{"status":"available","doknr":"OLD270703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0804.19B1161.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"19 B 1161/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. in C. beigeordnet.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat bewilligt dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das \nzweitinstanzliche Verfahren und ordnet ihm den zur Vertretung bereiten \nRechtsanwalt X. in C. bei (§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der \nAntragsteller kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Auf die Erfolgsaussichten seiner \nRechtsverfolgung kommt es nicht an, weil der Antragsgegner das Rechtsmittel der \nBeschwerde eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Abgesehen davon hat seine \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf \nErfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO \nzulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe \nbeschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist \nnach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese \nGründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 1372/04 VG Arnsberg nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO abzulehnen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme der Vorinstanz, \neinem Sofortvollzug der Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers stehe \nentgegen, dass Überwiegendes dafür spreche, dass die Einbürgerung jedenfalls als \nSorgerechtseinbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG rechtmäßig gewesen sei. Der Senat \nteilt diese Würdigung. Im Rahmen der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des \nEilverfahrens kommt ein Einbürgerungsanspruch des Antragstellers nach dieser \nVorschrift im Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 2. Juli 2002 mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit in Betracht, so dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. § 9 Abs. 2 StAG \nbestimmt, dass Ehegatten Deutscher auch dann unter den Voraussetzungen des § 8 \nStAG eingebürgert werden sollen, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines \nJahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe \nauflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person \neines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt.\n\n5\n\nSoweit es um den Tatbestand des § 9 Abs. 2 StAG geht, ist die Prüfung des \nSenats im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf \ndie dritte Tatbestandsvoraussetzung jener Vorschrift beschränkt (elterliche Sorge). \nDenn die Beschwerderügen des Antragsgegners zum Tatbestand des § 9 Abs. 2 \nStAG beziehen sich ausschließlich auf diese Tatbestandsvoraussetzung. Hinsichtlich \nder ersten Tatbestandsvoraussetzung (Tod des oder die Scheidung vom deutschen \nEhegatten) gesteht der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung in Befolgung \nvon Nr. 9.2. Abs. 2 StAR-VwV ausdrücklich zu, die Vorschrift sei entsprechend \nanzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben, was hier \nim Einbürgerungszeitpunkt am 2. Juli 2002 der Fall war. Zur zweiten \nTatbestandsvoraussetzung (Antragstellung bis zum Ablauf eines Jahres nach der \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) erklärt er, das Vorliegen dieser \nVoraussetzung werde nicht bestritten.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die genannte dritte Tatbestandsvoraussetzung des \n§ 9 Abs. 2 StAG zutreffend bejaht. Dem Antragsteller steht gemeinsam mit seiner \ngeschiedenen deutschen Ehefrau N. A. , geb. T. , die elterliche Sorge für das \nam 23. Mai 1999 geborene Kind N1. zu. Der Senat teilt die Auffassung der \nVorinstanz, das Tatbestandsmerkmal \"Sorge für die Person eines Kindes\" in § 9 \nAbs. 2 StAG fordere nicht die alleinige Sorge des ausländischen Elternteils, sondern \nsei auch dann erfüllt, wenn dem ausländischen Elternteil die elterliche Sorge \ngemeinsam mit dem deutschen Elternteil zusteht (§ 1626 BGB).\n\n7\n\nEbenso Hessischer VGH, Urteil vom 15. März 2004 - 12 UE 1491/03 -, InfAuslR \n2004, 354, Juris, Rdn. 23; Marx in GK-StAR, § 9, Rdn. 104; a. A. VG Gießen, Urteil \nvom 5. März 2003 - 10 E 4120/02 -, Juris, Rdn. 21; vgl. auch Hailbronner, in \nHailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 9 Rdn. 32.\n\n8\n\nMaßgebend für diese Rechtsprechung ist zunächst der eindeutige Wortlaut des \n§ 9 Abs. 2 StAG, der nicht zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge \ndifferenziert. Eine teleologische Reduktion dieser uneingeschränkten Wortfassung ist \nnicht möglich. Darauf liefe das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners hinaus. \nEr hebt auf den Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 StAG ab, der das deutsche Kind \nlediglich dann schützen solle, wenn ansonsten kein deutscher Elternteil das \nSorgerecht ausüben könne. Diese Umschreibung des Normzwecks greift zu kurz. \nDer Regelungszweck des § 9 Abs. 2 StAG erschöpft sich nicht darin, die privilegierte \nEinbürgerung eines Elternteils zu ermöglichen, wenn der deutsche Elternteil für die \nWahrnehmung der elterlichen Sorge überhaupt nicht mehr zur Verfügung steht. Das \nergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift nicht nur beim Tod des deutschen \nElternteils eingreift, sondern auch in Fällen von Scheidung und Getrenntleben. \nEbenso wie Abs. 1 liegt auch § 9 Abs. 2 StAG die Vermutung einer schnelleren \nIntegration in die deutschen Lebensverhältnisse zugrunde, die der Gesetzgeber bei \neiner familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind ebenso als \ngerechtfertigt ansieht wie bei einer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen \nEhegatten. In beiden Fallgestaltungen weist die unerlässliche Befassung mit \ndeutschen Lebensverhältnissen regelmäßig eine größere Intensität auf als bei \nFehlen eines solchen persönlichen Bezuges zu deutschen Lebensverhältnissen.\n\n9\n\nAuf der Ebene des gesetzlichen Tatbestandes knüpft § 9 Abs. 2 StAG an den \nformalen Bestand der elterlichen Sorge für ein deutsches Kind an, ähnlich wie § 9 \nAbs. 1 StAG auf dieser Ebene lediglich an den formalen Bestand, d. h. an die \nzivilrechtliche Gültigkeit der Ehe mit einem Deutschen anknüpft. Besteht trotz \nzivilrechtlich wirksamer elterlicher Sorge keine familiäre Lebensgemeinschaft mit \ndem deutschen Kind, so liegt - ähnlich wie bei einer sog. Scheinehe im Rahmen des \n§ 9 Abs. 1 StAG - ein atypischer Ausnahmefall vor, der eine Einbürgerung nach Sinn \nund Zweck des Gesetzes als unangemessen erscheinen lassen kann. In diesem Fall \nkann die Behörde die Einbürgerung nach Ermessen ablehnen („soll\").\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, BVerwGE 119, 17, \nJuris, Rdn. 18.\n\n11\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Rechtsauffassung des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen auf diesem Normverständnis \nberuht. Mit Erlass 13/13-10.14.5 vom 5. September 2003 hat es den nachgeordneten \nBezirksregierungen mitgeteilt, dass „eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG auch in \nden Fällen möglich ist, in denen ehemals Deutschverheiratete und getrennt lebende \nDeutschverheiratete das gemeinsame Sorgerecht über ihr deutsches Kind haben \nund dieses Kind mit dem Einbürgerungsbewerber in familiärer Lebensgemeinschaft \nlebt.\" Mit dieser Rechtsauffassung unvereinbar ist die Annahme des Antragsgegners, \nnur die alleinige elterliche Sorge des ausländischen Einbürgerungsbewerbers erfülle \nden Tatbestand des § 9 Abs. 2 StAG. Die Bezirksregierung B. hat sich die \nRechtsauffassung des Innenministeriums im Widerspruchsbescheid vom 30. März \n2004 zu Eigen gemacht.\n\n12\n\nAus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ergibt sich ferner nicht, \ndass ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 9 \nAbs. 2 StAG rechtfertigt. Die Argumentation des Antragsgegners beruht insoweit auf \nPrämissen, die der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform des Jahres 1998 im \nInteresse der Kinder getrennt lebender und geschiedener Eltern gerade überwinden \nwollte. Das gilt insbesondere für die Schlussfolgerung, eine einheitliche \nStaatsangehörigkeit in der Familie sei hier ohnehin nicht mehr erreichbar, weil die \nFamilieneinheit aufgrund der Ehescheidung bereits auseinandergerissen sei. Diese \nArgumentation erweckt den Eindruck, staatsangehörigkeitsrechtlich schützenswerte \nfamiliäre Bindungen könnten nur bei fortdauernder ehelicher Lebensgemeinschaft \nder Eltern bestehen. Diese Annahme ginge ersichtlich an dem Regelungsanliegen \ndes § 9 Abs. 2 StAG vorbei. \n\n13\n\nEntgegen der sinngemäßen Auffassung des Antragsgegners setzt eine \nschützenswerte familiäre Bindung eines geschiedenen Elternteils zu seinem Kind \nauch nicht notwendig das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft voraus. Auch die \nhäufigen Umgangskontakte, die das Verwaltungsgericht auf S. 5 des \nBeschlussabdrucks festgestellt hat, können eine aufenthaltsrechtlich und \nstaatsangehörigkeitsrechtlich schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft \nzwischen dem Antragsteller und seinem deutschen Kind darstellen und damit die \nVoraussetzungen erfüllen, unter denen auch das Innenministerium NRW eine \nEinbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG für möglich hält.\n\n14\n\nZum Begriff der familiären Lebensgemeinschaft vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, 247 ff.; Senatsbeschluss vom \n31. Juli 2006 - 19 E 1356/05 -.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/19-b-1161-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-04/19-b-1161-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270703","retrieved":"2026-07-09 02:40:45.003861+00:00"}}