{"status":"available","doknr":"OLD270739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0802.12A3849.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"12 A 3849/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ausweislich ihres \nSchriftsatzes vom 15. November 2005 nur noch ihr Aufnahmebegehren sowie die \nihre Töchter betreffenden Einbeziehungsbegehren weiterverfolgt, ist \nunbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin sei in ihrem ersten Inlandspass willentlich mit \nrussischer Nationalität eingetragen gewesen, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDie Behauptung der Klägerin, sämtliche Urkunden und Papiere seien von ihrem \nVater aus Rache beschädigt worden, weil sie mit 16 Jahren bei der Ausstellung ihres \nersten Inlandspasses die deutsche Nationalität gewählt habe, hat das \nVerwaltungsgericht als Erklärung für die Neuausstellung der Geburtsurkunde der \nKlägerin im Jahre 1996 nicht als glaubhaft angesehen. Angesichts der Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses bereits im Jahre 1976 sei, so das Verwaltungsgericht nicht \nzu erklären, wie es der Klägerin möglich gewesen sein soll, mit der Zweitausstellung \n20 Jahre zu warten, obwohl sie ihre Geburtsurkunde doch für ihre beiden \nEheschließungen in den Jahren 1979 und 1988 sowie bei den Geburten ihrer Kinder \nim Jahre 1979 und 1981 benötigt habe. Hierzu ist im Zulassungsverfahren lediglich \nvorgetragen worden, dass sich die Klägerin mehrfach an die entsprechenden \nBehörden gewandt habe, um die beschädigten Unterlagen neu ausstellen zu lassen, \ndiese jedoch eine Neuausstellung nur getätigt hätten, wenn die Klägerin hierfür tief in \ndie Tasche gegriffen hätte; erst in den späteren Jahren sei es ihr gelungen, die \nbegehrte Neuausstellung ohne besonderes Hindernis durch die Behördenwillkür \ndurchzuführen. Wie jedoch angesichts der angeblich stark beschädigten Urkunden \nder erforderliche urkundliche Nachweis im Rahmen der vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Eheschließungen und Geburten erfolgt sein soll, bleibt danach wie \nbisher völlig unklar. \n\n5\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der einzelnen \nUrkunden, die angeblich beschädigt worden sein sollen. Auch insoweit ist die vom \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Zeitpunkte der Ausstellung der \njeweiligen Inlandspässe zu Recht geforderte substantiierte Darlegung nicht erfolgt, so \ndass die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese - zudem erst auf den \nausdrücklichen rechtlichen Hinweis des Gerichts auf die fehlenden Erfolgsaussichten \nder Klage hin vorgebrachte - Darstellung sei zur Rechtfertigung der Neuausstellung \nder Urkunden vorgeschoben worden, nahe liegt. \n\n6\n\nAngesichts dessen ist auch die Wertung, die vorgelegte Bescheinigung der Stadt \nT. vom 14. Juni 1997 sei eine Gefälligkeitsbescheinigung, nicht zu \nbeanstanden. Diese Bewertung entspricht im Übrigen auch der offiziellen \nErkenntnislage, wonach bei kasachischen Dokumenten ab etwa 1985, jedenfalls ab \n1990, eine hohe Gefahr von Falschbeurkundungen im Amt bestehe, die äußerlich \nnicht zu erkennen seien, und es darüber hinaus zahlreiche Hinweise darauf gebe, \ndass gegen entsprechende \"Zahlungen\" praktisch alle Dokumente mit dem \ngewünschten Eintrag erworben werden könnten.\n\n7\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nKasachstan vom 1. Juni 2001; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 12 A \n492/05 -, Beschluss vom 23. Mai 2006 \n\n8\n\n- 12 A 4648/04 -.\n\n9\n\nAuf die Angriffe gegen die weiteren selbständig tragenden Begründungsteile der \nangefochtenen Entscheidung kommt es danach nicht mehr an.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-02/12-a-3849-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-02/12-a-3849-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270739","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.899465+00:00"}}