{"status":"available","doknr":"OLD270841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.16A4354.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"16 A 4354/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die zugelassene Berufung der Beklagten wird das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Nach seiner Einreise in das \nBundesgebiet stellte er einen Asylantrag. Wegen der Begründung wird auf das \nAnhörungsprotokoll beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: \nBundesamt) Bezug genommen. Durch Bescheid vom 8. Mai 2001 stellte das \nBundesamt u.a. fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \ndes Iraks vorlägen. \n\n3\n\nIm Juni 2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung \nder Klägerseite widerrief das Bundesamt durch Bescheid vom 22. August 2005 die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich \nstellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch \nsonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben seien. Zur \nBegründung ist namentlich auf die grundlegende Änderung der politischen Situation \nim Irak seit der am 20. März 2003 begonnenen Militäraktion hingewiesen. \n\n4\n\nDie Klägerseite hat rechtzeitig Klage erhoben. \n\n5\n\nSie hat beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 22. August 2005 aufzuheben, \n\n7\n\nsinngemäß hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem \nHauptantrag stattgegeben. Der Widerruf stehe nicht mit Art. 1 C Abs. 5 GFK, der \nQualifikationsrichtlinie und § 73 Abs. 2 a AsylVfG in Einklang. Wegen der \nBegründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n\n10\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung. Zu deren \nBegründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Zulassungsantrag, wonach \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder durch Art. 1 C Abs. 5 GFK noch durch die \nQualifikationsrichtlinie einschränkend auszulegen sei. Im Übrigen hätten Vorverfolgte \nkeinen Anspruch darauf, vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher zu sein. \n§ 73 Abs. 2 a AsylVfG sei hier nicht anwendbar. Ergänzend verweist sie auf das \nGrundsatzurteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. April 2006 - 9 A \n3590/05.A -.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerseite beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und durch den \nBerichterstatter ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben \n(§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDie zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht \nentgegen, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung auf den \nZulassungsantrag Bezug genommen hat. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, \ndass die Beklagte substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen \ndargelegt hat, in welcher Hinsicht und warum das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht \nunrichtig ist und geändert werden muss.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155, sowie Beschluss vom \n12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05) -.\n\n20\n\nDie Berufung ist auch begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der \nWiderrufsbescheid der Beklagten erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) als rechtmäßig \n(I.). Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 1 \nbzw. Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG (II.) [vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 \nVwGO]. \n\n21\n\nI. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. \n\n22\n\nDie Beurteilung erfolgt nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes (1.). Unerheblich ist, ob die seinerzeitige \nAnerkennungsentscheidung rechtmäßig war (2.). Die Widerrufsentscheidung ist \nsowohl formell (3.) als auch materiell (4.) rechtmäßig.\n\n23\n\n1. Das Aufhebungsbegehren der Klägerseite ist mangels einschlägiger \nÜbergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu beurteilen. \nErmächtigungsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung des Bundesamtes ist § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist - vorbehaltlich des Satzes 3 - u.a. \ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 \nAbs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für \nsie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 = ZAR 2006, 107 mit \nHinweis auf Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 Asyl-VfG Nr. 1. \n\n25\n\n2. Auf sich beruhen kann, ob die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG von Anfang an rechtswidrig war. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch in \nderartigen Fällen anwendbar. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89, und vom 19. \nSeptember 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80.\n\n27\n\n3. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen \nAufhebungsentscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 \nSatz 1 AsylVfG ersichtlich.\n\n28\n\n4. Die Widerrufsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig.\n\n29\n\nDie Verhältnisse im Irak haben sich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nnach der seinerzeitigen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert (a), und der \nKlägerseite droht auch nicht aus sonstigen Gründen erneut Verfolgung (b). Aus dem \nErfordernis der Unverzüglichkeit des Widerrufs ergibt sich kein für die Klägerseite \ngünstigeres Ergebnis (c). § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der \nWiderrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen (d). § 73 Abs. 2 a AsylVfG \nbegründet keine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung \n(e). Die Frage nach der Einhaltung der Jahresfrist i.S.v. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 \nAbs. 4 VwVfG bedarf hier schließlich keiner Entscheidung (f).\n\n30\n\na) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt \nvoraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung \nder für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung \ndroht. Ändert sich demgegenüber nachträglich lediglich die Beurteilung der \nVerfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die \nandere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen \nErkenntnissen beruht. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 19. September 2000 \n- 9 C 12.00 -, a.a.O. \n\n32\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. \"Beendigungs-\" bzw. \n\"Wegfall-der-Umstände-Klausel\" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls \nausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine \nPerson nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der \nUmstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr \nablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit sie besitzt. \"Wegfall-der-Umstände\" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 \nSatz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der \nfür die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter \"Schutz\" ist nach Wortlaut \nund Zusammenhang der \"Beendigungsklausel\" ausschließlich der Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff \"Schutz des Landes\" in dieser \nBestimmung hat keine andere Bedeutung als \"Schutz dieses Landes\" in Art. 1 A \nNr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die \nVerfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Die \n\"Beendigungsklausel\" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf Veränderungen \nim Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr gerechtfertigt ist, \nweil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand zum Flüchtling \nwurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Ausländer nach \nWegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im \nSinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates \nseiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber werden \nallgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer \nschlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut \nund Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 \nGFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine \nRückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu \nprüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen \nAusländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG). \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. März 2006 - 9 A 772/06.A - und vom 22. März 2006 - 9 A 3757/05.A -; vgl. auch OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. Mai 2005 - 9 A 1825/05.A - und vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NVwZ \n2004, 757.\n\n34\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 2. Halbsatz AsylVfG) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen dieser Norm sind grundsätzlich - abgesehen von noch \ndarzustellenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben - \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, \n\n36\n\nso dass insoweit auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden kann. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BVR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315.\n\n38\n\nDie für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche \nentscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich \nzu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt vor. Dabei ist auf \ndie Verhältnisse im Herkunftsstaat Irak insgesamt abzustellen, da eine landesweite \nBetrachtung vorzunehmen ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, a.a.O.\n\n40\n\nAuf sich beruhen kann insoweit, ob die Klägerseite den Irak unter dem Druck \nerlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam \nHusseins verlassen hat. Sie ist vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch \ndieses frühere Regime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n41\n\nvgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97,\n\n42\n\nhinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische \nund militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene \nMilitäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), ad-hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im \nIrak vom 30. April 2003, sowie ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRepublik Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004).\n\n44\n\nEine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen \nebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren \nRegime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) \nverfolgt. Das gilt auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni \n2004. Sieger der Parlamentswahlen vom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. \nDiese ging mit der Kurdenallianz (zweitstärkste Kraft) eine Koalition ein. Im \nAnschluss an das Kabinett der Interimsregierung (bis 28. April 2005) bildete sich eine \nÜbergangsregierung unter Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im Dezember 2005 ist ein \nneues Parlament gewählt worden. Ende Mai 2006 ist sodann eine neue Regierung \nunter Beteiligung von Schiiten, Sunniten und Kurden gebildet worden. Die im \nReferendum am 15. Oktober 2005 angenommene neue irakische Verfassung \nbestimmt, dass Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-\nrepublikanischer Staat ist. Der Islam ist Staatsreligion und eine Hauptquelle der \nGesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung enthält den Grundsatz, dass auch \nChristen, Yesiden, Sabäer und Mandäer ihre Religionen frei ausüben dürfen. Art. 3 \nlegt in Satz 1 ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle \nAusrichtung des Iraks fest. Die Verfassung enthält einen umfassenden \nMenschenrechtskatalog. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus bleibt dem \nneu gewählten Parlament vorbehalten. Die Ausübung der inneren Sicherheit obliegt \nden Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte und Garden). Soweit das irakische \nVerteidigungsministerium im November 2005 Offiziere der einstigen Streitkräfte \nSaddam Husseins zum Dienst in der neuen Armee aufgerufen hat (ausgenommen \nsind Mitglieder der Sonder-Sicherheitskräfte und der Fedayin), ist nichts dafür \nerkennbar, dass derartige Vorgänge den zuvor beschriebenen \nUmstrukturierungsprozess im Irak nennenswert nachteilig beeinflussen könnten.\n\n45\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24. \nNovember 2005 (Stand: November 2005; im folgenden: Lagebericht); Schweizerische Flüchtlingshilfe \n(SFH), Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Auskunft der SFH-\nLänderanalyse vom 27. Januar 2006 (im Folgenden: Länderanalyse); SFH, Irak, Update (Stand: 15. \nJuni 2005, in der Erkenntnismittelliste ist irrtümlich das Datum \"15.06.06\" angegeben); \"Bush drängt \nIraker zur Regierungsbildung\", http://de.news.yahoo.com/19032006/286/bush-draengt-iraker- \nregierungsbildung.html; vgl. zur am 1. Juni 2004 einge-setzten irakischen Übergangsregierung OVG \nNRW; Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -\n\n46\n\nb) Der Klägerseite droht auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung. \n\n47\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.\n\n48\n\nInsoweit ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde \nzu legen (aa). Der Klägerseite droht bei einer Rückkehr in den Irak auf absehbare \nZeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 60 \nAbs. 1 AufenthG (bb). Insbesondere ergibt sich aus der so genannten \nQualifikationsrichtlinie nichts zu ihren Gunsten (cc). \n\n49\n\naa) Vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls sowie mit \nBlick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, \nwonach eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter bestimmten \nVoraussetzungen auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ist der \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, a.a.O., vom 24. November 1992 - 9 C \n3.92 -, a.a.O., vom 24. Juli 1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266, und vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 \n-, BVerwGE 65, 250; offen gelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.\n\n51\n\nBei der Frage, ob eine Verfolgungsgefahr vorliegt, weil dem Ausländer bei \nverständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten \nist, in den Heimatstaat zurückzukehren, ist eine so genannte qualifizierende \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob angesichts \ndieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der \nLage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden \nkann. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn bei der \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei \nletztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162.\n\n53\n\nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen droht der Klägerseite bei einer \nRückkehr in den Irak derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung im Sinne von § 60 \nAbs. 1 AufenthG. Das gilt sowohl für Satz 1 der Vorschrift (1) als auch hinsichtlich \neiner quasistaatlichen Verfolgung (2). Eine nichtstaatliche Verfolgung der Klägerseite \nist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich (3).\n\n54\n\n(1) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst, wie angesprochen, zunächst die mit den \nVoraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des \ngeschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung \ndeckungsgleiche politische Verfolgung im Sinne der Maßstäbe des \nBundesverfassungsgerichts, mithin die Sachverhalte, die nach bisherigem Recht ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet haben.\n\n55\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ \n1994, 497.\n\n56\n\nEine Verfolgung durch den irakischen Staat droht der Klägerseite weder im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch in der für die anzustellende \nGefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Hierbei kann \nauf sich beruhen, ob im Hinblick auf die fehlende inhaltliche Beschränkung der \nEntscheidungsbefugnisse mit der auf Grund der Parlamentswahl vom Dezember \n2005 gebildeten neuen Regierung unter Ministerpräsident Al Maliki sowie der Wahl \nDschalal Talabanis zum Staatspräsidenten im April 2005 ein zu politischer \nVerfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine gewisse \nStabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer \nübergreifenden Friedensordnung besitzt.\n\n57\n\nVgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - bezüglich der am \n1. Juni 2004 gebildeten irakischen Übergangsregierung.\n\n58\n\nZweifel könnten sich namentlich daraus ergeben, dass nach aktueller \nErkenntnislage,\n\n59\n\nvgl. AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006,\n\n60\n\nu.a. die Einsetzbarkeit der irakischen Streit- und Polizeikräfte äußerst begrenzt ist. \nSelbst wenn man indes die im Mai 2006 gebildete neue Regierung - und sei es unter \nZuhilfenahme der multinationalen Streitkräfte - als eine irakische Herrschaftsmacht \nim zuvor beschriebenen Sinne ansehen wollte, ist ein asylrechtserheblicher Übergriff \nstaatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer Kräfte nicht beachtlich \nwahrscheinlich. Hierfür lässt sich den aktuellen Erkenntnissen kein greifbarer \nAnhaltspunkt entnehmen.\n\n61\n\nVgl. AA, Lagebericht; Deutsches Orientinstitut (DOI), Auskunft vom 6. September 2005 an das \nVG Magdeburg; amnesty international (ai), Auskunft vom 16. August 2005 an das VG Köln; UNHCR, \nAuskunft vom 6. September 2005 an das Verwaltungsgericht Stuttgart; SFH, Länderanalyse vom 27. \nJanuar 2006.\n\n62\n\n(2) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer der Klägerseite drohenden quasi-\nstaatlichen Verfolgung, \n\n63\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, \n1165,\n\n64\n\nist für den Irak derzeit und in absehbarer Zukunft ebenfalls nicht feststellbar. \nNähme man zu Gunsten der Klägerseite an, die multinationalen Streitkräfte im Irak \nseien zu einer quasi-staatlichen Verfolgung in der Lage, so fehlte es vor dem \nHintergrund der aktuellen Erkenntnislage an hinreichenden Anhaltspunkten für die \nAnnahme, etwaige von Übergriffen gegen die irakische Zivilbevölkerung Betroffene \noder Zivilisten, die bei wiederholten Operationen gegen Aufständische Opfer \nexzessiver Gewalt werden, würden wegen asylrechtserheblicher Merkmale von dem \n- zu unterstellenden - Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte \nRechtsverletzungen aus der staatlichen Friedensordnung ausgeschlossen. \n\n65\n\nVgl. hierzu AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006.\n\n66\n\nIm Fall der Klägerseite (kurdischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens aus \nKirkuk) ergibt sich keine abweichende Beurteilung mit Blick auf die Lage in den \nkurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak. Sähe man diese Region weiterhin als \nautonom an,\n\n67\n\nvgl. zur früheren Bewertung OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2002 - 9 A 1260/02.A -\n,\n\n68\n\nließe sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen, dass entweder von der \nKurdisch-Demokratischen Partei oder der Patriotischen Union Kurdistans, die \ngemeinsam an der neuen Regierung beteiligt sind, politische Verfolgung \nausginge.\n\n69\n\nVgl. AA, Lagebericht; SFH, Irak, Update (Stand: 15. Juni 2005).\n\n70\n\n(3) Dass der Klägerseite nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 \nSatz 4 Buchstaben b) und c) AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG droht, ist \nauch nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der genannten Bestimmung kann eine \nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) \nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n71\n\nDas Vorbringen der Klägerseite bei ihrer Anhörung im Rahmen des \nAnerkennungsverfahrens gibt hierfür nichts Tragfähiges her. Auch im Übrigen \nbestehen nach der aktuellen Erkenntnislage keine greifbaren Anhaltspunkte für eine \nderartige Verfolgung der Klägerseite im Irak. Das gilt unabhängig davon, ob man als \nnichtstaatliche Akteure Aufständische, Terroristen, Angehörige ethnischer oder \nreligiöser Gruppen oder kurdische Milizionäre im Nordirak in den Blick nehmen \nwollte. Soweit es nach wie vor insbesondere zu terroristischen Anschlägen und \nfortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition im Irak sowie \nregulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften kommt, ist nicht erkennbar, \ndass derartiges Geschehen - bezogen auf die Klägerseite - an asylrechtserhebliche \nMerkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfte. \n\n72\n\nVgl. AA, Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006.\n\n73\n\nIst ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und auf absehbare \nZeit (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr anzunehmen, so sind die \nVoraussetzungen für den Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich erfüllt.\n\n74\n\ncc) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist insbesondere nicht der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, es fehle an einer grundlegenden und \ndauerhaften Situationsänderung und der Herstellung von Strukturen, die betroffenen \nFlüchtlingen wirksamen Schutz böten. \n\n75\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 1. März 2005 - 9 LA 46/05 - Nds.Rpfl. \n2005, 257, juris. \n\n76\n\nDie Widerrufsentscheidung des Bundesamtes begegnet auch nicht mit Blick auf \ndie Richtlinie 2004/83 EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) rechtlichen Bedenken. Diese \nRichtlinie ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. \nArt. 38 Abs. 1 der Richtlinie), anwendbar. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet sie \nkeine unmittelbare Wirkung. Ein Einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten \nauf eine Richtlinie im Übrigen erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das \nnationale Recht vorgesehenen Frist berufen. \n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.\n\n78\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht, wenn man annimmt, mitgliedstaatliche Gerichte \nseien schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt, sich bei der Auslegung \nnationalen Rechts an den Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. § 60 Abs. 1 \nAufenthG wäre unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt \nnicht anders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005, - 11 A 533/05.A -, mit näherer Begründung.\n\n80\n\nc) Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum \nunverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen. Ein etwaiger \nVerstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. mit Hinweis auf die Beschlüsse \nvom 4. November 2005 - 1 B 58.05 -, und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -.\n\n82\n\nd) § 73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes \nnicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich \nder Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). \nMaßgeblich sind insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen. Der \nRückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe \nentgegenstehen, d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe müssen \nzudem auf früherer Verfolgung beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG muss zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der \nRückkehr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die \nVorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt der \npsychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders \nschweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es \ndeshalb selbst eine Zeit danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht \nzumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.\n\n84\n\nEin derartiger Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerseite selbst hat \nsich schon nicht auf solche gegenwärtigen zwingenden Gründe berufen, die ihrer \nRückkehr in den Irak entgegenstehen. Die von ihr im Verwaltungsverfahren \nangeführten Gründe sowie die im Klageverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte \ngenügen für sich genommen nicht. \n\n85\n\ne) § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet \nkeine Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist \nweder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. \nDas gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen \nworden sind. \n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -.\n\n87\n\nIm Hinblick darauf kann auf sich beruhen, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG im Übrigen \nlediglich für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide gilt, die nach dem 1. \nJanuar 2005 ergangen sind. \n\n88\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., mit Hinweis auf VG \nGöttingen, Urteil vom 6. September 2005 - 2 A 91/05 -.\n\n89\n\nf) Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 \nSatz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG \nzu beachten ist. Die Jahresfrist wäre hier eingehalten. Ihr Lauf beginnt frühestens \nnach einer Anhörung der Klägerseite mit einer angemessenen Frist zur \nStellungnahme. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C \n15.02 -, BverwGE 118, 174. \n\n91\n\nDer Widerrufsbescheid erging unter dem 22. August 2005, nachdem das \nBundesamt der Klägerseite durch Schreiben vom 6. Juni 2005 Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben und sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem \nbeabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 8. Juni 2005 geäußert hatte. \n\n92\n\nII. Aus den vorstehenden Gründen besitzt die Klägerseite nicht den hilfsweise \nsinngemäß geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Darüber \nhinaus besteht kein - ebenfalls als hilfsweise geltend gemacht anzusehender -, \n\n93\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326,\n\n94\n\nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von sonstigen \nAbschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG). Das Bundesamt war \nberechtigt, bei seiner Aufhebungsentscheidung (erstmals) eine Entscheidung zu \nsonstigen Abschiebungsverboten (früher: Abschiebungshindernissen) zu treffen. Das \nergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 \nSatz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 \nAufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes nichts anderes.\n\n95\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 -, zitiert nach juris, mit Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373.\n\n96\n\nDie Klägerseite kann den geltend gemachten Anspruch weder auf § 60 Abs. 2, 3 \noder 5 AufenthG - Abs. 4 der Vorschrift kommt ersichtlich nicht in Betracht - (1.) noch \nauf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.) stützen. Das gilt auch, soweit eine \nverfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Raume steht \n(3.). \n\n97\n\n1. Die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation. Derartiges scheidet nach den vorstehenden \nDarlegungen aus. Mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass von etwaigen staatlichen oder staatsähnlichen Stellen im Irak mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für die Klägerseite \nausgehen könnten. Das gilt sowohl für eine etwaige Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als \nauch für eine mögliche Suche der Klägerseite wegen einer mit der Todesstrafe \nbedrohten Straftat (§ 60 Abs. 3 AufenthG) sowie mit Blick auf eine etwaige \nmenschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n98\n\n2. Der Klägerseite drohen bei einer Rückkehr in ihre Heimat auch nicht \nlandesweit Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbegründen könnten. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nHierbei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Gefahr vom Staat ausgeht oder \nihm zuzurechnen ist. Die nur theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die \ngenannten Rechtsgüter zu werden, genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr \nnicht. Vielmehr ist erforderlich, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit \neine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - mit Hinweis auf Urteil vom 5. Mai \n1999 - 9 A 4671/98.A -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324.\n\n100\n\nGemessen hieran scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall der Klägerseite aus. Nach dem Ende des 3. \nGolfkrieges und der im Anschluss daran im Aufbau befindlichen politischen \nNeuordnung kann eine individuelle, konkret auf die Klägerseite zielende Bedrohung \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Weder die weiterhin \nangespannte Sicherheitslage, die durch andauernde kriegerische \nAuseinandersetzungen und tägliche Terroranschläge gekennzeichnet ist, noch \nVersorgungsengpässe - sei es bei der noch immer durchgeführten Verteilung von \nNahrungsmitteln durch das irakische Handelsministerium, sei es wegen schlechter \nStromversorgung, kritischer Wasserversorgung oder mit Blick auf die angespannte \nmedizinische Versorgungslage - begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. \n7 Satz 1 AufenthG. \n\n101\n\nVgl. hierzu AA, Lagebericht; UNHCR, Gutachten vom 28. Januar 2005 zur humanitären Lage und \nGesundheitsversorgung; vgl. auch \"Tote im Irak am Jahrestag der Invasion\", \nhttp://de.news.yahoo.com/20032006/3/tote-irak-jahrestag-inva-sion.html; \"Aufständische töten vier \nWachmänner südlich von Bagdad\", http://de.news.yahoo.com/ 20032006/3/aufständische-töten-\nwachmänner-suedlich-...; \"Milizen und Armee schützen Hunderttausende Pilger im Irak\", \nhttp://de.news. Yahoo.com/ 19032006/3/milizen-armee-schützen-hunderttausende-pilger...; \"Starke \nExplosion in Kerbela\", http://de.news. yahoo.com/19032006/286/ starke-explosion-kerbela.html.\n\n102\n\nDie damit im Zusammenhang stehenden Gefahren betreffen die Bevölkerung des \nIraks in ihrer Gesamtheit. Sie können demgemäß grundsätzlich nur bei einer \nEntscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG \nberücksichtigt werden (vgl. die sog. Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). \n\n103\n\n3. Eine etwaige verfassungskonforme Auslegung (vgl. die Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG) des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigt keine abweichende \nBeurteilung. In Fällen der zu beurteilenden Art ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG nur dann nicht gesperrt, wenn eine derart extreme Gefahrenlage bestünde, \ndass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. \n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.\n\n105\n\nIm Hinblick darauf, dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur \ndurchbrochen werden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung \nzu verhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen \nGefahrenlage aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch \nEinzelfallregelung oder Erlass vermittelt wird.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 1 B 192.03 -, Buchholz 402.240, § 54 AuslG Nr. \n7, sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531. \n\n107\n\nAusgehend hiervon hat die Klägerseite keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Zum einen besteht im Irak nicht landesweit eine extreme Gefahrenlage \n(a). Zum anderen vermittelt die nach wie vor bestehende Erlasslage in Nordrhein-\nWestfalen hinreichenden Schutz vor Abschiebung (b). Mögliche Schwierigkeiten bei \neiner etwaigen Wiedereinreise in den Irak begründen kein Abschiebungsverbot im \nSinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (c).\n\n108\n\na) Obwohl nach der aktuellen Erkenntnislage in Teilen des Iraks die \nSicherheitslage nach wie vor sehr instabil ist und auch die Versorgung der \nZivilbevölkerung mit Nahrung, Trinkwasser und Strom regional zeitweise \nunzureichend funktioniert, \n\n109\n\nvgl. AA Lagebericht; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006,\n\n110\n\nist nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer in den Irak gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. \n\n111\n\nWenngleich nach wie vor von andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen \nund täglichen terroristischen Anschlägen berichtet wird, finden ausgedehnte \nKampfhandlungen zwischen Besatzungskräften und irakischen Aufständischen nicht \nmehr in dem Umfang statt, wie es vor geraumer Zeit noch der Fall war. Anschläge \nder militanten Opposition bedrohen vor allem die Bevölkerung in der irakischen \nZentralregion. Dabei sind vor allem Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und \nPolitiker gefährdet. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der \nRegierung zusammen arbeiten, müssen ebenfalls mit Racheakten rechnen. Darüber \nhinaus stehen Mitglieder politischer Parteien im Visier der militanten Opposition. Als \nbesonders gefährdet sind zudem Professoren anzusehen. Seit Anfang Mai 2005 lag \ndie Anzahl sicherheitserheblicher Vorfälle nach zwischenzeitlichem Rückgang wieder \nbei ca. 70 pro Tag. Vor dem Referendum am 15. Oktober 2005 wurden landesweit \netwa 100 sicherheitserhebliche Zwischenfälle pro Tag registriert. Soweit die \nKoalitionsstreitkräfte zusammen mit irakischen Sicherheitskräften in regelmäßigen \nAbständen vor allem im Zentralirak und an der Grenze zu Syrien Operationen gegen \nden bewaffneten Widerstand durchführen, kommt es unbestätigten Berichten zufolge \nim Zusammenhang mit Bombenabwürfen immer wieder zu Opfern unter der \nZivilbevölkerung. Mit Blick auf die Bevölkerungszahl im Irak (ca. 24 Millionen \nMenschen) und den ihr gegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und \nTerroropfer,\n\n112\n\nvgl. AA Lagebericht, sowie AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004), \n\n113\n\nwird indes der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad, \n\n114\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - DVBl. 2001, 1772, \n\n115\n\nder für die Annahme einer ein Abschiebungsverbot im zuvor beschriebenen Sinne \nstützenden Gefahrenlage notwendig ist, nicht erreicht. \n\n116\n\nDass die Klägerseite auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit der \nwirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr konkreten, hochgradigen \nExistenzgefährdungen ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die \nVersorgungslage wird nach wie vor als angespannt bezeichnet. Wie dargestellt, führt \ndas irakische Handelsministerium indes noch immer die Verteilung von \nNahrungsmitteln durch.\n\n117\n\nVgl. AA, Lagebericht.\n\n118\n\nb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen scheidet die Feststellung \neines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor \nAbschiebung aus. Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach \nirakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Schutz vor Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt werden \nkann, weil dieser Personenkreis wegen der weiterhin bestehenden nordrhein-\nwestfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 AufenthG \nentsprechenden Weise vor Abschiebung geschützt ist. \n\n119\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - m.w.N.; zur sächsischen \nErlasslage Sächs. OVG, Beschluss vom 30. März 2005 - A 4 B 9/05 -, AuAS 2005, 149; vgl. zu \netwaigen Rückführungen in den Irak auch Pressemitteilung Nr. 2/2006 des Bayerischen \nStaatsministeriums des Innern vom 26. Januar 2006, http://www.stmi.bayern.de/ \nministerium/imk/presse/15745.\n\n120\n\nc) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Unmöglichkeit der \nAbschiebung oder der freiwilligen Ausreise in den Irak anzunehmen ist. Zum einen \nbestehen Flugmöglichkeiten nach Bagdad bzw. Erbil. Zum anderen ist eine Einreise \nin den Irak aus der Türkei (Grenze bei Habur), über Jordanien oder aber Syrien \nmöglich.\n\n121\n\nVgl. AA, Lagebericht.\n\n122\n\nDessen ungeachtet führte eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. der \nEinreise in den Heimatstaat lediglich zu einer Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60 \na Abs. 2, Abs. 4 AufenthG), nicht aber zu einem sonstigen Abschiebungsverbot. \n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - m.w.N.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n125\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n126","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-27/16-a-4354-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":33},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-27/16-a-4354-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270841","retrieved":"2026-07-09 02:40:56.014497+00:00"}}