{"status":"available","doknr":"OLD270800","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A2262.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"12 A 2262/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es werden nämlich keine Umstände \ndargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des \nKlägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 \na Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten - hier also den Vortrag aus der Zulassungsbegründungsschrift - \nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies vorliegend seitens \ndes erkennenden Senats nicht geschehen sein soll, lässt sich nicht daraus ableiten, \ndass er den Zulassungsvortrag der Kläger mit Blick auf die gesetzlich verlangte \nSprachkompetenz sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht als auch in verfahrens- und \nbeweisrechtlicher Hinsicht für unzureichend erachtet hat. Der Sache nach wird von \nKlägerseite insoweit kein Gehörsverstoß, sondern - u.a. unter dem Gesichtspunkt \ndes Fairnessgebotes, der Rechtsstaatlichkeit und der Ausgewogenheit - eine \nrechtsfehlerhafte Bewertung geltend gemacht, wobei sich der Senat gegen den \nVorwurf einer objektiven Rechtsbeugung auf Schärfste verwehrt. Die Gehörsrüge \ndient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, \nsondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer \nunterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der \nVerfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet \neinen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten \nParteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten \nfür allein richtig gehaltenes - Ergebnis.\n\n4\n\nVgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -.\n\n6\n\nEntgegen der Intention der Kläger dient die Anhörungsrüge also auch nicht dazu, \ndie zulassungsrelevante rechtliche Diskussion unter Wiederholung, Vertiefung oder \nErgänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen; hierauf hat der Senat \ndie Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits in mehreren anderen Verfahren nach \n§ 152a VwGO hingewiesen. Sollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger in \nkünftigen Verfahren erneut \"Anhörungsrügen\" vorlegen, die jegliche Darlegung eines \nentscheidungserheblichen Gehörsverstoßes vermissen lassen und allein dem Zweck \neiner erneuten inhaltlichen Auseinandersetzung dienen, wird der Senat diese als \nrechtsmissbräuchlich behandeln.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-2262-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-2262-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270800","retrieved":"2026-07-09 02:40:52.705009+00:00"}}