{"status":"available","doknr":"OLD270802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A4187.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"12 A 4187/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.\n\n4\n\nDie Beantwortung der aufgeworfenen Fragen,\n\n5\n\n\"ob nach der Neuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG die Einbeziehung der \nAbkömmlinge und Ehegatten von Personen, die sich bereits im Bundesgebiet \nbefinden, nur dann erfolgt, wenn vor der Ausreise der jetzt berechtigten \nBezugspersonen durch die jetzt nicht mehr berechtigten Personen oder durch die \nBezugsperson oder durch eine andere Person irgendein Antrag auf Übersiedlung \ngestellt wurde\",\n\n6\n\n\"ob nach dem 01.01.2005 der von den bisherigen Antragsberechtigten geltend \ngemachte Anspruch auf Einbeziehung von der nach dem 01.01.2005 \nantragsberechtigten Bezugsperson unter Substituierung in das bisherige Verfahren \nfortgeführt werden kann \n\n7\n\noder ob die Bezugsperson einen neuen Antrag in eigenem Namen stellen muss, \nder zunächst im Verwaltungsverfahren entschieden werden muss\",\n\n8\n\nergibt sich, soweit die Fragen entscheidungserheblich sind, ohne Weiteres aus \ndem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n9\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretenen Fassung des Zuwanderungsgesetzes setzt die Einbeziehung in formeller \nHinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet \ngestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung voraus. Ein Einbeziehungsantrag anderer Personen, insbesondere ein \nEinbeziehungsantrag der Einzubeziehenden selbst, ist insoweit unbeachtlich, selbst \nwenn er vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein sollte. Über einen \nnachträglichen Einbeziehungsantrag der seit dem 1. Januar 2005 allein \nantragsberechtigten Bezugsperson, hier der Klägerin, kann sowohl nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG in der hier anzuwendenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes als \nauch im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG eine Einbeziehung nicht mehr erlangt \nwerden.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, vom 7. Juli 2005 - 5 B \n133/04 - und vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -, alle in Juris.\n\n11\n\nDie in der zweiten Frage thematisierte materiell-rechtliche \"Fortführung\" eines \nEinbeziehungsantrages (der Einzubeziehenden) durch die Klägerin als \nBezugsperson kommt hier nicht in Betracht, da weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich ist, dass die Kläger zu 1. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens als \nEinzubeziehende einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Klägerin von August 1994 vor deren Ausreise gestellt haben, \nder nunmehr der Klägerin zugerechnet und von dieser fortgeführt werden könnte. \nDenn zum einen haben die Kläger zu 1. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens einen \nAntrag erst im Mai 1997 und damit nach der Aussiedlung der Klägerin im August \n1996 gestellt und zum anderen war dieser Antrag in Bezug auf die Klägerin zu 1. des \nerstinstanzlichen Verfahrens auf die Aufnahme aus eigenem Recht und in Bezug auf \ndie Kläger zu 2. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens auf Einbeziehung in den der \nKlägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid gerichtet. Bei Aufnahmeanträgen \naus eigenem Recht hat die Beklagte dann lediglich in ihrer Verwaltungspraxis im \nHinblick auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage jeweils auch geprüft, ob nicht \neine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid möglich \nist.\n\n12\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n\n13\n\n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527.\n\n14\n\nEine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung, \ndie eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden, so dass von dem \nErfordernis eines ausdrücklichen Einbeziehungsantrages nicht abgesehen werden \nkann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG, der einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des \nGesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: \"Die Neufassung \nverdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die \nAntragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf.\"\n\n15\n\nVgl. die insoweit gleichlautende Begründung des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des \nZuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der \nBundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar \n2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120.\n\n16\n\nDie des weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nhinsichtlich der Frage, \n\n17\n\n\"ob es nach der Neuregelung alleine auf Härtegesichtspunkte ankommt, die nach \nInkrafttreten der Neuregelung entstanden sind\",\n\n18\n\nist bereits unschlüssig, weil einerseits eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit \ngeltend gemacht wird, andererseits jedoch die Auffassung vertreten wird, dass das \nBundesverwaltungsgericht klargestellt und bereits entschieden habe, dass § 27 \nAbs. 2 BVFG auch solche vom Regelfall abweichende Fälle erfasse, in denen es \ngerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart sei, den Betroffenen \ndarauf zu verweisen, er müsse die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit dem \nAussiedlungsgebiet abwarten. Eine solche besondere Härte könne auch dann \nvorliegen, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheides im \nAussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht \nin Einklang stehen würde. \n\n19\n\nAbgesehen davon gibt die Zulassungsbegründung nichts für einen nach Ausreise \nder Bezugsperson entstandenen Härtegrund her. Soweit ausgeführt wird, man sei im \nZeitpunkt der Aussiedlung der Klägerin davon ausgegangen, dass auch die \nbisherigen Kläger Deutsche seien und eine \"gemeinsame\" Ausreise nicht erforderlich \nsei, stellt dies keinen nach der Ausreise der Klägerin entstandenen Härtegrund dar. \nIm Übrigen ist eine irrige Rechtsauffassung in Ermangelung eines den Klägern zum \ndamaligen Zeitpunkt zukommenden Vertrauenstatbestandes unbeachtlich und ihre \nRechtsposition war dementsprechend vor gesetzlichen Einschränkungen durch das \nZuwanderungsgesetz nicht geschützt. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 \n\n21\n\n- 2 A 3232/04 -.\n\n22\n\nAuch der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Umstand, dass es der \nKlägerin als Bezugsperson wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und ihrer \nVertriebenenstellung nicht zuzumuten sei, in das Vertreibungsgebiet zurückzukehren, \nstellt keinen nach der Aussiedlung der Klägerin entstandenen Härtegrund dar. Im \nÜbrigen kann die Klägerin auch durch eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet \nnachträglich eine Einbeziehung der Kläger zu 1. bis 4. des erstinstanzlichen \nVerfahrens in ihren Aufnahmebescheid nicht mehr erreichen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006, - 2 A 4241/04 - m.w.N.\n\n24\n\nAbgesehen davon ist geklärt, dass schon nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. ein nach \nder Ausreise der Bezugsperson in deren Person eingetretener Umstand für sich \nallein genommen bezogen auf eine begehrte nachträgliche Einbeziehung eine \nbesondere Härte nicht zu begründen vermag.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2006, a.a.O. \n\n26\n\nDamit ist - ungeachtet der Statthaftigkeit eines solchen offenen \n\"Rechtsauskunftsbegehrens\" im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - auch die \ndes Weiteren aufgeworfene Frage, \n\n27\n\n\"welche Maßstäbe an die Überprüfung der geltend gemachten Härtegründe \nanzusetzen sind\",\n\n28\n\nbeantwortet, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedurft hat.\n\n29\n\nDie schließlich noch für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene, offensichtlich \nauf § 94 BVFG in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung bezogene \nFrage, \n\n30\n\nob die Regelung des § 94 BVFG aufrechterhalten bleibt, soweit es sich um \nvertriebenenrechtliche Ansprüche handelt, \n\n31\n\nist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet \nworden. Danach ist die Regelung des § 94 BVFG a. F. über den Zuzug von \nAngehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr für den unter die \n§§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden. Insbesondere rechnet § 94 \nBVFG a. F. nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, auf \ndessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch \ndie Aufhebung des § 94 BVFG a. F. ohne Verstoß gegen den Grundsatz des \nVertrauensschutzes oder das Gleichbehandlungsgebot gerade auch dem Umstand \nRechnung tragen, dass durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene \nAusländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung über den Nachzug ausländischer \nFamilienangehöriger von Deutschen getroffen worden ist. Daraus folgt, dass § 94 \nBVFG a. F. unabhängig davon keine Anwendung mehr findet, ob ein \nnachzugswilliger Familienangehöriger bzw. der Vertriebene selbst bei \nAußerkraftsetzung des § 94 BVFG a. F. bereits einen Antrag auf \nFamilienzusammenführung gestellt oder sich der zur Familienzusammenführung \nanstehende Angehörige des Vertriebenen tatsächlich bereits im Bundesgebiet \naufgehalten hatte. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl 2001, 664, und \nBeschluss vom 22. März 2004 - 5 B 20.04 -; vgl. ferner den den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss des OVG NRW vom 21. \nNovember 2005 \n\n33\n\n- 2 A 2272/03 -. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 2 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-4187-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-4187-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270802","retrieved":"2026-07-09 02:40:52.853461+00:00"}}