{"status":"available","doknr":"OLD270889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0725.12A1279.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"12 A 1279/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen - in der Abweichung von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegenden - Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nWenn das Verwaltungsgericht zu der entscheidungstragenden Annahme gelangt \nist, auch wenn man von einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen \nVolkstum durch eine entsprechende Nationalitätenwahl im Antragsformular zur \nAufstellung des ersten Innlandspasses (forma Nr. 1) ausgehen wolle, fehle es \njedenfalls für die Folgezeit an einem Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen \nVolkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVfG, steht das in Übereinstimmung mit der \nGesetzesauslegung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem \nBeschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - unter Hinweis auf seine \nEntscheidungen vom 13. November 2003 (5 C 14.03, 5 C 40 und 41.03) u.a. \nausgeführt:\n\n4\n\n\"Bereits die Entscheidungen vom 13. November 2003 (a. a. O.) stellen klar, dass \nein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur \"im Regelfall\" \nfortwirkt, es mithin von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Es folgt dabei unmittelbar \naus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass \njedenfalls die Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum für die Folgezeit dann entfällt, wenn und solange eine \nbekenntnisfähige Person nach Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und \neinem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der \nEintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass einen - im vorliegenden \nVerfahren auf Betreiben der russischen Mutter des Klägers geänderten - Pass \nentgegennimmt und insbesondere bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich \nwirken lässt, der ihn nach außen hin als Angehörigen einer anderen Nationalität - \nhier der russischen - ausweist. Denn Zweck dieses Fortwirkens ist lediglich, dass \"ein \neinmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit [...] bis \nzur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden\" \nmuss, um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum zu genügen.\n\n5\n\nDie Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität \neingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses dabei \nauch dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das \nursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamen Bekenntnis zu \neinem nichtdeutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung des \n§ 6 Abs. 2 BVFG n.F. entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch der \näußerlichen Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum, wie sie in der \nEntgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität liegt, zu, \ndie nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unschädlich ist, wonach ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für \nLeib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.\"\n\n6\n\nDieser Rechtsprechung haben sich die für das Vertriebenenrecht zuständigen \nSenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nangeschlossen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2006 - 2 A 840/05 -, vom 6. Juli 2006 - \n12 A 1458/05 - und vom 7. Juli 2006 - 12 A 284/05 - und - 12 A 287/05 -. \n\n8\n\nDanach ist im vorliegenden Fall, in dem der erste Inlandspass der Klägerin nach \nihren als wahr unterstellten Angaben mutmaßlich auf Betreiben ihres russischen \nVaters abweichend von der Angabe der Klägerin zu ihrer - deutschen - Nationalität in \nder Forma 1 ausgestellt worden ist, mit der Annahme und dem Führen dieses \nPasses die Indizwirkung des zunächst abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen \nVolkstum entfallen.\n\n9\n\nDa es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgängigen Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum bedarf und ein (fortwirkendes) Bekenntnis durch \nNationalitätenerklärung hier, wie oben dargelegt, nicht angenommen werden kann, \nhätte sich die Klägerin auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbaren Weise \ndurchgängig zum deutschen Volkstum bekennen müssen.\n\n10\n\nHieran fehlt es jedoch aber für die Zeit zu Beginn der 90er Jahre bis 1998.\n\n11\n\nObwohl zu Beginn der 90er Jahre eine Änderung des Nationalitätseintrags im \nPass problemlos möglich wurde, hat die Klägerin erst im Jahr 1998 im zeitlichen \nZusammenhang mit der Antragstellung im Aufnahmeverfahren die entsprechende \nÄnderung veranlasst. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 \nAbs. 2 BVFG jedoch nicht. \n\n12\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n13\n\n- 5 C 40.03 -, NVwZ-RR 2004, 538.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 \nAbs. 1, 72 Nr. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/12-a-1279-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-25/12-a-1279-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270889","retrieved":"2026-07-09 02:41:00.214917+00:00"}}