{"status":"available","doknr":"OLD270704","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.1A2509.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"1 A 2509/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit im Bundesministerium für Bildung und Forschung tätig und \nbekleidet dort seit Anfang 1999 das Amt einer Regierungsdirektorin. Sie ist Mutter \nzweier 1992 und 1995 geborener Kinder. Nach dem Ende ihres letzten \nErziehungsurlaubs war sie ab dem 15. Oktober 1998 mit der Hälfte ihrer \nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (19,25 von 38,5 Wochenstunden) \nbeschäftigt, erhielt in der Zeit vom 15. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 2001 \naber gleichwohl die Kinderanteile im Familienzuschlag der Stufe 3 in voller Höhe \nausgezahlt, den nicht kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages hingegen - \ndavon getrennt ausgewiesen - nur zur Hälfte.\n\n4\n\nDie Überzahlung (insgesamt 6.720,23 DM = 3.436,20 EUR) forderte die Beklagte \nmit Bescheid vom 22. August 2002 zurück und erläuterte, nach dem Ende der \nKinderbetreuungszeit sei die fehlerhafte Schlüsselung \"Konkurrenz-Regel = 01\" \nvergeben und erst nach turnusmäßiger Überprüfung ab dem 1. Januar 2002 gelöscht \nworden. Zur Rückzahlung sei die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 \nff. BGB verpflichtet. Aus Billigkeitsgründen könne von der Rückforderung nicht \nabgesehen werden, weil ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten der Klägerin \nvorliege. Die Klägerin habe die Bezügemitteilungen nicht sorgfältig angesehen und \nden offensichtlich zu Unrecht ausgezahlten Familienzuschlag nicht angezeigt.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Klägerin, den sie im Wesentlichen mit dem Fehlen der von \nder Beklagten bezeichneten Schlüsselnummer in den Bezügemitteilungen \nbegründete, wies das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Bescheid \nvom 25. September 2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin \ndurch Übermittlung einer Kopie der \"Anordnung Besoldung\" über die Einzelheiten der \nZahlungsaufnahme informiert gewesen sei. In der Bezügemitteilung für Dezember \n1998 seien die verschiedenen Bezügebestandteile mit dem der Arbeitszeit \nentsprechenden Anteil ausgewiesen gewesen. Lediglich der Kinderanteil sei in voller \nHöhe erschienen. Schon im Anschluss an ihren ersten Erziehungsurlaub habe die \nKlägerin eine Halbtagstätigkeit ausgeübt und nur den halben Kinderanteil erhalten. \nObwohl ihr als Volljuristin die Diskrepanz habe auffallen müssen, habe es von ihrer \nSeite weder eine Rückfrage noch eine Bitte um Prüfung der Zahlung gegeben.\n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und ihren bisherigen Vortrag \nwiederholt und vertieft. Aus der Besoldungsmitteilung sei nicht ersichtlich gewesen, \nwie hoch der tatsächlich auszuzahlende Betrag hätte sein müssen. In den \nMitteilungen sei bis Dezember 2000 auch keine Schlüsselzahl enthalten gewesen, \ndie ihr Veranlassung zur Nachprüfung der damit angesprochenen Merkmale hätte \ngeben können. Eine \"Anordnung Besoldung\" erhalten zu haben, in der die \nSchlüsselzahl enthalten gewesen sei, sei ihr nicht bewusst. Im Übrigen sei die \nBedeutung der Schlüsselzahl für sie nicht erkennbar gewesen. Selbst die Beklagte \nhabe über 38,5 Monate den angeblich offenkundigen Fehler nicht bemerkt. Dass sie \nals Volljuristin in der Lage sein solle, die fehlerhafte Zahlung mit Hilfe der \nBesoldungstabelle festzustellen, wie die Beklagte meine, sei nicht ohne weiteres \nnachvollziehbar, zumal die Überzahlung in Anbetracht der Gehaltshöhe nur einen \ngeringen monatlichen Betrag ausgemacht habe. Die Unterschiede in der Höhe der \nBeträge habe sie Änderungen der Gehaltsstruktur zugeschrieben. Sie vertrete vor \ndiesem Hintergrund nach wie vor die Auffassung, dass ihr die Überzahlung nicht \nhabe auffallen müssen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Rückforderungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und \nForschung vom 22. August 2002 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom \n25. September 2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat geltend gemacht, die Erkennbarkeit der Schlüsselzahl sei ohne Belang; \nentscheidend sei, dass aus den Bezügemitteilungen der Kinderanteil im \nFamilienzuschlag ersichtlich gewesen sei. Dass es sich um den vollen Anteil \ngehandelt habe, habe die Klägerin der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz ohne \nSchwierigkeiten entnehmen können.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der Klägerin der zurückgeforderte \nBetrag ohne Rechtsgrund gezahlt worden, die Klägerin könne sich jedoch gemäß \n§ 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Wegen der geringen \nHöhe der monatlichen Überzahlung könne ohne weiteres davon ausgegangen \nwerden, dass die Beträge verbraucht seien. Die Berufung auf die Entreicherung sei \nnicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Mangel des rechtlichen \nGrundes gekannt habe bzw. habe kennen müssen. Von einem Beamten, der wie der \nKlägerin nicht dienstlich mit dem Besoldungsrecht befasst sei, werde nicht erwartet, \ndass er seine Besoldung ohne weiteres zutreffend berechnen könne. Für die \nKlägerin sei die Überzahlung nicht anhand von Schlüsselzahlen in den \nBesoldungsmitteilungen erkennbar gewesen. Die von der Beklagten genannte \nSchlüsselung lasse keinen Bezug zum kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag \nerkennen. Für einen im Besoldungsrecht nie tätig gewesenen Beamten sei die \nZuvielzahlung nur dann offensichtlich, wenn sie aus der Besoldungsmitteilung selbst \nhervorgehe, nicht aber, wenn sie erst durch Nachprüfung gesetzlicher Bestimmungen \nfestgestellt werden könne. Dies gelte auch für eine Beamtin des höheren Dienstes \nohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Volljuristin handele. Der Klägerin könnten \nauch keine Kenntnisse aus ihrer früheren Halbtagsbeschäftigung entgegengehalten \nwerden, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit 1994 wesentlich \ngeändert hätten.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, mit \nder sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Mangel des \nrechtlichen Grundes sei auch für einen Volljuristen nur dann offensichtlich, wenn die \nZuvielzahlung aus der Besoldungsmitteilung selbst hervorgehe, was im Falle der \nKlägerin nicht der Fall gewesen sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe im \nWiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch \nohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse eine Überprüfung der \nBesoldungsmitteilungen erwartet werden könne. Die Klägerin sei aufgrund ihrer \nVorbildung als Volljuristin und ihrer beruflich erworbenen Kenntnisse verpflichtet \ngewesen, sich mit den gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen. Schwierige \nRechtsfragen seien dabei nicht zu beurteilen gewesen. Mindestens hätten sich der \nKlägerin erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, dass ihr der Familienzuschlag in der \nausgezahlten Höhe zustand. Wegen dieser Zweifel habe sie sich durch Rückfragen \nGewissheit verschaffen müssen. Dazu habe sie in besonderem Maße nach \nWiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 15. Oktober 1998 Anlass gehabt, auch wenn sie \nwegen der Einführung des Familienzuschlags Mitte 1997 aus einem Vergleich mit \nden Besoldungsmitteilungen vor Beginn ihres Erziehungsurlaubs keine unmittelbaren \nSchlüsse habe ziehen können. Jedenfalls habe sie die neuen Mitteilungen auf leicht \nerkennbare Fehler wie den in Rede stehenden überprüfen müssen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung verweist sie darauf, dass sie die Zuvielzahlung nicht zwingend \nhabe erkennen müssen. Das Kennenmüssen besoldungsrechtlicher Gegebenheiten, \nwie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt, beziehe \nsich auf die Art der Besoldungsbestandteile; in ihrem Falle sei es jedoch um die \nHöhe eines Einzelbestandteils gegangen. Sie habe die einzelnen Bestandteile ihrer \nBesoldungsmitteilungen und aufgrund ihrer juristischen Vorkenntnisse auch ihre \nstatusrechtliche Einordnung überprüft. Die Einzelbestandteile seien mit Ausnahme \ndes kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zutreffend berechnet gewesen, \nsodass für die Frage der Offensichtlichkeit nur auf den Kinderanteil abzustellen sei. \nDie Abweichung sei mit 2,49 % so geringfügig gewesen, dass sie ihr nicht habe \nauffallen müssen. Auch der Beklagten sei der Fehler über drei Jahre nicht \naufgefallen. Wegen der Geringfügigkeit habe sie auch keine ernsthaften Zweifel \nhegen müssen und keine Veranlassung für Rückfragen gehabt. Das \nBundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1985 \nausgeführt, dass Rückfragen nur bei Unklarheiten und Zweifeln geboten seien. \nSolche hätten aber nicht bestanden. Die von ihr vorgelegten Bezügemitteilungen für \nDezember 1998, September und Dezember 2000 hätten die zutreffenden Teilzeit-\nZähler und Teilzeit-Nenner aufgewiesen, weshalb sie darauf habe vertrauen dürfen, \ndass die Bezüge zutreffend berechnet gewesen seien. Die Konkurrenzregel \"01\" sei \nerstmals in der Mitteilung für Dezember 2000 aufgetaucht, habe jedoch offensichtlich \nkeine Auswirkungen auf die Höhe der auszuzahlenden Bezüge gehabt. Sie sei \nwegen der zutreffenden Angaben und der Geringfügigkeit des Fehlers nicht gehalten \ngewesen, eine Überprüfung der Berechnung vorzunehmen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss gemäß § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Klägerin ist zur Rückzahlung der hälftigen kinderbezogenen Anteile des \nFamilienzuschlags in der fraglichen Zeit verpflichtet. Die Beträge sind, ohne dass \ndies im Streit wäre, in der Anlage des angefochtenen Bescheides vom 22. August \n2002 richtig berechnet.\n\n24\n\nDie Rückforderung richtet sich hier, da nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 12 \nAbs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Die in Rede \nstehenden Beträge sind zuviel gezahlt, weil sie der Klägerin ohne rechtlichen Grund \nim Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet worden sind. Darüber besteht \nzwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit: Gemäß § 6 Abs. 1 BBesG werden \nDienstbezüge, zu denen auch der Familienzuschlag gehört, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, \nbei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, hier also \nim Verhältnis 19,25 zu 38,5. Im selben Verhältnis ist infolge der Auszahlung des \nvollen kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags eine Überzahlung \neingetreten. \n\n25\n\nEbenso wenig ist fraglich, dass die Klägerin infolge des Verbrauchs des \nFamilienzuschlags nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung \nentsprechend § 818 Abs. 3 BGB kann sie sich jedoch nicht berufen. Ob dies \nentsprechend § 819 Abs. 1 BGB bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin positive \nKenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes hatte, bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung. Freilich spricht nach dem eigenen Vortrag der \nKlägerin Überwiegendes dafür, dass sie den Fehler zeitnah erkannt hat: Noch im \nBerufungsverfahren hat sie erklärt, die einzelnen Bestandteile ihrer \nBesoldungsmitteilung überprüft zu haben. Es ist aber völlig unwahrscheinlich, dass \nihr dabei nicht aufgefallen sein sollte, dass der Familienzuschlag als einziger \nBestandteil nicht entsprechend der Arbeitszeit gekürzt worden war. Eine \n\"Überprüfung\", die diesen Namen verdient, bedeutete notwendig einen Vergleich der \naufgelisteten Beträge mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im \nBundesbesoldungsgesetz oder jedenfalls anhand von aufbereiteten Unterlagen \nhierüber, wie sie von der Beklagten ihren Bediensteten zur Verfügung gestellt \nworden sind. Gegenüber diesen realitätsnahen Annahmen über die seinerzeitigen \nAbläufe, denen die Klägerin mangels konkreter Erinnerung nicht substanziiert \nwidersprochen hat, fehlt es im gesamten Verfahren an einer klaren Behauptung, \ndass sie tatsächlich nichts von der Zuvielzahlung bemerkt hat. Vielmehr beschäftigt \nsich die Argumentation der Klägerin durchgängig mit den Bedingungen, unter denen \n- aus ihrer Sicht - im Allgemeinen eine fahrlässige Unkenntnis gegeben sein soll; \nnoch im letzten Schriftsatz vom 6. April 2006 trägt die Klägerin vor, dass sie aus \nRechtsgründen auf die Fehlerfreiheit der Berechnung habe vertrauen dürfen und - \nwieder objektiv-würdigend betrachtet - \"vor dem Hintergrund der Rechtsprechung\" \nkeine Veranlassung für Nachfragen gehabt habe. Solche Rechtswertungen schließen \naber nicht zwangsläufig die Behauptung ein - und lassen auch einen solchen Schluss \nnicht zwingend zu -, dass der Fehler faktisch nicht erkannt worden ist, wie es hier \ndem typischen Geschehensablauf im Zusammenhang mit der eingeräumten \nÜberprüfung der Beträge entsprochen hätte. Auch äußert sich die Klägerin mit \nkeinem Wort dazu, wie es zu erklären sein könnte, dass sie den einfach \nfestzustellenden Fehler bei ihrer Überprüfung nicht gefunden hat. Indes bedarf all \ndies, wie gesagt, keiner abschließenden Würdigung; jedenfalls ist die Klägerin zur \nHerausgabe der überzahlten Beträge verpflichtet, weil sie den Fehler hätte erkennen \nmüssen, d.h. ihre Unkenntnis als grob fahrlässig einzustufen ist.\n\n26\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des \nrechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass \nder Empfänger ihn hätte erkennen müssen, sei es durch Nachdenken, logische \nSchlussfolgerung, sich aufdrängende Erkundigungen oder auf andere Weise. \nOffensichtlich ist der Mangel, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, \nweil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer \nAcht gelassen hat. \n\n27\n\nStänd. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, \nZBR 2002, 53; Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 \nBBesG Nr. 15 (Juris Rn. 20) m.w.N.\n\n28\n\nWelche Anforderungen damit genau gestellt sind, beurteilt sich nach den \nindividuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Empfängers der Zahlung; Juristen \nunterliegen einem strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12.05 -, Juris (zu Nr. 2); Urteil vom 28. \nFebruar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 = ZBR 1985, 198 (= Juris Rn. 19); Urteil \nvom 21. Dezember 1960 - 8 C 84.59 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 6.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben war die Überzahlung für die Klägerin ohne weiteres \nerkennbar, ohne dass es auf die von der Beklagten aufgestellte - wiederum nicht \nsubstanziiert bestrittene - Tatsache ankommt, ob die Klägerin Kopien der \n\"Anordnung Besoldung\" des Bundesministeriums erhalten hat, wie es die \nVerwaltungsvorgänge ausweisen. Denn unabhängig davon durfte von der Klägerin \neine genauere Prüfung der mitgeteilten Bezüge unmittelbar nach Aufnahme ihrer \nTeilzeitbeschäftigung am 15. Oktober 1998 erwartet werden. Beamten ist \ngrundsätzlich aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen \nBescheid über Bezüge - bzw. ausgehändigte Besoldungsunterlagen - auf Richtigkeit \nhin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Auch wenn der Umfang der \nPrüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den eröffneten \nBesoldungsmerkmalen stehen muss, hat der Beamte nachteilige Folgen zu erwarten, \nwenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung \ndes Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht \nverletzt. Ergeben sich Unklarheiten oder Zweifel, so muss der Beamte bei der \nauszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle nachfragen und sich Gewissheit \ndarüber verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, a.a.O. (= Juris Rn. 19), \nund vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3.\n\n32\n\nDie Klägerin hatte nach ihrer persönlichen Situation besonderen Anlass, diesen - \nim Grunde selbstverständlichen - Anforderungen zu genügen. Eine erhöhte \nSorgfaltspflicht trifft Beamte nämlich bei der Veränderung von Besoldungsmerkmalen \n(z.B. Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung) oder \nbesoldungsrelevanter Umstände.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 -, ZBR 1985, 196 (= Juris \nRn. 25), vom 25. November 1982 - 2 C 25.81 - und - 2 C 14.81 -, a.a.O.\n\n34\n\nSolche Veränderungen lagen hier vor. Die Klägerin hatte nach dem Ende ihres \n(zweiten) Erziehungsurlaubs erstmals wieder Bezüge erhalten und konnte bei deren \nÜberprüfung nicht an vorangehende Besoldungsmitteilungen anknüpfen; infolge der \nauch von der Beklagten betonten zwischenzeitlichen Änderungen der \nBesoldungsstruktur war es nicht einmal möglich, die Richtigkeit der Zahlung durch \nVergleich mit früheren Zahlen abzuschätzen. Von daher lag es im nachdrücklichen \nEigeninteresse der Klägerin, die Einzelbeträge schon anhand der ersten \nBesoldungsmitteilungen nach Art und Höhe eingehend zu kontrollieren. Dieses \nInteresse hat die Klägerin auch wahrgenommen. Sie hat dementsprechend im \nBerufungsverfahren ausdrücklich bestätigt, \"die einzelnen Bestandteile ihrer \nBesoldungsmitteilung\" tatsächlich \nüberprüft zu haben. Dabei musste sich jedoch sofort ergeben, dass der \nFamilienzuschlag der Stufe 1 (d.i. der Grundbetrag für Verheiratete, vgl. § 40 Abs. 1 \nNr. 1 BBesG) korrekt auf die Hälfte reduziert, der kinderbezogene Anteil nach der \nStufe 3 (d.h. für zwei Kinder) aber in voller Höhe ausgezahlt worden war. \n\n35\n\nZwar hat die Klägerin nicht mitgeteilt, in welcher Weise sie die Prüfung der \nBesoldungsmitteilung vorgenommen hat. Darauf kommt es aber nicht an, weil jedes \nVorgehen mit Leichtigkeit zur Feststellung des Fehlers führen musste: Die beiden \nfraglichen Bestandteile des Familienzuschlags waren in den Besoldungsmitteilungen \nvon Anfang an betragsmäßig gesondert ausgewiesen (als \"FZ-Verh-Bestandteil\" und \n\"FZ-Kind-Bestandteil\"). Die unterlassene Halbierung des Kinderanteils war aus den \nvon der Beklagten zu den Akten gereichten Übersichten, die den Bediensteten auf \nWunsch ausgehändigt worden sind, direkt ersichtlich. Dass die Klägerin im Besitz \neiner solchen Unterlage gewesen ist, hat sie nicht substanziiert in Abrede gestellt; \nauch hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Denn der Fehler hätte \nsich ohne größere Schwierigkeiten bei der - jedenfalls abzuverlangenden - \nBenutzung der zu § 40 BBesG ergangenen Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz \n(hier in deren Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I S. 3483) herausgestellt. Der \nFamilienzuschlag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag der Stufe 1 und \ngegebenenfalls zustehenden Erhöhungsbeträgen für Kinder; aus der Summe der \nStufe 1 und Erhöhungsbeträgen ergeben sich die weiteren Stufen (§ 40 Abs. 2 \nBBesG). Zwar sind in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes unmittelbar nur \ndie monatlichen Familienzuschläge der Stufe 1 und der Stufe 2 aufgelistet; die \nweiteren Stufen (für zwei und mehr Kinder) müssen anhand der textlichen \nErläuterung und der darin genannten Einzelbeträge selbst errechnet werden. \nIndessen bedurfte es zur Ermittlung der für die Klägerin geltenden Stufe 3 lediglich \neinfachster Rechnungen: entweder der Addition des besonders ausgewiesenen \neinfachen Erhöhungsbetrages zur ausgewiesenen Stufe 2 oder - was auf dasselbe \nhinauslief - des doppelten Erhöhungsbetrages zur Stufe 1. Demnach resultierten die \nder Klägerin - etwa für Dezember 1998 - tatsächlich gezahlten (vollen) \nkinderbezogenen Anteile der Stufe 3 (= 314,98 DM) aus dem Zweifachen des für die \nersten beiden Kinder identischen Erhöhungsbetrages (2 x 157,49 DM) oder bei \nSubtraktion des Betrages der Stufe 1 (184,08 DM) von der Summe aus Stufe 2 \n(341,57) und dem weiteren (einfachen) Erhöhungsbetrag für das zweite Kind (341,57 \n+ 157,49 = 499,06 - 184,08 = 314,98 DM). Auf jedem dieser Wege gelangt man ohne \ngrößere Überlegung oder gar aufwändige Rechenoperationen zu dem Ergebnis, \ndass der Grundbetrag der Stufe 1 mit 92,04 DM entsprechend der Arbeitszeit \nhalbiert, der kinderbezogene Anteil nach Stufe 3 von 314,98 DM hingegen ungekürzt \nausgezahlt wurde. Schwierige Fragen des Besoldungsrechts waren in keiner Hinsicht \nzu beantworten. Die Überzahlung war vielmehr schon bei einem Grundverständnis \ndes § 40 BBesG und mit Hilfe der Grundrechenarten augenfällig. Der Ansatz des \nVerwaltungsgerichts, eine Überprüfung sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, \nweil das Besoldungsrecht eine komplexe Materie sei und sich nur beruflich mit ihm \nbefassten Bediensteten erschließe, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig und verfehlt \nzudem gerade den vorliegenden Fall. Für jeden Beamten ist es selbstverständlich, \nsich mit den alltäglich interessierenden Kernbereichen seines statusrechtlichen \nAmtes, zu denen die Besoldung gehört, vertraut zu machen. Daher ist es schlechthin \nnicht mehr nachvollziehbar, dass es einer beruflich erfahrenen Volljuristin im höheren \nDienst bei einem Bundesministerium unmöglich sein soll, mit einem \nstatusbestimmenden Gesetz, dessen Zahlenwerk zudem vom Dienstherrn aufbereitet \nworden ist, in den Grundzügen zurechtzukommen. Selbst bei geringeren \nintellektuellen Fähigkeiten, als sie der Klägerin zugestanden werden müssen, \nmussten sich anhand der Anlage V wegen des deutlichen Unterschiedes zwischen \ndem Verheirateten- und dem Kinderanteil mindestens solche Zweifel aufdrängen, \ndass eine Nachfrage bei einer kompetenten Stelle geboten war. Auf die Höhe der \nDifferenz im Verhältnis zum monatlich ausgezahlten Gesamtbetrag kommt es nicht \nan, da Einzelpositionen - zudem in überschaubarer Zahl - geprüft werden mussten. \nAus dem Blickwinkel des hier zu prüfenden Betrages lag aber keine geringfügige \nÜberzahlung vor, sondern eine solche um 100 %.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind, § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO.\n\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach der Höhe des streitigen \nRückforderungsbetrages, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/1-a-2509-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/1-a-2509-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270704","retrieved":"2026-07-09 02:40:45.081599+00:00"}}