{"status":"available","doknr":"OLD270892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.15A2089.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"15 A 2089/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind zu 6/10 Wohnungseigentümer des mit einem \nWohnhaus bebauten, 1013 qm großen, unbeplanten Grundstücks H. 3a \n(Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 951). Es liegt an einem Teilstück der Straße \nH. , das nach Norden hin ansteigt und dort auf ein Kreuzungssystem des \nStraßennetzes H. trifft. In den Querarmen des Kreuzungsnetzes ist eine \nSchmutzwasserdruckleitung verlegt. Im Jahre 2002 verlegte die Stadt C. in dem \nStraßenarm, an den das klägerische Grundstück angrenzt, eine Druckrohrleitung, die \nnach oben zum Kreuzungsbereich in das dort verlegte Druckentwässerungsnetz \neinmündet. Die drei Anschlussnehmer an dem hier in Rede stehenden Straßenarm \nmüssen jeweils ihre Abwässer mittels eines Pumpwerks auf dem Grundstück in die \nöffentliche Druckrohrleitung einspeisen, wodurch das sich dort befindliche Abwasser \nnach oben transportiert wird. Das oben anfallende Schutzwasser wird gesammelt \nund durch eine städtische Druckpumpe weitergeleitet. Durch Bescheid vom 9. April \n2002 an den Kläger setzte der Bürgermeister der Stadt C. einen \nKanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.729,49 Euro fest, wobei er 1013 qm \nanrechenbare Grundstücksfläche bei einer Geschossflächenzahl von 0,5 zu Grunde \nlegte. Entsprechend dem Miteigentumsanteil wurden 6/10 und als Beitragssatz \nwurden 70 % des Vollbeitragssatzes von 8,13 Euro pro qm angesetzt, da das \nGrundstück lediglich mit dem Schmutzwasser an die Kanalisation angeschlossen \nwerden kann. Ein gleichlautender Bescheid erging an die Ehefrau des Klägers, wobei \nin beiden Bescheiden vermerkt ist, dass der Adressat als Gesamtschuldner \nzusammen mit dem Ehegatten veranlagt werde. Den Widerspruch des Klägers wies \nder Bürgermeister der Stadt C. durch Bescheid vom 24. Juli 2002 zurück. \n\n3\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter \ngegen den Beitragsbescheid und hat vorgetragen: Eine Beitragspflicht bestehe nicht, \nda keine funktionsfähige, ordnungsgemäße und sinnvolle Entwässerungsanlage von \nSeiten der Stadt für das klägerische Grundstück errichtet worden sei. Das ergebe \nsich bereits daraus, dass nach § 53 des Landeswassergesetzes die \nAbwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde auch das Fortleiten des Abwassers \numfasse. Hier werde jedoch das Fortleiten des Abwassers dem Anschlussnehmer \nauferlegt, da nach der Entwässerungssatzung der Anschlussnehmer eine Pumpe auf \nseine Kosten und auf seinem Grundstück zu errichten habe, mit der er das Abwasser \nin die städtische Druckrohrleitung zu pressen habe. Letztlich werde die von der Stadt \nzu erbringende Pumpleistung auf die Anschlussnehmer abgewälzt. Wegen dieses \nVerstoßes gegen das Landeswassergesetz sei die entsprechende Vorschrift der \nEntwässerungssatzung in § 12 nichtig. Darüber hinaus lägen auch die \nVoraussetzungen des § 12 der Entwässerungssatzung nicht vor, wonach technische \nund wirtschaftliche Gründe für die Errichtung eines Druckentwässerungssystems \nsprechen müssten. Hier müssten drei Anlieger das Abwasser in das \nDruckleitungssystem einpressen. Zur Vermeidung gegenseitiger Behinderung \nmüssten daher ihre Pumpen elektronisch verbunden werden. Da das städtische \nPumpensystem gelegentlich ausfalle, laste auch der Druck des Hauptnetzes auf dem \nLeitungsarm, an den das klägerische Grundstück anzuschließen wäre. Daher sei \nauch eine elektronische Verknüpfung mit der Hauptstation erforderlich. Neben diesen \ntechnischen Schwierigkeiten entstehe darüber hinaus auch ein hoher \nEnergieverbrauch durch den Betrieb der Pumpe. Dem gegenüber hätte eine \nwirtschaftlichere Alternative darin bestanden, dem Kläger und seinen beiden \nNachbarn die Einleitung des Abwassers im Freigefälle in ein Sammelbecken am \nEnde der Straße zu ermöglichen, von wo aus dann durch eine städtische \nDruckpumpe das Abwasser nach oben hätte befördert werden können. So werde es \nvon der Stadt in dem Ortsteil auch generell gehandhabt. Die Kostenaufstellung der \nStadt, mit der ein Vergleich der Erstellung einer Druckrohrleitung gegenüber einem \nFreispiegelkanal vorgenommen werde, sei nicht nachvollziehbar, unrichtig und \nunvollständig. Darüber hinaus sei die Entwässerungssatzung auch deshalb \nunwirksam, weil in der Beschlussvorlage zur ersten Änderungssatzung vom 21. Juni \n2001 von einer Änderung der Entwässerungssatzung vom 15. Juli 1977 die Rede \nsei. Eine solche habe es nicht gegeben, vielmehr lediglich eine vom 15. Juli 1997. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. April 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. (gemeint: 24.) Juli 2002 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Bürgermeister der Stadt C. hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Die Beitragspflicht sei entstanden, da die öffentliche \nDruckrohrentwässerung betriebsbereit hergestellt sei. Die Anlieger könnten sich \nanschließen. Die Herstellung einer Druckpumpe durch die Gemeinde sei erforderlich, \nwenn sie Bestandteil der öffentlichen Anlage sei, was hier nicht vorgesehen sei. \nSomit sei die Druckpumpe Teil der Grundstücksentwässerung. Das Fortleiten des \nAbwassers als Teil der Abwasserbeseitigungspflicht erfolge durch die Bereitstellung \ndes Druckrohrleitungssystems. Dieses sei ermessensgerecht gewählt worden, wobei \ndie städtische Pumpstation I. regelmäßig gewartet werde und auch funktioniere. \nDie vom Kläger befürchteten technischen Probleme existierten nicht. Eine \ngegenseitige Behinderung der einzelnen Pumpen könne nicht eintreten, daher sei \nauch eine elektronische Vernetzung nicht erforderlich. Die bei allen Pumpen \nvorhandene Rückstausicherung schließe es darüber hinaus auch aus, dass \nStörungen an der öffentlichen Pumpstation I. zu Abwasseraustritt auf dem \nklägerischen Grundstück führen könne. Die Auffassung des Klägers, er sei lediglich \nverpflichtet, Abwasser im Freigefälle in einen Kanal einzuleiten, treffe nicht zu. Es \nbestünden unterschiedliche Entwässerungssysteme mit unterschiedlicher Technik, \nsodass ein Vergleich zu Anschlussnehmern ohne Druckentwässerung nicht möglich \nsei. Die erste Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung sei wirksam, da sich der \nTippfehler hinsichtlich des Datums nur in der Beschlussvorlage, nicht aber im \nbeschlossenen Text befinde. Im Übrigen sei der Mangel auch nicht nach § 7 Abs. 6 \nder Gemeindeordnung gerügt worden.\n\n9\n\nSeit dem 1. Januar 2003 ist die Aufgabe der Stadtentwässerung einschließlich \nder Gebühren- und Beitragserhebung auf die Beklagte übergegangen. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausführt: Die Stadt habe keine betriebsfertige Abwasseranlage erstellt, \nsondern bloß ein Kunststoffrohr verlegt, das erst von den Anliegern mit technischem \nGerät als Abwasseranlage betrieben werden solle. Der Pumpvorgang der \nGrundstückspumpe sei der eigentliche, von der Gemeinde zu leistende \nEntsorgungsvorgang, der als Teil der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf die Anlieger \nabgewälzt werde. Beim klägerischen Grundstück müsse darüber hinaus noch \nsichergestellt werden, dass das auf dem Grundstück befindliche Gewässer nicht \ninfolge eines Defekts der Pumpanlage verunreinigt werde. Zu Unrecht habe sich die \nGemeinde darüber hinaus auch für das Druckentwässerungssystem entschieden, da \nim Gegensatz zu der Kostenaufstellung der Beklagten die Kosten der Erstellung \neines Freispiegelkanals um 21.000 Euro niedriger lägen. Daher sei das \nPlanungsermessen falsch ausgeübt worden. Schließlich überschreite die Belastung \ndes Klägers mit zusätzlichen Kosten infolge des Druckentwässerungssystems \n25.000 Euro und sei daher unzumutbar. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Bürgermeisters \nder Stadt C. vom 9. April 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 24. Juli 2002 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nSie wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag und trägt insbesondere \nvor: Die Errichtung eines Druckentwässerungssystems mit der Maßgabe, dass die \nAnschlussnehmer Pumpen zu betreiben hätten, sei eine zulässige Form der \nöffentlichen Entwässerung. Die Funktionsfähigkeit der Anlage hänge nicht von der \neinzelnen Grundstückspumpe ab, daher liege auch keine Verlagerung der \nVerantwortung vor. Vielmehr sei die Druckpumpe nur erforderlich, um das Abwasser \ndes Grundstücks in das Drucksystem einzuleiten. Als Nebeneffekt führe dies zu einer \nFortleitung des Abwassers im öffentlichen Druckentwässerungssystem. Die \nEntscheidung für das Druckentwässerungssystem sei ermessensgerecht, die Kosten \nim Vergleich zu einer Freispiegelentwässerung seien durch Sachverständige \nermittelt. Die Beitragserhebung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der \nFreigefälleanschluss und der Druckentwässerungsanschluss seien nicht wesentlich \nungleich, da die Grundstücksvorteile gleich seien. Die Anschlusskosten für den \nKläger seien ungefähr gleich. Die höheren Investitionskosten, die durch die \nNotwendigkeit einer Druckpumpe entstünden, würden durch das Fehlen eines \nKontrollschachtes und die günstigere Verlegung von Druckwasserleitungen \nausgeglichen. Darüber hinaus sei auch eine Rückstausicherung im Installationspreis \nenthalten. Allenfalls könnten unerhebliche Mehrkosten für den Kläger im Vergleich zu \neinem Freispiegelsystem entstehen. Das sei aber mit der Satzung und dem \nLandeswassergesetz vereinbar. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nNach Übergang der Aufgabe der Stadtentwässerung einschließlich der \nAbgabenerhebung auf die Beklagte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 der Satzung für \ndas Kommunalunternehmen \"Technische Werke C. , Anstalt des öffentlichen \nRechts\") tritt sie als Funktionsnachfolgerin an die Stelle des Bürgermeisters der Stadt \nC. , der die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen, da sich der angefochtene Beitragsbescheid \nals rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt C. vom 23. Oktober \n1978 in der Fassung der XXII. Änderungssatzung vom 9. November 2001 (KABS). \n\n21\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an \ndie öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine \nbauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der \nVerkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung \nder Stadt zur Bebauung anstehen. Diese Merkmale liegen vor, und zwar \ninsbesondere das hier allein streitige Merkmal, dass das Grundstück an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann das Grundstück auch ohne \nBereitstellung einer öffentlichen Pumpe an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden. Nach § 3, 4 Abs. 1 Satz 1 der \nGrundstücksentwässerungssatzung der Stadt C. vom 15. Juli 1997 i.d.F. der I. \nÄnderungssatzung vom 21. Juni 2001 (EWS) besteht ein Anschlussrecht für alle \nGrundstückseigentümer, deren Grundstücke an eine Straße grenzen, in der eine \nbetriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist. Das \nist mit der in der Straße H. vor dem Grundstück verlegten öffentlichen \nDruckrohrleitung der Fall. Dazu gehört die Existenz einer öffentlichen \nDruckpumpanlage nicht. Nach § 2 Nr. 6 Buchst. d Sätze 2 und 3 EWS sind auf dem \nPrivatgrundstück befindliche Druckstationen Bestandteil der Hausanschlussleitung \nund gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Nach § 12 Abs. 1 EWS hat der \nGrundstückseigentümer im Falle eines Druckentwässerungsnetzes auf seine Kosten \neine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazu \ngehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu \nunterhalten, instandzusetzen und gegebenenfalls zu ändern oder zu erneuern. Nach \nAbs. 2 der Vorschrift ist er darüber hinaus zum Abschluss eines Wartungsvertrages \nverpflichtet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass das Fehlen einer öffentlichen \nDruckstation nach dem Satzungsrecht nicht die Annahme erlaubt, die öffentliche \nAbwasseranlage sei noch nicht betriebsfertig.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 EWS liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat \nder Grundstückseigentümer die Druckpumpe bereitzustellen und zu betreiben, wenn \ndie Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels \neines Druckentwässerungsnetzes durchführt. Die Stadt hat durch das Ingenieurbüro \nG. GmbH am 17. Oktober 2001 einen Kostenvergleich zwischen einer \nEntwässerung durch Freispiegelkanal und durch Druckentwässerungsleitung \nvornehmen lassen mit dem Ergebnis, dass die Druckentwässerungslösung weitaus \nkostengünstiger ist. Zwar wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit des \nKostenvergleichs. Diese Einwände überzeugen jedoch nicht. Es leuchtet auch ohne \nDetailberechnung unmittelbar ein, dass hinsichtlich des Aufwandes für die Stadt die \nVerlegung eines Freispiegelkanals zur Ableitung der Abwässer der drei \nAnschlussnehmer nach unten, die Installation eines öffentlichen Pumpwerks dort und \ndie Herstellung einer Druckleitung zur Beförderung des Abwassers nach oben \ndeutlich teuerer ist als die bloße Verlegung einer Druckrohrleitung. Selbst wenn \ndemgegenüber die Kostenbelastung der Anlieger für die Hausanschlüsse im \nDruckentwässerungssystem höher liegen sollten als in der \nKostenvergleichsberechnung des Ingenieurbüros G. angegeben, würden die \nMehrkosten der Anlieger im Verhältnis zu drei Hausanschlüssen an einen \nFreispiegelkanal nicht die Mehrkosten der Stadt erreichen, die durch die Verlegung \neines Freispiegelkanals und die Herstellung eines öffentlichen Pumpwerks \nverursacht werden.\n\n24\n\nIm Übrigen kommt es ohnehin nicht auf die Richtigkeit des Kostenvergleichs an. \nVoraussetzung nach der Satzung ist nicht, dass - von technischen Gründen \nabgesehen - die Druckentwässerung die wirtschaftlichere Lösung ist, sondern nur, \ndass die Stadt sich aus wirtschaftlichen Gründen für eine Druckentwässerung \nentscheidet. Maßgeblich ist also die Motivation. Die Vorschrift stellt lediglich klar, \ndass die Stadt sich auch dann für eine Druckentwässerung entscheiden kann, wenn \ntechnisch eine Freispiegelkanalentwässerung möglich wäre. Hat sich die Stadt aus \ntechnischen oder wirtschaftlichen Motiven für die Druckentwässerung entschieden, \nhängt die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Bereitstellung der \nDruckpumpen nicht davon ab, ob die Erwägungen zur Einführung eines \nDruckentwässerungssystems zutreffen. Mangels einer entsprechenden \ndrittschützenden Norm haben die Anschlussnehmer weder einen Anspruch darauf, \ndass die Entscheidung für das eine oder das andere Entwässerungssystem \nermessensfehlerfrei ist, noch findet eine diesbezügliche Inzidentkontrolle bei der \nÜberprüfung eines Beitragsbescheides statt. Kommt es satzungsrechtlich somit allein \nauf die Motivation zur Einführung des Druckentwässerungssystems an, so steht eine \nwirtschaftliche Motivation hier fest. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass \nandere als wirtschaftliche Motive für die Entscheidung der Stadt maßgeblich waren. \nSolche Gründe sind auch nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDie so gebotene Anschlussmöglichkeit steht mit dem Landeswasserrecht in \nEinklang. Nach § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) liegt die \nAbwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich bei der Gemeinde und umfasst \ninsbesondere das Sammeln und Fortleiten des auf Grundstücken des \nGemeindegebietes anfallenden Abwassers (Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift). Die \nAuffassung des Klägers, mit der Verpflichtung, auf seinem Grundstück und auf seine \nKosten eine Druckpumpe zu installieren, werde die Aufgabe des Fortleitens des \nAbwassers unzulässigerweise auf ihn abgewälzt, geht fehl. Die Fortleitung des \nAbwassers erfolgt ab der Grundstücksgrenze über zur öffentlichen Abwasseranlage \ngehörige Grundstücksanschlussleitungen (§ 2 Nr. 6 Buchst. b EWS) durch das \nöffentliche Druckentwässerungsnetz. Richtig ist, dass die Anschlussnehmer ihre \nAbwässer nur mittels einer auf ihrem Grundstück befindlichen Pumpstation in das \nvorbenannte öffentliche Netz einspeisen können und dass infolge des so bewirkten \nDrucks regelmäßig auch die Energie zum Weitertransport im öffentlichen \nDruckentwässerungsnetz bereitgestellt wird, hier die zum Transport bis zur oberhalb \ngelegenen Kreuzung mit der Druckentwässerungsleitung, wo die Abwässer \ngesammelt und mittels einer öffentlichen Pumpstation weitergeleitet werden. Diese \nNutzung des von den Anschlussnehmern bewirkten Drucks zur Fortleitung auch \ninnerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes stellt keine unzulässige \nteilweise Verschiebung der Abwasserbeseitigungspflicht dar, denn das Fortleiten, \nalso der Transport von einem Ort zum anderen, geschieht ausschließlich innerhalb \ndes öffentlichen Druckentwässerungsnetzes. Die Bereitstellung des zum \nWeitertransport innerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes notwendigen \nDruckes durch die Anschlussnehmer könnte allenfalls dann eine unzulässige \nteilweise Verschiebung der Abwasserbeseitigungspflicht darstellen, wenn von den \nAnschlussnehmern mehr verlangt würde, als die Einspeisung ihrer Abwässer in das \nunter Druck stehende öffentliche Druckentwässerungsnetz. Das ist aber nicht der \nFall. Vielmehr liegt ein bloßes Ausnutzen anderweitig vorhandener Energie auch zur \nWeiterleitung innerhalb des öffentlichen Druckentwässerungsnetzes vor, nicht anders \nals bei einer Freigefälleleitung, bei der die Nutzung der anderweitig vorhandenen \nGravitationskraft, die auch nicht von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird, \nebenfalls keine teilweise Verschiebung der Abwasserbeseitigungspflicht \ndarstellt.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 \n(155).\n\n27\n\nDie Notwendigkeit, ein Pumpwerk zur Einspeisung des Abwassers in das \nöffentliche Druckentwässerungsnetz zu installieren und zu betreiben, schließt die \nbeitragsrechtlich relevante Anschlussmöglichkeit nicht aus. Eine die Beitragspflicht \nauslösende Anschlussmöglichkeit nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW besteht \nallerdings nur dann, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen \nangeschlossen werden kann.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191.\n\n29\n\nDer Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich dabei auf die \nZumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die \nAnschlussleitungen. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778 \n(779).\n\n31\n\nDer Unterschied zwischen den Entwässerungsarten besteht allein darin, dass die \nAnforderungen an die Überlassung des Schmutzwassers verschieden sind. Im Falle \nder Freispiegelkanalentwässerung reicht das bloße Einfließenlassen des Abwassers \nin die öffentliche Kanalisation aus. Im Falle der Druckentwässerung muss das \nAbwasser mittels eines Pumpwerks in das öffentliche Druckentwässerungsnetz \neingespeist werden. Darin liegt eine Anschlussmöglichkeit unter \ngemeingewöhnlichen Umständen. Der Kläger scheint der Auffassung zu sein, der \nAnschlussnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf eine \nFreigefälleentwässerung. Dem ist nicht so. Es steht im Ermessen der Gemeinde, \nwelche technische Lösung sie zur Grundstücksentwässerung anbietet. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1988 - 22 A 580/86 -, MittNWStGB 1988, \n289 (290).\n\n33\n\nDie finanzielle Zusatzbelastung der Grundstückseigentümer im Falle eines \nDruckentwässerungsnetzes ist nicht unverhältnismäßig. Nach den Erfahrungen des \nSenats kommen gegenüber dem Anschluss an einen Freispiegelkanal die \nAnschaffungskosten für ein Pumpwerk mit Kosten von etwa 3.500 EUR hinzu. Damit \nwird aber gleichzeitig die Funktion eines Kontrollschachts wahrgenommen, der hier \nnicht zusätzlich erforderlich ist und dessen Kosten regelmäßig mit etwa 1.500 EUR \nzu veranschlagen sind.\n\n34\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A \n6219/95 -, Gemhlt. 2000, 69.\n\n35\n\nDarüber hinaus ist in der Funktion des Pumpwerks auch eine Rückstausicherung \nenthalten. Weiter fallen Wartungskosten in Höhe von etwa 200 EUR jährlich und \nEnergiekosten von etwa 10 - 20 EUR jährlich an. Dem stehen Ersparnisse bei der \nVerlegung der Hausanschlussleitungen gegenüber, die durch den geringeren \nDurchmesser der Abwasserleitungen und durch die Möglichkeit, diese \noberflächennah ohne Gefälle zu verlegen, entstehen. Das kann dazu führen, dass im \nEinzelfall bei entsprechend langen Hausanschlussleitungen und ungünstiger \nTopographie die Kosten für einen Anschluss an ein Druckentwässerungsnetz sogar \nniedriger liegen als bei einer Freispiegelkanalentwässerung.\n\n36\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass \neine Ersatzbeschaffung des Pumpwerks nach dessen Abgängigkeit erforderlich \nwerde, kann dies nicht in die Zumutbarkeitserwägung eingestellt werden, denn auch \nHausanschlusskanäle im Freigefälle müssen repariert oder erneuert werden. Eine \nelektronische Verknüpfung und Abstimmung mit anderen Pumpwerken, wie der \nKläger meint, ist nicht erforderlich. Schließlich ist auch das Gewässer auf dem \nklägerischen Grundstück beitragsrechtlich unerheblich. Der darauf bezogene Vortrag \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung greift nicht durch: Eine Druckleitung ist \nhinsichtlich des Gewässerschutzes eher vorteilhafter als leckageanfällige \nFreispiegelkanäle. So kann etwa ein hoher Grundwasserstand ein technischer Grund \nfür die Wahl des Druckentwässerungssystems sein. Wegen des Pumpwerks sind \nbesondere Vorkehrungen hinsichtlich des Gewässers nicht erforderlich. Das gilt auch \nfür eventuelle Ausfälle der Pumpe, denn der Behälter des Pumpwerks ist \nausreichend dimensioniert, um für eine Übergangszeit Abwässer ohne \nWeitertransport aufzunehmen. Die Darstellung des Klägers, dass das Aufleuchten \neines roten Kontrolllämpchens wegen Versagens der Pumpe etwa bei \nUrlaubsabwesenheit eine Reparatur in dieser Übergangszeit nicht sicherstelle, \nbegründet keine Gefahr des Austritts von Abwässern, denn bei Urlaubsabwesenheit \nfällt kein Schmutzwasser an. Für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ist \ndeshalb nichts ersichtlich. Unsubstantiiert ist die Behauptung, für den Kläger \nentstünden Anschlusskosten von mehr als 25.000 Euro, was erst nach ständiger \nRechtsprechung des Senats zur Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle führen \nwürde.\n\n37\n\nDie Satzungsregelung des § 12 EWS, die dem Kläger die Verpflichtung zur \nAnschaffung und zum Betrieb eines Pumpwerks verpflichtet und die mit der I. \nÄnderungssatzung vom 21. Juni 2001 eingeführt wurde, ist entgegen der Auffassung \ndes Klägers wirksam zustande gekommen. Richtig ist, dass in der Beschlussvorlage \noffensichtlich irrtümlich von einer zu ändernden Entwässerungssatzung vom 15. Juli \n1977 statt richtig 15. Juli 1997 die Rede ist. Der beschlossene Satzungstext weist \naber diesen Irrtum nicht auf, so dass es sich ohnehin nur um einen Irrtum im Text der \nVerwaltungsvorlage handelt, der keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des \nbeschlossenen Satzungstextes hat. Aber selbst ein Irrtum dieser Art im \nbeschlossenen Satzungstext hätte keine Bedeutung, da der Irrtum offen zu Tage \nliegt und daher ohne Weiteres erkennbar ist, welche Satzung geändert werden \nsollte.\n\n38\n\nSchließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des Beitragssatzes, \ninsbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Satzung denselben \nBeitragssatz für die Entwässerung mittels Freispiegelkanal wie mittels \nDruckentwässerung festsetzt. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. \nDabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen \nzusammen gefasst werden (§ 8 Abs. 6 KAG NRW). Der Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) fordert, dass wesentlich Ungleiches nicht willkürlich \ngleich behandelt wird. Dem Satzungsgeber steht ein weites Ermessen für die \nGestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der \nGrenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Bei einer bemängelten \nGleichbehandlung ist diese Grenze erst dann überschritten, wenn zwischen den \nbeiden Gruppen gleich behandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, \n165 (166); Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233. \n\n40\n\nNach diesen Maßstäben verstößt die volle Teilbeitragserhebung auch für \nGrundstücke, die mittels Druckentwässerung entwässert werden, nicht gegen § 8 \nAbs. 6 KAG NRW und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n41\n\nDie beiden Entwässerungsarten sind nicht wesentlich ungleich unter dem \nGesichtspunkt des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gewährten \nwirtschaftlichen Vorteils. Dieser besteht bei Baulandcharakter aufweisenden \nGrundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur \nInanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich \nwird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische \nEntwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt \nwird. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 \nf.). \n\n43\n\nDie generell durch die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene \nEntwässerungsleistung ist die Beseitigung des Abwassers (§ 1 Abs. 1 und 2 EWS). \nDies geschieht sowohl bei der Freispiegelkanalentwässerung wie bei der \nDruckentwässerung. Lediglich die Anschlusskosten stellen sich wegen der \nUnterschiede in der Technik anders dar. Dies hat aber keine Auswirkungen auf den \ndurch die Entwässerungsmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für die \nGrundstückseigentümer. Insofern liegt der Fall einer Druckentwässerung anders als \nbei einer im Einzelfall geforderten Regenrückhaltung und entspricht eher dem Fall, \ndass wegen besonderer topographischer Umstände eine Hebeanlage erforderlich ist, \num das Abwasser des Grundstücks in einen oberhalb gelegenen Freispiegelkanal \neinzuleiten.\n\n44\n\nVgl. zur geforderten Regenrückhaltung OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165.\n\n45\n\nWährend bei einer erforderlichen Regenwasserrückhaltung der wirtschaftliche \nVorteil der Entwässerung erst in der Kombination von privater \nNiederschlagswasserrückhaltung und öffentlicher Abwasserableitung gewährt wird, \nverschafft hier das Druckentwässerungsnetz alleine den vollen wirtschaftlichen \nEntwässerungsvorteil. Das private Druckpumpwerk zur Einspeisung ist lediglich eine \nAnschlussmodalität. Die Druckentwässerung trägt hier der unterschiedlichen \nvorgegebenen Grundstückssituation im Hinblick auf die Entwässerungsmöglichkeit \nRechnung, nämlich der Hanglage des Grundstücks am Rande der Ortsteilbebauung. \n\n46\n\nVgl. zur Bedeutung der Situationsgebundenheit des Grundeigentums für die \nZumutbarkeit von Obliegenheiten des Eigentümers BVerwG, Urteil vom 3. \nSeptember 2003 - 7 B 6.03 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 167, S. 21; Urteil \nvom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 (151); für die Zumutbarkeit \nnaturschutzrechtlicher Beschränkungen Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, \nBVerwGE 112, 373 (376 f.); zur Situationsgebundenheit einer Gemeinde für die \nZumutbarkeit von Eingriffen in die Planungshoheit Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN \n9.01 -, BVerwGE 118, 181 (185).\n\n47\n\nGegen die Höhe des geforderten Beitrags werden keine Einwände erhoben. \nSolche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen \ndie Verteilungsregelung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a KABS. Danach sind in nicht \nbeplanten Gebieten die in § 17 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) \nausgewiesenen Geschossflächenzahlen mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass \nbei bebauten Grundstücken die tatsächliche Geschosszahl maßgeblich sein soll. \nDiese Regelung wäre für den heutigen § 17 Abs. 1 BauNVO wegen Verstoßes gegen \ndas rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nichtig, da in der genannten baurechtlichen \nBestimmung kein Bezug zu Geschosszahlen enthalten ist. Jedoch meint die Satzung \nden bei ihrem Erlass gültigen § 17 Abs. 1 BauNVO, es handelt sich also um eine \nstatische Verweisung auf die Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung \nvom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763), die in der Vorschrift eine Differenzierung \nder Geschossflächenzahl nach Geschossen vorsah. Demnach lässt sich im Wege \nder Auslegung der Regelungsinhalt des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a KABS ermitteln, \nso dass keine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Norm vorliegt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/15-a-2089-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/15-a-2089-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270892","retrieved":"2026-07-09 02:41:00.442888+00:00"}}