{"status":"available","doknr":"OLD270720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0803.12A1452.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"12 A 1452/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Ergebnis \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass für den streitbefangenen \nLeistungszeitraum (Februar bis Mai 2003) kein Anspruch der Klägerin auf \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, ist vielmehr nicht zu \nbeanstanden. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin bestanden schon \ndeshalb, weil die Schwester und die Tochter der Klägerin dieser nach deren eigenem \nVortrag (Angaben in den Schriftsätzen vom 30. April 2003 und vom 18. Juli 2003 im \nEilverfahren, in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2005 und in der \nZulassungsbegründungsschrift) und damit unstreitig während des Streitzeitraumes \nGeldbeträge und sonstige geldwerte Leistungen in im einzelnen nicht angegebener \nHöhe zugewendet haben und die Klägerin deshalb sozialhilferechtlich über ein \nEinkommen (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG) in ungeklärter Höhe verfügt hat. Diese Zweifel \nhat die Klägerin mit ihrem diesbezüglicher Zulassungsvorbringen, ihre \nHilfebedürftigkeit sei deshalb nicht durch die - eingeräumten, aber nicht bezifferten - \nLeistungen der Schwester und der Tochter beseitigt worden, weil beide ihr nicht zum \nUnterhalt verpflichtet seien, nicht ausräumen können. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind grundsätzlich alle Zuflüsse an Geld oder geldwerten \nLeistungen als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG zu werten, das einen \nsozialhilferechtlichen Bedarf zu decken geeignet ist. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 \n= FEVS 51, 1 = NJW 1999, 3649. \n\n5\n\nFür eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter gilt lediglich dann (ausnahmsweise) etwas \nanderes, wenn der Dritte die Hilfe nicht endgültig (als \"verlorenen Zuschuss\") leistet, \nsondern - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des \nErstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht \nrechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26/92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS \n45, 138 = NVwZ 1995, 276. \n\n7\n\nUm das Vorliegen eines solchen Sachverhalts aufzuzeigen und damit ernstliche \nZweifel am Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils hervorzurufen, hätte es der \nsubstantiierten Darlegung bedurft, in welchem Umfang die Schwester und die \nTochter während des Streitzeitraums tatsächlich Leistungen erbracht haben und mit \nwelcher Motivation und Zweckbestimmung dies im einzelnen geschehen ist. Die \npauschale Behauptung, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung, genügt insoweit \nnicht, weil auch ohne Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegebene \nZuwendungen - etwa in Form einer Schenkung - nach der vorzitierten \nRechtsprechung ohne weiteres geeignet sind, einen Sozialhilfebedarf in \nanspruchsvernichtender Weise zu decken. \n\n8\n\nIn Anbetracht dessen, dass Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin schon \naus den vorstehenden Gründen fortbestehen, sind auch die in der \nZulassungsbegründungsschrift weiter angesprochenen Fragen des Bestehen eines \nUntermietverhältnisses mit Frau C. und insoweit erfolgter Zahlungen an die \nKlägerin von vornherein nicht geeignet, das Ergebnis der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen und können deshalb eine Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. \n\n9\n\nDie Gehörsrüge sowie die - sinngemäß - erhobene Aufklärungsrüge nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO greifen ebenfalls nicht durch. Denn auch sie sind nur auf die \nFrage des Untermietverhältnisses und insoweit geflossener Leistungen bezogen und \nbetreffen damit nach dem Vorstehenden nicht die weiteren das Ergebnis der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbständig tragenden \nBegründungselemente. \n\n10\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/12-a-1452-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-03/12-a-1452-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270720","retrieved":"2026-07-09 02:40:46.378436+00:00"}}