{"status":"available","doknr":"OLD270737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0802.6B1211.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"6 B 1211/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr ihn \nmit Verfügung vom 10. Februar 2006 von der Abteilung Verwaltung/Logistik zur \nPolizeiinspektion Q. umgesetzt und dort mit der Bearbeitung des Teilprojekts \n\"Fahrradunfälle\" betraut hat. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die \nverfügte Umsetzung rückgängig zu machen, abgelehnt: Das Begehren des Antragstellers ziele \nauf eine - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache. Einen \nAnordnungsgrund gebe es in solchen Fällen ausnahmsweise nur, wenn ein wirksamer \nRechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar sei und dem jeweiligen Antragsteller \nohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Dies \nhabe der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der \nZivilprozessordnung glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nMit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass \ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis hätte stattgegeben werden \nmüssen. Ein Anordnungsgrund ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nSoweit sich der Antragsteller insoweit auf eine ärztliche Bescheinigung vom 24. Februar \n2006 beruft, mit der ihm erhebliche Magenprobleme attestiert werden, ist nicht ersichtlich, \ndass diese Beschwerden auf die unter dem 10. Februar 2006 verfügte Umsetzung \nzurückzuführen sind. Ausweislich der besagten ärztlichen Bescheinigung bestehen die \nMagenprobleme des Antragstellers bereits seit Ende 2003. Ebenso wenig hat der Antragsteller \ndargelegt, dass durch die Umsetzung eine nennenswerte Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes eingetreten ist, der durch die begehrte einstweilige Anordnung \nbegegnet werden könnte. \n\n7\n\nDass die zeitlich befristete Umsetzung dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt \namtsangemessener Beschäftigung nicht schlechthin unzumutbare Nachteile bereitet, hat das \nVerwaltungsgericht ausführlich begründet. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nnicht substantiiert entgegengetreten. Er wiederholt hier lediglich seine Behauptung aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren, wonach das Teilprojekt \"Fahrradunfälle\" ohne weiteres in der \nAlltagsarbeit des zuständigen Dezernates geleistet werden könne. \n\n8\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung auf \"Mobbing\" zurückzuführen und dem \nAntragsteller aus diesem Grunde schlechthin unzumutbar sein könnte, hat das \nVerwaltungsgericht nicht gesehen. Das Beschwerdevorbringen bietet für eine abweichende \nBewertung keinen Anlass.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften \nergebenden Betrags zu reduzieren.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-02/6-b-1211-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-02/6-b-1211-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270737","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.742115+00:00"}}