{"status":"available","doknr":"OLD270891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.12A5278.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"12 A 5278/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im \nSinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der \nKläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen zu können.\n\n4\n\nDass sich das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der familiären \nVermittlung der deutschen Sprache bestätigen muss, die ihrerseits nur festgestellt \nwerden kann, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser \nVermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen kann, ist eine bindende gesetzgeberische Vorgabe, die nur in den \n- hier nicht gegebenen - Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eine Ausnahme vorsieht. \nAus den vom Kläger angeführten Billigkeitserwägungen kann demgegenüber nicht \nschon auf die von ihm angeprangerte \"Fokussierung\" auf die Sprachkenntnisse \nabgewichen werden.\n\n5\n\nDass der durchgeführte Sprachtest das Fehlen ausreichender deutscher \nSprachkenntnisse nicht zu begründen vermag, wird mit dem Zulassungsvorbringen \nnicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan. So kann dem Anhörungsprotokoll \netwa in keiner Weise entnommen werden, dass der Kläger die meisten an ihn \ngestellten Fragen richtig verstanden hat, sondern geht das Verwaltungsgericht zu \nRecht davon aus, dass er von 17 verschiedenen, durchweg einfach gehaltenen \nFragen 14 überhaupt nicht und eine weitere nur nach Übersetzung in die russische \nSprache begreifen konnte. Dass es trotz der Einfachheit und Eindeutigkeit der \nFragestellung zur Feststellung der Verständnisfähigkeit des Klägers langsamer \nWiederholungen oder Umformulierungen der Fragen bedurft und der Kläger dann ein \nanderes Sprachverständnis gezeigt hätte, wird mit der Zulassungsschrift weder \nsubstantiiert noch konkret dargelegt. Der Kläger macht auch nicht geltend, zu \neinzelnen - im Protokoll als nicht beantwortet verzeichneten - Fragen nach einer \nlängeren Anlaufzeit doch noch eine Antwort in deutscher Sprache gegeben zu \nhaben, so dass die Einwendungen, ein Suchen nach Worten oder stockendes \nSprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland \naufgewachsenen Personen, sowie Fehler im Satzbau, Wortwahl und Aussprache \nseien unschädlich, letztendlich abstrakt bleiben und die Richtigkeit bzw. \nVollständigkeit des Protokolls von vornherein nicht in Frage stellen können. Auch das \nVorbringen, der Kläger sei durch den Sprachtester verunsichert worden, weil dieser \ndie Fragen zu schnell und nicht in russlanddeutschem Dialekt, sondern in - für den \nKläger ungewohntem - Hochdeutsch gestellt habe, greift nicht durch. Der Einwand \neiner zu schnellen Fragestellung ist unsubstantiiert und findet im Anhörungsprotokoll \nkeinerlei Stütze. Im übrigen hätte es dem Kläger bei - unterstelltem - zu schnellen \nVorgehen des Sprachtesters freigestanden, während der Anhörung auf eine \nlangsamere Fragestellung zu drängen. Der weitere (sinngemäße) Einwand, der \nKläger habe den Sprachtester aufgrund der lediglich vorhandenen Dialektkenntnisse \nnicht hinreichend verstehen können, ist ebenfalls unsubstantiiert und darüber hinaus \nmit Blick auf die eigenen Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag und bei der \nAnhörung, im Elternhaus nur Russisch erlernt zu haben, auch nicht glaubhaft. Im \nübrigen hätte es dem Kläger bei tatsächlich gegebenen Dialektkenntnissen ein \nLeichtes sein müssen, die sehr einfachen Fragen (z.B.: \"Haben Sie Geschwister\") zu \nverstehen und dann in deutschem Dialekt zu beantworten. Ebenso wenig rechtfertigt \neine günstigere Bewertung des Sprachvermögens der Hinweis, das Testergebnis sei \ndarauf zurückzuführen, dass der Kläger bei dem Test unter einer enormen \npsychischen Belastung gestanden habe und zudem wegen Schlafmangels und \nAufregung an den Tagen zuvor geistig und physisch erschöpft gewesen sei. Extreme \nAusfallerscheinungen beim Kläger finden weder in der Gesprächsniederschrift, die \nkeine Besonderheiten im Ablauf und eine ruhige, entspannte Atmosphäre konstatiert, \nihren Niederschlag noch werden sie vom Kläger sonstwie belegt und glaubhaft \ngemacht. Wenn es im Mitteilungsblatt der Beklagten \"Fragen und Antworten zum \n\"Sprachtest\"\" nach eigenen Angaben der Klägerseite heißt, dass die Anhörung vom \nSprachtester abgebrochen werde, wenn sich herausstellen sollte, dass der \nVorsprechende aufgrund Krankheit oder der psychischen Belastung ihr zu folgen \nnicht in der Lage ist, so setzt dies als Mitwirkung des Betreffenden voraus, dass er \nsein entsprechendes vorübergehendes Unvermögen soweit wie möglich nach Außen \ndringen lässt und - soweit nicht ausdrücklich geltend - doch zumindest unschwer \nerkennbar macht. Einen gesonderten Hinweises darauf, dass ein Beistand \nmitgebracht werden oder der Test abgebrochen werden kann, wenn der Antragsteller \nwegen einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage sein sollte, den Test \nzu absolvieren, erfordert die Verwertbarkeit des Sprachtestes dabei nicht. \n\n6\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -.\n\n7\n\n Im Übrigen ist schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne \nweiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung \nund damit j e d e r z e i t a b r u f b a r ein einfaches Gespräch auf Deutsch \ngeführt werden können muss.\n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, \nm.w.N.\n\n9\n\nUngeachtet der insgesamt untauglichen Angriffe gegen den Sprachtest fehlt es \nschließlich auch an einer substantiierten Darlegung, woraus sich ergeben soll, dass \nder Kläger tatsächlich über deutlich bessere Deutschkenntnisse verfügt, als diese bei \ndem Test zutage getreten sind. Vielmehr wird das mangelnde Sprachvermögen des \nKlägers geradezu bestätigt, wenn die Zulassungsschrift - ohne damit das Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG auch nur ansatzweise \naufzuzeigen - darauf hinweist, dass es wegen der Berufstätigkeit des Vaters und der \nseinerzeitigen Diskriminierung alles Deutschen schwierig gewesen sei, dem Kläger \nals Kind die deutsche Sprache zu vermitteln und ihren Gebrauch in der Familie zu \npflegen, und dass der Kläger in seiner Ehe mit einer russischen Volkszugehörigen \nkeine Gelegenheit zur Benutzung der deutschen Sprache gefunden habe.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n13\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 154 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/12-a-5278-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/12-a-5278-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270891","retrieved":"2026-07-09 02:41:00.365612+00:00"}}