{"status":"available","doknr":"OLD270894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.15A2831.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"15 A 2831/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit den Häusern C.----straße 10 und 12 bebauten \nGrundstücks Gemarkung T. , Flur 22, Flurstück 1733. Am 22. Mai 1991 beschloss der Rat \nder Stadt W. , \"die Bereiche Einmündung Q.----straße /C.----straße , nördliche C.----straße \n, N.----platz und M.------platz zunächst auszubauen.\" Die Ausbaumaßnahmen sollten sich \nwegen Erschöpfung der Landeszuwendung auf den Kernbereich des Ortes beschränken, und \nweitere Maßnahmen im Ortsteil G. sollten zurückgestellt werden (Drucksache 426 \nvom 23. November 1990 für den Hauptausschuss, Drucksache 544 vom 4. April 1991 für den \nRat). Die C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße wurde sodann ausgebaut, \nindem die Fahrbahn, Gehwege und Beleuchtung erneuert und Parkstreifen angelegt wurden. \nDie Bauarbeiten wurden am 13. Oktober 1993 abgenommen. Am 16. Dezember 1997 \nbeschloss der Rat die gesonderte Abrechnung des ausgebauten Abschnitts der C.----straße \nzwischen Q1.---straße und Q2.----straße. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. September 1999 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter \nEinstufung der Straße als Hauptgeschäftsstraße einen Straßenbaubeitrag von 12.887,47 DM \nfest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. März \n2002 zurück, nachdem er zuvor den Beitrag mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 auf \n12.472,01 DM ermäßigt hatte.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig dagegen erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den \nBeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die Beitragspflicht sei mit Abschluss der \nBaumaßnahmen im Jahre 1993 entstanden, so dass der Beitragsbescheid aus dem Jahre 1999 \nzu spät erlassen worden sei.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. September 1999 in der Fassung des hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Die Satzung stelle auf den Erschließungsanlagenbegriff ab, so dass \ndie Beitragspflicht erst mit der Abschnittsbildung 1997 habe entstehen können und der \nBeitragsbescheid somit nicht in festsetzungsverjährter Zeit ergangen sei.\n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der \nzugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen das \nUrteil und trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Beitragspflicht \nnicht 1993 in festsetzungsverjährter Zeit entstanden. Es habe zum einen an dem notwendigen \nAbschnittsbildungsbeschluss gefehlt, da die Anlage C.----straße nicht in ihrer ganzen Länge \nausgebaut worden sei. Außerdem sei die C.----straße noch nicht gewidmet gewesen, so dass \nes an dem nach der damals gültigen Straßenbaubeitragssatzung erforderlichen Merkmal der \nÖffentlichkeit gefehlt habe. Das Gelände um das Bürgerhaus sei nicht einzubeziehen, da es \nsich um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende Grünanlage handele.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung als unzulässig zu verwerfen, \n\n15\n\nhilfsweise die Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Die Berufung sei schon mangels rechtzeitig gestellten Berufungsantrags \nunzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden \nhabe, die Beitragspflicht sei 1993 in festsetzungsverjährter Zeit entstanden. Die Anlage, \nnämlich nach dem auf das Bauprogramm abstellenden satzungsrechtlichen Anlagenbegriff die \nstraßenrechtlich öffentliche C.----straße von der Q1.---straße bis zur Q2.----straße, sei in \ndiesem Zeitpunkt endgültig hergestellt worden. Gegenstand der Ausbauplanung sei nie die \nFortsetzung der C.----straße bis zur T1. Straße gewesen. Außerdem handele es sich auch \nunter Zugrundelegung des Erschließungsanlagenbegriffs mit Abschluss des Ausbaus um zwei \nErschließungsanlagen. Das Gelände um das Bürgerhaus müsse in die Verteilung einbezogen \nwerden, da es mit der Bebauung nicht mehr als Grünfläche gewidmet sei.\n\n17\n\nDer Berichterstatter hat eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Wegen des \nErgebnisses wird auf die Niederschrift vom 12. Juli 2006 Bezug genommen (Bl. 202 bis 212). \nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Senat entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach §§ 125 \nAbs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig. Ihr steht nicht § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5, Abs. 6 Satz 3 \nVwGO entgegen. Danach muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung die \nBerufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Einen ausdrücklichen \nBerufungsantrag hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 nach Ablauf der \nBerufungsbegründungsfrist gestellt. Dennoch ist die Berufung zulässig. § 124 a Abs. 3 Satz 4 \nVwGO verlangt nicht, dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis \nwird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich \nzum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der \nDurchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es genügt, wenn das \nZiel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den \nwährend der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8/04 -, juris-Nr. WBRE410011730, Rn. 6 \nm.w.N.\n\n22\n\nDies ist hier der Fall. Der Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die \nZulassung der Berufung gegen das klagestattgebende Urteil erstritten. Mit der \nBerufungsbegründung wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass \nFestsetzungsverjährung eingetreten sei. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte \nmit der Berufung die erstinstanzlich erstrebte Klageabweisung weiterverfolgen wollte.\n\n23\n\nDie Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. September 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 ist rechtmäßig, sodass die Klage auf \nAufhebung des Beitragsbescheides abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDer Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt W. (Niederrhein) vom 18. \nMai 1994 (SBS 1994). Nach § 1 SBS 1994 erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Erweiterung oder Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen \n(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und/oder \nErbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile \nBeiträge.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für eine Beitragserhebung für den 1991 bis 1993 erfolgten Ausbau \nder C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße liegen vor. Angesichts des Alters \nder Straße von 30 Jahren seit dem letzten Ausbau, des schwachen sowie auch qualitativ \nneuzeitlichen Anforderungen nicht entsprechenden Oberbaus im Altzustand, wie er im \nUntersuchungsbericht der Baustoffprüfstelle Trapp vom 28. September 1990 beschrieben ist, \nund des durch Lichtbilder dokumentierten Altzustandes ist der Ausbau der Fahrbahn als \nnachmalige Herstellung einer verschlissenen Anlage beitragsfähig. Die Gehwege, die früher \nlediglich mit in Sand verlegten Platten befestigt waren, sind durch Herstellung eines 20 cm \nstarken Mineralbetonunterbaus beitragsfähig verbessert worden. Die Beleuchtung ist durch \neine gleichmäßigere Ausleuchtung in Folge einer Vervielfachung der Leuchten beitragsfähig \nverbessert worden. Eine beitragsfähige Verbesserung durch Trennung des fließenden vom \nruhenden Verkehr liegt weiter in der Herstellung von mehr Parkmöglichkeiten auf \nParkstreifen. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Beitragsbescheid \nnicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen worden. Der Beitrag darf nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr \nfestgesetzt werden, wenn vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem der \nBeitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht ist mit der endgültigen Herstellung der C.----straße \nim Abschnitt zwischen Q1.---straße und Q2.----straße erst nach dem \nAbschnittsbildungsbeschluss des Rates vom 16. Dezember 1997 entstanden (vgl. § 8 Abs. 7 \nSatz 1, Abs. 5 KAG NRW). Damit ist der Ende 1999 erlassene Bescheid rechtzeitig ergangen. \n\n27\n\nDie Beitragspflicht ist nicht schon mit der Abnahme der Bauarbeiten am 13. Oktober \n1993 entstanden. Das wäre dann der Fall, wenn der ausgebaute Bereich eine Anlage im Sinne \nder seiner Zeit gültigen Straßenbaubeitragssatzung gewesen wäre, denn die Beitragspflicht \nentsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW), wobei \ndiese Herstellung regelmäßig mit der Abnahme der Ausbauarbeiten beendet ist.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, \n372.\n\n29\n\nDie Beitragspflicht wäre aber auch entstanden, wenn zwar der ausgebaute Bereich der C.-\n---straße nicht als Anlage im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung anzusehen gewesen wäre, \njedoch sich das Ausbauprogramm auf die gesamte Anlage C.----straße bezogen hätte, diese \naber mangels Ausbaubedürftigkeit in ihrer Gesamtheit nur teilweise, nämlich im ausgebauten \nBereich, ausgebaut werden sollte.\n\n30\n\nVgl. zur Beitragsfähigkeit eines Teilausbaus OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - \n15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144.\n\n31\n\nBeides ist zu verneinen.\n\n32\n\nDer ausgebaute Teil der C.----straße war keine Anlage im Sinne der seiner Zeit gültigen \nSatzung der Stadt W. (Niederrhein) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW \nfür straßenbauliche Maßnahmen vom 7. Juli 1982 (SBS 1982). Nach § 1 Abs. 1 SBS 1982 \nwurde ein Beitrag für den Ausbau \"von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche \nVerkehrsanlagen)\" erhoben. Mit dieser Wendung bezeichnete die Satzung die \nErschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; \nBeschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. \nJuli 1987 - 2 A 1047/85 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. Januar 1981 - 2 A \n1277/79, S. 10 des amtlichen Umdrucks.\n\n34\n\nDer Umstand, dass die Satzung durch Klammerdefinition nach der Aufzählung \nöffentlicher Straßen, Wege und Plätze die Worte \"öffentliche Verkehrsanlagen\" hinzufügt, \nhindert die vorgenannte Auslegung nicht. Mit ihnen wird kein Bezug zum spezifisch \nstraßenbaubeitragsrechtlich geprägten Anlagenbegriff, der zur Abgrenzung der Anlage auf \ndas Bauprogramm abstellt, hergestellt. Die Worte sind eine in folgenden Teilen der Satzung \nverwendete Kurzbezeichnung für öffentliche Straßen, Wege und Plätze und verdeutlichen \nlediglich, dass nicht alle Arten von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 des \nBaugesetzbuches gemeint sind, sondern nur solche, die der verkehrsmäßigen Erschließung \ndienen.\n\n35\n\nDer somit feststellbaren satzungsrechtlichen Wahl des Erschließungsanlagenbegriffs steht \nauch § 1 Abs. 2 SBS 1982 nicht entgegen. Danach können öffentliche Verkehrsanlagen im \nSinne dieser Satzung auch Teile und Abschnitte von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen \nsowie mehrere solcher Anlagen sein. Die Vorschrift verweist alleine auf die Möglichkeit, \ndurch Kostenspaltung, Abschnittsbildung oder Einheitsbildung die abzurechnende Anlage \nanders als die Erschließungsanlage festzulegen (vgl. § zur Abschnitts- und Einheitsbildung § \n2 Abs. 4 SBS 1982, zur Kostenspaltung § 6 SBS 1982). Allerdings hat der Senat eine \nsatzungsrechtliche Formulierung, wonach trotz grundsätzlicher Wahl des \nErschließungsanlagenbegriffs Anlagen auch Abschnitte von Straßen, Wegen und Plätzen sein \nkönnen, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte erstreckt, dahin \ngewertet, dass damit der am Bauprogramm orientierte spezifisch straßenbaubeitragsrechtliche \nAnlagenbegriff gewählt werde.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -, S. 10 f.\n\n37\n\nEs wäre nämlich unverständlich, warum in einer solchen Vorschrift die Einräumung der \nMöglichkeit der Abschnittsbildung gesehen werden sollte, die eine in das Ermessen der \nGemeinde gestellte Abschnittsbildung aber nur dann erlauben würde, wenn sich das \nBauprogramm auf Abschnitte beschränkt. Die nach § 8 Abs. 5 KAG NRW zulässige \nAbschnittsbildung hat auch - ja gerade dann - Bedeutung, wenn sich das Bauprogramm auf \ndie ganze Erschließungsanlage erstreckt. Dann kann durch Abschnittsbildung die \nBeitragspflicht zur Entstehung gebracht werden, bevor das Bauprogramm in seiner \nvollständigen Ausdehnung verwirklicht worden ist. Dies spricht dafür, in einer solchen \nVorschrift nicht die Einräumung der Möglichkeit einer Abschnittsbildung zu sehen, sondern \ndie Reduzierung des Anlagenbegriffs auf den Abschnitt oder die Abschnitte bei entsprechend \nreduziertem Bauprogramm.\n\n38\n\nDiese Überlegungen, die entscheidend auf der Beschränkung der Norm auf den Fall \nfußen, dass sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte der Erschließungsanlage \nerstreckt, greifen daher hier nicht ein, da sich die hier in Rede stehende Formulierung durch \ndas Fehlen der genannten Einschränkung ihres Anwendungsbereiches auszeichnet. Darüber \nhinaus ergibt sich auch aus einem weiteren Umstand, dass mit § 1 Abs. 2 SBS 1982 nur ein \nVerweis auf die in anderen Vorschriften eröffneten Möglichkeiten der Abschnitts- und \nEinheitsbildung sowie der Kostenspaltung gemeint sein kann. Denn die Norm bezeichnet \nauch Teile von Anlagen als öffentlichen Verkehrsanlagen. Dies kann von vorneherein nicht \nals indirekte Wahl des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs verstanden \nwerden, denn dieser betrifft die Erstreckung der Anlage in die Länge, während Teile der \nAnlage funktional selbständige Teile der Anlage, also Teileinrichtungen, meint unabhängig \ndavon, wie weit sie sich in der Länge erstrecken. Insofern kann die Regelung des § 1 Abs. 2 \nSBS, wonach auch Teile von Anlagen öffentliche Verkehrsanlagen sein können, nichts \nanderes bedeuten als den Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenspaltung und auf den - \nallerdings auch ohne eine derartige Regelung obwaltenden - Umstand, dass die Herstellung \noder Verbesserung von Teileinrichtungen eine beitragspflichtige Herstellung oder \nVerbesserung der Gesamtanlage ist. Dann wäre es aber systemwidrig, in der Regelung, dass \nauch Abschnitte von Anlagen und mehrere Anlagen öffentliche Verkehrsanlagen sein können, \nmehr als einen - wenngleich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, dogmatisch \nverunglückten - Hinweis auf die Möglichkeit der Abschnitts- und Einheitsbildung zu \nsehen.\n\n39\n\nGeht die Straßenbaubeitragssatzung somit vom Erschließungsanlagenbegriff aus, konnte \ndie Erfüllung des auf den Abschnitt der C.----straße von der Q.----straße bis zur Q2.----straße \nbezogenen Bauprogramms noch nicht zur Entstehung der Beitragspflicht führen, da damit die \nAnlage noch nicht endgültig hergestellt im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW war. \nAnlage ist nämlich die C.----straße von der Q1.---straße bis zumindest der T1. Straße. \nDenn für die Frage, wo die Grenzen einer Erschließungsanlage liegen, kommt es darauf an, \nwelcher Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise durch Unterschiede im \nErscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) zu \neinem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes gemacht wird. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rn. 10.\n\n41\n\nHier ist der Teil der C.----straße zwischen Q1.---straße und Q2.----straße entgegen der \nAuffassung der Klägerin keine eigenständige Erschließungsanlage. Das hat die \nAugenscheinseinnahme des Berichterstatters ergeben, der ihre Ergebnisse dem Senat \nvermittelt hat. Die C.----straße wird ohne durchgehende Einmündung anderer Straßen \ngeradeaus weitergeführt bis zur T1. Straße, ohne dass entscheidende Unterschiede im \nStraßenbild nach den obigen Kriterien feststellbar wären. Daher ist das Ende der \nErschließungsanlage C.----straße allenfalls an der T1. Straße anzusetzen ist, auch wenn \ndie Straße gleichen Namens als Sackgasse darüber hinaus führt. Zwar sind Unterschiede im \nErscheinungsbild der beiden Teilen der C.----straße festzustellen. So findet sich statt der \nrelativ dichten Ausstattung mit Parkstreifen im nördlichen Teil nur ein Feld Parkstreifen im \nsüdlichen Teil. Dies spiegelt sich in der entsprechend größeren Breite der Fahrbahn im \nsüdlichen Teil wider. Außerdem fehlt die die Parkstreifen gliedernde Bepflanzung. Auch ist \ndie Beleuchtungsanlage im Norden von der Art und der Aufstellung der Leuchten her eine \nandere. Solche Unterschiede im Detail vermögen aber dem aus dem nördlichen und südlichen \nTeil der C.----straße bestehenden Straßenzug nicht den Charakter zweier \nErschließungsanlagen zu verschaffen, da es dafür den Unterschieden an der Augenfälligkeit \nder Abgrenzung mangelt. Entscheidend ist, dass es sich bei der C.----straße von der Q1.---\nstraße bis zur T1. Straße um einen im Wesentlichen gerade durchgehenden Straßenzug \nhandelt. Um hier bei natürlicher Betrachtungsweise zwei Erschließungsanlagen annehmen zu \nkönnen, bedürfte es mehr als nur der vorgenannten Unterschiede, die regelmäßig mit dem nur \nteilweisen Ausbau einer Erschließungsanlage verbunden sind. Vielmehr müssten bei einem \ndurchgehenden Straßenzug die Unterschiede in dessen Teilen quantitativ oder qualitativ \ndrastischer Art sein, wie es etwa der Übergang von einer breiten mehrspurigen Straße zu einer \nBegegnungsverkehr kaum erlaubenden schmalen Straße oder von einer Fußgängerzone zu \neiner Straße im Trennsystem der Fall sein kann. Auch ist es denkbar, dass bei keinen oder nur \nkleineren Unterschieden in den Teilen eines Straßenzugs dieser durch einen dominierenden \nquerenden Straßenzug augenfällig in zwei Anlagen getrennt wird, weil dadurch nicht der \nEindruck einer Erschließungsanlage in Form eines durchgehenden Straßenzugs, sondern der \nzweier Erschließungsanlagen, die von dem dominierenden Straßenzug abzweigen, erweckt \nwird. Keine dieser Situation liegt hier vor. Insbesondere stellt die Einmündung der Q2.----\nstraße keine solche Zäsur dar, da sie die C.----straße nicht quert und außerdem von ihrer \nBreite her gegenüber der C.----straße keinen dominierenden Charakter hat. Der Umstand, \ndass sich die überwiegend offene Bauweise der Anliegerbebauung im südlichen Teil der C.---\n-straße von der Bauweise im nördlichen Teil unterscheidet, spielt für die Frage des \nVorliegens zweier Erschließungsanlagen keine Rolle, da dafür allein das Erscheinungsbild der \nStraße, nicht aber der Anliegerbebauung neben der Straße von Bedeutung ist.\n\n42\n\nEs lag auch kein beitragsfähiger Teilausbau der Erschließungsanlage C.----straße mit der \nErfüllung des hier in Rede stehenden Bauprogramms zwischen Q1.---straße und Q2.----straße \nvor. Das würde voraussetzen, dass zwar der Gesamtausbau der Erschließungsanlage in den \nBlick genommen worden wäre, jedoch Teile der Erschließungsanlage als nicht \nausbaubedürftig eingestuft worden wären. Davon kann keine Rede sein. In der Vorlage für \nden Hauptausschuss vom 23. November 1990 (Drucksache Nr. 426), die sich mit der Vergabe \nder Entwurfsplanung für die Ortskernentwicklung G1. befasst, heißt es: \"Gleichzeitig \nwurde durch das Tiefbauamt der Zustand der in erster Linie zu verändernden Straßen \nuntersucht. Dabei wurde festgestellt, dass eine vollständige Erneuerung angebracht ist; die \nursprüngliche Vorstellung, die tragenden Schichten zu belassen und eine \nGestaltungsverbesserung durch Pflanzungen und durch eine neue Oberflächengestaltung zu \nerreichen, musste aufgegeben werden. Das hat zur Folge, dass sich die Kosten pro qm \numgestalteter Fläche erhöhen und mit dem zur Verfügung stehenden Zuwendungsbetrag nicht \nmehr alle der ursprünglich beabsichtigten Maßnahmen ausgeführt werden können. Angesichts \ndieser Sachlage ist die Arbeitsgruppe zu dem Ergebnis gekommen, die Neugestaltung \nzunächst auf den Kernbereich des Ortes, nämlich den N.----platz , den nördlichen Abschnitt \nder C.----straße sowie den M.------platz zu konzentrieren.\" Die später beschlossene \nAusbauplanung sah eine Erstreckung des auszubauenden Teils der C.----straße bis zur Q2.----\nstraße vor. Der Ausbauplanung kann also jedenfalls nicht - was für einen beitragspflichtigen \nTeilausbau erforderlich wäre - entnommen werden, dass die ganze C.----straße mit \nAusnahme nicht ausbaubedürftiger Teile ausgebaut werden sollte. Eher im Gegenteil spricht \ndie Formulierung, dass trotz Ausbaubedürftigkeit auch weiterer Teile mangels ausreichender \nFinanzmittel der Ausbau \"zunächst\" auf den Teil \"nördliche C.----straße \" beschränkt werden \nsollte, dafür, dass der Restausbau der C.----straße späteren Ausbauentscheidungen \nvorbehalten bleiben sollte. Damit ist jedenfalls nicht die ganze C.----straße im Sinne der \ngenannten Teilausbaurechtsprechung Gegenstand der Ausbaumaßnahme, so dass die \nBeitragspflicht erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss am 16. Dezember 1997 entstehen \nkonnte.\n\n43\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, NWVBl. 1989, 410 \n(411); Urteil vom 29. April 1987 - 2 A 2/85 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nDer Beitragsbescheid ist somit im Jahre 1999 rechtzeitig ergangen. Auf die Frage, ob zur \nEntstehung der Beitragspflicht noch die erneute Widmung der C.----straße durch Verfügung \nvom 17. Dezember 1997 erforderlich war, kommt es also nicht an.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Fläche der Flurstücke 103 bis 105 und 266 \nweder ganz noch zum Teil in die Verteilung einzubeziehen. Dabei handelt es sich, wie die \nvom Beklagten eingereichten Lichtbilder, aber auch die im Grundbuch angegebene \nNutzungsart ausweisen, um eine öffentliche Grünfläche. Es kommt nicht darauf an, dass diese \nin einem Bebauungsplan als solche ausgewiesen ist, sondern darauf, dass es sich nach \nzumindest konkludenter Widmung um eine solche Erschließungsanlage handelt. \nGrundflächen von Erschließungsanlagen sind aber nach ständiger Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts nicht in die Beitragsverteilung einzubeziehen.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 15 B 2352/03 -, S. 2 f.; Urteil vom \n14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21).\n\n47\n\nAus der Fläche ist auch nicht der mit dem Bürgerhaus bebaute Teil in die Verteilung \neinzubeziehen. Zwar nimmt dieser Teil ausweislich seiner Nutzung nicht am Charakter der \nöffentlichen Grünanlage teil und ist als eigenständige wirtschaftliche Einheit der \nBeitragspflicht unterworfen. Jedoch reicht die - wie auch immer im einzelnen abzugrenzende \n- wirtschaftliche Einheit nicht bis zur C.----straße . Vielmehr grenzt diese wirtschaftliche \nEinheit an die H.-----straße , von der sie auch tatsächlich über eine Zufahrt angefahren werden \nkann. Da diese Fläche also nicht von der C.----straße erschlossen wird, ist sie auch nicht in \ndie Verteilung einzubeziehen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/15-a-2831-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/15-a-2831-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270894","retrieved":"2026-07-09 02:41:00.607970+00:00"}}