{"status":"available","doknr":"OLD270844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.8B1224.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"8 B 1224/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf seine bisherigen \nschriftsätzlichen Ausführungen Bezug nimmt, genügt das Vorbringen bereits nicht \nden gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da sich der \nAntragsteller insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen \nGründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.\n\n4\n\nAuch im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat \nnach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss nicht \nin Frage. \n\n5\n\n1. Der Anordnung des Fahrtenbuchs steht insbesondere nicht entgegen, dass \nder Antragsteller im Hinblick auf den Fahrer seines Fahrzeugs von seinem \nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Es ist höchstrichterlich geklärt, \ndass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des \nBetroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes \nZeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts \nverbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, \nmuss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil \nsie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der \nMöglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und \nden damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im \nallgemeinen Interesse vorzubeugen.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, \n568; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156, und \nvom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380. \n\n7\n\n2. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig. Zu \nRecht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden \nSenats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für \ndie Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der \nAnlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückgreift und die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt \nbewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet. Der hier in Rede stehende \nVerkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb \ngeschlossener Ortschaften um 35 km/h - wäre gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 a \nAbs. 1 Nr. 2 StVG i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der \nAnlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - mit einem Bußgeld \nvon 100,00 EUR geahndet und nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 FeV und \nNr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister \neingetragen worden. Aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes - der zudem ein \nFahrverbot von einem Monat zur Folge gehabt hätte - begegnet auch die Dauer der \nFahrtenbuchanordnung von 18 Monaten im Hinblick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Sie liegt im Bereich einer effektiven Kontrolle \nund stellt keine übermäßige Belastung dar. \n\n8\n\n3. Im vorliegenden Fall fehlt hinsichtlich der Fahrtenbuchanordnung auch nicht \ndeshalb das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, weil der Antragsteller - \nnach seinen Angaben - in der Lage ist, den jeweiligen Fahrer seines Fahrzeugs zu \nidentifizieren. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Kenntnis des \nFahrzeughalters von der Person des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht in \ngleichem Maße wie eine Fahrtenbuchauflage die Gewähr dafür bietet, dass der \nFahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von den \nBehörden auch festgestellt werden kann. Auch reicht es nicht aus, dass der \nFahrzeughalter den verantwortlichen Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß in \neinem Gespräch dazu auffordert, sich künftig diszipliniert im Straßenverkehr zu \nverhalten. Es ist die Aufgabe des Staates, Verkehrsverstöße auf der Grundlage der \ndurch die einschlägigen Normen vorgegebenen Sanktionsmöglichkeiten zu ahnden, \num so im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer \ngleichermaßen an die Verkehrsvorschriften halten. Es ist auch nicht ersichtlich, \nweshalb nach Ansicht des Antragstellers eine abstrakte Wiederholungsgefahr \nausgeschlossen sein soll, zumal es ihm offen steht, sich auch künftig im Falle eines \nVerkehrsverstoßes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf ein \nbestehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Für die \nAnwendbarkeit des § 31 a StVZO kommt es nicht darauf an, dass der \nFahrzeugführer auch gegenüber dem Fahrzeughalter anonym geblieben ist, sondern \ndass dessen Feststellung durch die Ermittlungsbehörden - wie hier - nicht möglich \nwar. Die Anordnung des Fahrtenbuchs stellt im vorliegenden Fall in geeigneter und \nangemessener Weise sicher, dass Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug des \nAntragstellers begangen werden, künftig geahndet werden können. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nerfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. \n2004, 525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von \n400,00 EUR zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses \nVerfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages \nfestgesetzt worden.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-27/8-b-1224-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-27/8-b-1224-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270844","retrieved":"2026-07-09 02:40:56.268467+00:00"}}