{"status":"available","doknr":"OLD270765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0801.12A1164.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"12 A 1164/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.080,07 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag nämlich nicht die insoweit entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die \"Heimerziehung\" des Hilfesuchenden im sog. \nS. -Haus sei als Jugendhilfemaßnahme für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII \nungeeignet gewesen. \n\n4\n\nDer Kläger muss sich in diesem Zusammenhang schon die Bestandskraft des \ngegenüber dem Hilfeempfänger ergangenen Ablehnungsbescheides des Beklagten \nvom 25. November 1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember \n1999 entgegenhalten lassen, weil er - wunschgemäß vom S. -Haus am \n14. Dezember 1999 über den Ausgangsbescheid und am 13. Januar 2000 über den \ndem Hilfeempfänger am 28. Dezember 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid in \nKenntnis gesetzt - nicht von der ihm nach § 91 a BSHG eröffneten Möglichkeit, in \nProzessstandschaft das Rechtsmittelverfahren zu betreiben, Gebrauch gemacht \nhat.\n\n5\n\nVgl. zu dieser sich aus § 86 SGB X i.V.m. § 91 a BSHG ergebenden Rechtsfolge \nim Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 -, NDV - RD \n2006, 57.\n\n6\n\nDanach ist es vorliegend nicht mit dem Gesichtspunkt der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit des gegliederten und auf Aufgabenverteilung beruhenden \nSozialleistungssystems und mit der auf diesem System beruhenden Verpflichtung \nder Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X vereinbar, \nwenn der Kläger hier in Ansehung der bestandskräftig gewordenen Ablehnung von \nHilfe für einen jungen Heranwachsenden dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom \n1. Februar 2000 Hilfe gemäß § 72 BSGH gewährt und quasi postwendend am \n4. Februar 2000 einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. SGB X bei der \nBeklagten wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Hilfe für junge Volljährige \ngemäß § 41 SGB VIII anmeldet.\n\n7\n\nAber auch ungeachtet dessen vermag die Argumentation, mit der der Kläger in \nder Zulassungsbegründung die Geeignetheit der \"Heimerziehung\" des \nHilfesuchenden im S. -Haus als Hilfe für einen jungen Erwachsenen gemäß § 41 \nSGB VIII als geeignete Maßnahme darzustellen versucht, nicht zu überzeugen. Zwar \nmögen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen in Ausgangs- \nund Wider-spruchsbescheid nicht in allen Belangen zutreffen und zum Teil ungenau \nsein; es steht aber fest, dass das S. -Haus in seinem - wenige Tage nach \nAufnahme des Hilfeempfängers und nach Stellung des Antrags auf Jugendhilfe am \n27. Oktober 1999 gefertigten - Sozialbericht von Ende Oktober 1999 \nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Zeitraum bis zur - \ninzwischen feststehenden - Einbeziehung zur Bundeswehr im Januar 2000 zu kurz \nsei, um mit ihm richtig arbeiten zu können. Dass sich eine Beendigung der \n\"Heimerziehung\" im S. -Haus durch das Einrücken zur Bundeswehr erst Ende 1999 \nabgezeichnet habe, findet in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keinen \nhinreichenden Niederschlag. Der Hilfesuchende hat in seinem an die Beklagte \ngerichteten Widerspruch vom 6. Dezember 1999 insoweit selbst ausgeführt, dass er \nsich bei der Bundeswehr bereits vor dem Einzug in das S. -Haus beworben habe \nund am 4. Januar 2000 eingezogen wurde. Der Umstand, dass die Bewerbung schon \nvor diesem Einzug erfolgt war, wird auch durch den Inhalt des bereits erwähnten \nSozialberichts des S. -Hauses sowie des dortigen Abschlussberichts belegt. Dass \nbeiden Berichten auch zu entnehmen ist, dass der Hilfesuchende während seiner \nUnterbringung im S. -Haus sein Vorhaben, zur Bundeswehr zu gehen, wiederholt \nüberdacht und hierbei auch den Gesichtspunkt der Ablehnung von \nJugendhilfeleistungen durch den Bürgermeister der Beklagten in seine Überlegungen \neingestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Denn diese \nÜberlegungen haben letztlich nicht zu einer Abänderung der schon vor Hilfebeginn \nins Werk gesetzten Planungen des Hilfesuchenden geführt, wie auch der Umstand \nzeigt, dass der Hilfesuchende darauf verzichtet hat, gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999 vorzugehen. Das erstinstanzliche \nUrteil stellt auch zu Recht darauf ab, dass die Hilfe nach § 41 SGB VIII zeitlich \njedenfalls so dauerhaft angelegt sein muss, dass sie perspektivisch zur Aufarbeitung \nvon Persönlichkeitsdefiziten und zur eigenverantwortlichen Lebensführung beitragen \nkann. Auch wenn J. seinerzeit erhebliche Defizite im psychosozialen Bereich \naufgewiesen hat, konnte der Heimaufenthalt im S. -Haus diesen schon \nkonzeptionell nicht entgegenwirken, weil die dortige Persönlichkeitsförderung \nlängerfristig angelegt war und bei der Bundeswehr ersichtlich keine vergleichbare \nFortsetzung finden würde. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n10\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-01/12-a-1164-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-08-01/12-a-1164-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270765","retrieved":"2026-07-09 02:40:49.897145+00:00"}}