom Antragsteller zur Grundlage \nseines Ablehnungsgesuchs gemachten Sachverhalts ableiten (8.). \n\n9\n\n1. Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Geschehnisse anlässlich der \nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht I. am 23. Juni 2006 im Verfahren \nder G1. und I2. I. , vertreten durch O. , gegen S. U. I1. . \nsind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu \nbegründen. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, dass dem Senat \nzwischenzeitlich einander widersprechende eidesstattliche Versicherungen zum \nVerlauf der dortigen mündlichen Verhandlung sowie der Äußerungen, die der \nProzessbevollmächtigte der G1. und I2. I. , Rechtsanwalt Dr. I3. , \nseinerzeit gemacht haben soll, vorliegen.\n\n10\n\n \nAus dem Vorbringen im Ablehnungsgesuch vom 27. Juni 2006, Rechtsanwalt Dr. \nI3. habe sich gegenüber der Kammer vor Zeugen darauf berufen, der \nVorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen habe ihm in einem Telefonat angekündigt, seinen Rechtsstandpunkt zu \nteilen und in den anhängigen Eilverfahren in diesem Sinne zu entscheiden, lässt sich \nkeine Besorgnis der Befangenheit herleiten. Nach Auswertung des gesamten dem \nSenat vorliegenden Aktenmaterials besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass \nein derartiges Gespräch zwischen Dr. I3. und Dr. G. stattgefunden hat. Das \nergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Senatsvorsitzenden vom 29. Juni \n2006. Danach hat sich Dr. G. weder gegenüber Verfahrensbeteiligten noch \ngegenüber Prozessbevollmächtigten zum Ausgang der beim Senat anhängigen oder \nanhängig werdenden Beschwerdeverfahren geäußert. Hinzu kommt, dass Richter am \nOberverwaltungsgericht T. ausweislich seiner ergänzenden dienstlichen \nÄußerung vom 17. Juli 2006 von Dr. I3. wegen einer von ihm gewünschten \nFristverlängerung angerufen worden ist. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der \nRichtigkeit der dienstlichen Äußerungen auch nur ansatzweise Zweifel zu hegen. Im \nÜbrigen werden diese Angaben inhaltlich auch in der Strafanzeige von Rechtsanwalt \nDr. I3. vom 13. Juli 2006 bestätigt. \n\n11\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass in der Gesamtschau der von den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers einerseits und von Rechtsanwalt \nDr. I3. andererseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bei der im \nvorliegenden Verfahren insoweit allein möglichen summarischen Prüfung weniger für \ndie inhaltliche Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwälte \nDr. S1. , P2. sowie des Geschäftsführers J1. E. I1. . , L. , \nsprechen dürfte. Dies ergibt sich aus dem Detailreichtum namentlich der \neidesstattlichen Versicherung von Leitender Regierungsdirektorin H2. vom \n6. Juli 2006 sowie der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers T2. vom \n5. Juli 2006. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Justiziars T3. \nvom 5. Juli 2006 hat Rechtsanwalt Dr. I3. keinen Richter namentlich genannt. \nDies wird in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts T4. T5. vom \n6. Juli 2006 bestätigt.\n\n12\n\nUnabhängig von vorstehenden Ausführungen führt die eingangs genannte Rüge \ndeshalb nicht zum Erfolg, weil der Ablehnungsgrund vor dem Hintergrund einander \nwidersprechender eidesstattlicher Versicherungen nicht - wie erforderlich (vgl. § 54 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - glaubhaft gemacht worden ist. \n\n13\n\n2. Die vom Antragsteller in den Blick genommenen Presseveröffentlichungen \nvermögen eine auf objektiven Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftiger Weise \nmögliche Besorgnis, die abgelehnten Richter würden die Sache nicht \nunvoreingenommen entscheiden, ebenfalls nicht zu begründen. Dies gilt sowohl \nbezüglich der (auch) im NRW-Justizportal veröffentlichten Meldung der Deutschen \nPresse-Agentur vom 22. Juni 2006 (a) als auch hinsichtlich der Pressemitteilung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 (b). \n\n14\n\na) Was zunächst die dpa-Meldung vom 22. Juni 2006 betrifft, bestehen keine \ngreifbaren Anhaltspunkte dafür, die Bezeichnung der Wettbüros als \"illegal\" beruhe \nletztlich auf Angaben der abgelehnten Richter. Die diesbezügliche Vermutung liegt \nim Hinblick auf deren dienstliche Äußerungen fern. Vielmehr spricht alles dafür, dass \ndie gerügte Formulierung von dem entsprechenden Journalisten oder aber dem in \ndieser Meldung ebenfalls benannten Prokuristen von X1. herrührt. Im Übrigen \nfehlt es auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Glaubhaftmachung \ndes Ablehnungsgrundes (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n15\n\nDie Tatsache, dass die dpa-Meldung, die im Übrigen als eine solche \ngekennzeichnet ist, in das NRW-Justizportal eingestellt worden ist, macht sie weder \nzu einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nnoch erst recht zu einer solchen des 4. Senats. Für Wortwahl und Inhalt bleibt die \nDeutsche Presse-Agentur als ihr alleiniger Urheber verantwortlich. Hinzu kommt, \ndass der Vorsitzende des 4. Senats in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni \n2006 ausführt, eine Qualifizierung der Wettbüros als \"illegal\" nicht vorgenommen zu \nhaben. Gleiches gilt für Richter am Oberverwaltungsgericht T. , der in seiner \ndienstlichen Äußerung vom 29. Juni 2006 (unter Punkt 2.) angegeben hat, die \nbeanstandeten Formulierungen gingen auch nicht mittelbar auf Äußerungen zurück, \ndie er seinerzeit gegenüber dem Pressesprecher des Gerichts zur Zahl der Verfahren \nund zur beabsichtigten Verfahrensweise des Senats in zeitlicher Hinsicht gemacht \nhabe. Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I4. hat schließlich in seiner \ndienstlichen Äußerung vom 30. Juni 2006 angegeben, die in Rede stehende \nMitteilung vom 22. Juni 2006 sei ihm bisher nicht bekannt gewesen. Der Senat hat \nkeinen Anlass, die Richtigkeit vorerwähnter dienstlicher Äußerungen in Zweifel zu \nziehen.\n\n16\n\nErgänzend ist anzumerken, dass Rechtsanwalt Dr. S1. ausweislich seiner \neidesstattlichen Versicherung (Anlage 5 zum Schreiben vom 27. Juni 2006, Bl. 283 \nGA) den nach deren Inhalt im Telefonat mit dem Pressesprecher des \nOberverwaltungsgerichts eher beiläufig verwendeten Begriff \"illegal\" nicht \nansatzweise hinterfragt hat. Derartiges hätte sich aufgedrängt, wenn es \nRechtsanwalt Dr. S1. als Fragesteller (auch für den Befragten erkennbar) \ninsoweit um Klärung gegangen wäre.\n\n17\n\nb) Eine zur Ablehnung der benannten Richter führende Besorgnis der \nBefangenheit ist auch nicht mit Blick auf die Pressemitteilung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 \ngerechtfertigt.\n\n18\n\nDie vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, weder der \nAntragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter hätten zu dem Zeitpunkt, als die \nPressemitteilung im Internet verfügbar gewesen sei, von der Senatsentscheidung \ngewusst, ist unbegründet. Der Antragsteller geht in seinem Schreiben vom 12. Juli \n2006 selbst davon aus, der Antragsgegner des betroffenen Verfahrens habe den \nSenatsbeschluss vom 28. Juni 2006 am gleichen Tag um 14:29 Uhr erhalten, die \nPressemitteilung sei im Internet zum ersten Mal über „isa-casinos\" um 15:01 Uhr \nverfügbar gewesen, und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sei die \nEntscheidung „hingegen nach den eigenen Angaben des Senats erst gegen 15:00 \nUhr vollständig\" übersandt worden. Unabhängig davon, ob Letzteres zutrifft oder ob \nder Beschluss den Prozessbevollmächtigten des betreffenden Antragstellers nicht \nschon früher übermittelt worden war, lässt bereits dieser vom Antragsteller \neingeräumte Sachverhalt nicht den Schluss zu, die abgelehnten Richter würden \nseinen Fall nicht mehr unvoreingenommen entscheiden. Die Herausgabe einer \nPressemitteilung seitens der Pressestelle des Gerichts in zeitlicher Nähe zur \nBekanntgabe des Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten erweist sich regelmäßig \n- so auch hier - als sachgemäß. Das gilt um so mehr, wenn man die auch vom \nAntragsteller so gesehene, nicht unerhebliche Bedeutung dieses Senatsbeschlusses \nfür viele Betreiber von Wettannahmestellen in den Blick nehmen wollte. Ohne dass \nes darauf noch ankommt, ist anzumerken, dass der in Rede stehende \nSenatsbeschluss ausweislich der Verfahrensakte ( ) den Prozessbevollmächtigten \ndes dortigen Antragstellers am 28. Juni 2006 um 14:38 Uhr (Ende: 14:46 Uhr) per \nTelefax vollständig übermittelt worden ist.\n\n19\n\nDie weitere Rüge, der Senat habe zudem erklärt, eine vorläufige Klärung der \nRechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt zu haben und den Behörden \nEmpfehlungen für das weitere Vorgehen in Parallelverfahren gegeben, in denen \nBeschwerdeverfahren noch anhängig gewesen seien, obwohl in einem Großteil \ndieser Beschwerdeverfahren bekanntermaßen Befangenheitsanträge vorgelegen \nhätten und weiter eingingen, greift ebenfalls nicht durch.\n\n20\n\nDer insoweit erhobene Vorwurf, die Presseerklärung stelle einen Verstoß gegen \ndas Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO dar und sei mit \nder gebotenen Unparteilichkeit der abgelehnten Richter nicht vereinbar, trifft nicht zu. \nHerausgeber der Presseerklärung ist die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, die allein und eigenverantwortlich im Rahmen der \nihr obliegenden Verwaltungstätigkeit über den Inhalt einer solchen Erklärung \nentscheidet. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich demnach nicht um richterliche \nTätigkeit. Insofern scheidet ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO bereits aus.\n\n21\n\nSoweit die als befangen abgelehnten Richter ausweislich ihrer ergänzenden \ndienstlichen Äußerungen vom 30. Juni 2006 dem Pressesprecher des Gerichts ihre \nEinschätzung der veränderten Sachlage nach dem Beschluss des Senats vom \n28. Juni 2006 im Verfahren mitgeteilt haben, kommt darin jedenfalls keine \nunsachliche Haltung - auch nicht bezüglich der Verfahren, in denen zu diesem \nZeitpunkt bereits Befangenheitsanträge vorlagen - zum Ausdruck. Die genannten \nRichter haben sachlich darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach durch den \nvorbezeichneten Beschluss die Rechtslage für Verfahren der in Rede stehenden Art \nim Land Nordrhein-Westfalen geklärt worden ist. Nach ihrer Einschätzung bestanden \ndemgemäß, abgesehen von etwaigen Besonderheiten im Einzelfall, grundsätzlich \nkeine Bedenken gegen die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügungen. \nDer vom Senat in einer Vielzahl weiterer Beschwerdeverfahren gegenüber den \nAntragsgegnern geäußerten Bitte, während des Beschwerdeverfahrens keine \nVollziehungsmaßnahmen vorzunehmen, war damit in der Tat die Grundlage \nentzogen. Für die Äußerung dieser Einschätzung gegenüber dem Pressesprecher \nbestand - ungeachtet der Reichweite des Tätigkeitsverbots gemäß § 54 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO - auch ausreichender sachlicher Anlass. Selbst unter \nZugrundelegung der Auffassung des Antragstellers, der in seinem Schreiben vom 29. \nJuni 2006 von „mehreren Dutzend Befangenheitsanträgen\" spricht, lagen dem Senat \nin einer ganz erheblichen Zahl von Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der \nkritisierten Äußerung keine Befangenheitsanträge vor. Hinzu kommt, dass die an die \nbetroffenen Antragsgegner gerichtete Stillhaltebitte keinesfalls einem \nVollziehungsverbot gleichkam. Eine Vollziehung der jeweiligen Ordnungsverfügung \nwar dementsprechend - regelmäßig nach vorheriger Ankündigung - rechtlich ohne \nweiteres zulässig und damit jederzeit möglich. Insofern trägt die Äußerung der \nabgelehnten Richter gegenüber dem Pressedezernenten auch dem \nInformationsbedürfnis einer Vielzahl von Beschwerdeführern Rechnung, die sich ggf. \nauf eine veränderte Sachlage einzustellen hatten.\n\n22\n\nUnabhängig davon durften die abgelehnten Richter jedenfalls in vertretbarer \nWeise davon ausgehen, dass eine Erklärung des in Rede stehenden Inhalts nicht \ndem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO unterfiel. Nach \ndiesen Vorschriften hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des \nAblehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub \ngestatten. Ausgehend von ihrer im Beschluss vom 28. Juni 2006 () dargelegten \nRechtsauffassung konnten die abgelehnten Senatsmitglieder annehmen, dass \nMaßnahmen zur Regelung der Vollziehung von Untersagungsverfügungen während \nder Beschwerdeverfahren keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung über die \nBefangenheitsgesuche duldeten, für die mit Blick auf einzuholende dienstliche \nÄußerungen und einzuräumende Stellungnahmefristen eine mehrwöchige \nBearbeitungszeit zu erwarten war. Beanstandungsfrei durften die Richter ebenfalls zu \nGrunde legen, dass nicht nur die von ihnen bei Beschwerdeeingang jeweils \nergriffenen, dem Vollstreckungsschutz dienenden Maßnahmen (namentlich die \nStillhaltebitten an Behörden, aber auch ggf. Zwischenentscheidungen zu Gunsten \nder Antragsteller) dringlich waren. Vielmehr lag diese Bewertung auch für Hinweise \noder Maßnahmen nahe, die einen bis dahin (freiwillig oder kraft gerichtlicher \nEntscheidung) gewährten Vollstreckungsschutz beseitigten. Denn ausweislich des \nBeschlusses vom 28. Juni 2006 () waren die Richter der Rechtsauffassung, dass das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Unterbindung der Vermittlung von \nSportwetten privater Anbieter - vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall - \nwegen erheblicher Gefahren für wichtige Allgemeinwohlinteressen überwiegt und \ndarüber hinaus die untersagte Tätigkeit zumindest in objektiver Hinsicht \nStraftatbestände (§ 284 f. StGB) erfüllt.\n\n23\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR \n138/05 -, juris, Rdnr. 18.\n\n24\n\nJedenfalls hinsichtlich der Unterbindung andauernden strafbewehrten Verhaltens \nwird ein Gericht in der Regel annehmen dürfen, dass die Durchführung von für \nerforderlich gehaltenen Maßnahmen keinen Aufschub im Sinne von § 47 Abs. 1 ZPO \nduldet. Der Senat sieht keinen Anlass dafür, dass hier eine andere Beurteilung \ngeboten sein könnte. \n\n25\n\n3. Die Kritik des Antragstellers am Umgang mit Eilanträgen von \nWettannahmestellenbetreibern in den Auseinandersetzungen der Vorjahre begründet \ndie Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht. Das gilt auch \ninsoweit, als der Antragsteller rügt, der Senat habe sich über Kammerbeschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts hinweggesetzt, mit denen seine eigenen \nEntscheidungen aufgehoben worden seien. Die Richterablehnung wegen Besorgnis \nder Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig \ngehaltene Rechtsauffassungen eines Richters in einer Kollegialentscheidung zu \nwehren. Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn die Entscheidung erkennen \nließe, dass die an ihr beteiligten Richter nicht das Recht, sondern außerrechtliche \noder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt hätten.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 11 B 30.97 -, Buchholz 303 \n§ 42 ZPO Nr. 3, S. 7; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 5 B 595/01 - \nm.w.N.\n\n27\n\nFür Letzteres fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wie der Antragsteller selbst einräumt, \nhat der Senat seinerzeit im Anschluss an die Zurückverweisung die bisherigen \nGründe mit dem Hinweis auf zwei neuere Veröffentlichungen und den Umstand, dass \nin einer durchweg \"reizstarken\" Werbewelt zu moderate Werbemaßnahmen \ngrundsätzlich nicht geeignet sein würden, das von den staatlichen \nSpielveranstaltungen anzusprechende Publikum zu erreichen, ergänzt. Für einen \nEinfluss sachfremder Erwägungen gibt es außer der entsprechenden, nicht näher \nsubstantiierten Vermutung des Antragstellers keinen Anhalt. Das gilt auch insoweit, \nals das Bundesverfassungsgericht die erneute Verfassungsbeschwerde des \nAntragstellers gegen den Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom \n30. September 2004 - - aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen hat. Wie sich aus der ergänzenden dienstlichen Äußerung von \nRichter am Oberverwaltungsgericht T. vom 17. Juli 2006 (unter Punkt 3.) \nergibt, hat der Senat in den seinerzeit noch anhängigen Verfahren darauf hingewirkt, \ndass die Vermittlungstätigkeit der Antragsteller bis zur Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts im Verfahren geduldet wurde. Vor diesem Hintergrund \nliegt die Annahme fern, die beteiligten Richter hätten außerrechtliche oder sonst \nsubjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt. Ist demgemäß schon zum damaligen \nZeitpunkt nicht von einer Besorgnis der Befangenheit der damals an der \nEntscheidung mitwirkenden Richter auszugehen, so gilt dies erst recht für die \nGegenwart. \n\n28\n\n4. Die weitere Rüge, der Senat habe weder die für die Verfahren wesentliche \nAufforderung des J. des Landes Nordrhein-Westfalen an X1. noch \nderen Erwiderung dazu - wie in anderen Verfahren - mit Fristsetzung zur \nStellungnahme übersandt, führt ebenfalls nicht auf die Besorgnis der Befangenheit \nder abgelehnten Richter. Das gilt namentlich insoweit, als der Antragsteller \neinwendet, den Eindruck gewonnen zu haben, eine Entscheidung in \nBeschwerdeverfahren, die die Sozietät S. betreue, habe vermieden werden \nsollen. Die für diese Behauptung angeführten Tatsachen treffen nicht zu. Die \nSchreiben des J. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2006 und \nder X1. vom 6. Juni 2006 sind den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nentgegen den aufgestellten Behauptungen zur Kenntnis gegeben worden. Sie sind \nzur Verfahrensvereinfachung im Verfahren zugleich mit Wirkung insbesondere für \ndas vorliegende Verfahren (vgl. die dortige Gerichtsakte, Bl. 207) übersandt worden. \nDies haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (offensichtlich) \nübersehen. \n\n29\n\nHinzu kommt, dass der 4. Senat das vorliegende Beschwerdeverfahren \nausweislich der ergänzenden dienstlichen Äußerung des Richters am \nOberverwaltungsgericht T. vom 17. Juli 2004 (unter Punkt 4.) deshalb nicht als \n\"Musterverfahren\" entschieden hat, weil diese Sache erhebliche prozessuale \nBesonderheiten aufweist. Vor diesem Hintergrund dringt der Hinweis des \nAntragstellers auf das Verfahrensalter und seine Entscheidungsreife nicht durch. \n\n30\n\n5. Soweit der Antragsteller behauptet, der Senat reagiere auf erheblichen \npolitischen Druck aus dem nordrhein-westfälischen J. , indem er sich der \nAnregung verschließe, die Entscheidung bis zur voraussichtlich in diesem Herbst zu \nerwartenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur automatischen \nAnerkennung EU-ausländischer Lizenzen zur Wettveranstaltung in den \nMitgliedstaaten zurück zu stellen, begründet das ebenfalls nicht die Besorgnis der \nBefangenheit der abgelehnten Richter. Dieses Vorbringen betrifft den Bereich bloßer \nSpekulation. Dessen ungeachtet erweist sich dieser Vorwurf mit Blick auf die \ndienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter als unbegründet. Sowohl Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. I4. als auch Richter am Oberverwaltungsgericht \nT. haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 30. bzw. 29. Juni 2006 \nausgeführt, politischer Druck aus dem J. des Landes Nordrhein-Westfalen \nsei auf sie nicht ausgeübt worden. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. G2. hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 2006 erklärt, er halte \nsich - auch bei Berücksichtigung der sonstigen Ausführungen in der Antragsschrift - \nfür nicht befangen. Im Hinblick darauf ist schlechterdings unerfindlich, auf welche \n(erforderliche) tatsächliche Grundlage sich der vom Antragsteller erhobene Vorwurf \ngründen lassen sollte. \n\n31\n\n6. Dass der Senat in einem Eilverfahren entschieden hat, \"obwohl ihm zu diesem \nZeitpunkt bereits mehrere Dutzend Befangenheitsanträge vorlagen\", begründet die \nBesorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht. Gleiches gilt, \nsoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang den Vorwurf einer übereilten \nEntscheidung erhebt. Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass es Aufgabe des \nGerichts ist, bei Entscheidungsreife insbesondere in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes so rasch als möglich zu entscheiden. Demgemäß verfängt die Kritik \neiner zeitnahen Entscheidung bei gegebener Entscheidungsreife als \"übereilt\" nicht, \ngeschweige denn, dass sie eine Besorgnis der Befangenheit auslösen könnte. \n\n32\n\nDas Vorliegen von Befangenheitsanträgen in einer Vielzahl vergleichbar \ngelagerter Beschwerdeverfahren führt für sich genommen nicht weiter. Zunächst \nsteht fest, dass die Beteiligten des letztlich entschiedenen Verfahrens () kein \nAblehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit angebracht hatten. \nDarüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers selbst nicht entnehmen, \nwarum in seinem Fall die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis bestehen \nsoll, die abgelehnten Richter würden die Sache nicht unvoreingenommen \nentscheiden, weil sie trotz Vorliegens von Befangenheitsanträgen in vergleichbaren \nFallgestaltungen ein Verfahren entschieden haben, in dem ein Befangenheitsgesuch \ngerade nicht angebracht worden war. Es fehlt auch im Übrigen an Anhaltspunkten für \ndie Annahme, der Antragsteller habe bei vernünftiger Würdigung vorerwähnten \nUmstandes Anlass, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter gerade \nin seinem Fall zu zweifeln. \n\n33\n\n7. Der Rüge, der Vorsitzende des 4. Senats habe im Dezember 2003 eine \nDienstreise zu einem nordrhein-westfälischen Ministerium unternommen, bei der er \ndie Akte des Verfahrens G. T1. gegen den P1. der T1. H1. \n\"dabei hatte\", führt ebenfalls nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit des \nSenatsvorsitzenden. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob der \nVorwurf - wie ursprünglich erhoben - dahin geht, Herr Dr. G2. habe die erwähnte \nVerfahrensakte zum J. des Landes oder aber - wie im weiteren Verfahren \nvorgetragen - zum Justizministerium des Landes mitgenommen. Der in diesem \nVorbringen enthaltene mittelbare Vorwurf, der Senatsvorsitzende habe sich in \ndiesem Fall mit einem Landesministerium abgestimmt, entbehrt jeglicher Grundlage. \n\n34\n\nWie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters am \nOberverwaltungsgericht Dr. G2. vom 18. Juli 2006 ergibt, hat dieser in seiner \nEigenschaft als Vorsitzender des Hauptrichterrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit \ndes Landes Nordrhein-Westfalen am 3. Dezember 2003 mit der Deutschen Bahn \neine Dienstreise nach E. zum K. durchgeführt. Er halte es durchaus \nfür möglich, die in Rede stehende Verfahrensakte oder jedenfalls Teile hiervon zur \nsinnvollen Ausnutzung der jeweils etwa eineinhalbstündigen Bahnfahrten \nmitgenommen zu haben, zumal eine Entscheidung unmittelbar bevorgestanden \nhabe. Demgemäß diente die (unterstellte) Mitnahme der Verfahrensakte oder von \nTeilen ausschließlich dem Aktenstudium, d.h. der Selbstinformation des Richters. Vor \ndiesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein Mitglied der \nSenatsgeschäftsstelle oder aber ein damaliger Berichterstatter gegenüber einem in \neinem damaligen Verfahren tätigen Rechtsanwalt erklärt hat bzw. haben, der \nSenatsvorsitzende sei mit der betreffenden Akte \"beim J. \". \n\n35\n\n8. Weitere im Ablehnungsgesuch bzw. in den weiteren Schreiben des \nAntragstellers vom 29. Juni, vom 12. Juli und vom 24. Juli 2006 enthaltene \nGesichtspunkte führen - ebenso wie eine Gesamtschau des vom Antragsteller zur \nGrundlage seines Ablehnungsgesuchs gemachten Sachverhalts - nicht auf eine \nBesorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. \n\n36\n\nDas gilt insbesondere für den Vorwurf des Antragstellers, der Senat habe sich \nvor seiner Entscheidung im Verfahren am 28. Juni 2006 mit der im Gericht um \n12:38 Uhr eingegangenen Stellungnahme vor seiner um 14:38 Uhr versandten \nEntscheidung nicht noch ernsthaft auseinandergesetzt. Dieser Vorhalt trifft in der \nSache nicht zu. Im Übrigen verkennt er die Verfahrensabläufe im richterlichen Alltag. \nAusweislich der weiteren dienstlichen Äußerung von Vorsitzendem Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. G2. vom 18. Juli 2006 (unter Punkt 10.) hat der \nSenat auf der Grundlage eines schriftlichen Beschlussentwurfs schon vor dem \n28. Juni 2006 eingehend beraten. Ein Berücksichtigen der knapp zwei Seiten \numfassenden Ausführungen des Antragstellers zur Umsetzung der Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts sei in der Zeit zwischen Eingang des Schriftsatzes und \nBeschlussfassung für die am Beschluss mitwirkenden Richter ohne weiteres zeitlich \nmöglich gewesen; die sehr knappen Ausführungen hätten die Vorüberlegungen des \nSenats zu diesem Problem in keiner Weise in Frage gestellt. Gemäß der \nergänzenden dienstlichen Äußerung von Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. I4. vom 18. Juli 2006 hat es mit Blick auf die Befassung mit den \nanstehenden Rechtsfragen auf der Grundlage eines vom Berichterstatter vorgelegten \nEntwurfs keines großen Zeitaufwandes bedurft, um den Vortrag des Antragstellers im \nSchreiben vom 28. Juni 2006 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nRichter am Oberverwaltungsgericht T6. hat in seiner ergänzenden dienstlichen \nÄußerung vom 17. Juli 2006 (unter Punkt 5.) ausgeführt, das in Rede stehende \nSchreiben zur Kenntnis genommen und erwogen zu haben, bevor er der Herausgabe \ndes Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2006 an die Beteiligten zugestimmt habe. Es \nbesteht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit vorerwähnter dienstlicher Äußerungen zu \nzweifeln. Demgemäß fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, die \nan der Entscheidung mitwirkenden Richter hätten sich mit dem eingangs erwähnten \nSchreiben nicht mehr ernsthaft auseinandergesetzt. \n\n37\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die abgelehnten Richter hätten auch in \nVerfahren, in denen bereits Befangenheitsanträge vorgelegen hätten, auf \ntelefonische Nachfrage der Behörden geäußert, gegen eine Vollstreckung bestünden \nkeine Bedenken mehr, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Aus den \neidesstattlichen Versicherungen des Herrn Q. vom 10. und 11. Juli 2006 (Anlagen \nNr. 3 und Nr. 4 zum Schreiben des Antragstellers vom 12. Juli 2006), die den auf \nSeiten des Oberverwaltungsgerichts Beteiligten der behaupteten Telefonate nicht \nerkennen lassen, ergibt sich diese Schlussfolgerung nicht. Dass Behörden, denen in \nVerfahren ohne Befangenheitsantrag auf entsprechende schriftliche Anfrage hin \n- und zwar mit Durchschrift an die jeweilige Gegenseite - mitgeteilt worden war, \ngegen eine Vollstreckung bestünden nunmehr keine Bedenken mehr, diese Auskunft \nselbstverständlich auch auf Verfahren übertragen, in denen bereits ein \nBefangenheitsantrag gestellt worden war, liegt auf der Hand. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, die abgelehnten Richter verschlössen sich künftigen \nArgumenten, liegen auch insoweit (nicht zuletzt mit Blick auf die von ihnen \nabgegebenen - ergänzenden - dienstlichen Äußerungen) nicht vor. \n\n38\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, für den Erfolg des Ablehnungsgesuchs \nkomme es letztlich nicht mehr darauf an, ob \"tatsächlich ein Gespräch zwischen dem \nVorsitzenden Richter Dr. G2. und Rechtsanwalt Dr. I3. über den Ausgang der \nVerfahren stattgefunden hat\", verfängt nicht. Das gilt auch für die Annahme, es \nkomme auf die tatsächliche Verantwortlichkeit des Senats für die dpa-Meldung vom \n22. Juni 2006 und deren Publikation im offiziellen NRW-Justizportal nicht an. \nGleiches gilt, soweit der Antragsteller meint, es sei unerheblich, zu welchem \nMinisterium Dr. G2. bei seiner Dienstreise nach E. am 3. Dezember 2003 \ndie Verfahrensakte G. T1. 04 gegen den P1. der T1. H1. \nmitgenommen habe. Namentlich vermag der Senat der Überlegung des \nAntragstellers schon im Ansatz nicht zu folgen, die Besorgnis der Befangenheit \nergebe sich auch aus Umständen, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs \nder Richter lägen - z.B. daraus, dass Dritte öffentlich Tatsachenbehauptungen \naufstellten, die auf eine Befangenheit von Richtern schließen ließen. Insbesondere \nist der Erwägung eine Absage zu erteilen, es genüge der \"böse Schein\", selbst wenn \ndieser ohne Zutun des betroffenen Richters entstanden sei. Soweit und solange - wie \nnach den vorstehenden Ausführungen anzunehmen - der vom Antragsteller ins Feld \ngeführte \"böse Schein\" sich nicht auf glaubhaft gemachte Tatsachen stützen lässt, \nhat der Beteiligte die Besorgnis, der Richter werde die Sache nicht unparteiisch, \nunvoreingenommen oder unbefangen entscheiden, nicht zu Recht. Eine \nabweichende Beurteilung führte dazu, dass ein Beteiligter einen ihm nicht genehmen \nRichter immer dann erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen \nkönnte, wenn und soweit ausreichend Behauptungen in die Welt gesetzt werden, die \nauf eine Befangenheit des Richters schließen lassen könnten - und sei es durch \nVerselbstständigung und Instrumentalisierung derartiger Behauptungen.\n\n39\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Beschluss vom 6. April 2000 - 12 ZE \n99.3783 -, juris; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 -, MDR 1993, \n574.\n\n40\n\nDa mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen greifbare Anhaltspunkte für \ndie berechtigte Besorgnis fehlen, die abgelehnten Richter würden im Verfahren des \nAntragstellers nicht unvoreingenommen entscheiden, führt eine Gesamtschau des \nvom Antragsteller zur Grundlage seines Ablehnungsgesuchs gemachten \nSachverhalts nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. \n\n41\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/4-b-292-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/4-b-292-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270700","retrieved":"2026-07-09 02:40:44.764275+00:00"}}