{"status":"available","doknr":"OLD270827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0728.6B942.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"6 B 942/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten \nGründe beschränkte \n\n3\n\nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt \nnicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat aus Anlass eines Schreibens des \nAntragsgegners vom 27. Dezember 2005 beantragt, im Wege \nder einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig \nnicht verpflichtet sei, eine Blutentnahme bzw. -auswertung zu \ndulden. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der \nBegründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht gemäß § \n123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der \nZivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend \ngemachte Anordnungsanspruch zustehe. \n\n6\n\nMit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller \nnicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stattgegeben werden muss. \n\n7\n\nDieser Antrag ist zwar - wovon bereits das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist - statthaft. § 123 Abs. 5 \nVwGO steht ihm nicht entgegen. Denn das streitbefangene \nSchreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 ist kein \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW), gegen \nden in der Hauptsache Anfechtungsklage zu erheben und \nvorläufiger Rechtsschutz dementsprechend nach § 80 Abs. 5 \nVwGO zu suchen wäre. Die in der Rechtsprechung \nverschiedentlich aufgeworfene Frage, ob die an einen Beamten \ngerichtete Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ein \nVerwaltungsakt ist, \n\n8\n\nvgl. zuletzt etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, in: BVerwGE 111, \n246; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. \nDezember 2001 - 4 S 5.01 -, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) \n2002, 175; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 23. Januar 2003 - 2 B 11956/02 -, in: DÖD 2003, 173; \nSächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. \nNovember 2005 - 3 BS 164/05 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2006, 715; Verwaltungsgericht \nMünchen, Beschluss vom 22. Februar 2005 - M 5 E 04.6379 -; \naußerdem Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 \nRn. 87b; Kopp/Ramsauer, 9. Aufl. 2005, § 35 Rn. 66 und 86; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Stand: Juli 2006, § 42 Rn. \n10b; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, \nRn. 220 Fn. 39, \n\n9\n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das \nSchreiben des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 enthält \nkeine solche Aufforderung. Der Antragsgegner macht in diesem \nSchreiben zunächst darauf aufmerksam, dass für die Feststellung \nder Kraftfahrtauglichkeit aus polizeiärztlicher Sicht zwingend \ndie Erhebung aktueller Laborwerte erforderlich sei, der \nAntragsteller sich einer entsprechenden Blutuntersuchung aber \nnoch nicht gestellt habe; eine Beurteilung der \nKraftfahrtauglichkeit sei daher derzeit nicht möglich, so dass \ngeprüft werde, den Antragsteller in einen Bereich umzusetzen, \nin dem das Führen eines Dienstkraftfahrzeugs nicht erforderlich \nsei. Dem Antragsteller wird sodann \"die Gelegenheit\" geboten, \nsich bis zu einem bestimmten Termin beim Polizeiärztlichen \nDienst vorstellen. Er wird darauf hingewiesen, dass er als \nBeamter verpflichtet sei, ärztlichen Anordnungen Folge zu \nleisten, und sein Verhalten, wenn er dieser Pflicht weiterhin \nnicht nachkomme, disziplinarrechtlich überprüft werde. \nInsgesamt ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass der \nAntragsteller konkret zur Duldung einer Blutuntersuchung \naufgefordert wird. Vielmehr ist das Schreiben als bloßer \nHinweis auf die bestehende Sach- und Rechtslage, insbesondere \nauf die rechtlichen Konsequenzen der Verweigerung einer \nBlutuntersuchung zu verstehen. Einem solchen Hinweis fehlt \njedoch die für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 \nVwVfG NRW erforderliche Regelungswirkung, die darin \nbesteht, dass Rechte oder Pflichten des Betroffenen unmittelbar \nbegründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung \nfestgestellt oder verneint werden. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, \na.a.O., m.w.N. \n\n11\n\nBestätigt wird dies auch dadurch, dass das Schreiben des \nAntragsgegners vom 27. Dezember 2005 nicht die für einen \nVerwaltungsakt vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung aufweist. \n\n12\n\nDer vorliegende Antrag kann gleichwohl keinen Erfolg \nhaben. Der Antragsteller versucht mit seinem \nBeschwerdevorbringen erneut darzulegen, dass ihm für die \nbeantragte einstweilige Anordnung - entgegen den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts - ein \nAnordnungsanspruch zustehe. Dies ist jedoch nicht hinreichend. \nEs fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. \nDer Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. März 2006 \ndeutlich gemacht, dass eine Blutentnahme nicht gegen den \nWillen des Antragstellers erfolgen wird. Auch disziplinarische \nSchritte oder eine Umsetzung hat der Antragsgegner noch nicht \neingeleitet, sondern zunächst nur ins Auge gefasst. Für einen im \nHinblick hierauf \"vorbeugenden\" einstweiligen Rechtsschutz ist \nkein Raum. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, solche \nMaßnahmen zunächst abzuwarten und ggf. dann mit den hierfür \nzur Verfügung stehenden Rechtsmitteln unmittelbar \nanzugreifen. Die bereits angeordnete Untersagung des Führens \nvon Dienstkraftfahrzeugen mag der Antragsteller ebenfalls \nunmittelbar angreifen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § \n52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist wegen \ndes vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die \nHälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu \nreduzieren.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-28/6-b-942-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-28/6-b-942-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270827","retrieved":"2026-07-09 02:40:54.835518+00:00"}}