{"status":"available","doknr":"OLD270804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A58.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"12 A 58/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache unter keinem der \ngeltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nSoweit die Klägerin sich gegen die auf den Akteninhalt und namentlich auf das \nUrteil des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000 gestützte und durch \nBezugnahme auf das Urteil - 5 K 4483/02 - im einzelnen begründete Feststellung des \nVerwaltungsgerichts wendet, es müsse nach dem Akteninhalt davon ausgegangen \nwerden, dass ihr Vater Zugriff auf die erheblichen Einkünfte und Vermögenswerte \ndes \"L. -W. \" bzw. der ihn tragenden Organisationen, insbesondere der \n\"T. E. B. J. \" auch für private Zwecke gehabt habe, fehlt es bereits an \neiner hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Die Klägerin hat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung \ndieser Feststellung unter Berufung auf die bereits im Klageverfahren vorgelegten \nErklärungen der \"T. E. B. J. \" vom 6. Juni 2000 und der N. C. \nH. e. V. vom 15. Januar 2001 wie auch auf das ebenfalls bereits eingereichte \nProtokoll der \"U. W1. \" zwischen der \"T. E. B. J. \" und \ndem Finanzamt L1. -O. vom 15. November 2000 allein die Behauptung \nentgegengehalten, weder sie noch ihre Eltern hätten während des gesamten \nSozialhilfebezuges frei über das ihrem Vater anvertraute Vereinsvermögen verfügen \nkönnen, und sie hätten aus Glaubensgründen die Privatvermögen auch niemals mit \ndem Vereinsvermögen vermischt. Dies reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht \naus. Im Hinblick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nhätte es vielmehr einer detaillierten argumentativen Auseinandersetzung mit der in \nRede stehenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils bedurft. Dies gilt umso \nmehr, als die Behauptung, ihre Eltern hätten keinerlei privaten Zugriff auf die \n(angeblich ausschließlich) den Vereinen zuzuordnenden Wertgegenstände (Bargeld \nund Schmuck) gehabt, jedenfalls ohne weitere Erläuterung auch deshalb als \naußerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend und unglaubhaft zu werten ist, weil ihr \nVater während des Streitzeitraumes eine (mit-) beherrschende Stellung in den \nVereinen innehatte und weil ein nicht unerheblicher Teil des fraglichen Bargeldes bei \nder Durchsuchung am nicht in den Vereinsräumen, sondern in dessen \nWohnung und dabei zwischen privater Wäsche versteckt aufgefunden worden ist. \n\n5\n\nDas die Herkunft und nicht die Verwendung der beschlagnahmten, angeblich nur \nder Stiftung zuzuordnenden Gelder und Schmuckgegenstände betreffende \nZulassungsvorbringen, diese resultierten aus Sammlungen, Schenkungen und \nDarlehen, ist von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, zumindest Teile der erworbenen oder \ndarlehnsweise überlassenen Gelder seien dem Vater bzw. zuvor dessen Vater als \njeweiligem L2. und G. des L3. bzw. \"L. -W. \" zur Bestreitung \npersönlicher Ausgaben überlassen worden. \n\n6\n\nAuch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe ins Blaue hinein \nangenommen, dass neben den aufgefundenen Geldern weitere Vermögenswerte \nbestanden hätten, auf die die Klägerin oder ihre Eltern ebenfalls Zugriff zu privaten \nZwecken gehabt hätten, greift nicht durch. Denn diese im Zusammenhang mit der \nFrage der steuerrechtlichen Zuordnung der aufgefundenen Mittel aufgestellte \nVermutung des Verwaltungsgerichts ist auf der Grundlage der mit dem \nZulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellung, dass \ndem Vater der Klägerin Mittel des \"L. -W. \" auch zu privaten Zwecken zur \nVerfügung standen, mehr als nur naheliegend. Die am - nach dem \nStreitzeitraum - aufgefundenen Vermögenswerte konnten nämlich auch dann, wenn \nsie zu diesem Zeitpunkt das gesamte Barvermögen des \"L. -W. \" \nausgemacht haben sollten, lediglich eine punktuelle Abbildung der \nBarvermögenslage des W. darstellen. Die Annahme, im vor der Durchsuchung \nliegenden Streitzeitraum habe es keinerlei Bewegung im Barvermögen durch \nEinnahmen, Ausgaben und Entnahmen gegeben, erweist sich unter \nBerücksichtigung der festgestellten regen Wirtschaftstätigkeit des W2. deshalb \nals äußerst lebensfremd. \n\n7\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe \nunberücksichtigt gelassen, dass restliche Gelder an die Darlehnsgeber \nzurückgegeben worden seien, greift schon deshalb nicht durch, weil eine solche \nRückgabe nicht belegt ist und insbesondere nicht aus der im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegten Klageschrift des Herrn G1. J1. abgeleitet werden kann. \nSofern mit dem Hinweis auf Anlage 7 lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt \nwerden soll, die Klage des Herrn J1. verdeutliche, dass es sich bei den Geldern \nnicht um Vermögen des Vaters der Klägerin gehandelt habe, ist auch dies nicht \ngeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu \nwecken. Denn ein einzelner gerichtlich geltend gemachter angeblicher Anspruch auf \nRückzahlung von 40.000,00 DM ist offensichtlich nicht zu belegen geeignet, dass der \nVater der Klägerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinerlei \nZugriff auf das den Betrag von 40.000,00 DM weit übersteigende, am \nDurchsuchungstag mehr als 1 Million DM betragende und während des \nStreitzeitraumes in wechselnder Höhe vorhandene Barvermögen des \"L. -\nW2. \" hatte. \n\n8\n\nSoweit die Klägerin ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nur \nunzutreffend berücksichtigt, dass ihr Vater bis zu seiner nach dem Tode seines \nVaters erfolgten Wahl zum \"L2. \" überhaupt keine Einwirkungsmöglichkeit auf das \nVereinsvermögen gehabt habe, fehlt es wiederum schon an einer hinreichenden \nDarlegung ernstlicher Zweifel. Denn hierzu reicht es nicht aus, schlicht den der \nverwaltungsgerichtlichen Urteilsbegründung entgegengesetzten Standpunkt \neinzunehmen, ohne sich mit den in Bezug genommenen diesbezüglichen \nArgumenten des Verwaltungsgerichts in dem im Verfahren 5 K 4483/02 ergangenen \nUrteil (UA Seite 15, Zeilen 9 bis 27) auseinanderzusetzen. \n\n9\n\nGleiches gilt für das Zulassungsvorbringen zur Frage des Vertrauensschutzes, \ndas sich im Kern auf die bloße Behauptung beschränkt, die angefochtenen \nVerwaltungsakte beruhten nicht auf Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nSGB X. Der weitere Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in keiner Weise gewürdigt, \ndass die Klägerin selbst keinerlei Funktion oder Aufgaben im Rahmen des \"L. -\nW2. \" innegehabt habe, sondern während des Bezugszeitraums minderjährig \ngewesen sei und deshalb besonderen Vertrauensschutz genieße, ist von vornherein \nnicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die \nEltern der Klägerin hätten bei der Beantragung der ihr bewilligten Sozialhilfe in voller \nKenntnis ihrer finanziellen Verhältnisse und des Zugriffs ihrer Familie auf Mittel des \nsogenannten \"L. -W2. \" zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über ihre \nangebliche Mittellosigkeit gegenüber dem Beklagten gemacht, und dieses \nFehlverhalten der gesetzlichen Vertreter im Streitzeitraum sei der Klägerin nach der \nim öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 278 BGB \nzuzurechnen. \n\n10\n\nSchließlich führt auch der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 \nSatz 2 SGB X verkennende, eine Versäumung der in dieser Vorschrift normierten \nJahresfrist behauptende Vortrag nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Die gegenteilige verwaltungsgerichtliche Feststellung begegnet \nvielmehr keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss \ndie Behörde, wenn sie in Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 einen rechtswidrigen \nbegünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen \nwill, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die \nRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die \nVergangenheit rechtfertigen. Die Jahresfrist beginnt - wie das \nBundesverwaltungsgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat -, sobald die \nRücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt \nhat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen \nvollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der \nBehörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter \nAusübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht \ndem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst \nanlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung \nbedeutsamen Tatsachen bekannt sind. \n\n11\n\nGrundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - \nBVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819; ferner BVerwG, \nUrteil vom 20. September 2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485, und Beschluss vom 7. \nNovember 2000 - 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, 198 (alle zu § 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG); BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10/94 -, BVerwGE 100, 199 = \nNVwZ 1996, 1217, (zu § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). \n\n12\n\nDie Behörde erhält (erst) die Kenntnis im o. g. Sinne, wenn der nach der \ninnerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des \nVerwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen \nPrüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. \n\n13\n\nBVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 \nund 2/84 -, BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819, und Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 \nC 8/00 -, BVerwGE 112, 360. \n\n14\n\nErkennt die Behörde bei Kenntnis aller in diesem Sinne bedeutsamen Tatsachen \nnicht, dass diese die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen, \nunterliegt sie also einem Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes, so wird die Jahresfrist noch nicht in Gang gesetzt. \n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36/87 -, BVerwGE 84, 17 = NJW \n1990, 724. \n\n16\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt es auf der Hand, dass die \nEntscheidungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorliegend nicht schon aufgrund \nvon dem Beklagten im Jahre 1998 vermittelten Erkenntnissen zu laufen beginnen \nkonnte, weil dieser ausweislich seines an den Generalbundesanwalt gerichteten \nSchreibens vom 10. Juni 1998 davon ausging, dass dem Vater der Klägerin und \nseiner Familie ein unrechtmäßiger Bezug von Sozialhilfeleistungen auf der \ngegebenen Tatsachengrundlage nicht nachzuweisen sei; dass dieser Beurteilung \neine fehlerhafte Wertung des erkannten Tatsachen zugrunde lag, ist nicht erkennbar, \naber auch unerheblich. Die Jahresfrist konnte auch noch nicht durch die \nPresseberichte vom zum Auffinden von fast 2 Mio. DM \"bei dem L2. \n\" oder die Anfrage der D. -Fraktion im Stadtbezirk O1. vom 29. November 2000 \nin Gang gesetzt werden. Die Presseberichte stellten sich aus der maßgeblichen Sicht \nder zuständigen Amtswalter der Rücknahmebehörde, d. h. des zuständigen \nMitarbeiters des Sozialamtes des Beklagten, ausweislich des Vermerks vom 24. \nNovember 2000 vielmehr als Anlass für erneute Ermittlungen, nämlich für eine \nAnfrage bei dem Generalbundesanwalt dar. Die Antwort des Generalbundesanwalts \nvom 1. Dezember 2000 führte aus der Sicht der Rücknahmebehörde nicht weiter. Sie \nenthielt lediglich die Angabe, dass die Beweisaufnahme vor dem OLG Düsseldorf \nweitere konkrete Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen des Vaters der \nKlägerin nicht erbracht habe; die in der Presse zitierten Äußerungen zum Auffinden \nvon fast zwei Mio. DM bezögen sich auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten des \nsogenannten L4. in L1. am 28. April 1998, über die er den Beklagten \nbereits unterrichtet habe. Erst der Artikel des L5. T1. -B1. vom \n , dem u. a. zu entnehmen war, dass Geld und Gold in dem \nSchlafzimmer des Vaters der Klägerin - und nicht etwa in Verbandszwecken \ndienenden Räumlichkeiten - aufgefunden worden seien, und dass es sich hierbei um \nfast 2 Mio. DM gehandelt habe, führte - wie auch aus dem von der Klägerin in Bezug \ngenommenen Aktenvermerk des Beklagten hervorgeht - zu weitergehenden \nErkenntnissen des Beklagten, die ihn nach weiteren Ermittlungen veranlassten, die \nKlägerin durch den angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom \n21. Dezember 2001 wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfeleistungen in Anspruch \nzu nehmen. Da dieser Bescheid der Klägerin schon am 29. Dezember 2001 und \ndamit rund einen Monat nach dem 27. November 2001 zugestellt worden ist, \nbegegnet die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Einhaltung der \nJahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. \nLediglich ergänzend sei hier darauf hingewiesen, dass eine vollständige \nTatsachenkenntnis im Sinne dieser Vorschrift, die erst die Jahresfrist in Gang zu \nsetzen geeignet ist, regelmäßig sogar erst nach Durchführung der gebotenen - hier \nerst im Widerspruchsverfahren nachgeholten - Anhörung vorliegen wird. Denn eine \nvor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: der Rücknahme) nach § 24 \nAbs. 1 SGB X gebotene Anhörung dient dazu, dem betroffenen Beteiligten \nGelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \näußern, zielt damit regelmäßig auf die Ermittlung (weiterer) entscheidungserheblicher \nTatsachen ab und soll deshalb Entscheidungsreife erst noch herstellen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 \n\n18\n\n- 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, 198, Urteile vom 20. September 2001 - 7 C 6/01 -\n, NVwZ 2002, 485, vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 = NVwZ 2004, \n113, und vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, NVwZ 2006, 707. \n\n19\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegen auch nicht die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. \n\n20\n\nDie Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Klägerin, das angefochtene \nUrteil genüge aufgrund der in den Entscheidungsgründen (teilweise) erfolgten \nBezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem den Vater der Klägerin \nbetreffenden Parallelverfahren 5 K 4483/02 nicht den Anforderungen der §§ 117 \n(Abs. 2 Nr. 5), 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, greift nicht durch. Nach der zuletzt \ngenannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die \nrichterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, \num die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und \nrechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die \nNachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind \nEntscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht \nmehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht \nnur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe \nbeigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, \nwelche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die \nangeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie \nvöllig unzureichend sind. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25/01 -, BVerwGE 117, 228 = \nNJW 2003, 1753, sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290. \n\n22\n\nNach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dabei \nprozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend \ngewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene \nBezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer \ngenau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die bereits angesprochene \ndoppelte Funktion schriftlicher Entscheidungsgründe erfüllt auch eine Bezugnahme, \nsofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr \nohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das \nRechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug \nnehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche \nÜberzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. \n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B \n\n24\n\n17/05 -, Juris, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 - \n5 PKH 64/94 -, Juris. \n\n25\n\nDie Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil diesen \nAnforderungen nicht genügt. Zwar hat das Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils nicht \nsämtliche für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Erwägungen zur \nRechtmäßigkeit der Aufhebung der Sozialhilfebewilligungen niedergelegt, sondern \nnur näher ausgeführt, dass die Klägerin sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X \nnicht auf Vertrauensschutz berufen könne und die Ermessensbetätigung des \nBeklagten nicht zu beanstanden sei. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu \nentnehmen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten den Schluss rechtfertigen, das \nVerwaltungsgericht sei unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze \naus Rechtsgründen gehindert gewesen - wie geschehen - zur Begründung im \nübrigen, nämlich insbesondere hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 45 Abs. 1 SGB X auf seine Ausführungen in dem den Vater der Klägerin \nbetreffenden und von dem Gericht genau bezeichneten Urteil - 5 K 4483/02 - vom \nselben Tage Bezug zu nehmen. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert und \nnachvollziehbar dargelegt, sie habe entgegen jeder Erwartung nicht ohne \nSchwierigkeiten Kenntnis von dem ihren Vater betreffenden Urteil im Verfahren 5 K \n4483/02 nehmen können, obwohl beide Urteile dem von ihr und ihrem Vater \nbeauftragten gemeinsamen Prozessbevollmächtigten am selben Tage zugestellt \nworden waren und damit während des gesamten Laufs der für die Klägerin geltenden \nRechtsmittelfristen vorlagen. Das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr nicht möglich \ngewesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen und über die \nEinlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden, reicht in dem in Rede stehenden \nZusammenhang auch deshalb nicht aus, weil ihr Prozessbevollmächtigter (auch) im \nvorliegenden Verfahren fristgerecht eine ersichtlich auf der Grundlage der \nvollständigen Entscheidungsgründe verfasste Zulassungsbegründungsschrift \nvorgelegt hat. Danach besteht keine Veranlassung, anzunehmen, dass die von dem \nVerwaltungsgericht vorgenommene Bezugnahme aufgrund der erfolgten \nZusammenschau beider Urteilsbegründungen hier die Unterrichtungsfunktion der \nschriftlichen Entscheidungsgründe beeinträchtigt haben könnte. Ebensowenig \nbesteht Grund zu der Annahme, dass ihre weitere Funktion, dem Rechtsmittelgericht \neine inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen, beeinträchtigt sein könnte, weil sich \ndurch Beiziehung des den Vater der Klägerin betreffenden Urteils 5 K 4483/02 auch \ndem Rechtsmittelgericht aufgrund einer Gesamtschau beider Urteile ein klares Bild \nsämtlicher für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe vermitteln ließ. \n\n26\n\nSchließlich rechtfertigt auch die nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge \nder Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht die \nZulassung der Berufung. Eine solche Aufklärungsrüge setzt unter anderem die \nDarlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht \nrechtzeitig gerügt worden ist. \n\n27\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -. \n\n28\n\nHieran fehlt es. Denn die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass die \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene \nKlägerin einen förmlichen Beweisantrag gestellt und das Unterlassen einer weiteren \nAufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht vor einer abschließenden \nEntscheidung gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das lediglich von \n\"Beweisangeboten\" sprechende Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts. Im \nÜbrigen läge eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nur vor, \nwenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine \nweitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 \nS 352/97 -, NVwZ 1998, 865. \n\n30\n\nDas Vorliegen einer solchen Fallgestaltung ist hier indes mit Blick auf die \nvorstehenden Ausführungen nicht erkennbar. \n\n31\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n32\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts L1. rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-58-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-58-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270804","retrieved":"2026-07-09 02:40:53.014783+00:00"}}