{"status":"available","doknr":"OLD270893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.15A2316.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"15 A 2316/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer verstorbene Kläger war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 269 (I.---weg 10). Das \nGrundstück liegt am I.---weg , einem asphaltierten Weg im Eigentum der Stadt, der \nvon der Einmündung in die J. Straße über eine Länge von über 500 m im \nWesentlichen durch den Außenbereich bis zur Einmündung in die T.----gasse führt. \nDas Flurstück 269 liegt knapp 30 m hinter der Einmündung in die J. Straße. \nMindestens ein weiteres Wohnhaus liegt allein am I.---weg knapp 100 m nach der \nEinmündung in die J. Straße. Der I.---weg ist an der Einmündung zur J. \nStraße mit dem Verkehrszeichen Nr. 260 der Straßenverkehrsordnung (Verbot für \nKrafträder, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige \nKraftfahrzeuge) versehen mit den Zusätzen \"Anlieger frei 50 m\" und \n\"Landwirtschaftlicher Verkehr frei\". \n\n3\n\nDer verstorbene Kläger schloss am 25. November 1988 mit der Gemeinde B. \neinen notariellen Vertrag, mit dem verschiedene Flächen auf die Gemeinde \nübertragen wurden. Unter Nr. II. des Vertrages heißt es: \"Der Vertragsbeteiligte, Herr \nI1. H. , und sein Sohn, Herr I1. H. und Ehefrau I2. , ... sind Eigentümer \nder Hausgrundstücke I.---weg 8 und 10. Die Gemeinde B. erklärt ausdrücklich, \ndaß durch die Ausbaumaßnahme \"J. Straße/F.------gasse \" keine \nErschließungsbeiträge oder sonstige Beiträge für die beiden genannten \nHausgrundstücke anfallen.\"\n\n4\n\nIm Jahre 1993 baute die Beklagte die J. Straße aus. Mit Bescheid vom 26. \nApril 2001 veranlagte die Beklagte den verstorbenen Kläger zu einem \nStraßenbaubeitrag für die Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung in Höhe von \n341,34 DM. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 10. August 2001 zurück. Außerdem wurde für die \nHerstellung anderer Teileinrichtungen ein Erschließungsbeitrag erhoben.\n\n5\n\nMit der gegen den Straßenbaubeitragsbescheid rechtzeitig erhobenen Klage hat \nsich der verstorbene Kläger weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und \nvorgetragen: Das klägerische Grundstück werde durch den I.---weg erschlossen. \nDer I.---weg sei kein Anhängsel der J. Straße, sondern eine selbständige \nErschließungsanlage, die zum Anbau bestimmt und öffentlich gewidmet sei. Es \nhandele sich um eine Durchgangsstraße zwischen J. Straße und T.----gasse , \ndie zehn Hausgrundstücke erschließe und 620 m lang sei. Darüber hinaus ergebe \nsich die Rechtswidrigkeit des Bescheides auch aus dem notariellen \nGrundstückskaufvertrag vom 25. November 1988 zwischen ihm und der Gemeinde. \nIn diesem Vertrag habe die Gemeinde ausdrücklich erklärt, dass durch die \nAusbaumaßnahme keine Beitragspflicht entstehe. Dabei handele es sich nicht um \neine Auskunft, sondern um eine vertragliche Verpflichtung. Mit dem Vertrag seien \nParzellen an die Stadt unter Wegfall von Park- und Baumöglichkeiten verkauft \nworden. Der Kaufpreis sei Gegenleistung nur in Verbindung mit der Zusicherung der \nBeitragsfreiheit. Ohne diese Zusicherung hätte er den Vertrag nicht geschlossen. \nWährend des gerichtlichen Verfahrens ist der ehemalige Kläger verstorben.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. April 2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie hat vorgetragen: Das Grundstück des verstorbenen Klägers unterliege der \nBeitragspflicht, weil die ausgebaute J. Straße die nächste das Grundstück \nerschließende öffentliche Straße sei. Der I.---weg als Wirtschaftsweg, der nicht \ngewidmet sei, stelle lediglich die Verbindung zwischen der J. Straße und dem \nGrundstück des Klägers dar. Aus dem notariellen Vertrag vom 25. November 1988 \nkönne der verstorbene Kläger gegen den Beitragsbescheid nichts herleiten. Bei dem \nin Rede stehenden Passus handele es sich lediglich um eine Auskunft über die \nzukünftige Beitragspflicht, die im damaligen Zeitpunkt nach der Planungslage der \nGemeinde auch richtig gewesen sei. Erst später habe sich die Planung zur \nErschließung des klägerischen Grundstücks verändert. Die Beitragspflicht sei weder \nordnungsgemäß abgelöst worden, noch liege ein wirksamer Beitragsverzicht oder \neine Zusage, keine Beiträge zu erheben, vor. \n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nBescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen.\n\n12\n\nMit der rechtzeitig erhobenen und begründeten Berufung wiederholt und vertieft \ndie Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus: Es sei \nfraglich, ob der I.---weg eine selbständige Straße sei, da er unterschiedliche \nFunktionen aufweise. Im vorderen Teil habe er die Funktion einer Grundstückszufahrt \nund sei insofern nur Anhängsel der J. Straße, während er im hinteren Teil der \nAußenbereichserschließung in Form eines Wirtschaftsweges diene. Jedenfalls werde \ndie Erschließung durch die J. Straße nicht durch den I.---weg verdrängt. Die \nGemeinde habe den I.---weg als nicht gewidmeten Wirtschaftsweg aus dem Kreis \nder beitragsfähigen Anlagen nach ihrem Satzungsrecht ausgeschlossen. Somit sei \ndie J. Straße die nächstgelegene, das klägerische Grundstück erschließende \nAnlage. Der Grundsatz, dass ein Grundstück nur durch die nächstgelegene Anlage \nerschlossen werde, solle eine Doppelbelastung verhindern. Wegen der \nsatzungsrechtlichen Beschränkung des Anlagenbegriffs sei eine solche \nDoppelbelastung nicht zu befürchten. Durch die Bestimmung des Wirtschaftsweges \nzur Erschließung des klägerischen Grundstücks sei die Erschließung des \nGrundstücks auch gesichert. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie wiederholen und vertiefen das erstinstanzliche Vorbringen und führen \ninsbesondere aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend geurteilt, dass ihr \nGrundstück allein vom I.---weg , der sogar teilweise beleuchtet sei, erschlossen \nwerde. Die Beklagte räume inzwischen selbst eine Bestimmung des Weges zur \nErschließung ein, so dass sogar eine öffentliche Straße und damit im Sinne des \nSatzungsrechts der Gemeinde B. eine beitragsfähige Anlage vorliege. Die \nErklärung im notariellen Vertrag könne vom Empfängerhorizont her nur als eine \nverbindliche Verzichtserklärung verstanden werden. Darüber hinaus habe der Verlust \nvon Parkplätzen durch die Grundstücksübertragung zu einer unbilligen Härte geführt, \ndie einen Beitragserlass gerechtfertigt habe. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nzulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist \nrechtswidrig und verletzt die Rechte der Kläger (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er kann sich nicht auf § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. \nder Satzung der Gemeinde B. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 21. Juni 1977 \nin der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Mai 1988 (SBS) stützen. Das \nklägerische Grundstück unterliegt nämlich wegen des Ausbaus der J. Straße \nnicht der Beitragspflicht, weil den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme dieser Straße keine beitragsrechtlich relevanten wirtschaftlichen \nVorteile geboten werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). \n\n21\n\nEine Inanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne wird in erster Linie \nEigentümern von Grundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße \nliegen. Diese sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze \nvon der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus \n- unbeschadet eines eventuell dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder \nSeitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 \n(17). \n\n23\n\nDas trifft für das klägerische Grundstück nicht zu. Es grenzt vielmehr an den \nstädtischen I.---weg , der seinerseits in die ausgebaute J. Straße mündet. \n\n24\n\nDas Grundstück ist auch nicht deshalb durch die J. Straße erschlossen, \nweil der I.---weg als unselbständiges Anhängsel der J. Straße eine bloße \nZufahrt zum klägerischen Grundstück wäre. Der I.---weg ist nämlich eine \nselbständige Straße. Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges \nAnhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, \nder sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter \ndarbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der \nBeschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke \nsowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 460/03 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 \n(220); ähnlich im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C \n30.93 -, DVBl. 1995, 1137 (1138). \n\n26\n\nNach diesen Maßstäben ist der I.---weg eine selbständige Straße. Das ergibt \nsich schon aus seiner beträchtlichen Länge von über einem halben Kilometer und \ndem Umstand, dass er an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet. Gestützt \nwird diese Bewertung durch seinen Ausbauzustand in Form einer durchgehenden \nAsphaltierung und die Vielzahl der - im Wesentlichen außenbereichstypisch \ngenutzten - erschlossenen Grundstücke. Dem I.---weg hat den Charakter einer \nselbständigen Straße in Form eines Wirtschaftsweges. Nichts spricht für den \nCharakter eines bloßen unselbständigen Anhängsels der J. Straße.\n\n27\n\nUnerheblich ist, das straßenverkehrsrechtlich Kraftfahrzeugverkehr auf dem I.---\nweg durchgängig nur in Form landwirtschaftlichen Verkehrs zulässig ist, während bis \nzu 50 m hinter dem Verkehrsschild nach der Einmündung in die J. Straße \nallgemein Anliegerverkehr erlaubt ist. Dies mag der verkehrlichen Erschließung \ngerade des klägerischen Grundstücks und weiterer mit Wohnhäusern bebauter \nGrundstücke dienen, ändert aber nichts am Charakter des Holzwegs als \nselbständiger, der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden Straße. In \nder verkehrsrechtlichen Regelung spiegeln sich allenfalls die unterschiedlichen \nverkehrlichen Erschließungsbedürfnisse von bebauten Grundstücken einerseits und \nunbebaubaren Außenbereichsgrundstücken andererseits.\n\n28\n\nDa ein Grundstück grundsätzlich nur durch die nächst erreichbare selbständige \nStraße erschlossen wird, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die \ndiese nächst erreichbare selbständige Straße mündet, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 460/03 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks; zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2000 - 11 B 48.00 -, DöV 2001, 37, \n\n30\n\nwird das klägerische Grundstück nur durch den I.---weg erschlossen. \n\n31\n\nUnerheblich ist, dass der I.---weg nach dem Vortrag der Beklagten, die eine \nWidmung in Abrede stellt, durch die Straßenbaubeitragssatzung nicht in den Kreis \nder beitragsfähigen Anlagen einbezogen ist. Nach § 1 SBS werden nämlich Beiträge \nnur gefordert für den Ausbau öffentlicher Straßen. Damit sind straßenrechtlich \nöffentliche Straßen gemeint. \n\n32\n\nVgl. zur Auslegung einer solchen Satzungsregelung OVG NRW, Beschluss vom \n14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 f.\n\n33\n\nJedoch hängt die Frage, von welcher selbständigen Straße ein Grundstück \nbeitragsrechtlich relevant erschlossen wird, nicht davon ab, ob die nächsterreichbare \nselbständige Straße zum Kreis der beitragsfähigen Anlagen gehört. So ist für das \nErschließungsbeitragsrecht anerkannt, dass befahrbare Privatstraßen, die im oben \ngenannten Sinne selbständig und zum Anbau bestimmt und geeignet sind, \nErschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) \nsind, obwohl sie mangels straßenrechtlicher Öffentlichkeit keine beitragsfähigen \nErschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind. Dennoch \nwerden Grundstücke, die an einer solchen Privatstraße liegen, nur durch diese \nerschlossen und unterliegen nicht der Beitragspflicht für die öffentliche Straße, in die \ndie Privatstraße mündet. \n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2000 - 11 B 48.00 -, DöV \n2001, 37; Urteil vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -, DVBl. 1999, 395 (397); Urteil \nvom 23. März 1984 - 8 C 65.82 -, DVBl. 1984, 683. \n\n35\n\nHier besteht erst recht kein Grund, den Umstand, dass Wirtschaftswege wie der \nI.---weg nach dem Satzungsrecht der Stadt B. möglicherweise nicht zu den \nbeitragsfähigen Anlagen gehören, zum Anlass zu nehmen, die beitragsrechtlich \nrelevante Erschließung des klägerischen Grundstücks allein durch den I.---weg zu \nverneinen. Denn der I.---weg könnte sogar durch das Satzungsrecht in den Kreis der \nbeitragsfähigen Anlagen aufgenommen werden. \n\n36\n\nDie straßenrechtliche Öffentlichkeit ist kein notwendiges Merkmal einer \nbeitragsfähigen öffentlichen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, \n220 f. \n\n38\n\nStraßenrechtlich öffentliche Wege sind nur als Teilmenge in der größeren Menge \nder beitragsfähigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen enthalten (vgl. § 8 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Daher können auch nur tatsächlich öffentliche \ngemeindliche Straßen, so sie nur kraft öffentlich-rechtlicher Erschließung für die \nÖffentlichkeit bereitgestellt werden, beitragsfähige öffentliche Einrichtungen sein. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1977 - II A 1475/75 -, KStZ 1977, 219 \n(220).\n\n40\n\nDer Umstand, dass der I.---weg zum größten Teil nicht zum Anbau bestimmt ist, \nda er überwiegend durch den Außenbereich führt, schließt eine Beitragserhebung \nnach § 8 KAG NRW für einen Ausbau im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht \nnicht aus. Das ergibt sich aus dem andersartigen Vorteils- und Anlagenbegriff des \n§ 8 KAG NRW, der alle Anlagen erfasst, die den Grundstückseigentümern durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bieten. Der wirtschaftliche \nVorteil erfasst damit nicht nur Erhöhungen des Gebrauchswerts baulich oder \ngewerblich nutzbarer Grundstücke, sondern betrifft alle Nutzungen, die durch eine \nverkehrliche Erschließung des Grundstücks Vorteile ziehen. Im Gegensatz dazu sind \nim Erschließungsbeitragsrecht nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur die zum Anbau \nbestimmten Straßen beitragsfähige Erschließungsanlagen und nur Grundstücke \nbeitragspflichtig, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (§ 133 Abs. 1 BauGB). \nDaher können im Straßenbaubeitragsrecht Wirtschaftswege, die im Wesentlichen \nnicht baulich oder gewerblich nutzbare Außenbereichsgrundstücke erschließen, \nbeitragsfähige selbständige Anlagen sein. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 460/03 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 1. Juni 1977 - II A 1475/75 -, KStZ 1977, 219; vgl. \nauch zu den Bemühungen des Nordrhein-westfälischen Städte- und \nGemeindebundes, Wirtschaftswege in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen \neinzubeziehen, Straßenbaubeitragsrecht - Satzungsmuster des STGB NRW, \nStädte- und Gemeinderat 2004, Heft 1 bis 2, S. 30. \n\n42\n\nSieht aber eine Gemeinde von der satzungsrechtlichen Einbeziehung bestimmter \nStraßen in die Beitragsfähigkeit ab, so kommen durch solche Straßen erschlossene \nGrundstücke in den Genuss der durch eben diese satzungsrechtliche Entscheidung \nbewirkten beitragsfreien Erschließung. Für eine Beitragsbeteiligung am Ausbau der \nnächsterreichbaren beitragsfähigen Straße durch Erweiterung des Begriffs der \nvorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW \nbesteht kein Anlass.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der \nZivilprozessordnung. \n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/15-a-2316-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/15-a-2316-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270893","retrieved":"2026-07-09 02:41:00.527392+00:00"}}