{"status":"available","doknr":"OLD270918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0724.10B785.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"10 B 785/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.\n\nDer Antrag wird insgesamt abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners, deren Begründung den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage \n(VG Gelsenkirchen 10 K 3851/05) der Antragstellerin hinsichtlich der Ziffer 1. der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. Oktober 2005 \nwiederhergestellt und bezüglich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung angeordnet. \nDie Ziffer 1. der Ordnungsverfügung, die allein Streitgegenstand des \nBeschwerdeverfahrens ist, ist offensichtlich rechtmäßig. Infolge dessen geht die \ngebotene Interessenabwägung, ob dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung oder dem Aufschubinteresse der Antragstellerin \nder Vorrang gebührt, zu Ungunsten der Antragstellerin aus. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2005 hat der Antragsgegner die \nAntragstellerin aufgefordert, \"die folgenden auf dem Grundstück A.----straße /I. \nerrichteten und auf den beigefügten Fotos sowie dem beigefügten Lageplan grün \ngekennzeichneten Werbeanlagen zu entfernen: 1. Drei Werbefahnen an der \nNordwestseite des Grundstückes (Werbeaussage u. a. ' ')....\". \n\n5\n\nZugleich hat er bei Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in \nHöhe von 300,-- Euro je Werbefahne angedroht. \n\n6\n\nAuf den beigefügten Fotos sind die drei Fahnenmasten mit den daran \nbefindlichen drei Werbebannern grün gekennzeichnet. Gegenstand der \nBeseitigungsverfügung sind somit nicht nur die \"drei Werbefahnen\", sondern auch \ndie Fahnenmasten. Dieses Verständnis der Anordnung wird durch den Inhalt des \nAnhörungsschreibens nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vom 30. Mai 2005 bestätigt. \nDort wird ausgeführt, dass es sich im Einzelnen um \"drei Fahnenmasten mit \nWerbung\" handelt. Deren Beseitigung hat die Antragsgegnerin zu Recht wegen \nformeller Illegalität gefordert. \n\n7\n\nNach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die \nNutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und \nEinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, \nsoweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Das \ngilt auch für Anlagen der Außenwerbung. Sie sind entweder bauliche Anlagen oder \nanderer Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, weil an sie in § 13 \nBauO NRW Anforderungen gestellt werden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift \nsind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die \nder Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen \nund vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Werbeanlage in diesem Sinne \nsind auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden. Bei ihnen \nhandelt es sich um ortsfeste Anlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus \nsichtbar sind. Ihre werbliche Funktion liegt auf der Hand, da sie aufgestellt werden, \num Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Werbebotschaft zu richten. Im vorliegenden \nVerfahren weist ein G. -Autohaus mit wechselnden G. -Werbebannern auf die \nausgestellten Fahrzeuge hin.\n\n8\n\nVgl. insoweit zu Werbefahnen: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand: \nApril 2006 § 13 Rdnr. 21.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beruft sich zwar darauf, dass nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 22 \nBauO NRW Fahnenmasten genehmigungsfrei gestellt sind. Dies gilt aber nur, wenn \nsie nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere \nFahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken \ndienen, muss die Gesamtanlage als Werbeanlage in den Blick genommen werden, \ndie grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist, wenn nicht einer der Ausnahmefälle \ndes § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 bis 35 BauO NRW vorliegt. Die einheitlich zu \nbeurteilende Werbeanlage wird somit aus den Fahnenmasten und den daran \nangebrachten Werbebannern gebildet. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist die Prüfung nicht auf die Fahnen als Träger der \nWerbebotschaft zu beschränken. Die Fahnenmasten sind - vergleichbar mit \nWerbetafeln - von vornherein als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen. \nWerden sie zu einer solchen Nutzung genehmigt, bedarf das jeweilige Auswechseln \nder Werbefahnen mit einer bestimmten Werbebotschaft gegen andere \n- ebensowenig wie die Neubeklebung von Eurotafeln - nicht einer erneuten \nBaugenehmigung.\n\n10\n\nVgl. insoweit zur Plakattafel: OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 11 A \n610/90 -, BRS 54 Nr. 135 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 13 Rdnr. 94 \nff.\n\n11\n\nund § 65 Rdnr. 120.\n\n12\n\nHieraus folgt auch, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \ndie Voraussetzungen des Genehmigungsfreistellungstatbestandes nach § 65 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 35 BauO NRW nicht gegeben sind. Diese Vorschrift setzt voraus, das \nWerbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder \naufgestellt sind, nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen \nverbunden sind. Dies trifft für eine fest mit dem Boden verbundene Fahnenstange, \ndie dem Anbringen von wechselnden Werbebannern dient, ersichtlich nicht zu. Auch \ndie Voraussetzungen der anderen Feststellungstatbestände für Werbeanlagen nach \n§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 ff. BauO NRW liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat \ninsbesondere nicht vorgetragen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach \nNr. 33 a der genannten Vorschrift erfüllt sind. Dies würde voraussetzen, dass die \nFahnenmasten für wechselnde Werbebanner in einem durch Bebauungsplan \nfestgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet an der Stätte \nder Leistung lägen. \n\n13\n\nDa die Antragstellerin nicht über die erforderliche Baugenehmigung für ihre \ngenehmigungspflichtigen Werbeanlagen verfügt, sind diese illegal. Der \nAntragsgegner hat ermessensfehlerfrei ihre Beseitigung verfügt, da diese ohne \nSubstanzverlust möglich ist und sie an anderer Stelle wieder Verwendung finden \nkönnen. \n\n14\n\nFür den Abbau von drei Fahnenmasten und der Abnahme der entsprechenden \nWerbebanner hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Senats einen Streitwert von 1.000,-- Euro im \nHauptsacheverfahren angenommen. Dieser ist im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren zu halbieren.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-24/10-b-785-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-24/10-b-785-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270918","retrieved":"2026-07-09 02:41:02.536054+00:00"}}