{"status":"available","doknr":"OLD270803","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A4848.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"12 A 4848/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 135.153,34 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die mit Senatsbeschluss vom 21. Februar 2006 \nzugelassene Berufung des Beklagte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 \nAbs. 2 VwGO durch Beschluss, weil sie ist bereits unzulässig ist.\n\n3\n\nSie ist nämlich entgegen § 124 a Abs. 6 VwGO nicht innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des Beschlusses über die Berufungszulassung begründet worden. \nDer Beschluss des Senates vom 23. Februar 2006 über die Zulassung der Berufung \nist dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 28. Februar 2006 zugestellt \nworden. Die Frist zur Begründung der Berufung, über die der Beklagte durch die dem \nZulassungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt \nworden ist, endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 \nAbs. 2 BGB am Dienstag, dem 28. März 2006. Eine - allerdings lediglich paraphierte \n- Kopie der Zulassungsbegründung ist dem Senat hingegen erstmals zusammen mit \ndem Wiedereinsetzungsgesuch am 3. April 2006 zugegangen, das Original am 4. \nApril 2006.\n\n4\n\nDass der Fristenlauf mit dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten \nZustellungsdatum 28. Februar 2006 begonnen hat, wird nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass das Empfangsbekenntnis durch den Landesverwaltungsrat E. , den \ndie Rechtsabteilung in dieser Sache unterstützenden Fachkoordinator für \nErstattungsstreitigkeiten, unterschrieben worden ist. Bei der Zustellung an juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts oder Behörden gemäß § 174 Abs. 4 ZPO ist das \nSchriftstück an dem Tage zugestellt, an welchem der hierfür nach der \nbehördeninternen Aufgabenverteilung zuständige Bedienstete den Empfang mit \nDatum und seiner Unterschrift bestätigt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 \n\n6\n\n- 5 C 56.80 -, FEVS 31, 89 (91); BAG, Urteil vom 2. Dezember 1994 - 4 AZB \n17/94 -, NJW 1995, 1916; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1995 - 8 B \n2303/95 - jeweils m.w.N.\n\n7\n\nDass Landesverwaltungsrat E. in seiner Funktion als Fachkoordinator, der \ninhaltlich auf die jeweilige Erstattungssache Einfluss nehmen konnte, behördenintern \n- etwa durch allgemeine Dienstanweisung oder Organisationsplan - für die \nAbzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht zuständig gewesen wäre, wird vom \nBeklagten weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine \nsolche Unzuständigkeit ergibt sich namentlich nicht daraus, dass \nLandesverwaltungsrat E. nach § 67 Abs. 1 VwGO für das Berufungsverfahren die \nPostulationsfähigkeit fehlt und er den Beklagten im Rechtsstreit insoweit nicht \nvertreten kann.\n\n8\n\nSo auch: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2006 -15 A 3600/05; nichts \nGegenteiliges besagt auch Beschluss vom 14. November 1995 - 8 B 2303/95 - , der \nsich lediglich zur Zeichnungsbefugnis eines Abteilungsleiters neben der des \nSachbearbeiters verhält.\n\n9\n\nDenn die Mitwirkung eines zuständigen Behördenbediensteten bei einer \nZustellung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO unterliegt trotz der \ndamit verbundenen Erklärung, dass das Schriftstück als zugestellt angesehen \nwird,\n\n10\n\nvgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 174 Rdnr. 6,\n\n11\n\njedenfalls nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO, wobei offen \nbleiben kann, ob § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO als speziellere \nRegelung die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO \nausschließt oder ob es an einer Prozesshandlung i.S.v. § 67 Abs. 1 VwGO fehlt.\n\n12\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 \n\n13\n\n- 12 B 98.964 -. \n\n14\n\nDem Beklagten kann auch nicht in Anwendung von § 60 Abs. 1 VwGO \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, denn die Fristversäumung \nist nicht unverschuldet erfolgt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts liegt ein \"Verschulden\" i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO vor, \nwenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und \nfür seine Rechte und Pflichten \n\n15\n\nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach \nden gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.\n\n16\n\nVgl. u.a. Urteil vom 28. April 1967 - 4 C 100.66 -, BVerwGE 27, 36; Beschluss \nvom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 198.\n\n17\n\nDabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren \nAnforderungen zu stellen, als an einen Rechtsanwalt.\n\n18\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, Buchholz \n310, § 60 VwGO Nr. 176, und vom 7. Februar 2005 - 2 B 104.04 -.\n\n19\n\nAuch das sog. Behördenprivileg bei der Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen \nbezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen \nPrivatperson.\n\n20\n\nDiesen Grundsätzen gemäß hat der Beklagte die Versäumung der Frist für die \nBegründung der Berufung deswegen zu vertreten, weil er keine hinreichenden \nVorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen hat, die \ngewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei \nnachgewiesen werden kann.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310, \n§ 60 VwGO Nr. 257.\n\n22\n\nNicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden haben ihre Büroabläufe so zu \norganisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - etwa durch Führung \neines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine \nwirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Dies entspricht der \nRechtsprechung der obersten Bundesgerichte.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - 2 C 6.88 -, Buchholz 310, § 60 \nNr. 156, und vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, FEVS 54, 390, m.w.N.; BSG, Urteil \nvom 18. März 1987 - 9 B RU 8/86 -, BSGE 61, 213; BFH, Beschluss vom 18. Januar \n1984 - I R 196/83 -, BFHE 140, 146; BGH, Beschluss vom 26. September 1994 \n- II ZB 9/94 -, NJW 1994, 3171.\n\n24\n\nDie Ausgangskontrolle dient dazu, den Abgang fristwahrender Schriftsätze \nsicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen. Diesen Anforderungen \ngenügt es nicht, wenn der mit der Befähigung zum Richteramt ausgestattete \nProzessvertreter des Beklagten, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung \nvon Rechtsmittelfristen fällt, hier die richtig adressierte und von ihm unterschriebene \nBerufungsbegründungsschrift zusammen mit den Mehrexemplaren in eine \nUmlaufmappe getan, auf dessen erstes freies Feld \"Post\" geschrieben und sodann \ndiese Mappe - unter gleichzeitiger Anbringung eines sog. \"Abvermerks\" mit Datum \nund Namenszeichen auf dem Konzept - auf den Postausgang des Aktenbocks in \nseinem Zimmer gelegt hat. Zwar entspricht es einem festen Plan unter \nZugrundelegung allgemeiner Geschäftsanweisungen des Beklagten, dass die so \nabgeworfene Post durch sorgfältig ausgewählte, erfahrene und zuverlässige \nMitarbeiter noch am gleichen Tag abgetragen und über die Poststelle versandt wird. \nEine organisatorisch zuverlässige Vorbereitung der weiteren Beförderung der \nausgehenden Post, die einen weiteren Nachweis dafür, dass das Schriftstück \ntatsächlich in den Postlauf gelangt ist, erübrigt,\n\n25\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 1117/05 -, juris,\n\n26\n\nsetzt indes voraus, dass die - durch den Abgangsvermerk auf dem Konzept als \nletzter Kontrollmaßnahme dokumentierte - Einlegung des fristwahrenden \nSchriftsatzes in das Postausgangsfach die \"letzte\" Station auf dem Weg zum \nAdressaten darstellt, d.h. die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten \noder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird.\n\n27\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I B 32/02 -, BGHReport 2003, 1035; \nBeschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 32/02 -, NJW-RR 2003, 862, und Urteil vom \n11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577, jeweils m.w.N.\n\n28\n\nDies kann für das Ausgangsfach im Aktenbock des Sachbearbeiters der \nGroßbehörde M. S. nicht angenommen werden. Nach den Angaben \ndes Beklagten gelangt das Ausgangsgut nicht auf geradem Wege und unmittelbar \nvom Aktenbock in den Postgang der Deutschen Post oder eines anderen \nZulieferungsdienstes. Der Botendienst sammelt nämlich zunächst den Inhalt der \nAusgangsfächer aller Sachbearbeiter des Dienstgebäudes \"I. -I1. \" zweimal \ntäglich ein und verbringt diese Vorgänge gesammelt zur Poststelle im besagten \nDienstgebäude. Dort werden die nicht an andere Stellen der Behörden gerichteten \nUmlaufmappen entsprechend ihrem Zielvermerk \"Post\" oder \"Poststelle\" aussortiert \nund in einer speziellen Postkiste zwischengelagert. Diese Kisten werden gemäß \neinem festen \"Fahrplan\" dreimal täglich mit einem internen Busdienst der \nBotenmeisterei zum benachbarten \"I1. des M. \" gefahren, wo die \nzentrale Poststelle des Beklagten untergebracht ist. Dort werden die einzelnen \nSchriftstücke erneut sortiert und - soweit es sich um Gerichtspost handelt - den \njeweiligen Gerichten zugeordnet, als Sammelpost gebündelt und entsprechend \nversandt. Der Weg eines fristgebundenen Schriftstückes vom Ausgangsfach eines \nSachbearbeiters bis zum Verlassen des behördlichen Herrschaftsbereiches gliedert \nsich mithin in mehrere Arbeitsschritte mit jeweils eigenem Fehlerrisiko. Diese \nKomplexität des Vorganges lässt es trotz der organisatorischen Vorgaben als \nAusgangskontrolle nicht ausreichen, wenn der Sachbearbeiter lediglich das Einlegen \neiner Fristsache in das Abgangsfach seines Aktenbocks schriftlich festhält.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 \nVwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 71 \nAbs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-4848-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-4848-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270803","retrieved":"2026-07-09 02:40:52.935811+00:00"}}