{"status":"available","doknr":"OLD270919","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0724.12A1176.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"12 A 1176/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Begründung des \nVerwaltungsgerichts, der Ausschlussgrund des § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG stehe der \nGewährung des begehrten Pflegegeldes entgegen, nicht zu erschüttern. Die \nKlägerinnen haben nicht in der gebotenen Auseinandersetzung mit dieser \nBegründung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass das \nVerwaltungsgericht bei seiner Feststellung, die Klägerinnen bzw. ihre \nSorgeberechtigten seien im maßgeblichen Zeitraum (Januar bis Oktober 2001) zu \neiner zweckgerechten Verwendung des Pflegegeldes offensichtlich nicht in der Lage \ngewesen, von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Ausweislich der \nangefochtenen Entscheidung (UA, Seite 5 f.) hat es diese Bewertung nämlich gerade \nnicht auf die aus den Jahren 1997 und 1998 stammenden, für den Streitzeitraum \nnicht hinreichend aktuellen Hinweise auf gravierende Pflegemängel gestützt (\"... \nkann dahinstehen,...\"), sondern mit dem Inhalt der die Klägerinnen betreffenden \närztlichen Gutachten des Dr. F. (Gesundheitsamt des Landrats des S. -T. -\nKreises) vom 8. Februar 2001 und anhand einer Auswertung der im Urteil ausführlich \nwiedergegebenen Angaben des Vaters und des Bruders der Klägerinnen in der \nmündlichen Verhandlung begründet. Das weitere - sinngemäße - Zulassungs-\nvorbringen, im maßgeblichen Zeitraum hätten schon deshalb keine gravierenden \nPflegemängel vorgelegen und habe auch der Beklagte dies so zugrundegelegt, weil \ndieser die Klägerinnen in der Obhut der Eltern belassen habe, geht ersichtlich fehl. \nDenn dieser Rückschluss ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil - zum einen - \ndie Voraussetzungen für die Entziehung des Personensorgerechts und anderweitige \nUnterbringung der Klägerinnen nicht notwendigerweise schon dann vorliegen, wenn \ngravierende Pflegemängel konstatiert werden müssen, und weil - zum anderen - \noffen ist, ob ein entsprechendes Einschreiten des Beklagten im Jahre 2001 geboten \nund rechtlich möglich gewesen wäre. Der Hinweis der Klägerinnen schließlich, es sei \nabsurd, einerseits ihren Eltern Pflegemängel vorzuwerfen und diesen andererseits \ndie Möglichkeiten zur korrekten Organisation der Pflege zu entziehen, verkennt \nschon grundsätzlich, dass Pflegegeld nur dann gewährt werden kann, wenn die \nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu denen auch die in § 69a Abs. 5 Satz 1 \nBSHG normierte Voraussetzung zählt, und dass mit der Verweigerung von \nPflegegeld nach § 69a BSHG noch nichts über die Gewährung anderer - geeigneter - \nHilfen gesagt ist. So hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 16. Juli 2001 \nausdrück-lich angeboten, \"auf Antrag im Bedarfsfalle die Gewährung angemessener \nBeihilfen nach § 69b BSHG zu prüfen, d. h. ggf. die Kosten für einen Pflegedienst zu \nüberneh-men\". \n\n3\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n4\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-24/12-a-1176-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-24/12-a-1176-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270919","retrieved":"2026-07-09 02:41:02.610310+00:00"}}