{"status":"available","doknr":"OLD270766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.15A2611.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"15 A 2611/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind im Sinne des § 124a Abs. \n4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin hat \nkeinen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche \nTatsachenfeststellung im angegriffenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage \ngestellt. \n\n3\n\nAn der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach bei einem \nRat mit - wie hier - mehr als 57 Mitgliedern eine Fraktion aus mindestens drei \nPersonen bestehen muss, so dass die Klägerin mit ihrer Stärke von zwei Personen \nkeinen Fraktionsstatus genießt, bestehen keine Zweifel. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin steht dies nicht im Gegensatz zur \nRechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen, \nder die sogenannte 5%-Sperrklausel für Kommunalwahlen nicht mehr ohne erneute \nÜberprüfung ihrer Erforderlichkeit für zulässig hält.\n\n5\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 6. Juli 1999 - 14, 15/98 -, DVBl. 1999, 1271.\n\n6\n\nDer Wegfall der Sperrklausel für die Kommunalwahl hat zur Folge, dass \nGruppierungen kleiner bis kleinster Stärke leichter im Rat vertreten sein können. \nDaraus folgt, dass es im Interesse der Funktionsfähigkeit der Ratsarbeit nunmehr \nsogar eher gerechtfertigt sein kann, Minderheitenrechte wie hier das Initiativrecht und \ndas damit einhergehende Recht der Begründung der Initiative auf Gruppierungen mit \neiner Stärke von mehr als zwei Personen zu beschränken. Denn das Recht einer \nGruppierung, nach den Grundsätzen der Wahlgleichheit entsprechend dem \nWahlergebnis im Rat vertreten zu sein, deckt sich nicht mit einem Recht, bereits mit \neiner Stärke von zwei Personen Fraktionsrechte genießen zu dürfen. Fraktionen \ndienen einer effektiven Ratsarbeit, indem sie die unterschiedlichen Meinungen der in \nder Fraktion zusammengeschlossenen Mitglieder auf mehrheitlich für richtig \nbefundene Standpunkte zusammenführen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NVwZ-RR 2003, 59 \n(60) m.w.N.\n\n8\n\nEs kann daher dem Gesetzgeber auch nach dem Wegfall der 5%-Sperrklausel \nfür das Wahlrecht nicht verwehrt werden, die Fraktionsrechte innerhalb des Rates \nerst Gruppierungen ab einer bestimmten, zwei übersteigenden Personenzahl \nzuzugestehen.\n\n9\n\nEs kommt nicht darauf an, dass - wie die Klägerin meint - die Funktionsfähigkeit \nschon deshalb nicht gefährdet sein könne, weil sie nur einen früher geltenden \nZustand wiedererlangen möchte. Die genannte gesetzliche Regelung zur \nFraktionsstärke besteht bereits seit 1994 (Bekanntmachung der Gemeindeordnung \nvom 14. Juli 1994, GV NRW S. 666). Ob die Stadt X. früher von der auch nach \nder gesetzlichen Regelung gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das \nInitiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kraft ihrer Geschäftsordnung auch auf \nGruppierungen unterhalb der Fraktionsstärke auszuweiten,\n\n10\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, NVwZ-RR \n2004, 674,\n\n11\n\nund davon nunmehr abgerückt ist, ist unerheblich, da die Gemeinde nicht \nverpflichtet ist, eine einmal gewährte, über die in der Gemeindeordnung geregelten \nMindestanforderungen hinausgehende Erweiterung von Minderheitenrechten \naufrechtzuerhalten. \n\n12\n\nSchließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art 20 Abs. \n3 des Grundgesetzes (GG) vor, weil über den von der Klägerin gestellten Antrag \nnicht ohne Antragsbegründung habe entschieden werden können. Es liegt nämlich \nausschließlich in der Entscheidung des Rates, wie intensiv er sich mit einem Antrag \nbefassen will. Auf ein aus dem Initiativrecht folgendes Recht der Begründung der \nInitiative,\n\n13\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 15 A 951/87 -, DöV 1989, \n595,\n\n14\n\nkann sich die Klägerin nicht stützen, da ihr ein Initiativrecht nicht zustand.\n\n15\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. \n2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Darlegung einer im \nBerufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage von \nfallübergreifender Bedeutung bedurft. Das ist nicht geschehen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-01/15-a-2611-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-01/15-a-2611-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270766","retrieved":"2026-07-09 02:40:49.969339+00:00"}}