{"status":"available","doknr":"OLD270799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A1799.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-31","aktenzeichen":"12 A 1799/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist der erst nach Ablauf der Monatsfrist \ndes § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und nur in Bezug auf die Klägerin in einen dem \nErfordernis anwaltlichen Vertretung nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO \nentsprechenden Form gestellt worden ist, ist jedenfalls unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch der \nKläger sei verfristet und Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben, weil die \nKläger nicht darauf hätten vertrauen können, dass ihr Widerspruchsschreiben die \nBeklagte noch innerhalb der Widerspruchsfrist erreichen werde, nicht zu \nerschüttern.\n\n5\n\nDie Auffassung der Kläger, auch für sie müsse die Regelung des § 41 Abs. 2 \nVwVfG gelten, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Zugangsfiktion des § 41 Abs. \n2 Satz 1 VwVfG dann nicht gilt, wenn der Zugang nicht oder - wie hier - zu einem \nspäteren Zeitpunkt erfolgt ist (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).\n\n6\n\nDie pauschale Behauptung der Kläger, die Postlaufzeit in der Ukraine \nüberschreite nicht die Drei-Tages-Grenze, so dass sie nicht mit längeren \nPostlaufzeiten hätten rechnen müssen, steht im Widerspruch zur Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Postlaufzeiten in der Ukraine gerade auch im \nAuslandsverkehr unregelmäßig seien und die Versendung als Einschreiben zudem \nmit zusätzlichen Verzögerungen verbunden sein könne. Eine pauschale Behauptung \ndes Gegenteils, die - wie hier - nicht weiter substantiiert und durch aussagekräftige \nUnterlagen untermauert worden ist, kann ernstliche Zweifel an der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in die Erfahrungen aus vertriebenrechtlichen \nVerfahren auch mit Klägern aus der Ukraine und den dort auftretenden \nPostlaufzeiten einfließen, nicht begründen, zumal die Kläger selbst eingeräumt \nhaben, dass die Post mal zwei Tage, mal drei Tage, manchmal auch mehr benötige. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-1799-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-31/12-a-1799-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270799","retrieved":"2026-07-09 02:40:52.633908+00:00"}}