{"status":"available","doknr":"OLD270738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0802.11A2642.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-02","aktenzeichen":"11 A 2642/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2004 wird \nteilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom \n10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. \nDezember 2003 rechtswidrig war, soweit er folgende Nebenbestimmung \nenthalten hat: „Es ist untersagt, schockierende Photographien (z. B. Bilder von \nTodgeburten) öffentlich an Plakattafeln zur Schau zu stellen. Sie dürfen nur \ninteressierten Erwachsenen in Mappen zur Verfügung gestellt werden\". \n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die \nBeklagte je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die \nBeklagte.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Änderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2004 auf 4.000,00 \nEuro und für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer klagende Verein betreibt unter anderem durch Informationsstände \nAufklärung zu Fragen der Abtreibung. Hierbei werden unter anderem Fotos mit \nder Abbildung toter, teils zerstückelter abgetriebener Föten und Teile toter \nFöten öffentlich gezeigt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. November 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger die \nErlaubnis, die öffentliche Verkehrsfläche zur Aufstellung eines \nInformationsstandes in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren verfügte die \nBeklagte unter anderem: „Jegliche Art von Werbung um Mitglieder oder \nregelmäßige Spenden bzw. Förderbeiträge ist unzulässig zur Durchführung der \nInformationsveranstaltung. Es ist untersagt, schockierende Photographien (z. \nB. Bilder von Todgeburten) und Darstellungen von \nMenschenrechtsverletzungen öffentlich an Plakattafeln zur Schau zu stellen. \nSie dürfen nur interessierten Erwachsenen in Mappen zur Verfügung gestellt \nwerden\".\n\n5\n\nGegen diese Nebenbestimmungen hat sich der Kläger nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren im Verfahren erster Instanz insbesondere mit der \nBegründung gewandt, die Nebenbestimmungen seien ermessensfehlerhaft \nverfügt worden und verletzten sein Recht auf Informationsfreiheit.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Nebenbestimmungen in dem Bescheid der Beklagten vom 10. \nNovember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember \n2003 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten halte sich innerhalb \ndes ihr von § 18 StrWG NRW eingeräumten Ermessensspielraumes. Nach \ndieser Bestimmung müsse sich das Ermessen von straßenbezogenen \nErwägungen leiten lassen. Die Beklagte habe die Interessen des Klägers und \nder anderen Straßenbenutzer abgewogen. Der Grundsatz der \nGemeinverträglichkeit des Straßengebrauchs nach § 1 Abs. 2 StVO sei auch \nbei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu beachten. Das Grundrecht \nauf freie Meinungsäußerung finde seine Schranken in den allgemeinen \nGesetzen und dem Grundrecht der übrigen Straßenbenutzer auf physische und \npsychische Unverletztheit.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16. März 2006 insoweit \nstattgegeben hat, als die Klage gegen die Nebenbestimmung: „Es ist untersagt, \nschockierende Photographien (z. B. Bilder von Todgeburten) öffentlich an \nPlakattafeln zur Schau zu stellen. Sie dürfen nur interessierten Erwachsenen in \nMappen zur Verfügung gestellt werden\", abgewiesen worden ist; im Übrigen \nhat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt. \n\n12\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger insbesondere geltend: \nDie Sondernutzungsgenehmigung richte sich in erster Linie nach § 18 StrWG \nNRW. Die Begründung der Beklagten für die Einschränkung, die \nInformationsveranstaltung bedeute eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im \nSinne des § 14 OBG NRW, das Zeigen bestimmter Bilder verstoße gegen § 1 \nAbs. 1 GJS, liege auf anderem Gebiet. Hierauf sei die erste Instanz nur indirekt \neingegangen. Aus § 1 Abs. 2 StVO könne kein Recht auf Erhalt des allgemeinen \nWohlbefindens hergeleitet werden. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche \nOrdnung sei nicht hinreichend geprüft und nachgewiesen worden. Die \nDarstellungen auf den beanstandeten Bilder seien vom Grundrecht der \nMeinungsfreiheit gedeckt. Auch Minderjährige müssten über die Folgen der \nSchwangerschaft und einer Abtreibung informiert werden, ein unzulässiger \nEingriff in das Erziehungsrecht der Eltern liege nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise die angeblich richtige \nErmessensentscheidung der Beklagten mit Verweis auf den \nWiderspruchsbescheid begründet. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass der \nBescheid der Beklagten vom 10. November 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 rechtswidrig war, soweit er \ndie Nebenbestimmung: „Es ist untersagt, schockierende Photographien (z. B. \nBilder von Todgeburten) öffentlich an Plakattafeln zur Schau zu stellen. Sie \ndürfen nur interessierten Erwachsenen in Mappen zur Verfügung gestellt \nwerden\", enthalten hat.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger Anhörung der \nBeteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n20\n\nDie Berufung des Klägers ist in dem zugelassenen Umfang zulässig und \nbegründet. Die streitige Nebenbestimmung in dem Bescheid der Beklagten \nvom 10. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. \nDezember 2003 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese Feststellung ist nach Erledigung der Bescheide \ninfolge Zeitablaufs antragsgemäß nach Umstellung der ursprünglichen \nAnfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu treffen. Der Kläger \nhat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil \nangesichts der Verwaltungspraxis der Beklagten eine Wiederholungsgefahr \noffenkundig gegeben ist. Die frühere Anfechtungsklage war zulässig. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen \nbelastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage \ngegeben. Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt \nbeigefügte Auflagen. Wird - wie hier - geltend gemacht, eine solche \nNebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies mit der \nKlage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob \ndiese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, \nhängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die \nNebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; \ndies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des \nAnfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig \nvon vornherein ausscheidet.\n\n21\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE \n112, 221 (224), m. w. N.\n\n22\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\n23\n\nDie Anfechtungsklage war begründet. Die Beklagte war gegenüber dem \nKläger nicht befugt, der Sondernutzungserlaubnis die angegriffene \nNebenbestimmung beizufügen. Es ist antragsgemäß festzustellen, dass diese \nNebenbestimmung rechtswidrig war, denn sie ist ermessensfehlerhaft erlassen \nworden. \n\n24\n\nDie Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im \nErmessen der Behörde. Ferner kann eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § \n18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW nach Ermessen mit Bedingungen und Auflagen \nverbunden werden. Der Behörde ist aber kein völlig freies Ermessen eröffnet. \nSie hat ihr Ermessen vielmehr gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem \nZweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- \nund wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen \nund Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den \nGemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Damit dient das präventive \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. \nNach der ständigen Rechtsprechung des für das Straßenrecht zuständigen \n(vormals 23.) Senats des beschließenden Gerichts hat sich die behördliche \nErmessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis daher \nan Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu \ndiesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier \nStraßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit \nund Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger \nInteressen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz \nvor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und \nStadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit \nBezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes \n(Vermeidung einer \"Übermöblierung\" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz \neines bestimmten Straßen- oder Platzbildes u. ä.). \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, n. v., Leitsätze in \njuris, S. 7 f. des Urteilsabdrucks, und vom 24. November 1994 - 23 A 742/93 -, \nMittNWStGB 1995, 50, sowie Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 -, n. \nv., S. 6 f. des Beschlussabdrucks, jeweils m. w. N.\n\n26\n\nDass nur straßenbezogene Gesichtspunkte die Ablehnung einer \nSondernutzungserlaubnis oder deren Verbindung mit Nebenbestimmungen \nrechtfertigen können, sieht auch die Satzung der Bundesstadt C. über \nErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom \n14. September 2001 vor. Nach § 19 Satz 1 StrWG NRW kann die Gemeinde \ndurch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in \nden Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung \nregeln. In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt C. ist \ndementsprechend ausdrücklich bestimmt: „Sie (die Sondernutzungserlaubnis) \nkann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, \nwenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutze der \nStraße oder zur Wahrung stadtgestalterischer oder städtebaulicher Belange \nerforderlich ist\". Neben der nach dem übergeordneten Landesstraßenrecht \nbereits bestehenden Bindung der Beklagten, bei ihrer Ermessensausübung nur \nGründe mit einem straßenrechtlichen Bezug zu berücksichtigen, folgt dies also \nebenfalls aus dem nachgeordneten Satzungsrecht. \n\n27\n\nDemgegenüber ist die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis \nzuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung jedoch nicht zur \nBeachtung aller anderen öffentlichen Belange berufen, die nur mittelbar im \nZusammenhang mit der Straße stehen, d. h. insbesondere nicht zur \nBerücksichtigung allgemeiner ordnungsbehördlicher Gesichtspunkte. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 -, a. a. O.; \nFickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989), § 18 \nStrWG NRW Rdnr. 22; Sauthoff, Straße und Anlieger (2003), Rdnr. 657 ff.\n\n29\n\nWenn mit der Sondernutzung evident die Begehung einer Straftat oder \neiner Ordnungswidrigkeit verbunden wäre \n\n30\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1987 - \n23 B 878/87 -, NVwZ 1988, 269 (270), und Urteil vom 14. April 1994 - 23 A \n3521/91 -, n. v., S. 9 f. des Urteilsabdrucks -; siehe auch Fickert, a. a. O., § 18 \nStrWG NRW Rdnr. 23 -,\n\n31\n\nkönnte von der Straßenbehörde allenfalls dem Gesichtspunkt Rechnung \ngetragen werden, dass in einem solchen Fall das Interesse des eine \nSondernutzungserlaubnis Beantragenden an der Erteilung einer \nuneingeschränkten, d. h. auch nicht mit Nebenbestimmungen versehenen \nSondernutzungserlaubnis rechtlich nicht schutzwürdig wäre. Insoweit würde \nnämlich - wie in anderen Rechtsbereichen auch - der allgemeine \nRechtsgedanke gelten, dass kein schützenswertes Interesse an der Erteilung \neiner Erlaubnis gegeben ist, wenn deren legaler Ausübung zwingende \nHindernisse aus einem anderen Rechtsgebiet entgegen stehen. \n\n32\n\nIm Übrigen kann die Straßenbehörde aus Kompetenzgründen, wenn die \nSondernutzungserlaubnis zu einem gesetzwidrigen Verhalten missbraucht \nwerden sollte, nur die zuständige Ordnungs- bzw. Polizeibehörde informieren \nund diese um entsprechende Maßnahmen bitten. \n\n33\n\nSo auch Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 1987 - 2 TG 911/87 -, NVwZ \n1987, 902 (903).\n\n34\n\nGemessen an diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen des § 18 Abs. \n2 StrWG NRW für den Erlass der in Rede stehenden Nebenbestimmung nicht \nvor. \n\n35\n\nDie Beklagte hat - offensichtlich als Straßen- und nicht als allgemeine \nOrdnungsbehörde handelnd - in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. \nDezember 2003 (Seite 2 Mitte) zwar ausgeführt, „bei Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis sind Ermessensgesichtspunkte in erster Linie die \nWahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie eines \neinwandfreien Straßenzustandes\". Diese Erwägung ist dort allerdings nicht vor \ndie Klammer gezogen, sondern steht räumlich wie inhaltlich ausschließlich im \nZusammenhang mit der Begründung, warum der Sondernutzungserlaubnis \nebenfalls die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zum \nStreitgegenstand gehörende Nebenbestimmung betreffend die Untersagung \neiner Mitgliederwerbung beigefügt worden ist. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts und der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vermag \ndaher der aus § 1 Abs. 2 StVO abzuleitende Verkehrssicherheitsgedanke die \nErmessensausübung der Beklagten hinsichtlich der weiteren \nNebenbestimmung zur Untersagung des Zeigens „schockierender Bilder\" nicht \nzu tragen. \n\n36\n\nDie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid geäußerte Wertung, es \nliege eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG \nNRW vor, weil „die von der B. M. e. V. dargestellten Bilder nach Maßgabe \ndes § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender \nSchriften (GJS) als jugendgefährdend einzuschätzen sind\", ist eine im \nallgemeinen Ordnungsrecht angesiedelte Erwägung, die nach dem vorstehend \nDargelegten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf straßenrechtlicher \nGrundlage nicht zu begründen vermag. Hinzu kommt, dass die Bestimmung \ndes § 1 Abs. 1 GJS im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Dezember 2003 gar nicht mehr galt. Denn das Gesetz über die \nVerbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert \ndurch Art. 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), ist nach § \n30 Abs. 1 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), \ndas gemäß der Bekanntmachung vom 1. April 2003 am gleichen Tag in Kraft \ngetreten ist (BGBl. I S. 476), außer Kraft getreten. Die Frage, ob ein Medium \nnach altem wie nach neuem Recht unter Zugrundelegung der gleichen \nMaßstäbe als jugendgefährdend einzustufen ist, bedarf hier keiner weiteren \nErörterung. Es wäre nämlich Sache der Beklagten gewesen, wenn sie es denn \nüberhaupt erkannt hätte, dies im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen \ndarzulegen. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nVwGO.\n\n38\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 \nZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 130a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG a. F., 72 Nr. 1 GKG n. F.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-02/11-a-2642-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-02/11-a-2642-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270738","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.820027+00:00"}}