{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0724.6B807.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"6 B 807/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese trägt \nder Beigeladene selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten \nGründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\nDie Antragstellerin, Sonderschulkonrektorin der \nBesoldungsgruppe A 14 Fn. 2 \n\nLBesO, erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass der \nDienstherr die in der Ausgabe 0/00 des Amtsblatts des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung NRW \nausgeschriebene Stelle einer Sonderschulrektorin/eines \nSonderschulrektors an der P. , X. Schule für \nBlinde und Sehbehinderte, in C. (Besoldungsgruppe A 15 \nLBesO) nicht mit ihr, sondern mit dem Beigeladenen besetzen \nwill. \n\nDas Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin \nhabe nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der \nZivilprozessordnung das Bestehen eines Anordnungsanspruchs \nglaubhaft gemacht. \n\nMit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren hat die \nAntragstellerin nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung im Ergebnis hätte stattgegeben werden \nmüssen. Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht \nglaubhaft gemacht.\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in \nBetracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle \nübertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten \n(Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG \nNRW -). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. \nDieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig.\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt \nvoraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und - wie die \nAntragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht vorträgt - \ndie Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des übergangenen \nBewerbers führt. Mit anderen Worten: Jeder Fehler im \nAuswahlverfahren vermag den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die \nBerücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle \nKausalität für das Auswahlergebnis.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2001 - \n6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-X. Verwaltungsblätter \n(NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -\n.\n\nAuch nach diesem Maßstab kann der vorliegende Antrag \nindes keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom \nAntragsgegner getroffene Auswahlentscheidung \nermessensfehlerhaft ist bzw. eine erneute Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ausfallen \nkönnte. \n\nDie aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin \nund des Beigeladenen sind im Gesamturteil gleich. Dass \ninsoweit eine inhaltliche Ausschöpfung zu einem anderen \nErgebnis hätte führen müssen, kann nicht angenommen \nwerden\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 \nB 2711/04 - m.w.N. -\n\nund wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Es ist \ndes Weiteren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass \neine Berücksichtigung früherer Beurteilungen der \nAntragstellerin und des Beigeladenen \n\n- vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. \nDezember 2002 - 2 C 31.01 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1398 -\n\nmehr als nur unwesentliche Qualifikationsunterschiede zu \nTage gebracht hätte.\n\nDer Antragsgegner hat daher bei seiner \nAuswahlentscheidung zu Recht auf Hilfskriterien abgestellt. \n\nWie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, kann der \nDienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den \nGrenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber \nbefinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte bei im \nWesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten für die \nAuswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre \nReihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht; das \nWillkürverbot erfordert es aber, dass der Dienstherr eine einmal \neingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der \nAnwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B \n2711/04 -.\n\nMit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 hat der Antragsgegner \nausgeführt, dass er bei Beförderungsentscheidungen, wenn die \nQualifikation der Bewerber - wie hier - im Wesentlichen gleich \nist, regelmäßig auf die Hilfskriterien Frauenförderung, \nDienstalter, \"Verbleiben\" im statusrechtlichen Amt, \nSchulträgervorschlag und Schwerbehinderung abstelle. \nHiergegen bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin die Hilfskriterien \nDienstalter (gemeint ist das allgemeine Dienstalter) und \n\"Verbleiben\" im statusrechtlichen Amt (gemeint ist das \nBeförderungsdienstalter) noch nicht \"verbraucht\". Es ist zwar \nnicht auszuschließen, dass das allgemeine Dienstalter und das \nBeförderungsdienstalter wie auch andere \"leistungsnahe\" \nHilfskriterien bereits in gewisser Weise Berücksichtigung in der \ndienstlichen Beurteilung finden können. Der Antragsgegner hat \ndies für den vorliegenden Fall auf Grund der allein ihm \nüberantworteten Auswertung der dienstlichen Beurteilungen \nverneint. Hiergegen hat die Antragstellerin - jedenfalls zuletzt - \nkeine Einwendungen mehr erhoben, die angesichts der insoweit \nbestehenden Entscheidungsprärogative des Antragsgegners \nrechtlich von Bedeutung wären. \n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsgegner die im vorliegenden Fall für die Antragstellerin \nund für den Beigeladenen sprechenden Hilfskriterien \n(Frauenförderung und Schwerbehinderung auf der einen, \nallgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter und \nSchulträgervorschlag auf der anderen Seite) nicht inhaltlich \nzutreffend erfasst haben könnte. Der Vortrag der Antragstellerin, \nder Antragsgegner habe noch nicht einmal das \nAbwägungsmaterial zutreffend zusammengestellt, findet in den \nVerwaltungsvorgängen keine Stütze. \n\nDer Antragsgegner hat auch erkannt, dass unter den \nHilfskriterien - worauf die Antragstellerin in ihrer \nBeschwerdeschrift zu Recht hingewiesen hat - schon von \nGesetzes wegen (vgl. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW) \ndem Hilfskriterium \"Frauenförderung\" entscheidende Bedeutung \nzukommt. Zur rechtlichen Einordnung und Handhabung des \nGesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. \nNovember 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, hat der \nSenat - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - \nwiederholt entschieden, dass bei gleicher Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung in der Person eines männlichen \nMitbewerbers liegende Gründe sich gegenüber dem \nGesichtspunkt der Frauenförderung nur dann durchsetzen und zu \neiner Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 \nHalbsatz 1 LBG NRW führen, wenn deutliche Unterschiede zu \nGunsten des männlichen Bewerbers bestehen. Das ist nicht erst \ndann der Fall, wenn sich die Zurücksetzung des Mannes als \nkrasse, besonders schwere Benachteiligung darstellt. \nMaßgeblich ist letztlich eine Einzelfallbetrachtung, die von den \nauch sonst in der Entscheidungspraxis der Ernennungsbehörde \nherangezogenen Hilfskriterien auszugehen hat. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2001 - 6 B \n1954/00 - m.w.N.\n\nDer Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 \nausgeführt, dass er bei seinen Beförderungsentscheidungen - bei \nim Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber - dem \nHilfskriterium Dienstalter ein hohes Gewicht beimesse. Der \nAbstand zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin \nbetrage beim allgemeinen Dienstalter ca. neun Jahre, beim \nBeförderungsdienstalter ca. sieben Jahre. Ein derartiger \nUnterschied führe in der landesweiten Verwaltungspraxis \nregelmäßig dazu, dass die freie Stelle mit dem dienstälteren \nBewerber besetzt werde, wenn keine weiteren Gesichtspunkte \nzu berücksichtigen seien.\n\nDer Senat teilt diese Betrachtungsweise und sieht im \nvorliegenden Fall deutliche Unterschiede zugunsten des \nBeigeladenen mit der Folge, dass die Öffnungsklausel des § 25 \nAbs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW zur Anwendung \nkommt:\n\nEs ist zwar zutreffend, wenn die Antragstellerin ausführt, \nder Beigeladene und sie verfügten beide über langjährige \nDiensterfahrung, auch als Konrektoren. Der Auffassung, es \nmache \"keinen Unterschied, ob der Bewerber 5, 10 oder gar 15 \nJahre als Konrektor tätig ist\", schließt sich der Senat hingegen \nnicht an. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf \nJahre höheres Dienstalter eines männlichen Konkurrenten \nbereits einen Anhaltspunkt für die Anwendung der \nÖffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG \nNRW darstellen kann, auch wenn es sich hierbei nicht um eine \nstarre Grenze handelt.\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2000 - 6 B \n581/99 -, vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 - und vom 13. Mai \n2004 - 6 B 462/04 -.\n\nDas Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, \ndass im vorliegenden Fall - der Beigeladene übertrifft die \nAntragstellerin sowohl beim allgemeinen Dienstalter als auch \nbeim Beförderungsdienstalter um neun bzw. sieben Jahre - \nBesonderheiten von erheblichem Gewicht für die Anwendung \nder Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG \nNRW gegeben sind.\n\nZugunsten des Beigeladenen kommt hinzu, dass er vom \nSchulträger für die in Rede stehende Position vorgeschlagen \nworden ist. Der Antragsgegner berücksichtigt solche \nVorschläge, wie er in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2006 \nvorträgt, bei den Stellenbesetzungen regelmäßig. Dies ist nicht \nzu beanstanden. Einem Schulträgervorschlag kommt, wie schon \ndas Verwaltungsgericht festgestellt hat, zwar keine bindende \nWirkung, aber doch wesentliche Bedeutung zu. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B \n2711/04 - m.w.N.\n\nDer Schulträgervorschlag beruht im Streitfall auch nicht auf \neinem rechtlich bedeutsamen Fehler. Wie sich aus dem \nSchreiben des Schulträgers vom 8. März 2006 an den \nAntragsgegner ergibt, hat sich der Schulausschuss auf die \nlangjährige Berufserfahrung des Beigeladenen als Konrektor \ngestützt und auf den positiven Eindruck bei der persönlichen \nVorstellung, bei der die beiden Bewerber \"ausführlich die \nFragen der Ausschussmitglieder\" beantworteten. Weder das eine \nnoch das andere war sachwidrig. Ob die Schulkonferenz der \nP. -Schule gegenüber dem Schulträger ein Votum zugunsten \ndes Beigeladenen abgegeben hatte, kann dahinstehen. Es \nbestehen nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass \nder Schulträger sich bei seinem Vorschlag von einem solchen \nVotum hätte leiten lassen.\n\nZugunsten der Antragstellerin greift demgegenüber lediglich \nnoch das Hilfskriterium \"Schwerbehinderung\" ein. Dabei \nhandelt es sich um ein Hilfskriterium vornehmlich mit sozialem \nBezug. Es ist anerkannt, dass bei Auswahlentscheidungen auch \nhierauf maßgeblich abgestellt werden darf.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 6 B \n1500/98 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. April \n2003 - 2 ME 129/03 -, in: NVwZ-RR 2004, 434.\n\nEine Schwerbehinderung vermittelt dem Beamten jedoch \nkeinen Anspruch auf vorrangige Auswahl für ein \nBeförderungsamt. Dies ergibt sich auch nicht - anders als die \nAntragstellerin offenbar meint - aus bundesgesetzlichen \nBestimmungen, insbesondere nicht aus § 128 Abs. 1 SGB IX. \n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 \nWB 36.88 -, in: BVerwGE 86, 244, 249; OVG NRW, Beschluss \nvom 21. September 1994 \n\n- 12 B 1760/94 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. April 2003 - 2 ME 129/03 -, a.a.O.; Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 62 m.w.N.\n\nNach der genannten Bestimmung soll nur eine \nBenachteiligung der Schwerbehinderten vermieden, nicht aber \nunter Übergehung sonstiger Hilfskriterien deren Bevorzugung \nbewirkt werden. \n\nEs begegnet daher im vorliegenden Fall keinen Bedenken, \nwenn der Antragsgegner dem Hilfskriterium der \nSchwerbehinderung zugunsten der Antragstellerin keine \nentscheidende Bedeutung mehr beigemessen hat. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § \n52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; im Hinblick auf den nur \nvorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der \nStreitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser \nVorschriften ergebenden Betrags zu reduzieren.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-24/6-b-807-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-24/6-b-807-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:09.610767+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-07-24/6-b-807-06","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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