{"status":"available","doknr":"OLD270845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.12A3688.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"12 A 3688/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, die Klägerin habe sich nicht i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehend \nnur zum deutschen Volkstum bekannt, weil sie - wenn nicht schon bei der \nerstmaligen Beantragung ihres Inlandspasses - so doch jedenfalls irgendwann in der \nZeit danach ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht konnte sich insoweit zu Recht darauf stützen, dass der \nSohn der Klägerin anlässlich seiner Anhörung in der deutschen Botschaft in L. am \n25. November 2002 auf Nachfrage in russischer Sprache zu den Gründen für die \nNeuausstellung seiner Geburtsurkunde im Jahre 1998 gesagt hat, er habe eine neue \nGeburtsurkunde, weil die Nationalität seiner Mutter von \"russisch\" auf \"deutsch\" \ngeändert worden sei. Bei der zu der Anhörung errichteten Niederschrift handelt es \nsich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des \ndurch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der \nÄußerung des Sohnes - begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, \nist die Beweiswirkung dieser Urkunde von der Gegenseite nicht erschüttert worden. \nDies wird durch die Zulassungsbegründung, die lediglich einige der bereits vom \nVerwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Argumente wiederholt, nicht substantiiert \nin Frage gestellt.\n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet aber auch keine Bedenken dagegen, dass \ndas Verwaltungsgericht von der inhaltlichen Richtigkeit der im Protokoll \nfestgehaltenen Äußerung des Sohnes ausgegangen ist. Um Zweifel am \nWahrheitsgehalt der Angaben des Sohnes zu wecken, hätte es nämlich im Ansatz \nder vollständigen und schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes bedurft, mit dem \nsich die protokollierten Angaben nicht vereinbaren lassen. Schon daran fehlt es hier \njedoch ersichtlich. Mit der - mit der Zulassungsbegründung teilweise wiederholten - \nBenennung der Mutter der Klägerin, ihrer Schwester T. T1. und ihrer \nTanten B. X. und J. E. als Zeuginnen wird lediglich pauschal und \nunspezifiziert ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum behauptet. Bis \nins Zulassungsverfahren hinein ist in diesem Zusammenhang immer nur vom - im \nJahre 1974 auf fünf Jahre ausgestellten - ersten Inlandspass der Klägerin als bis zur \nAusstellung des ukrainischen Passes vom 17. Oktober 1996 maßgeblichem \nDokument die Rede. Erstmals mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 - d.h. außerhalb \nder am 17. Oktober 2005 abgelaufenen Frist des § 124 a Abs. 3 VwGO und deshalb \nnicht mehr berücksichtigungsfähig - räumt die Klägerseite unter Überreichung einer \nBescheinigung der russischen Innenverwaltung ein, dass der Klägerin mehrere \nInlandspässe - namentlich ein weiterer am 3. Mai 1979 - ausgestellt worden sind. Ein \nvollständiges und verlässliches Bild darüber, wann, wie oft und zu welchen Anlässen \n- etwa wegen ihrer Eheschließungen, ihrer Scheidung, der Geburt der Kinder oder \nnur in Folge der üblichen Befristung, wie sie aus der undatierten, mit Schriftsatz vom \n22. Juli 2005 vorgelegten Bescheinigung der russischen Meldebehörde hervorgeht - \nder Klägerin ein neuer Pass ausgestellt worden ist, ergibt sich bis heute nicht. Die \nbescheinigte Regelbefristung zugrundegelegt, hätte der Pass der Klägerin jedenfalls \n1989 erneut umgetauscht werden müssen. Vor diesem Hintergrund sind aber gerade \ndie ersatzweise ausgestellten Geburtsurkunden des im Februar 1979 geborenen \nSohnes der Klägerin und ihrer im August 1987 geborenen Tochter J1. sowie die zu \nden Ersatzausstellungen erteilten Bescheinigungen, die die Klägerin eingereicht hat, \nohne spezielle Aussagekraft für eine Nationalitätsangabe im letzten Pass vor \nNeuerteilung des ukrainischen Passes im Jahre 1996 oder in anderen - im Zeitraum \nvor der Neuausstellung der Geburtsurkunden aktuellen - Personalunterlagen. Dass \ndie originalen Geburtsurkunden möglicherweise vom geschiedenen Ehemann der \nKlägerin aus Verärgerung zerrissen worden sind, besagt dazu, mit welcher \nNationalität die Klägerin zwischen 1989 und 1996 in ihrem Pass oder anderen - auf \ndiesen Zeitraum bzw. bis 1998 bezogenen - Personalurkunden eingetragen war, \nnichts. \n\n6\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zugelassen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil die - in der mündlichen \nVerhandlung unwidersprochen gebliebene - Ablehnung des Beweisantrages auf \nVernehmung der Zeugen im Prozessrecht eine ausreichende Stütze finde.\n\n7\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - \n1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und Urteil vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B \n530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n8\n\nDen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden \nBeweiserheblichkeit und zur mangelnden Bestimmung eines zulässigen \nBeweisthemas ist auch mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert \nentgegengetreten worden. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO drängte sich eine weitere Aufklärung \nauch nicht von sich aus auf, so dass eine Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO ebenso wenig in Betracht \nkommt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-27/12-a-3688-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-27/12-a-3688-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270845","retrieved":"2026-07-09 02:40:56.344921+00:00"}}