{"status":"available","doknr":"OLD270936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0721.18B1456.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-07-21","aktenzeichen":"18 B 1456/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n 3\n\nEine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Abschiebung der Antragsteller untersagt hat, ist ungeachtet der inzwischen unter Nichtbeachtung des Vollstreckungstitels (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) erfolgten Abschiebung und unbeschadet des Beschwerdevorbringens nicht geboten. Dies gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihr kommt die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlichen Überprüfung eintreten könnte, soweit als möglich auszuschließen.\n\n 4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 -, DVBl. 1999, 1204.\n\n 5\n\nGleiches gilt grundsätzlich erst recht, wenn – wie hier – eine Ausländerbehörde eine Abschiebung durchgeführt hat, obwohl ein Gericht eine Überprüfung vorgenommen und die Vollstreckung der Ausreisepflicht bereits ausgesetzt hat.\n\n 6\n\nDanach kann offen bleiben, ob den Antragstellern das Vorliegen eines Dokumentes zur Einreise in ihr Heimatland in einer Weise bekannt gegeben worden ist, dass dadurch die der Duldung beigefügte, hierauf gerichtete auflösende Bedingung eingetreten ist. Gleiches gilt für die Frage, ob es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat, dass die Antragsteller ohne erkennbaren Grund unangekündigt abgeschoben wurden.\n\n 7\n\nVgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 1 Bs 388/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 32.\n\n 8\n\nSchließlich muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob es rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn einem Ausländer aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags eine Anhörungsfrist gesetzt wird und er innerhalb dieser Frist abgeschoben wird.\n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. \n\n 10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-21/18-b-1456-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-21/18-b-1456-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270936","retrieved":"2026-07-09 02:41:03.935096+00:00"}}