{"status":"available","doknr":"OLD270721","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0803.12A3068.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"12 A 3068/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für \nein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG seien nicht \ngegeben, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nSoweit ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen einer \nErmessensreduzierung auf Null nicht selbst geprüft, trifft dies nicht zu. Wenn das \nVerwaltungsgericht die Wertung des Beklagten, Gründe für eine \nErmessensreduzierung auf Null lägen nicht vor, als nicht zu beanstanden gewertet \nhat, kommt darin zugleich zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen \neiner eigenen Bewertung zu der gleichen Auffassung gelangt ist.\n\n5\n\nDie im Zulassungsantrag zur Begründung einer Ermessensreduzierung auf Null \nangeführten Umstände (Aufgabe der beruflichen und privaten Existenz in Russland \ndurch die Klägerin, Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über einen \nZeitraum von - seinerzeit - mittlerweile drei Jahren, drohende Beendigung des \nSchulbesuches des Sohnes der Klägerin bei einer Rückkehr nach Russland, \nBesuchsmöglichkeiten nur noch im Rahmen von Visaverfahren) haben ihren Grund \nim Wesentlichen in der Entscheidung der Klägerin, trotz des Erlasses des das \nAufnahmebegehren ablehnenden Bescheides vom 10. Januar 2001 und des den \nWiderspruch dagegen zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 2. April 2002, \nmithin ohne einen Aufnahmebescheid und ohne auch nur einen einzigen konkreten \nAnhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihr einen Aufnahmebescheid erteilen wird, im \nJuli 2002 ihren dauerhaften Aufenthalt mit ihrem Sohn in der Bundesrepublik \nDeutschland zu nehmen. \n\n6\n\nEine Anerkennung der durch ein solches Handeln auf eigenes Risiko \ngeschaffenen vollendeten Tatsachen und ihrer Folgen als eine unerträgliche Härte, \ndie im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG eine Ermessensreduzierung auf Null \nbegründet, würde dem Sinn und Zweck des über das Wiederaufgreifen erneut \ndurchzuführenden Aufnahmeverfahrens widersprechen und die gesetzliche \nKonzeption des Aufnahmeverfahrens geradewegs auf den Kopf stellen. Denn der \nhinter dem Erfordernis, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im \nAussiedlungsgebiet abzuwarten, stehende Zweck besteht darin, durch eine \nvorgängige Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes den durch die Veränderungen in der Aussiedlungsgebieten \nentstandenen erhöhten Zustrom von Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu \nlenken. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen nach Deutschland \nübersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören, \nalso die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die \nin solchen Fällen entstehenden Belastungen insbesondere für die Kommunen, wie \nsie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten, vermieden \nwerden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99; \nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 2 A 520/02 -.\n\n8\n\nDieser Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn Personen, bei denen - wie hier - die \nAussiedlereigenschaft bestandskräftig verneint worden ist, allein durch eine - \nvertriebenenrechtlich nicht legalisierte - Aufenthaltsnahme und das weitere \nVerbleiben in der Bundesrepublik Deutschland über § 51 Abs. 5 VwVfG ein erneutes \nAufnahmeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland aus erzwingen \nkönnten.\n\n9\n\nDies gilt um so mehr, als im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass ihr die für eine Aufnahme aus \neigenem Recht notwendige Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch in Deutsch i.S.d. \n§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer \nSelbständigkeit, \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - \n5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 ff.; Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; Urteil \nvom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F., \n\n11\n\nfamiliär vermittelt worden ist. Der Sprachtest vom 6. Oktober 2000 lässt - \nunabhängig von der Einschätzung des Sprachtestes - deutlich erkennen, dass die \nKlägerin zu einem insoweit erforderlichen einigermaßen flüssigen \nGedankenaustausch in Rede und Gegenrede nicht in der Lage gewesen ist. Dieses \nIndiz für eine fehlende hinreichende familiäre Vermittlung der erforderlichen \nSprachkompetenz wird durch den Umstand bestätigt, dass im Aufnahmeantrag der \nKlägerin unter Nr. 14.1 angegeben worden ist, dass die deutsche Sprache im \nElternhaus (lediglich) bis zum Beginn der Schule im Alter von 7 Jahren gesprochen \nworden sei. Bestätigt wird diese Angabe durch die im Anhörungsprotokoll \nfestgehaltene Erklärung der Klägerin, sie habe aufgehört, Deutsch zu sprechen, als \nsie in die Schule gekommen sei. Bezeichnenderweise hat sich die Klägerin im \nRahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 8. August 2002 dann \nauch in keiner Weise geäußert. Ein - etwa durch den langjährigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland erfolgter - anderweitiger Erwerb der Sprachkompetenz \ngenügt im Rahmen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG nicht.\n\n12\n\nDass die Mutter der Klägerin als deren Vertreterin möglicherweise einer \nunseriösen Dolmetscherin aufgesessen ist und deswegen den das \nAufnahmebegehren ablehnenden Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, \nbetrifft die Ebene der - in der Begründung des Zulassungsantrags nicht mehr \nthematisierten - Zurechnung des Vertreterhandelns (bzw. -Unterlassens), nicht \njedoch die im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG unabhängig davon festzustellenden \nUmstände, die dafür sprechen könnten, dass die Aufrechterhaltung der getroffenen \nbestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich ist oder aber gegen die \nguten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstößt.\n\n13\n\nDerartige, im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG beachtliche Umstände, die eine \nBerufung des Beklagten auf die eingetretene Bestandskraft rechtswidrig erscheinen \nlassen, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal den \nangesprochenen familiären Belangen im Rahmen des Ausländerrechts angemessen \nRechnung getragen werden kann.\n\n14\n\nDie von der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung des \nZulassungsantrags selbst eingereichten Schriftsätze und Unterlagen können mit Blick \nauf die der Klägerin fehlende Postulationsfähigkeit im Zulassungsverfahren nicht \nberücksichtigt werden.\n\n15\n\nAufgrund der vorstehenden Darlegungen weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO auf.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/12-a-3068-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/12-a-3068-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270721","retrieved":"2026-07-09 02:40:46.454289+00:00"}}