{"status":"available","doknr":"OLD270864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0726.15A3600.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"15 A 3600/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.200, -- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO durch \nBeschluss verworfen werden, denn sie ist unzulässig. Hierzu sind die Beteiligten \nvorab gehört worden. Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung \nversäumt, und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt \nerfolglos.\n\n3\n\nHat - wie hier - das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, so ist die \nBerufung gemäß § 124 Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Zulassungsbeschlusses zu begründen. Der Beschluss des Senates vom \n28. März 2006 über die Zulassung der Berufung ist der Beklagten gegen \nEmpfangsbekenntnis am 30. März 2006 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung \nder Berufung, über die die Beklagte durch die dem Zulassungsbeschluss beigefügte \nRechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist, endete gemäß § 57 \nAbs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, \ndem 2. Mai 2006. Die Berufungsbegründung ist aber erst am 4. Mai 2006, also \nverspätet per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.\n\n4\n\nDass der Fristenlauf mit dem auf dem Empfangsbekenntnis vermerkten \nZustellungsdatum 30. März 2006 begonnen hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass das Empfangsbekenntnis durch ROI T. unterschrieben worden ist. Bei der \nZustellung an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden gemäß \n§ 174 Abs. 4 ZPO ist das Schriftstück an dem Tage zugestellt, an welchem der \nhierfür nach der behördeninternen Aufgabenverteilung zuständige Bedienstete den \nEmpfang mit Datum und seiner Unterschrift bestätigt.\n\n5\n\nBAG, Urteil vom 2. Dezember 1994 - 4 AZB 17/94 -, NJW 1995, 1916 m.w.N. \n\n6\n\nDass diese ROI T. behördenintern für die Abzeichnung des \nEmpfangsbekenntnisses nicht zuständig gewesen wäre, wird vom Beklagten weder \nvorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich \nerklärt, ROI T. sei der für das Rechtsgebiet zuständige Sachbearbeiter. Der \nWirksamkeit der Zustellung steht auch nicht entgegen, dass ROI T. nicht gemäß \n§ 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig war. Denn die Mitwirkung des zuständigen \nBehördenbediensteten bei einer Zustellung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 \nAbs. 4 ZPO unterliegt trotz der damit verbundenen Erklärung, dass das Schriftstück \nals zugestellt angesehen wird, \n\n7\n\nvgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 174 Rn. 6,\n\n8\n\njedenfalls nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO, wobei offen \nbleiben kann, ob § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 ZPO als speziellere \nRegelungen die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO \nausschließen oder ob es an einer Prozesshandlung i.S.v. § 67 Abs. 1 VwGO \nfehlt.\n\n9\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 B 98.964 -.\n\n10\n\nDas gefundene Auslegungsergebnis wird durch folgende Überlegungen bestätigt: \nGemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts \nan den Bevollmächtigten zu richten, wenn ein solcher bestellt ist. Daraus folgt, dass \nZustellungen - auch in dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren - unmittelbar \nan die Beteiligten zu richten sind, wenn ein Bevollmächtigter nicht bestellt ist. Mit \ndiesem Befund wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit dieser Zustellungen - im \nFalle des § 174 Abs. 4 ZPO bei einer Behörde, bei der kein nach § 67 Abs. 1 VwGO \nPostulationsfähiger beschäftigt wäre - an der fehlenden Bestellung eines \nBevollmächtigten scheitern müsste. \n\n11\n\nDie Darlegungen der Beklagten im Verfahren auf Zulassung der Berufung führen \nnicht zur Entbehrlichkeit der Berufungsbegründung. Denn die in § 124 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO niedergelegte Pflicht zur Begründung der Berufung wird nur durch die \n- rechtzeitige - Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der \nBerufung erfüllt. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541 \nm.w.N.\n\n13\n\nDer von der Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind \nnicht erfüllt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich nicht, \ndass die Beklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der \nBerufung einzuhalten. Insoweit trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der für das \nRechtsgebiet zuständige Sachbearbeiter ROI T. , der mit der Prozessführung vor \nden Verwaltungsgerichten nicht befasst sei, habe den Zulassungsbeschluss im \nRahmen der allgemeinen Postverteilung am 30. März 2006 in Empfang genommen, \ndas Empfangsbekenntnis unterschrieben und an das Oberverwaltungsgericht \nzurückgesandt, den Beschluss mit dem Arbeitsvermerk \"Herrn I. z.K.\" versehen, \nihn in eine der im internen Geschäftsbetrieb der Bezirksregierung noch üblichen \nLaufmappen gelegt und dem Botendienst übergeben. RD I. habe sich in der Zeit \nvom 27. bis 31. März 2006 auf einer Dienstreise befunden. Der Botendienst habe \nden Beschluss sodann ordnungsgemäß an den für Posteingänge des RD I. \nvorgesehenen Platz in dessen Büro gelegt. Unmittelbar auf der Mappe mit dem \nZulassungsbeschluss habe eine Mappe mit einer Fachzeitschrift gelegen, die \nZeitschrift sei mit einer kräftigen Büroklammer an der Unterseite der Laufmappe \nbefestigt gewesen. Als RD I. nach Rückkehr von der Dienstreise die Mappe mit \nder Zeitschrift vom Stapel genommen und sie wegen der Vielzahl der zu \nbewältigenden Vorgänge in das für Unterlagen zur gelegentlichen Lektüre bestimmte \nFach gelegt habe, müsse sich die Büroklammer mit der darunter liegenden Mappe \n(mit dem Zulassungsbeschluss) verhakt haben. Durch diesen Umstand sei der \nZulassungsbeschluss erst nach dem Hinweis des Senats auf die versäumte \nBerufungsbegründungsfrist wieder aufgefunden worden.\n\n14\n\nDie Beklagte hat damit keine Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist als unverschuldet erscheinen lassen. Verschulden i.S.v. \n§ 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer \nAcht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß \nwahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten \nUmständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei sind an eine Behörde zwar \nkeine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen \nRechtsanwalt. Dies gilt insbesondere auch für das Auftreten in der Berufungsinstanz, \nfür die prinzipiell Vertretungszwang besteht. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2004 - 5 B 105/04 -, NJW 2005, \n1001 m.w.N.\n\n16\n\nHiervon ausgehend ist nicht dargetan, dass die Beklagte die ihr obliegenden \nSorgfaltspflichten bei der Überwachung der Berufungsbegründungsfrist eingehalten \nhat. Zur Fristenkontrolle ist insbesondere die Führung eines Fristenkalenders \nerforderlich, in den die Fristeintragungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen \nhaben. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nVergangenheit eine Fristnotierung bereits vor Unterzeichnung und Rücksendung des \nEmpfangsbekenntnisses grundsätzlich für erforderlich gehalten worden.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429/02 - , NVwZ 2003, \n868 m.w.N. insbesondere aus der Rechtsprechung des BGH. \n\n18\n\nBescheinigt eine Behörde den Rechtsmittelfristen auslösenden Zugang einer \ngerichtlichen Entscheidung ohne vorherige Notierung der Frist im Fristenkalender, so \nerhöht sich das Risiko, dass die Fristeintragung unterbleibt und die Frist versäumt \nwird.\n\n19\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - VII ZB 197/94 - . \n\n20\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n21\n\nBeschlüsse vom 19. April 2006 - 10 B 83/05 -, vom 26. November 2004 - 5 B \n33/04 - und vom 29. November 2004, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. \nFebruar 2003 - V ZR 422/02 - , NJW 2003, 1528,\n\n22\n\nist jedoch zweifelhaft, ob die denkbaren Möglichkeiten der Büroorganisation \nderart eng einzuschränken sind. Vielmehr dürfte eine Fristnotierung unmittelbar nach \nUnterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ausreichend sein. Es spricht allerdings \nvieles dafür, dass die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und eine sich \nunmittelbar daran anschließende Fristeintragung im Allgemeinen durch dieselbe \nPerson zu erfolgen haben. Ein Bearbeiterwechsel zwischen Unterzeichnung des \nEmpfangsbekenntnisses und Fristeintragung erhöht nämlich in aller Regel das durch \ndie Fristenkontrolle gerade zu minimierende Risiko, dass die Fristeintragung \nunterbleibt.\n\n23\n\nVgl. die Sachverhalte, die den Beschlüssen des BVerwG vom 26. November \n2004, a.a.O., und vom 29. November 2004, a.a.O., zu Grunde liegen und auf die sich \ndas BVerwG im Beschluss vom 19. April 2006, a.a.O., bezieht. \n\n24\n\nEine hinreichende Fristenkontrolle bei der Beklagten ist im vorliegenden nicht \nersichtlich, zumal hierzu - trotz ausdrücklichen Hinweises der Klägerin auf die \nNotwendigkeit einer Fristenkontrolle - von der Beklagten gar nichts vorgetragen ist. \nLediglich ergänzend weist der Senat deshalb auf Folgendes hin: Offenbar war eine \nEintragung des Ablaufs von Berufungsbegründungsfristen durch ROI T. nicht \nvorgesehen und ist diese auch nicht erfolgt. Andernfalls wäre nämlich nicht \nverständlich, wie es zu dem Fristversäumnis hätte kommen können. Nach Lage der \nDinge spricht vieles dafür, dass die Fristenkontrolle durch RD I. erfolgen oder \njedenfalls von ihm veranlasst werden sollte. Dass zur Gewährleistung einer \nFristenüberwachung durch RD I. gewählte Verfahren genügte jedoch - auch \nunabhängig von dem Bearbeiterwechsel - nicht den Anforderungen an die insoweit \nzu erfüllenden Sorgfaltspflichten. Soll eine fristauslösende Entscheidung durch den \nhausinternen Botendienst gemeinsam mit anderen - nicht mit vergleichbaren Fristen \nverbundenen und deshalb weniger bedeutsamen - Zuträgen an einen einheitlichen \nfür Posteingänge vorgesehenen Platz im Büro des für die Fristenkontrolle \nzuständigen Mitarbeiters gelegt werden, so trägt die Behörde das Risiko dafür, dass \nder Vorgang, aus welchen Gründen auch immer, außer Kontrolle gerät, bevor die \nFrist notiert ist. Dies gilt umso mehr dann, wenn im Falle der Dienstabwesenheit des \nfür die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiters eine umgehende Festhaltung der \nFrist durch einen Vertreter nicht sichergestellt ist. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-26/15-a-3600-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-26/15-a-3600-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270864","retrieved":"2026-07-09 02:40:58.278372+00:00"}}