{"status":"available","doknr":"OLD270829","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0728.14B1510.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"14 B 1510/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur \ndie dargelegten Gründe. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung des für die Anmeldung \nzur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Leistungsnachweises könne im Wege einer \ngerichtlichen Verpflichtung nur dann eingefordert werden, wenn ausschließlich die \nKlärung von Rechtsfragen durchzuführen wäre oder wenn sich das Prüfungsergebnis \nausschließlich rein rechnerisch ermitteln ließe. Dies sei hier nicht der Fall, da es um \ndie Beurteilung gehe, ob die im Behandlungspraktikum zu zeigenden Leistungen \nklinisch kompetent erbracht worden seien. Eine Bewertung nach rein \nmathematischen Gesichtspunkten erfolge nicht. Eine Auslegung des \nAntragsbegehrens dahingehend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden, führe zu keiner günstigeren Bewertung. Eine \nRekonstruktion sei wegen der Unumkehrbarkeit der Arbeiten ausgeschlossen und \neine nachträgliche Aufklärung der jeweiligen der Beurteilung zugrunde liegenden \nSachlage bei lebensnaher Betrachtung nicht (mehr) möglich. Selbst wenn eine \nBewertung fehlerhaft zustande gekommen sein sollte oder die Prüfung inhaltlich \nfehlerhaft bewertet worden sein sollte, müsse eine Wiederholung der Prüfung \nerfolgen, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage \nfür die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen sei.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen \nsein bisheriges Vorbringen und betont ergänzend, er habe die Anforderungen für die \nErteilung des Leistungsnachweises erbracht. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht das \nErgehen einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung. Gegen die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, eine rechnerische Ermittlung des Prüfungsergebnisses \nscheide hier aus, so dass dem Antragsteller auch kein vorläufiger Leistungsnachweis \ndurch die gerichtliche Entscheidung erteilt werden könne, macht der Antragsteller \nkeine substantiierten Einwendungen geltend. Er hat auch nicht dargelegt, dass die \nvorliegende Sachlage eine Neubewertung seiner Leistungen ermöglicht. Dem \nVerwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass bei realistischer Betrachtung die \nDurchführung von zahnärztlichen Übungen an Patienten nicht mehr prüfungsrechtlich \nrelevant beurteilt werden kann. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers läuft \ndamit im Kern darauf hinaus, dass bei zutreffender Beurteilung der \nLeistungsnachweis hätte erteilt müssen. Eine solche eigene Bewertung ist dem \nGericht verwehrt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-28/14-b-1510-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-28/14-b-1510-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270829","retrieved":"2026-07-09 02:40:54.991686+00:00"}}