{"status":"available","doknr":"OLD270890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.12A2999.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"12 A 2999/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nNamentlich führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die allein entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es mangele dem Kläger am durchgehenden Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum, weil er in seinem ersten Inlandspass nicht mit deutscher \nNationalität eingetragen sei, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDie dezidierte Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zum \nTatbestandsmerkmal des Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum i.S.v. § 6 Abs. \n2 Satz 1 BVFG wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger ohne zusätzliche \nErklärungen mit dem Zulassungsvortrag erneut auf eben jene Dokumente verweist, \ndenen das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Argumenten eine Aussagekraft \nabgesprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat es entgegen der Auffassung des \nKlägers auch nicht schlichtweg ausreichen lassen, dass nach der Auskunftslage in \nder Ukraine grundsätzlich Dokumente ge- oder verfälscht käuflich seien. sondern \ndiesen Gesichtspunkt nur zur Verstärkung seiner fallbezogenen, nach dem soeben \nGesagten, nicht substantiert in Frage gestellten Argumentation herangezogen.\n\n5\n\nAuf die Angriffe gegen die übrigen nichtragenden Begründungsteile der \nangefochte- \n\n6\n\nnen Entscheidung kommt es nicht an.\n\n7\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zugelassen werden. Es kommt weder eine Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch eine Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO in Betracht. Auf eine mangelnde \nSprachkompetenz i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 WVFG, auf die der Kläger seine Rüge \ninsoweit abstellt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nämlich nicht \ntragend gestützt, so dass das angefochtene Urteil von vornherein nicht auf dem \neinen oder anderen Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verfahrensmangel kann \nauch nicht darin begründet liegen, daß das Verwaltungsgericht keine \nEchtheitsprüfung der vorgelegten Militärdokumente vorgenommen bzw. veranlaßt \nhat. Denn eine solche Aufklärung mußte sich ihm mit Blick darauf, daß die vorgelegte \nKopie der Forma Nr. 1 aus seiner - zutreffenden - Sicht ersichtlich falsch war und \n\n8\n\nweitere Anhaltspunkte für ein Verschleiern der (echten) Originaldokumente bzw. \nfür die Verwendung falscher Unterlagen vorlagen, nicht aufdrängen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/12-a-2999-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/12-a-2999-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270890","retrieved":"2026-07-09 02:41:00.290651+00:00"}}