{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0721.13A2132.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2006-07-21","aktenzeichen":"13 A 2132/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 10.000 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat bis 1989 in C. eine \nAusbildung zur Krankenschwester absolviert. Im Januar 1989 erhielt sie dort ein \nDiplom über \"den vierten Grad der Fachbildung Beruf: Krankenschwester - \nTechniker, Fach: Gesundheitswesen\". Im Jahr 2000 beantragte sie beim Beklagten \ndie Anerkennung dieser Ausbildung nach deutschem Recht. \n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Oktober 2005, \n\n§ 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03, 13 A 1956/03 -, vom 28. April 2006 - \n13 A 2459/03 - und vom 10. April 2006 - 13 A 1414/03 -, \n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März \n2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen.\n\nDurch Urteil vom 27. März 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" abgewiesen. Die Klägerin habe \nnicht den Nachweis erbracht, dass ihr Ausbildungsstand gleichwertig mit einem im \nBundesgebiet erworbenen Ausbildungsstand einer Krankenschwester sei.\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, sie habe \neinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \n\"Krankenschwester\", weil es sich bei der von ihr bei der Zentralen Ausbildungsstätte \nfür Pflegeberufe im Kreis H1. absolvierten Anpassungsmaßnahme um eine \nsolche zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen zur Krankenschwester \ngehandelt und sie dort ausreichende Leistungen erbracht habe. \n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\nDer Beklagte beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\nEr macht geltend, die Zentrale Ausbildungsstätte für Pflegeberufe habe bei \nBeurteilung der Gesamtleistung der Klägerin mit \"ausreichend\" nicht den Maßstab für \neine Krankenschwester angelegt, sondern einen geringeren, der den Anforderungen \nan eine Krankenpflegehelferin entsprochen habe. Antragstellerinnen, die eine \nAnpassungsmaßnahme mit dem Ziel der Anerkennung der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes als Krankenschwester absolviert hätten, deren Leistungen aber \nnur den Anforderungen an eine Krankenpflegehelferin genügten, sei mit der Erteilung \nder entsprechenden Berufsbezeichnung zumindest ein Tätigwerden in diesem \nBereich ermöglicht worden.\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\nII.\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform gehört worden. \n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf \nErteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" zu \nRecht abgewiesen.\n\nDer Senat schließt sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. \nMaßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens sind (zunächst) die \nBestimmungen des Krankenpflegegesetzes von 1985 (BGBl. I S. 893) einschließlich \nder Änderung durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 523) - KrPflG \n1985/93 -, die im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis \nzum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" bzw. der ablehnenden \nBescheide galten. Die die relevanten Bestimmungen ändernden Gesetzesfassungen \nwie beispielsweise das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3323) oder \ndas seit Januar 2004 geltende Krankenpflegegesetz von Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), \ndurch das das Krankenpflegegesetz von 1985 aufgehoben wurde, datieren hingegen \naus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und sind daher materiell-\nrechtlich nicht vorrangig von Bedeutung. \n\nNach § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG 1985/93 kann anderen Personen als Deutschen \nim Sinne des Artikels 116 GG, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des \nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlosen Ausländern \ndie Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" erteilt werden, \nwenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Krankenpflegegesetzes eine \nabgeschlossene Ausbildung erworben haben und die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes gegeben ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, im Fall der Klägerin nicht gegeben. Schriftliche Nachweise, die insoweit eine \neindeutige Wertung ermöglicht hätten, sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. \nDas von ihr vorgelegte Diplom für den \"Beruf: Krankenschwester-Techniker\" vom \n20. Januar 1989 ist hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne \nAussagewert, weil darin Angaben zur Ausbildungsdauer und zur \nAusbildungsintensität nicht enthalten sind und daher ein nominaler und formaler \nVergleich mit einer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in \nder Krankenpflege - KrPflAPrV - von Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) absolvierten \nAusbildung nicht möglich ist. \n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass sich die Beklagte als für die Erteilung der \nbegehrten Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung \nnach § 2 Abs. 4 Satz 2KrPflG 1985/93 und der Gleichwertigkeits-Beurteilung des \nSachverstands der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H1. \ngGmbH - ZAP - (heutige Bezeichnung: Zentrale Akademie für Berufe im \nGesundheitswesen gGmbH - ZAB -) bedient und sich bei der Entscheidung über die \nErlaubniserteilung an deren Empfehlung orientiert hat. § 24 VwVfG NRW verpflichtet \ndie Behörde zur Ermittlung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts \nvon Amts wegen. Dies schließt bei Fehlen der für die zu treffende Entscheidung \nerforderlichen Fachkenntnisse die Hinzuziehung entsprechend sachverständiger \nPersonen und die Verwertung der Erkenntnisse sachverständiger Gremien oder \nPersonen zu der maßgebenden materiellen Frage ein. \n\nVgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 24 Rdnrn. 27 ff.; Ziekow, VwVfG, § 24 \nRdnrn. 6, 13.\n\nDies gilt umso mehr, wenn es sich wie bei der ZAP/ZAB um eine regional \nzentrale Ausbildungsstätte mit der Aufgabenstellung einer qualifizierten Aus-, Fort- \nund Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens handelt, weil auf diese Weise \neine entsprechende sachverständige Wertung zu erwarten ist, die der für die \nErteilung einer Erlaubnis zuständigen Behörde eine sachangemessene \nEntscheidung ermöglicht. Mangels eigenen Sachverstands der Erlaubnisbehörde \nmuss, wenn es um die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach \neiner Ausbildung außerhalb der EU geht, der eingeschalteten sachverständigen \nStelle - hier der ZAP -, konsequenterweise auch die für die Beurteilung der \nGleichwertigkeit erforderliche Maßstabsbildung zuerkannt werden und obliegen, weil \nanderenfalls eine objektiv sachangemessene Entscheidung der Erlaubnisbehörde \nnicht zu erwarten ist. Dass hier die Bewertungsmaßstäbe der ZAP von sachfremden \nKriterien bestimmt sind, ist nicht ersichtlich.\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein die Erteilung der \nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" gleichwertiger \nAusbildungsstand bei der Klägerin nicht angenommen werden kann. Die Leistungen \nder Klägerin - die bereits im Oktober 1999 eine Anpassungsmaßnahme für \nKrankenschwestern begonnen, diese aber wegen fehlender deutscher \nSprachkenntnisse abgebrochen hatte - während der Anpassungsmaßnahme von \nAugust/September 2000 bis Mai 2001 wurden von der ZAP als nicht ausreichend für \ndie Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung \"Krankenschwester\" \nbewertet und nur in Bezug auf die Fähigkeiten einer Krankenpflegehelferin als \nausreichend angesehen. Dies hat die ZAP in Schreiben vom 9. Mai 2001 und 21. Mai \n2001 an die Bevollmächtigten der Klägerin bzw. an den Beklagten, u. a. unter \nBezugnahme auf einen Konferenzbeschluss der Krankenpflegeschule ebenso \neindeutig ausgeführt wie, dass sich die Benotungen der Klägerin in dem \nBeurteilungsbogen der ZAP \"zum Anerkennungspraktikum zur \nKrankenschwester/Krankenpfleger 2000/2001\" auf die Leistungen und das \nAnforderungsprofil einer Krankenpflegehelferin beziehen. Maßgebend dafür waren \nu. a. nach wie vor erhebliche Kenntnismängel der deutschen Sprache in Wort und \nSchrift bei der Klägerin, die nach den Ausführungen der ZAP auch mehrfach \nGegenstand von Gesprächen während deren klinischen Praktikums im T. . F. -\nHospital H. waren. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, \ninsbesondere auch der einschlägigen Fachbegriffe, sind aber gerade bei einer \nKrankenschwester im Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten \nunverzichtbar. \n\nDass die Einschätzung der Fähigkeiten der Klägerin durch die ZAP sachlich nicht \ngerechtfertigt war/ist, ist nicht erkennbar. Die formale Notenbewertung auf einem \n\"Beurteilungsbogen zum Anerkennungspraktikum zur Krankenschwester/Kranken-\npfleger 2000/2001\" ist angesichts der materiell-fachlichen Erklärungen der ZAP im \nÜbrigen nicht entscheidend und erklärt sich vor dem Hintergrund, dass es \nunterschiedliche Beurteilungsbogen zu Anerkennungspraktika für \nKrankenschwestern einerseits und für Krankenpflegehelferinnen andererseits nicht \ngab und dass bei der Beurteilung außerhalb der EU absolvierter Ausbildungen im \nGesundheitsbereich ein einheitliches Beurteilungsformular verwandt wurde. \nAngesichts der materiellen Äußerungen der ZAP zur Qualifikation der Klägerin ergibt \nsich auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin Klausuren geschrieben und damit \noffenbar einen schriftlichen Prüfungsteil absolviert hat, der nach § 2 Abs. 1 KrPflAPrV \n- anders als bei einer Ausbildung in der Krankenpflegehilfe - nur bei einer Ausbildung \nin der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege vorgesehen war/ist. Da die \nKlägerin die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung \n\"Krankenschwester\" beantragt hatte, ist es im Grundsatz gerechtfertigt, die \nAnforderungen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes an \nden für diese Berufsgruppe einschlägigen Prüfungsmaßstäben zu orientieren. Dies \nschließt konsequenterweise ein, die Fähigkeiten eines Bewerbers als diesem \nMaßstab nicht entsprechend einzustufen und ihm ein geringeres Qualifikationsniveau \nzu attestieren, das ihm - weil ansonsten ein Tätigwerden im Bereich der \nGesundheitsberufe gar nicht möglich wäre - eine Tätigkeit in einer Position mit einem \ngeringeren Anforderungsprofil ermöglicht. Zudem belief sich die Ausbildungszeit für \nKrankenpflegehelferinnen lediglich auf ein Jahr (§ 10 Abs. 1 KrPflG 1985/93) mit der \nnachvollziehbaren Schlussfolgerung, einer \"anderen Person\" im Sinne des § 2 Abs. 4 \nKrPflG 1985/93 eine entsprechende einjährige Ausbildung zuzumuten und auf die \nDurchführung einer neunmonatige Anpassungsmaßnahme \"zur \nKrankenpflegehelferin\" zu verzichten, was ebenfalls das Nichtvorhandensein \nbesonderer Beurteilungsbogen zum Anerkennungspraktikum zur \n\"Krankenpflegehelferin\" erklärt. \n\nDas Klagebegehren hat auch keinen Erfolg bei Berücksichtigung der zur Zeit \ngeltenden einschlägigen Bestimmungen. Das seit Januar 2004 geltende \nKrankenpflegegesetz sieht gleichfalls bei außerhalb des Geltungsbereichs des \nGesetzes absolvierten Ausbildungen das Kriterium der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes bzw. wenn diese nicht gegeben ist, den Nachweis eines \ngleichwertigen Kenntnisstands durch Ablegen einer Prüfung vor (§ 2 Abs. 3 KrPflG \n2003), sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung von Diplomen \naus EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten. Die Klägerin hat nach diesen \nBestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der \nBezeichnung \"Krankenschwester\". Sie kann auch nichts daraus herleiten, dass das \nKrankenpflegegesetz 2003 - anders als das Krankenpflegegesetz 1985/93 - nicht \nmehr die Berufsbezeichnung \"Krankenpflegehelferin\" erfasst, sondern nur noch die \nBerufsbezeichnung \"Gesundheits- und Krankenpflegerin\" betrifft. Die \nBerufsbezeichnung \"Krankenpflegehelferin\" ist auch nicht in der Berufsbezeichnung \n\"Gesundheits- und Krankenpflegerin\" aufgegangen mit der denkbaren Erwägung, \ndass sich eine Krankenpflegehelferin nach der früheren Bezeichnung jetzt ohne \nweiteres als \"Gesundheits- und Krankenpflegerin\" bezeichnen könnte. Denn die \nBerufsbezeichnung \"Krankenpflegehelferin\" besteht nach wie vor, jetzt allerdings \nlandesrechtlich (vgl. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der \nKrankenpflegehelfer(innen) vom 28. November 2003 - GV NRW S. 734).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F. und entspricht dem vom \nSenat üblicherweise angesetzten Wert für Verfahren bezüglich des Führens der \nBezeichnung \"Krankenschwester\".","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-21/13-a-2132-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-07-21/13-a-2132-03","retrieved":"2026-10-28 15:55:09.420253+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2006-07-21/13-a-2132-03","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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